Urteil des OLG Hamm vom 22.05.2007

OLG Hamm: einkommen aus erwerbstätigkeit, erwerbseinkommen, darlehen, bemessungsgrundlage, fahrtkosten, diabetes, verbindlichkeit, belastung, eigentumswohnung, rückführung

Oberlandesgericht Hamm, 3 UF 338/06
Datum:
22.05.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 UF 338/06
Vorinstanz:
Amtsgericht Herne, 16 F 402/04
Leitsätze:
Einkommen, das aus einem dem unterhaltspflichtigen Ehegatten gem. §
33b Abs. 5 EStG für ein behindertes Kind gewährten Steuerfreibetrag
resultiert (so genannter Behinderten-Pauschbetrag), ist bei der
Ermittlung des Unterhaltsbedarfs nach § 1578 Abs. 1 BGB nicht zu
berücksichtigen.
Tenor:
Amtsgerichts - Familiengericht – H. zum Nachscheidungsunterhalt wie
folgt abgeändert:
Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin
Nachscheidungsunterhalt
- für die Zeit vom 03.03. bis zum 31.12.2007 in Höhe von monatlich
127,58 €, davon 25,62 € Altersvorsorgeunterhalt und 101,96 €
Elementarunterhalt, und
- für die Zeit ab dem 01.01.2008 in Höhe von monatlich 282,94 €, davon
56,94 € Altersvorsorgeunterhalt und 226,--€ Elementarunterhalt,
zu zahlen;
die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen; der weitergehende
Antrag wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Berufung
werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
1
(abgekürzt nach § 540 Abs. 1 ZPO):
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I.
3
Die Parteien schlossen am 16.12.1988 die Ehe miteinander, aus der der am 23.05.1990
geborene Sohn M. hervorgegangen ist, der wegen seiner Diabetes als behindert gilt und
der im Haushalt der Antragsgegnerin lebt. Die Parteien trennten sich am 12.12.2002.
Der Antragsteller ist Bühnentechniker bei ... Die Antragsgegnerin ist seit Dezember
2006 wieder in ihrem Beruf als Arzthelferin vollschichtig tätig. Im gemeinsamen
Eigentum der Parteien steht die frühere Ehewohnung (Größe 63,31 m²) in einem
Mehrfamilienhaus, die der Antragsteller weiterhin nutzt. Über die Frage der
Asbestbelastung von Abluftkanälen und damit verbundener Sanierungskosten schwebt
ein Rechtsstreit mit der Eigentümer-Gemeinschaft. Im Jahre 1994 nahm der
Antragsteller bei seinem Bruder ein mit 2 % p.a. verzinsliches Darlehen über 35.000,--
DM im Zusammenhang mit der Ablösung eines Arbeitgeber-Darlehens auf, das
entsprechend dem handschriftlichen Vertrag "je nach Möglichkeit" des Antragstellers
und "je nach .. Notwendigkeit" des Darlehensgebers zurückgezahlt werden sollte. Seit
September 2003 tilgt der Antragsteller dieses Darlehen mit monatlich 300,--€. Der
Antragsteller bringt Grundbesitzabgaben (monatlich 17,79 €), "Hausgeld" (211,--€)
sowie Versicherungsprämien (monatlich 10,51 €) auf. Der Unterhalt für M. ist in einer
Jugendamtsurkunde vom 01.08.2005 mit dem Zahlbetrag von 316,--€ tituliert. Das
Scheidungsurteil ist seit dem 03.03.2007 rechtskräftig.
