Urteil des OLG Hamm vom 11.05.2006
OLG Hamm (unterbringung, heilbehandlung, gutachten, genehmigung, anhörung, beschwerde, stellungnahme, untersuchung, fortsetzung, rechtswidrigkeit)
Oberlandesgericht Hamm, 15 W 87/06
Datum:
11.05.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 87/06
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 23 T 77/06
Tenor:
Es wird festgestellt, dass die Anordnung der Fortdauer der
Genehmigung der geschlossenen Unterbringung der Betroffenen durch
das Amtsgericht am 25.01.2006 und das Landgericht in dem
angefochtenen Beschluss rechtswidrig war.
Der Gegenstandswert des Verfahrens dritter Instanz wird auf 2.000,00 €
festgesetzt.
G r ü n d e :
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I.
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Das Amtsgericht bestellte am 23.11.2005 die Beteiligte zu 2) zur Betreuerin der
Beteiligten zu 1) mit den Aufgabenkreisen Bestimmung des Aufenthalts, Zustimmung zu
Heilmaßnahmen, Wahrnehmung der Vermögensangelegenheiten mit
Einwilligungsvorbehalt und Vertretung gegenüber Behörden und Leistungsträgern.
Grundlage der Entscheidung des Amtsgerichts war ein Gutachten des Facharztes für
Psychiatrie und Psychotherapie H vom 31.10.2005, der sich gleichzeitig auch zu der
ihm gestellten Frage einer geschlossenen Unterbringung geäußert hat.
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Auf Antrag der Beteiligten zu 2) erteilte das Amtsgericht durch Beschluss vom
13.12.2005 im Wege der einstweiligen Anordnung mit sofortiger Wirksamkeit die
vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zur vorläufigen Unterbringung der Beteiligten
zu 1) längstens bis zum 24.01.2006. Mit Beschluss vom 16.12.2005 bestellte es den
Beteiligten zu 3) zum Verfahrenspfleger. Unter dem 29.12.2005 legte die Betroffene
gegen die Unterbringung sofortige Beschwerde ein. In seiner Stellungnahme hierzu
wies der Beteiligte zu 3) darauf hin, dass die Voraussetzungen der Unterbringung zum
Zwecke der Untersuchung vorlägen, nicht aber die Voraussetzungen für eine
Unterbringung zum Zwecke der Heilbehandlung. Das Landgericht wies mit Beschluss
vom 16.01.06 die sofortige Beschwerde mit der Begründung zurück, es bestehe der
Verdacht, dass die Betroffene an einer langjährigen schizophrenen Psychose mit
ausgeprägtem Wahnsystem leide, die dringend im Rahmen einer geschlossenen
Unterbringung stationär behandelt werden müsse.
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Auf Antrag der Beteiligten zu 2) vom 20.01.06 und gestützt auf eine fachärztliche
Stellungnahme des Ev. Krankenhauses C vom 19.01.06 genehmigte das Amtsgericht
nach Anhörung der Betroffenen mit dem aus dem Vermerk vom 25.01.06 ersichtlichen
Inhalt mit Beschluss vom 25.01.06 die weitere Unterbringung der Betroffenen bis zum
13.03.06. Die Begründung der amtsgerichtlichen Entscheidung erschöpft sich in den
Worten "wird die weitere Unterbringung genehmigt, weil die Voraussetzungen
fortbestehen, wie sich aus dem ärztlichen Zeugnis vom 19.01.2006 ergibt."
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Hiergegen legte der Beteiligten zu 3) namens der Betroffenen mit Schriftsatz vom 6.2.06
sofortige Beschwerde ein, mit der er die Voraussetzungen einer
Unterbringungsgenehmigung nach § 1906 BGB in Abrede stellte und rügte, dass in dem
angefochtenen Beschluss nicht dargelegt worden sei, ob die Unterbringung nach
§ 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB oder nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB erfolgt sei.
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Das Landgericht holte eine weitere ärztliche Stellungnahme des Ev. Krankenhauses C
ein und wies mit Beschluss vom 24.02.2006 die sofortige Beschwerde zurück.
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Gegen diese der Betroffenen am 03.03.2006 zugestellte Entscheidung richtet sich die
am 12.03.2006 bei dem Landgericht eingegangene, vom Beteiligten zu 3) namens der
Beteiligten zu 1) verfasste sofortige weitere Beschwerde. Die Betroffene macht für den
Fall, dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats bereits aus der geschlossenen
Unterbringung entlassen ist, ein Rechtschutzinteresse an der Feststellung geltend, dass
die erfolgte Unterbringung rechtswidrig war.
