Urteil des OLG Hamm vom 14.05.2009

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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 16/09
Datum:
14.05.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 16/09
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 24 O 110/08
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. Oktober 2008 verkündete
Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster wird
zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
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I.
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Die Klägerin bietet im Internet gewerblich Computer, Drucker und Druckerzubehör an.
Die Beklagte hat jedenfalls im März 2008 über die Internetplattform F als gewerbliche
Verkäuferin einen gebrauchten Drucker angeboten (Anlage B1 Bl.40 f.). Im Rahmen
ihrer Widerrufsbelehrung für Verbraucher (Bl. 41) hat die Beklagte in diesem
Internetauftritt die Formulierung gebraucht:
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"Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung."
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Die Klägerin ließ die Beklagte, die darin den Verstoß eines Mitbewerbers gegen § 4 Nr.
11 UWG in Verbindung mit den gesetzlichen Informationspflichten über das
Widerrufsrecht im Rahmen des Fernabsatzes gesehen hat, durch anwaltliches
Schreiben vom 17. März 2008 (Bl. 4 ff.) abmahnen. Die Beklagte gab daraufhin eine
strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Die der Klägerin in Zusammenhang mit der
Abmahnung entstandenen Abmahnkosten in Höhe von 755,80 € auf der Grundlage
eines Streitwerts von 15.000,-- € erstattete die Beklagte dagegen nicht.
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Die Klägerin hat die Erstattung der Anwaltskosten nebst Zinsen mit der Klage geltend
gemacht. Sie hat gemeint, die Abmahnung sei zu Recht erfolgt, weil die Beklagte mit der
Verwendung der beanstandeten Klausel einen erheblichen Wettbewerbsverstoß
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begangen habe. Die erfolgte Belehrung über das Widerrufsrecht sei nicht klar und
verständlich im Sinne von § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie sei vielmehr fehlerhaft, weil
die in einem F-Angebot befindliche Widerrufsbelehrung gerade noch nicht die
erforderliche Belehrung in Textform darstelle. Auf Grund der Besonderheiten des
dortigen Vertragsschlusses, die sich durch die Annahme der verbindlichen Angebote
durch den entsprechenden Käufer ergäben, erfolge die Belehrung in der Textform des §
126 b BGB in der Regel erst nach Vertragsschluss.
Die Beklagte hat sich gegen die Klage verteidigt. Sie hat die fehlende Zuständigkeit des
Landgerichts Münster gerügt. Das Verhalten der Antragstellerin hat sie als Teil einer
Abmahnwelle und als rechtsmissbräuchlich angesehen. Dazu hat sie vorgetragen, dass
sich aus Internetforen ergebe, dass die Klägerin im großen Stil vermeintliche
Mitbewerber abmahne. Gerade beim Landgericht Münster seien vermutlich zahlreiche
Verfahren anhängig gewesen, deren Zahl nur auf ein vorrangiges
Gebührenerzielungsinteresse schließen lasse. Im Hinblick darauf, dass sie zum Zwecke
der Belehrung über den Widerruf die Formulierung wie in der Musterwiderrufsbelehrung
nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV verwendet habe, könne darin kein Wettbewerbsverstoß
gesehen werden. Selbst wenn aber die Belehrung falsch gewesen sein sollte, weil sie
nicht berücksichtige, dass zusätzlich der Erhalt der Ware erforderlich sei, liege allenfalls
eine Bagatelle vor. Insoweit verweist die Beklagte auf eine Entscheidung des OLG
Hamburg. Sie rügt, dass von einem rechtsunkundigen Unternehmer nicht verlangt
werden könne, dass er schlauer sei als der Gesetzgeber. Hilfsweise wendet sie sich
auch gegen die Höhe der Forderung, weil allenfalls nur ein sehr geringer Streitwert
zugrunde gelegt werden könne.
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Das Landgericht hat sich nach § 14 Abs. 2 UWG für zuständig gehalten und die Klage
auf Erstattung der Abmahnkosten aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG für begründet gehalten.