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Die Antragsgegnerin, die bis Dezember 2006 noch als Reinigungskraft mit 25
Wochenstunden tätig war, hat die Auffassung vertreten, angesichts der Diabetes-
Erkrankung des Sohnes keiner weitergehenden Tätigkeit nachgehen zu müssen. Sie
hat behauptet, der Mietwert der im gemeinsamen Eigentum stehenden Wohnung
belaufe sich bei einem Mietzins von 5,48 €/m² auf 346,93 €; davon seien keine Abzüge
mehr vorzunehmen. Sie hat weiter gemeint, die Rückzahlung des Darlehens an den
Bruder des Antragstellers könne bei der Unterhaltsermittlung keine Berücksichtigung
finden, da eine entsprechende Verpflichtung des Antragstellers nicht bestehe. Überdies
müsse er sich daran festhalten lassen, die Darlehensverbindlichkeit im Rahmen des
Zugewinnausgleichs heranzuziehen, weil er sie vorprozessual in voller Höhe als eigene
Verbindlichkeit abgesetzt habe.
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Sie hat beantragt,
6
den Antragsteller zu verurteilen, an sie nachehelichen Unterhalt in Höhe von 682,--
€ monatlich, davon 136,--€ Altersvorsorgeunterhalt, zu zahlen.
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Der Antragsteller hat beantragt,
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den Antrag abzuweisen,
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hilfsweise den Unterhaltsanspruch zu befristen.
10
Er hat die Auffassung vertreten, die Antragsgegnerin verletzte ihre Obliegenheit zur
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vollschichtigen Tätigkeit. Als Arzthelferin könne sie 1.230,--€ netto monatlich verdienen.
Ihre Bewerbungsbemühungen seien unzureichend. Schon damit verbleibe kein Raum
mehr für einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt. Auf seiner Seite seien hingegen
sowohl die Kreditrate von 300,--€ als auch der Umstand zu berücksichtigen, dass der
Mietwert der Wohnung aufgrund einer Asbestbelastung um ca. 70 % gemindert sei, so
dass keinerlei positiver Wohnwert mehr verbleibe.
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Das Familiengericht hat der Klage in Höhe eines monatlichen Anspruchs von 349,--€
(davon 70,--€ Altersvorsorgeunterhalt) stattgegeben. Dabei hat es der Antragsgegnerin
ein bereinigtes monatliches Netto-Einkommen von 1.100,--€ aus vollschichtiger
Tätigkeit zugeschrieben, dem Antragsteller ein solches von 2.171,70 €, worin ein
Wohnvorteil von 107,70 € (auf der Basis eines objektiven Wohnwertes von 347,--€ und
Belastungen in Höhe von 239,30 €) enthalten ist.
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Mit seiner Berufung verfolgt der Antragsteller seinen Abweisungsantrag weiter. Er meint,
das Urteil des Familiengerichts verstoße gegen den Halbteilungsgrundsatz. Überdies
sei zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin mitgeteilt habe, seit dem
Jahresbeginn eine befristete Vollzeittätigkeit wahrzunehmen. Unrichtig sei es, die
Kreditrate von 300,--€ nicht zu berücksichtigen. Ihr Ansatz im Rahmen der
außergerichtlich verfolgten Regelung des Zugewinnausgleichs sei nie unstreitig
gewesen; überdies sei eine solche Regelung - wie auch die Antragsgegnerin nicht in
Abrede stellt - bislang nicht zustande gekommen. Unrichtig sei es auch, in Anbetracht
des "katastrophalen" Zustands der Wohnung den vollen Mietwert anzusetzen.
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Der Antragsteller beantragt,
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das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht – B. vom 03.11.2006 bezüglich des
Ehegattenunterhalts abzuändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise, den
Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin auf den 31.12.2008 zu "begrenzen".
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Die Antragsgegnerin beantragt nach Rücknahme ihrer Anschlussberufung, mit der sie
begehrt hat, den Antragsteller zu verurteilen, beginnend mit dem auf die Rechtskraft des
Ehescheidungsurteils folgenden Monat an sie eine Unterhaltsrente von 430,--€ zu
zahlen, davon 344,--€ Elementarunterhalt und 86,--€ Altersvorsorgeunterhalt,
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die Berufung zurückzuweisen.
18
Die Antragsgegnerin meint, ihr stehe ein unbefristeter Betreuungs- und
Aufstockungsunterhalt zu. Im Hinblick auf die am 06.12.2006 angetretene Stelle als
Arzthelferin erziele sie nach Abzug des Gewerkschaftsbeitrags bereinigt 1.139,85 €
netto.