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II.
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Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 29 FGG statthaft und in der
rechten Form eingelegt worden. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) folgt
daraus, dass ihre erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.
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Der Senat legt das Vorbringen der Beteiligten zu 1) dahin aus, dass sie beantragt,
festzustellen, dass die Genehmigung der Fortsetzung der Unterbringung in dem
Beschluss des Amtsgerichts vom 25.01.2006 und deren Bestätigung durch das
Landgericht in dem Beschluss vom 24.02.2006 rechtswidrig waren. Für den Zeitraum
davor hat das Landgericht mit dem nicht angefochtenen Beschluss vom 16.01.2006
rechtskräftig die Voraussetzungen der Genehmigung der Unterbringung festgestellt.
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Mit diesem Antrag ist das Rechtsmittel nach tatsächlicher Erledigung der
Unterbringungsmaßnahme bzw. nach Ablauf des Genehmigungszeitraums zulässig.
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Allerdings hatte der Senat bislang die Auffassung vertreten, dass im
Rechtsbeschwerdeverfahren ein rechtlich schützenswertes Interesse an einer
nachträglichen Feststellung nur in den zeitlichen und sachlichen Grenzen bestehe, die
für die ursprünglich begehrte Beschwerdeentscheidung (hier: Aufhebung der
Genehmigung der Fortsetzung der Unterbringung) maßgeblich waren. Gegenstand der
gerichtlichen Prüfung sei deshalb die Prüfung des Vorliegens der verfahrensrechtlichen
und materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Genehmigung zum Zeitpunkt der
Entscheidung des Landgerichts und nicht die lückenlose Kontrolle der Voraussetzungen
der Genehmigung der Unterbringung seit ihrem Erlass durch das Amtsgericht (BtPrax
2001, 212; ebenso BayObLGZ 2002, 304; BayObLG, NJW-RR 2004, 8; Pfälz. OLG
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Zweibrücken, FGPrax 2005, 137).
An dieser Auffassung hält der Senat jedoch aufgrund der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 2005 - Az: 2 BvR 2233/04 – nicht mehr
fest. Danach verlangt das Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen
richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt bei schwerwiegenden
Eingriffen in das Freiheitsgrundrecht (Art. 19 Abs. 4 GG), dass die Rechtmäßigkeit der
zwischenzeitlich erledigten Maßnahme zu prüfen und gegebenenfalls deren
Rechtswidrigkeit nachträglich festzustellen ist, wobei sich ein Rechtsschutzinteresse
auch auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Genehmigung der Unterbringung für
den Zeitraum vor Einlegung der Beschwerde bezieht (wistra 2006, 59 = StraFo 2006,
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In der Sache ist das Rechtsmittel begründet und führt zum Ausspruch der
Rechtswidrigkeit der Verlängerung der Unterbringungsgenehmigung.
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1. Das Landgericht hat verfahrensfehlerhaft die Voraussetzungen des § 1906 Abs. 1
BGB für die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung bejaht, § 27 Abs. 1 FGG
i.V.m. § 546 ZPO. Nach dieser Vorschrift kann das Vormundschaftsgericht eine mit
Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung des Betroffenen genehmigen, solange
sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil aufgrund einer psychischen Krankheit
oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er
sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt (Abs. 1 Nr. 1) oder
wenn eine Heilbehandlung notwendig ist, jedoch ohne Unterbringung nicht durchgeführt
werden kann, weil der Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen
oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, die Notwendigkeit von
Behandlungsmaßnahmen einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (Abs. 1
Nr. 2).
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Die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Landgerichts ist hier bereits
deshalb geboten, weil das Landgericht - unabhängig von der Frage, ob es vorliegend
um eine vorläufige oder endgültige Unterbringungsmaßnahme geht - unter Verstoß
gegen das Gebot der erneuten Anhörung des Betroffenen im Erstbeschwerdeverfahren
nach § 69 g Abs. 5 Satz 3 in Verb. mit §§ 70 c, 70 m Abs. 3 FGG davon abgesehen hat,
die Betroffene im Erstbeschwerdeverfahren selbst persönlich anzuhören. Danach
besteht auch im Beschwerdeverfahren die Verpflichtung, den Betroffenen mündlich
anzuhören. Die Anhörung muss auch vor der Verlängerung einer
Unterbringungsmaßnahme erfolgen, damit sich das Gericht einen persönlichen
Eindruck von dem Betroffenen verschafft (Keidel/Kayser, FGG, 15. Aufl., § 70 c Rn. 2).
