Urteil des OLG Hamm vom 10.01.2011

OLG Hamm (teilung, beschwerde, aussetzung, auskunft, durchführung, rechtsgrundlage, festsetzung, gesetz, person, vorinstanz)

Oberlandesgericht Hamm, 8 UF 226/10
Datum:
10.01.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 UF 226/10
Vorinstanz:
Amtsgericht Steinfurt, 20 F 8/10
Normen:
§§ 10, 14 Versorgungsausgleichsgesetz, 21 Abs. 1, 221 Abs. 2, 3
FamFG
Leitsätze:
Bedarf die in der Teilungsordnung der Unterstützungskasse
vorgesehene interne Teilung noch der steuerrechtlichen Flankierung
seitens des Bundesfinanzministeriums, stellt dies keinen Grund für eine
Aussetzung des Versorgungsausgleichsverfahrens dar.
Tenor:
Die befristete Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 1000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde der V zur G der C B e.V. ist gem. den §§ 58 Abs. 1,59 ,63 Abs. 1,64
Abs. 1 FamFG zulässig, jedoch sachlich nicht begründet.
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Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung das bei der Beschwerdeführerin
bestehende Anrecht des Antragstellers entsprechend deren Auskunft im Wege der
internen Teilung (§ 10 VersAusglG) zutreffend ausgeglichen. In der Teilungsordnung
der Beschwerdeführerin wird für den Fall der Ehescheidung einer dort versicherten
Personen die interne Teilung bestehender Anrechte aus einer betrieblichen
Altersversorgung umgesetzt. Die Beschwerdeführerin als Versorgungsträger der
ausgleichspflichtigen Person hat zudem auch keine externe Teilung im Sinne des § 14
Abs. 2 Ziffer 2 VersAusglG verlangt. Deshalb war der Versorgungsausgleich
entsprechend der Auskunft der Beschwerdeführerin in der vom Amtsgericht
vorgenommenen Weise durchzuführen. Soweit die Beschwerdeführerin darauf verweist,
dass es zurZeit noch an einer einkommensteuerrechtlichen und auch an einer
körperschaftsteuerrechtlichen Flankierung der internen Teilung fehle –wobei zu letzterer
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zwischenzeitlich eine Verlautbarung des Bundesfinanzministeriums vorliege -, berührt
dies nicht die vom Gesetz vorgeschriebene Durchführung des
Versorgungsausgleichsverfahrens. Insbesondere fehlt auch eine Rechtsgrundlage für
eine Aussetzung des Verfahrens, wobei die Voraussetzungen gemäß § 221 Abs. 2 und
3 FamFG vorliegend nicht gegeben sind. Gleiches gilt für die Voraussetzungen des
§ 21 Abs. 1 S. 1 FamFG.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
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Die Festsetzung des Verfahrenswertes ergibt sich aus § 50 Abs. 1 S. 1, Abs. 3
FamGKG, wobei aus Billigkeitsgründen lediglich das im Beschwerdeverfahren
betroffene Anrecht berücksichtigt wurde und entsprechend dem Streitwertbeschluss des
Amtsgerichtes von einem maßgeblichen Gesamtnettoeinkommen der Ehegatten in 3
Monaten über 7800 € ausgegangen wurde.
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