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Der Wohnwert sei vom Familiengericht mit 347,--€ zutreffend angenommen worden; die
Asbestbelastung sei nicht so "dramatisch", wie vom Antragsteller vorgetragen. Das vom
Antragsteller geltend gemachte Hausgeld beinhalte auch verbrauchsabhängige
Positionen wie Wasser, Abwasser, Kanalgebühren und Müllabfuhr und könne deshalb
nicht berücksichtigt werden. Abzusetzen seien allenfalls Kosten in Höhe von monatlich
35,--€ unter Berücksichtigung der Grundbesitzabgaben (17,79 €) und der
Versicherungsprämien (10,51 €). Für das Darlehen beim Bruder sei kein Betrag
anzusetzen, schon weil dessen Rückführung dem Antragsteller freistehe. Dass er sich
diese Schuld im Rahmen der außergerichtlichen Vermögensauseinandersetzung als
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eigene Verbindlichkeit zugeschrieben habe, zeige auch, dass es sich dabei nicht um
eine ehebedingte Schuld handele.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt
der gewechselten Schriftsätze nebst zu den Akten gereichter Anlagen sowie auf den
Berichterstatter-Vermerk betreffend die Sitzung vom 26.04.2007 Bezug genommen.
21
II.
22
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Antragstellers hat auch in der Sache
teilweise Erfolg.
23
Der Antragsgegnerin steht Nachscheidungsunterhalt aus § 1573 Abs. 2 BGB (sog.
Aufstockungsunterhalt) zu. Ein - vorrangiger - Anspruch wegen der Betreuung eines
gemeinsamen Kindes, der ohnehin nur insoweit in Betracht käme, als die
Antragsgegnerin aufgrund der Betreuung gehindert ist, einer angemessenen
vollschichtigen Tätigkeit nachzugehen, setzte voraus, dass die Antragsgegnerin noch
zum Stichtag des 03.03.2007 wegen der Diabetes des Sohnes nicht vollschichtig
arbeiten konnte. Das wird von der Antragsgegnerin selbst nicht mehr geltend gemacht,
die seit Dezember 2006 39 Stunden wöchentlich arbeitet.
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Es ist nach folgenden Zeitabschnitten zu differenzieren:
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1. Zeitraum 03.03.2007 bis 31.12.2007
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1.1 Einkommen der Antragsgegnerin
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Auszugehen ist von dem jetzt erzielten Brutto-Einkommen von 1.635,--€, mit dem sie
ihrer Erwerbsobliegenheit vollständig nachkommt. Nach Abzug eines
Gewerkschaftsbeitrags von 16,35 € monatlich ergibt sich unter Berücksichtigung der
Werte aus der Abrechnung für Januar 2007 ein bereinigtes Netto-Einkommen in Höhe
von 1.140,84 €.
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1.2 Einkommen des Antragstellers
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1.2.1 Erwerbseinkommen
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Maßgeblich ist, welches Erwerbseinkommen der Antragsteller im Durchschnitt des
Jahres 2007 erzielen wird. Dabei ist auf die Abrechnung für Dezember 2006
zurückzugreifen, die bereits sämtliche im Laufe eines Jahres zu erwartenden tariflichen
Sonderzuwendungen enthält. Dass sich signifikante Veränderungen im Laufe des
Jahres 2007 gegenüber 2006 ergeben, ist nicht anzunehmen. Die Auswirkungen
etwaiger Gehaltssteigerungen im laufenden Jahr lassen sich derzeit nicht sicher
feststellen.
