Urteil des OLG Hamm vom 11.07.2005

OLG Hamm: anwaltshonorar, parteikosten, anwaltskosten, aufteilung, datum

Oberlandesgericht Hamm, 23 W 92/05
Datum:
11.07.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
23 W 92/05
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 2 O 41/04
Tenor:
In Abänderung des angefochtenen Beschlusses sind von der Klägerin
folgende Kosten zu erstatten :
a) 2.721,10 € an die Beklagten zu 1), 2) und 3) als Gesamtgläubiger,
b) weitere 145,64 € an den Beklagten zu 2) sowie weitere weitere
124,66 € an den Beklagten zu 3), jeweils nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 9. September 2004 (a und b); c) weitere 56,01 €
nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10. Dezember 2004
jeweils an den Beklagten zu 2) und 3).
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem
Gegenstandswert bis zu 600 € tragen die Klägerin zu 1/3 und die
Beklagten zu 2/3 als Gesamtschuldner; von der Erhebung der
Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
1
Die sofortige Beschwerde der Klägerin hat insoweit Erfolg, als für die Berufungsanwälte
der Beklagten nur eine 1,1 Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV nebst einer Erhöhung
um 0,6 (2 x 0,3) nach Nr. 1008 VV in Ansatz zu bringen sind. Da die Klägerin ihre
Berufung noch vor einer Begründung zurückgenommen hat, bestand für den Antrag der
Beklagten auf Zurückweisung der gegnerischen Berufung keine Prozessnotwendigkeit.
Dieser Antrag war nicht das Ergebnis einer der Förderung des Rechtsstreits dienenden
sachlichen Auseinandersetzung mit dem Rechtsmittel der Klägerin. Eine solche war,
solange die Berufung nicht begründet und ein Berufungsantrag nicht gestellt war, nicht
möglich. Die durch den somit voreiligen Zurückweisungsantrag ausgelöste 1,6
Verfahrensgebühr der Nr. 3200 VV ist daher nur in Höhe einer 1,1 Verfahrensgebühr
nach Nr. 3201 VV, erhöht um 0,6, erstattungsfähig. Auf die entsprechend anwendbare
Entscheidung des BGH vom 3.6.2003 – VIII ZB 19/03, NJW 2003, 2992, 2993 wird
2
Bezug genommen (vgl. auch Müller-Rahe in Gerold/Schmidt, RVG, 16. Aufl. 3200 VV,
Rn. 50 mwN).
Das Rechtsmittel der Klägerin ist erfolglos, soweit sie die Aufteilung sämtlicher
Erstattungsansprüche der Beklagten nach Kopfteilen erreichen will. Da die
Kostengrundentscheidung in beiden Instanzen eine gemeinsame Erstattungsquote für
die 3 Beklagten vorsieht, sind diese Gesamtgläubiger (BGH Anw.Bl. 1985, 523 =
RPfleger 1985, 321; OLG Hamm AGS 2001, 237). Betroffen hiervon sind die den
gemeinsamen Prozessbevollmächtigten als Gesamtschuldner geschuldeten
Anwaltskosten der ersten Instanz in Höhe von 1.670,90 € und des Berufungsverfahrens
in Höhe von 1.050,20 € (1,7 von 606 € + 20 €), insgesamt 2.721,10 €.
3
Die ausschließlich in der Person des Beklagten zu 2) sowie des Beklagten zu 3)
angefallenen Parteikosten in Höhe von 56,52 € bzw. 35,54 € begründen für diese
jeweils einen zusätzlichen Erstattungsanspruch. Das gilt auch für die auf das
Anwaltshonorar entfallende Umsatzsteuer, die zugunsten der nicht
vorsteuerabzugspflichtigen Beklagten zu 2) und 3) entsprechend ihrem
Ergänzungsantrag vom 28. Februar 2005 mit je 1/3 zu berücksichtigen ist.
4
Für die erste Instanz errechnet sich danach ein zusätzlicher Erstattungsanspruch für den
Beklagten zu 2) in Höhe von 145,64 € (56,52 € + 89,12 € USt.)
5
und für den Beklagten zu 3) in Höhe von 124,66 € (35,54 € + 89,12 USt.). Für die zweite
Instanz sind jeweils 56,01 € (1/3 des Umsatzsteuerbetrages) zusätzlich für beide in
Ansatz zu bringen.
6
Der angefochtene Beschluss war dementsprechend abzuändern.
7
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahren beruht
auf § 92 Abs. 1 ZPO; von der Erhebung der Gerichtskosten wurde angesichts des
überwiegenden Obsiegens der Beschwerde Abstand genommen (Nr. 1911 KV zum
GKG).
8
Die Wertfestsetzung folgt aus dem Abänderungsbegehren.
9