Von einer erneuten mündlichen Anhörung kann im Beschwerdeverfahren allenfalls
dann abgesehen werden, wenn diese zur Sachaufklärung erkennbar nichts beitragen
kann. So lagen die Dinge hier jedoch nicht. Das Amtsgericht hatte nämlich über die
Anhörung der Betroffenen vom 25.01.2006 nicht eine Niederschrift über die dort von der
Betroffenen Angaben gemacht, sondern lediglich vermerkt: "Die Betroff. wurde zur
Fortsetzung d. Unterbringung angehört. Sie ist strikt dagegen und gegen die Betreuung
erst recht." Angesichts dieser knappen Wiedergabe des Ergebnisses eines
Anhörungstermins drängte es sich aber auf, dass das Landgericht die Betroffene erneut,
und zwar umfassend anhört, zumal es schon vor der Entscheidung vom 16.01.2006 von
einer Anhörung abgesehen hatte. Dabei ist insbesondere in den Blick zu nehmen, dass
die Anhörung nicht nur dem Verfassungsgebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1
GG) Genüge leisten soll, sondern vor allem sicherstellen soll, dass der Richter den für
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seine Entscheidung in der Regel unerlässlichen persönlichen Eindruck von dem
Betroffenen erhält (Keidel/Kayser, a.a.O., § 70 c Rn. 1). Einen solchen persönlichen
Eindruck und eine Grundlage für die Annahme, eine erneute Anhörung könne zur
Sachaufklärung nichts beitragen, vermochten die wenigen Worte des Amtsrichters in
dem Vermerk über die Anhörung nicht zu vermitteln. Vorliegend kommt erschwerend
hinzu, dass das Landgericht bei seiner Entscheidung maßgebend auch die ärztliche
Stellungnahme vom 15.02.2006 berücksichtigt hat, ohne der Betroffenen hierzu eine
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben. Insoweit reichte es nicht aus, dem
Verfahrenspfleger Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Die Entscheidung des Landgerichts erweist sich aber auch aus anderen Gründen als
rechtsfehlerhaft. Der Grund hierfür liegt darin, dass das Amtsgericht in seinem
Beschluss vom 25.01.2006 nicht dargelegt hat, ob es sich um eine vorläufige oder
endgültige Unterbringungsgenehmigung handelt. Ihm folgend ist auch bei der
Entscheidung des Landgerichts unklar geblieben, ob das Landgericht von einer
endgültigen oder einer vorläufigen Unterbringungsmaßnahme ausgeht:
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a. Der Hinweis darauf, dass die übrigen Voraussetzungen des § 70 h FGG vorlägen,
spricht dafür, dass das Landgericht von der Verlängerung einer vorläufigen
Unterbringungsmaßnahme ausgegangen ist. In diesem Fall leidet aber die
Entscheidung daran, dass sie nicht hinreichend begründet ist (§ 25 FGG). Es ist
nämlich nicht dargelegt und auch nicht ohne weiteres ersichtlich, dass dringende
Gründe für die Annahme gegeben sind, dass eine endgültige
Unterbringungsmaßnahme genehmigt bzw. getroffen wird.
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b. Ist das Landgericht indes von einer endgültigen Unterbringungsmaßnahme
ausgegangen, so hat es bezogen auf den von ihm herangezogenen
Genehmigungstatbestand der Heilbehandlung (§ 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB) nicht
ausreichende tatsächlichen Feststellungen getroffen. Verfahrensrechtlich ist die
Unterbringungsgenehmigung nämlich nur zulässig, wenn zuvor das Gutachten
eines Sachverständigen eingeholt wurde (vgl. § 70 e FGG), wobei durch das
Gutachten für den Vormundschaftsrichter eine in den jeweiligen Einzelheiten
nachvollziehbare und überprüfbare Entscheidungsgrundlage geschaffen werden
soll, was wiederum voraussetzt, dass das Gutachten insbesondere
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1. Art und Ausmaß der Erkrankung im einzelnen anhand der Vorgeschichte, der
durchgeführten Untersuchungen und der sonstigen Erkenntnisse darstellt und
wissenschaftlich begründet,
2. sich mit den gesetzlichen Voraussetzungen für die Freiheitsentziehung (§ 1906
Abs.1 BGB) detailliert auseinandersetzt und
3. auch zu der Frage Stellung nimmt, ob und welche Alternativen anstelle der
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Freiheitsentziehung zur Verfügung stünden (OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 118-
119 = BtPrax 1995, 29; Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann, Betreuungsrecht, 4. Aufl.,
§ 70 e Rn. 4, m.w.N.).