Es hat ausgeführt, der Klägerin könne kein rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinne
von § 8 Abs. 4 UWG entgegen gehalten werden. Allein die Tatsache, dass die Klägerin
eine Mehrzahl von Abmahnungen ausgesprochen habe, reiche dafür nicht aus. Die
Abmahnung der Klägerin sei auch gerechtfertigt gewesen, weil ihr als Mitbewerberin ein
Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung
mit §§ 312 c Abs. 1 BGB gegenüber der Beklagten zugestanden habe. Die
beanstandete Art der Belehrung über den Beginn der Widerrufspflicht informiere nicht
klar und verständlich über das bei Fernabsatzverträgen nach § 312 d BGB bestehende
Widerrufsrecht. Es fehle nämlich der Hinweis darauf, dass zunächst noch eine
Belehrung in Textform erforderlich sei, die spätestens mit dem Erhalt der Ware erfolgen
müsse. Für diese Belehrung in Textform sei die Musterwiderrufsbelehrung gedacht,
nicht für die Belehrung im Internet, die dort nicht dauerhaft genug festgehalten worden
sei. Bei dem Verstoß handele es sich auch nicht um eine Bagatelle, die den
Verbraucher nur unerheblich beinträchtige. Die Klägerin habe die Höhe der
Anwaltskosten ausgehend von einer 1,3 Geschäftsgebühr und einem Streitwert von
15.000,-- €, der angemessen sei, zutreffend berechnet.
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Die Beklagte greift das Urteil mit der Berufung an. Sie hält daran fest, dass sich die
Klägerin mit ihrer Abmahnung rechtsmissbräuchlich verhalten habe. Deren
Abmahntätigkeit stehe in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zum Umfang ihrer
wirtschaftlichen Betätigung. Da in den vergangenen zwei Jahren mehr als 30 von der
Klägerin eingeleitete Verfahren vor dem Landgericht Münster stattgefunden hätten,
dürfte die genaue Zahl der Abmahnungen wegen Wettbewerbsverstößen nach ihrer
Schätzung mehrere 100 Stück betragen haben. In der Sache räumt die Beklagte ein,
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dass die von F vorgegebene und mit der amtlichen Widerrufsbelehrung
übereinstimmende Formulierung, soweit sie die Klägerin beanstande, tatsächlich
unvollständig sei. Im Hinblick darauf, welche Rechtsfolge sich aus der Verwendung
dieser unvollständigen Musterbelehrung ergebe, gebe es mittlerweile eine Vielzahl
divergierender Entscheidungen, von denen die Beklagte einige erwähnt. Es sei der
Auffassung des OLG Hamburg zu folgen, nach der eine unvollständige Belehrung
entsprechend der Musterwiderrufsbelehrung jedenfalls nur einen unerheblichen
Wettbewerbsverstoß darstelle. Der gegenteiligen Meinung des Senats ist nach der
Ansicht der Beklagten nicht zu folgen, weil die amtliche Musterwiderrufsbelehrung
verwandt worden und darin keine die Verbraucher ernsthaft beeinträchtigende
Zuwiderhandlung zu sehen sei. Im Hinblick auf §§ 10, 11 der AGB der Internetplattform
F, die auch die Informationspflichten nach § 312 c Abs. 1 BGB ansprächen, sei eine
weitere vorvertragliche Belehrung der Käufer nicht mehr erforderlich. Im Hinblick auf die
Höhe der Forderung wiederholt die Beklagte ihre schon erstinstanzlich vorgebrachten
Bedenken gegen die Höhe des Streitwertes. Wegen der divergierenden
Rechtsprechung zur Problematik der Benutzung der Musterwiderrufbelehrung regt die
Beklagte schließlich die Zulassung der Revision an.
Die Klägerin verteidigt mit näheren Ausführungen das angefochtene Urteil.
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Sie hält die angegriffene Widerrufsbelehrung nach wie vor für missverständlich, da die
Widerrufsfrist nicht "mit Erhalt dieser Belehrung" im Internet zu laufen beginnen könne,
sondern erst nach Mitteilung der Belehrung in Textform und Erhalt der Ware. Es seien
aus Sicht des Verbrauchers Unklarheiten vorprogrammiert, die zu einem
Wettbewerbsvorteil der Beklagten führen könnten.
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II.