31
Zugrunde zu legen ist mithin das Gesamt-Brutto von 39.750,26 €, das Steuer-Brutto von
41.188,37 € sowie das Sozialversicherungs-Brutto von 41.456,81 €, wie es vom
Schauspielhaus Bochum AöR für das Jahr 2006 bescheinigt wird. Allerdings ist zu
berücksichtigen, dass per 01.01.2007 eine Herabsetzung des Beitrags zur
Arbeitslosenversicherung auf 4,2 %, andererseits eine Erhöhung des Beitrags zur
Rentenversicherung auf 19,9 % in Kraft getreten ist. Unter Beachtung auch der
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geringfügigen Veränderungen im Steuertarif errechnet sich auf der Grundlage dieser
Zahlen für das gesamte Jahr 2007 ein Nettolohn von 22.497,39 € oder von 1.874,78 €
monatlich. Nach Abzug des Gewerkschaftsbeitrags (298,56 € jährlich) sowie des
Arbeitnehmer-Beitrags zur Zusatzversorgung (555,79 € jährlich) verbleibt ein
monatliches Netto-Einkommen von 1.803,59 €.
Soweit die Antragsgegnerin unter Berufung auf eine Brutto-Netto-Rechnung auf der
Basis eines Brutto-Lohnes von 39.673,91 € jährlich geltend macht, die Netto-Beträge
müssten höher sein, ist ihr nicht zu folgen. Die Abweichungen beruhen darauf, dass der
Antragsteller infolge der Zusatzversorgung höhere Einkommensteuern und
Sozialversicherungsbeiträge zahlt, ohne über ein entsprechendes höheres Netto-
Einkommen zu verfügen, und dass ihm der Arbeitnehmer-Anteil zur Zusatzversorgung
einbehalten wird.
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Eine Erhöhung des Netto-Einkommens unter dem Aspekt, dass der Antragsteller
gehalten ist, die ihm zustehenden Freibeträge auszunutzen, kommt gleichfalls nicht in
Betracht: Wegen der Fahrtkosten kann der Antragsteller nach der gegenwärtigen
Regelung (§ 2 Abs. 2 S. 1 und 2 EStG) keinen Freibetrag mehr geltend machen, weil
seine Fahrtstrecke nicht mehr als 20 km beträgt.
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Die Eintragung eines Freibetrages wegen der Fortschreibung des bisherigen
Realsplittings kann die Antragsgegnerin ebenfalls nicht verlangen, weil der Antragsteller
in Abrede stellt, überhaupt Nachscheidungsunterhalt zu schulden (BGH, Urt. vom
28.2.2007 - XII ZR 37/05).
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Schließlich ist dem Antragsteller nicht deshalb ein höheres Einkommen zuzurechnen,
weil er wegen der Diabetes-Erkrankung seines Sohnes einen Freibetrag von 1.850,--€,
wie er ihm nach Auffassung der Antragsgegnerin zusteht, nicht geltend gemacht hat.
Dabei geht der Senat zunächst davon aus, dass dem Antragsteller jedenfalls ab
Vollendung des 16. Lebensjahres seines Sohnes und dem entsprechend der
Einlassung der Antragsgegnerin zu diesem Zeitpunkt eintretenden Wegfall des
Merkmals "H", mithin der Hilfsbedürftigkeit im Sinne des § 33 b Abs. 3 S. 3 , Abs. 6
EStG, nur noch ein übertragbarer hälftiger Freibetrag in Höhe von 285,--€ zustand (§§
33 b Abs. 3 S. 2, Abs. 5 S. 2 EStG) und nicht mehr ein solcher von 1.850,--€. Auch eine
durch diesen – hälftigen - Freibetrag erzielbare Steuerersparnis kommt jedoch nach
Auffassung des Senats einem Unterhaltsberechtigten, der wie die Antragsgegnerin
Aufstockungsunterhalt geltend macht, nicht zugute. Die Antragsgegnerin kann sich nicht
auf den Grundsatz berufen, wonach ein Unterhaltspflichtiger gehalten ist, steuerliche
Vorteile in Anspruch zu nehmen (z.B. Zif. 1.7 der Hammer Leitlinien). Dem steht bereits
