Urteil des OLG Hamm vom 03.09.2001

OLG Hamm: haftbefehl, untersuchungshaft, verdunkelungsgefahr, haftprüfung, unverzüglich, sicherheitsleistung, fortdauer, festnahme, firma, steuerstrafverfahren

Oberlandesgericht Hamm, 2 BL 152/01
Datum:
03.09.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 BL 152/01
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 13 KLs 35 Js 178/00
Tenor:
Die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wird
angeordnet.
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Bochum vom 3. August 2001 - 64 Gs
3516/01 - wird unter folgenden Auflagen außer Vollzug gesetzt:
1.
Der Angeschuldigte hat wieder Wohnung zu nehmen in ... und jeden
etwaigen Wohnungswechsel unverzüglich der Staatsanwaltschaft
Bochum oder der zuständigen Strafkammer anzuzeigen.
2.
Er darf ohne vorherige Zustimmung der Strafkammer zu folgenden
Personen weder selbst noch durch Dritte Verbindung aufnehmen sowie
keinen persönlichen Kontakt haben:
a)
...
b)
...
c)
...
d)
...
e)
...
f)
...
g)
...
h)
...
i)
...
j)
...
k)
...
Sollte eine der genannten Personen versuchen, zu ihm Verbindung
aufzunehmen, so hat er dies unverzüglich der Staatsanwaltschaft
Bochum oder der zuständigen Strafkammer anzuzeigen und den
Kontaktaufnahmeversuch abzubrechen.
Vorstehende Einschränkungen gelten nicht für eigenverantwortliche
Handlungen seiner Verteidiger.
3.
Er hat eine Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 DM zu
erbringen, die entweder in bar zu hinterlegen oder durch Bankbürgschaft
zu leisten ist.
4.
Die Sicherheit verfällt, wenn der Angeschuldigte einer der unter Nr. 2
erteilten Auflagen zuwider handelt.
Die Haftprüfung für die nächsten drei Monate wird dem nach den
allgemeinen Vorschriften dafür zuständigen Gericht übertragen.
Gründe:
1
Der Angeschuldigte befindet sich im vorliegenden Verfahren seit dem 20. Februar 2001
ununterbrochen in Untersuchungshaft, und zwar zunächst aufgrund des Haftbefehls des
Amtsgerichts Bochum vom 14. Februar 2001 (64 Gs 854/01), welcher später durch
Haftbefehl des Amtsgerichts Bochum vom 19. März 2001 (64 Gs 1458/01) neu gefasst
und erweitert sowie schließlich durch Haftbefehl des Amtsgerichts Bochum vom 3.
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August 2001 (64 Gs 3516/01) wiederum neu gefasst und erweitert worden ist. Der
letztgenannte Haftbefehl ist dem Angeschuldigten - bei Aufhebung des Haftbefehls vom
19. März 2001 - am 7. August 2001 verkündet worden. Dem Angeschuldigten wird zur
Last gelegt, im Zeitraum von Februar 1996 bis Februar 2001 im Zusammenhang mit
dem Handel mit hochwertigen Uhren in zahlreichen Fällen Steuerhinterziehung
(insbesondere Umsatzsteuerhinterziehung in Höhe von mehreren Millionen DM) sowie
Betrugshandlungen begangen zu haben; ferner soll er im Rahmen eines Zivilprozesses
vor dem Landgericht Köln als Zeuge uneidlich falsch ausgesagt sowie bei dem
Amtsgericht Osnabrück eine unrichtige eidesstattliche Versicherung abgegeben haben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den
genannten Haftbefehl des Amtsgerichts Bochum vom 3. August 2001 Bezug
genommen.
3
Dieser Haftbefehl ist identisch mit dem Anklageentwurf der Staatsanwaltschaft Bochum,
die dem Senat mit den Akten im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens vorgelegt worden
ist und die auch dem Angeschuldigten und seinem Verteidiger zugegangen ist.
Inzwischen hat die Staatsanwaltschaft auf der Grundlage dieses Anklageentwurfs Ende
August die Anklage vor der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Bochum erhoben.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird wegen des dringenden Tatverdachts daher
auch auf den Inhalt der Anklageschrift Bezug genommen.