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Die Berufung hat –entsprechend den Entscheidungen in Parallelfällen (vgl. etwa
Senatsurteil vom 6. März 2008 (4 U 4 / 08) und Senatsurteil vom 12. März 2009 4 U 225 /
08 sowie OLGR Hamm 2007, 387)- keinen Erfolg.
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1) Der Zulässigkeit der Klage steht hier auch § 8 Abs. 4 UWG nicht entgegen. Zwar
könnte die Klägerin die ihr in Zusammenhang mit der Abmahnung entstandenen
Anwaltskosten nicht erstattet verlangen, wenn der Abmahnung ein
rechtsmissbräuchliches Verhalten zugrunde gelegen hätte (Hefermehl / Köhler /
Bornkamm, UWG, 27. Auflage, § 8 Rdn. 4.6; § 12 Rdn. 1.83). Es liegen aber keine
hinreichenden Anhaltspunkte für ein solches rechtsmissbräuchliches Verhalten der
Klägerin vor. Insbesondere reicht dafür nicht aus, dass die Klägerin zahlreiche
Abmahnungen gegenüber verschiedenen Mitbewerbern vorgenommen hat. Das hat
schon das Landgericht zutreffend ausgeführt. Weitere Umstände, die für ein im
Vordergrund stehendes Gebührenerzielungsinteresse der Klägerin sprechen könnten,
hat die Beklagte nicht vorgetragen. Es ist insbesondere aufgrund ihres Vortrages auch
nicht ersichtlich, warum die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen Verhältnis zur
eigentlichen Geschäftstätigkeit der Klägerin mehr stehen soll.
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2) Die Klägerin hat aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG einen Anspruch auf Erstattung der
Anwaltskosten in Höhe von 755,80 €, weil die Abmahnung vom 17. März 2008
berechtigt gewesen ist.
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a) Der Klägerin stand als Mitbewerberin der Beklagten im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1
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UWG ein Unterlassungsanspruch nach dem damals geltenden Recht aus §§ 8 Abs. 1, 3,
4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB zu. In der beanstandeten
Belehrung ist eine unlautere Wettbewerbshandlung der Beklagten zu sehen, die den
Wettbewerb im Interesse der Marktteilnehmer nicht nur unwesentlich beeinträchtigt.
b) Die Beklagte hat gegen § 4 Nr. 11 UWG verstoßen. Gegen diese Vorschrift verstößt,
wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im
Interesse der Marktteilnehmer, hier der Verbraucher, das Marktverhalten zu regeln. Bei §
312 c Abs. 1 Satz 1 BGB, der die Unterrichtungspflichten des Unternehmers bei
Fernabsatzverträgen regelt, handelt es sich um eine Verbraucherschutzvorschrift, die
das Marktverhalten von Unternehmern im Interesse der Marktteilnehmer bestimmt (BGH
MMR 2007, 40, 42 –Anbieterkennzeichnung im Internet; OLG Hamm NJW 2005, 2319 =
MMR 2005, 540). Zu diesen vor Abschluss des Vertrages zu erfüllenden
Informationspflichten im Fernabsatzgeschäft gehört nach BGB-InfoV 1 Nr. 10 auch die
allgemeine Information über das Bestehen oder Nichtbestehen des Widerrufsrechts
sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs.
Das stellt auch die Beklagte nicht in Frage.
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b) Die Beklagte hat gegen ihre vorvertraglichen Informationspflichten nach § 312 c Abs.
1 Satz 1 BGB verstoßen, indem sie nicht klar und verständlich über das bei
Fernabsatzgeschäften nach § 312 d BGB bestehende Widerrufsrecht informiert hat.
Zwar hat sie im Rahmen ihres Internetauftritts bei F zutreffend darauf hingewiesen, dass
eine Vertragserklärung innerhalb von einem Monat in Textform oder durch
Rücksendung der Sache widerrufen werden kann. Sie hat aber weiter mitgeteilt, dass
diese Frist "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" beginne. Diese Information im
Rahmen der Belehrung nach § 312 c Abs. 1 BGB war aber falsch. Bei der Belehrung
nach § 312 c Abs. 1 BGB handelt es sich um die erforderliche Vorabbelehrung, die
gegenüber dem Verbraucher erfolgen muss, bevor dieser rechtsgeschäftliche
Erklärungen abgibt. Diese Belehrung, die hier wie üblich im Rahmen der
Internetangebote vorab erteilt wurde, kann noch keinen Beginn der Widerrufsfrist
auslösen. Es ist vielmehr eine Belehrung in Textform erforderlich, die nach § 312 c Abs.