formell entgegen, dass es sich nicht um einen Freibetrag des Unterhaltspflichtigen,
sondern um einen solchen des Kindes handelt, der erst auf Antrag auf einen bzw. beide
Elternteile übertragen wird (§ 33 b Abs. 5 S. 1 EStG). Bedeutsamer ist jedoch, dass
dieser Freibetrag funktionell wie Kindergeld zu behandeln ist, das nicht wie sonstiges
Einkommen zur Bedarfsberechnung nach § 1578 BGB herangezogen werden darf, da
seine öffentlich-rechtliche Zweckbestimmung als eine entlastende Leistung nicht
dadurch in ihr Gegenteil verkehrt werden darf, dass sie auf diesem Wege zu einer
Erhöhung des Unterhaltsbedarfs führt (BGH, Urt. vom 19.7.2000, Az. XII ZR 161/98,
FamRZ 2000, S. 1494). § 33 b EStG verfolgt mit der Gewährung von Pauschbeträgen
den vergleichbaren Zweck, im Wege einer vereinfachenden Regelung laufende und
typische unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängende Kosten als
außergewöhnliche Belastung ohne Einzelnachweis abzugelten (BFH, Urt. vom
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2.6.2005, Az. III R 15/04, BFHE 210, S. 141). Diesem Ziel widerspräche es ebenso wie
beim Kindergeld, wenn eine darauf beruhende Verbesserung der finanziellen Situation
des Steuerpflichtigen nunmehr den für die Bemessung des Aufstockungsunterhalts
eines geschiedenen Ehegattten maßgeblichen Bedarf erhöhte. Dass der
Unterhaltspflichtige gehalten ist, die durch die Inanspruchnahme des übertragenen
hälftigen Pauschbetrags eintretende steuerliche Entlastung zur Abdeckung eines
Mehrbedarfs des Kindes einzusetzen, bevor er ihn dem unterhaltsberechtigten
Ehegatten entgegen halten kann, betrifft erst die Ebene der Leistungsfähigkeit, um die
es hier nicht geht.
Die weiter gehende Frage, ob und inwieweit ein unterhaltsberechtigter Ehegatte, der
bereit ist, auch den auf ihn entfallenden hälftigen Freibetrag auf den Pflichtigen gem. §
33 b Abs. 5 S. 2 EStG zu übertragen, weil sich dadurch bei letzterem infolge sonstiger
individueller Besteuerungsmerkmale eine höhere Erstattung ergibt, an einem solchen
Vorteil zu beteiligen ist, wenn für das Kind tatsächlich kein entsprechender Mehrbedarf
zu decken ist, kann offen bleiben, weil die Antragsgegnerin ihrem geschiedenen
Ehemann eine Übertragung des auf sie entfallenden hälftigen Freibetrags nicht
angeboten hat.
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Von dem Einkommen des Antragstellers sind die unstreitig entstehenden Fahrtkosten
für eine Strecke von 7 km (61,60 € monatlich) abzusetzen.
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1.2.2 Steuererstattung
39
Dem Antragsteller ist mit Bescheid vom 23.03.2007 eine Steuererstattung für das Jahr
2005 in Höhe von 275,66 € zugeflossen. Sie ist seinem Einkommen mit monatsanteilig
22,97 € hinzuzurechnen. Für das Jahr 2006 hat der Antragsteller noch keine
Einkommensteuer-Erklärung abgereicht, so dass insoweit keine weitere Erstattung
anzusetzen ist. Ein unterhaltsrechtlicher Vorwurf kann ihm daraus gegenwärtig noch
nicht erwachsen, weil er ein Interesse daran hat, von ihm in 2006 erbrachte Zahlungen
auf den Trennungsunterhalt im Wege des sog. Real-Splittings geltend zu machen. Dafür
fehlt es derzeit noch an der Zustimmung der Antragsgegnerin, wobei es auf die Frage,
ob ihr die Anlage U zugegangen ist oder nicht, nicht entscheidend ankommt, weil eine
diesbezügliche Obliegenheitsverletzung des Antragstellers nicht feststeht.