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Die Entscheidung des Landgerichts leidet - in diesem angenommenen Fall - daran,
dass sie sich nicht auf ein Gutachten in dem beschriebenen Sinne stützen kann
und deshalb auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen sind, die eine
Unterbringungsgenehmigung zum Zwecke einer Heilbehandlung nach § 1906
Abs. 1 Nr. 2 BGB rechtfertigen könnten. Ein ausführliches Gutachten über den
Betroffenen wurde letztmalig im Oktober 2005 erstellt. In diesem Gutachten ging es
primär um die Frage, ob für die Betroffene eine Betreuung einzurichten ist. Zwar
kann ein zeitnahes Gutachten zur Betreuerbestellung auch im Verfahren auf
Genehmigung einer Unterbringung durch den Betreuer genügen, wenn, wie hier, in
dem Gutachten ausreichend zur Frage der Unterbringung Stellung genommen
wurde (Keidel/Kayser, a.a.O., § 70 e Rn. 2). Bei der Genehmigung der
Unterbringung wegen einer notwendigen Heilbehandlung ist es aber unabdingbar,
dass Art, Inhalt und Dauer der Heilbehandlung in der Unterbringungsgenehmigung
genau festgelegt werden, weil der Zweck der Unterbringung entfällt, wenn die
Heilbehandlung beendet oder undurchführbar geworden ist. Außerdem muss der
Vormundschaftsrichter prüfen können, ob die Heilbehandlung vertretbar und
verhältnismäßig ist (OLG Düsseldorf a.a.O.).
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Diesen Anforderungen an ein Gutachten im Sinne des § 70 e FGG erfüllt das
Gutachten vom 31.10.2005 nicht. Ihm ist nämlich ebenso wenig wie den später
eingeholten ärztlichen Stellungnahmen zu entnehmen, welche
Behandlungsmaßnahmen im einzelnen vorgesehen sind, welche Risiken mit den
vorgesehenen Behandlungen verbunden sind, welche Heilungsaussichten
bestehen und weshalb die Heilbehandlung eine vierteljährliche Unterbringung
erforderlich macht. Dieses Gutachten rechtfertigte wohl die erstmalige
Unterbringungsgenehmigung zum Zwecke der Untersuchung der Betroffenen für
den Zeitraum von sechs Wochen, weil nach den Ausführungen des
Sachverständigen H im Rahmen einer geschlossenen Unterbringung erst
festgestellt werden sollte, auf welcher konkreten psychischen oder organischen
Erkrankung die zunehmende Lebensuntüchtigkeit der Betroffenen zurückzuführen
ist. Ausreichende Feststellungen zur Schwere der die Heilbehandlung erforderlich
machenden Erkrankung enthält das Gutachten daher ausdrücklich nicht. Ohne
diese Feststellungen lässt sich aber die Erforderlichkeit der Unterbringung zu einer
Heilbehandlung nicht überprüfen.
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2. Das Amtsgericht hat in seinem Beschluss nicht nur offen gelassen, ob es eine
vorläufige oder endgültige Unterbringungsgenehmigung erteilt hat, sondern es hat auch
nicht konkret dargelegt, weshalb es eine weitere geschlossene Unterbringung für
erforderlich ansah. Die Bezugnahme auf die erstmalige Genehmigung der
Unterbringung vom 13.12.2005 deutet darauf hin, dass es die weitere Unterbringung
zum Zwecke der Untersuchung angeordnet hat. Sollte dies der Fall sein, so war der
Beschluss aber deshalb rechtswidrig, weil nicht dargetan ist, warum die Untersuchung
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trotz eines sechswöchigen geschlossenen Aufenthalts in der Klinik noch nicht zu Ende
geführt ist und weshalb hierfür noch weitere sechs Wochen benötigt werden. Dasselbe
gilt, wenn das Amtsgericht die weitere vorläufige Unterbringung zum Zwecke der
Fortsetzung einer Heilbehandlung genehmigen wollte. Sollte das Amtsgericht eine
endgültige Unterbringungsgenehmigung zum Zwecke einer Heilbehandlung erteilt
haben, so ist der Beschluss des Amtsgerichts aus den oben dargelegten Gründen
wegen eines unzureichenden Sachverständigengutachtens und andernfalls
rechtswidrig.
Ob der Beschluss des Amtsgerichts darüber hinaus wegen einer unzureichenden
persönlichen Anhörung der Betroffenen unwirksam ist, bedarf bei dieser Sach- und
Rechtslage keiner Entscheidung durch den Senat.
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Die Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten beruht auf § 13 a Abs. 1
Satz FGG, die Wertfestsetzung auf den §§ 131 Abs. 2, 30 KostO.
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