2 BGB spätestens mit dem Erhalt der Ware erfolgen muss. Nur auf diese Belehrung in
Textform bezieht sich auch die alte wie die neue Musterbelehrung zu 14 Abs. 1 BGB-
Info V. Die Musterbelehrung gilt nicht für die Information über das Bestehen des
Widerrufsrechts vor Abschluss des Vertrages im Sinne von § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB,
um die es hier allein geht. Deshalb stellt sich hier überhaupt nicht die Frage, ob bei
einer Benutzung der (unvollständigen) Musterwiderrufsbelehrung in Textform ein
wettbewerbsrechtlicher Verstoß oder jedenfalls nur ein Bagatellverstoß vorliegen
könnte. Es stellt sich auch nicht die Frage, ob F in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen eine Widerrufsbelehrung in Form dieser früheren
unvollständigen Musterwiderrufsbelehrung vorgegeben hat. Erst wenn die nach § 312 c
Abs. 2 BGB erforderliche Belehrung in Textform im Sinne des § 126 b BGB erfolgt ist,
kann die Widerrufsfrist zu laufen beginnen. Die Belehrung im Internetauftritt (also
diese
Belehrung im Sinne des Hinweises) wahrt als solche nicht die Textform, weil sie die
Erklärung nicht hinreichend perpetuiert. Auch in §§ 10, 11 der AGB von F ist keine
ausreichende Belehrung zu sehen. Das ist in Rechtsprechung und Literatur nicht streitig
(vgl. etwa KG MMR 2007, 185 m.w.N.). Die gewählte pauschale Formulierung ist sogar
in wettbewerbsrechtlich relevanter Weise irreführend (vgl. OLG Hamm MMR 2007, 377).
Beim Verbraucher entsteht angesichts der Formulierung der Eindruck, dass die Frist
allein schon durch die vorvertragliche Information zu laufen beginnt. Das ist aber –wie
ausgeführt- gerade nicht der Fall.
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c) Ein solcher Gesetzesverstoß ist auch geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der
Mitbewerber und Verbraucher im Sinne des § 3 UWG mehr als nur unwesentlich zu
beeinträchtigen. Die richtige Belehrung über die Widerrufsfrist betrifft elementare
Verbraucherschutzrechte und kann keine Bagatelle sein. Wer zwar grundsätzlich im
Rahmen des § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB über das Widerrufsrecht informiert, dabei aber
den unzutreffenden Eindruck erweckt, dass diese vorvertragliche Information schon
irgendwelche Fristen in Lauf setzen kann, beeinflusst das Verbraucherverhalten in
diesem Sinne auch erheblich. Der so belehrte Verbraucher kann dem Hinweis nämlich
die Fehlvorstellung entnehmen, die Frist laufe schon und sei deshalb bei einer späteren
Lieferung schon teilweise und bei einer Lieferung nach einem Monat schon ganz
abgelaufen. Dadurch wird der Wettbewerb im Sinne der Verbraucher mehr als nur
unwesentlich beeinträchtigt.
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d) Der Erstattungsanspruch ist auch der Höhe nach gerechtfertigt. Die Klägerin hat
insbesondere mit 15.000,-- € einen angemessenen Streitwert zugrunde gelegt, der auch
der üblichen Wertfestsetzung des Senates entspricht. Dies gilt umso mehr, als es dabei
auf den Wert des zu vermeidenden Hauptverfahrens ankommt. Die Voraussetzungen
des § 12 Abs. 4 UWG liegen ersichtlich nicht vor, selbst wenn die Beklagte inzwischen
ihre gewerbliche Tätigkeit im Internet aufgegeben haben sollte. Es kommt auch nicht nur
auf das Verhältnis der Parteien untereinander an, sondern auch darauf, dass die
Angebote einer Vielzahl von Verbrauchern angeboten wurden und eine nicht
unerhebliche Nachahmungsgefahr bestanden hat.
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Eine Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des §
543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, 711,
713 ZPO.
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