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Die detaillierten Angaben der Zeugen bzw. Beschuldigten ... durch die der
Angeschuldigte erheblich belastet wird, sind im weiteren Verlauf des Verfahrens durch
die weiteren Ermittlungsergebnisse in einer den dringenden Tatverdacht stützenden
Weise erhärtet und bestätigt worden.
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Bei dem Angeschuldigten besteht nach wie vor der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr
gem. §112 Abs. 2 Nr. 3 StPO. Insbesondere das in den zur Last gelegten Taten zum
Ausdruck gekommene Bestreben des Angeschuldigten, urkundsmäßig nachverfolgbare
Spuren seiner Beteiligung an den vorgenommenen Uhrenkäufen/-verkaufen zu
verschleiern oder zu verwischen begründen den dringenden Verdacht, dass der
Angeschuldigte auch auf andere Verfahrensbeteiligte in unlauterer Weise einwirken
wird, wodurch die Ermittlung der Wahrheit wesentlich erschwert würde. So hatte er
bereits nach Beginn der Umsatzsteuerprüfung bei der Firma ... den Mitbeschuldigten ...
aufgefordert, nachträgliche "Bescheinigungen" über eine angebliche Einfuhr der Uhren
nach ... zu beschaffen. Im Übrigen wird wegen des Haftgrundes der
Verdunkelungsgefahr auch auf den Senatsbeschluss vom 7. Juni 2001 in 2 Ws 115/01
sowie den Beschluss der 13. Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 6. April 2001
(13 Qs 18/01) Bezug genommen.
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Die besonderen Voraussetzungen des §121 Abs. 1 StPO, unter denen die
Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus fortdauern darf, sind ebenfalls gegeben,
da wichtige Gründe ein Urteil bislang nicht zugelassen haben und die Fortdauer der
Untersuchungshaft rechtfertigen.
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Nach der Festnahme des Angeschuldigten sind zunächst die umfangreichen und
schwierigen Ermittlungen in dem umfangreichen Steuerstrafverfahren weitergeführt
worden. Es sind Vernehmungen von Zeugen und Mitbeschuldigten durchgeführt und die
umfangreichen beschlagnahmten Unterlagen ausgewertet worden. Inzwischen ist das
Ermittlungsverfahren auch zügig mit der bereits erfolgten Anklageerhebung
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abgeschlossen worden.
Es kann davon ausgegangen werden, dass der in Haftsachen geltende Grundsatz der
besonderen Beschleunigung auch durch die Strafkammer im weiteren Verlauf des
Verfahrens beachtet werden wird. Die bisher gegen den Angeschuldigten vollzogene
Untersuchungshaft steht im Übrigen auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der
Tatvorwürfe und der im Fall der Verurteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe.
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Allerdings kann nunmehr im Hinblick darauf, dass die Beweise weitgehend gesichert
sind und die Anklage inzwischen erhoben ist, die Verdunkelungsgefahr durch die o.g.
Maßnahmen und Einschränkungen so erheblich gemindert werden, dass es des
weiteren Vollzuges der Untersuchungshaft nicht mehr bedarf (§116 Abs. 2 StPO). Dabei
erschien es dem Senat jedoch erforderlich, dem angeordneten Kontaktverbot mit den
genannten Zeugen bzw. Mitbeschuldigten dadurch besonderen Nachdruck zu verleihen,
dass der neben einer erneuten Inhaftierung dann drohende Verfall der
Sicherheitsleistung den Angeschuldigten von einem Verstoß gegen die Auflagen
abhalten wird. Angesichts der sich aus den Akten ergebenden persönlichen Umstände
des Angeschuldigten erschien der insoweit festgesetzte Betrag von 100.000,- DM zum
Erreichen dieses Ziels und zur ausreichenden Minderung der Verdunkelungsgefahr
unbedingt erforderlich. Die Maßnahme ist auch zulässig (vgl. OLG Hamburg MDR 1974,
595 sowie NJW 1966, 1329; KK-Boujong, StPO, 4. Aufl., §116 Rdnr. 19 n.w.N.;
Hohlweck NStZ 1998, 600 ff.).
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Die Nebenentscheidung bezüglich der weiteren Übertragung der Haftprüfung beruht auf
§122 Abs. 3 Satz 3 StPO.
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