40
1.2.3 Wohnvorteil
41
Die Einordnung der Wohnung in den Mietspiegel, wie sie von der Antragsgegnerin
vorgenommen wurde, führt - vorbehaltlich einer mängelbedingten Minderung - zu einer
Netto-Miete von rund 347,--€ monatlich, wie dies vom Antragsteller in zweiter Instanz
nicht mehr angegriffen worden ist. Ein Abschlag von diesem Mietwert wegen der
Asbest-Belastung des Abluftschachtes im Bad ist nicht veranlasst. Bereits die
Voraussetzungen des § 536 Abs. 1 S. 2 BGB, wonach eine Minderung davon abhängt,
dass die Räumlichkeiten zum Wohnen nicht uneingeschränkt tauglich sind, sind nicht
vorgetragen. Dass eine kontinuierliche Belastung der Luft in der Wohnung oder im Bad
mit Asbeststaub vorliegt, behauptet der Antragsteller selbst nicht. Darüber hinaus macht
er aber auch nicht geltend, dass überhaupt eine Einschränkung der Badbenutzung
vorliegt. Eine Notwendigkeit dafür, den Wohnvorteil entgegen den Hammer Leitlinien
nicht nach der objektiven Marktmiete zu bemessen, besteht deshalb nicht.
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Von dem Wohnvorteil in Höhe von 347,--€ sind lediglich Kosten in Höhe von monatlich
43
35,--€ abzusetzen, wie sie die Antragsgegnerin eingeräumt hat. Nach der
Rechtsprechung des Senats mindern nur solche Kosten den Mietwert, mit denen ein
Mieter nicht belastet werden könnte. Nur dies entspricht der Bemessung des Wohnwerts
anhand der Struktur des Mietspiegels, der reine Netto-Kalt-Mieten aufweist und mithin
davon ausgeht, dass alle nach der II. Berechnungsverordnung umlegbaren
Nebenkosten auch gesondert auf den Mieter abgewälzt werden. Der Antragsteller hätte
folglich nachweisen müssen, mit dem "Hausgeld" lediglich solche nicht umlagefähigen
Kosten - namentlich also die Kosten des Verwalters sowie des Geldverkehrs
(Wend/Staudigl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6.
Aufl., § 1 Rn. 337 unter Bezugnahme auf OLG Hamm FamRZ 2003, S. 460) - zu decken.
1.2.4 Darlehen
44
Das Einkommen des Antragstellers ist um die Zahlungen an seinen Bruder in Höhe von
monatlich 300,--€ zu bereinigen. Das Familiengericht hat festgestellt, dass der
Antragsteller ab September 2003 fortwährend einen solchen Betrag auf das Darlehen
zahlt. Dem ist die Antragsgegnerin nicht substantiiert entgegen getreten.
45
46
Die angemessene Rückführung dieses Darlehens kann dem Antragsteller nicht
verwehrt werden, und zwar unabhängig davon, ob sein Bruder in diesem Umfang eine
Tilgung konkret verlangt hat oder nicht. Die allmähliche Tilgung dieses Darlehens, das
bereits 1994 gewährt worden ist, hätte auch ohne Trennung und Scheidung der Parteien
zwischenzeitlich in Angriff genommen werden müssen. Eine solche Rückgewähr
ausgeliehener Mittel ist ein Gebot familiärer Solidarität, wie es die Hingabe des
Darlehens hier ihrerseits war, wie sich bereits aus der Geringfügigkeit des Zinssatzes
ergibt. Anhaltspunkte dafür, dass es dem Darlehensgeber zuzumuten sein sollte, zeitlich
unbeschränkt auf sein Geld zu warten, sind nicht ersichtlich.
47
Die Verbindlichkeit ist auch als eheprägend anzusehen, weil sie bereits während
bestehender Ehe mit dem Wissen und Wollen der Antragsgegnerin eingegangen
worden ist und die Darlehensmittel der gemeinsamen Lebensführung zugute gekommen
sind. Denn das Geld ist zur Ablösung eines bestehenden Arbeitgeber-Darlehens
verwandt worden, an dessen Stelle es zur (Mit-)Finanzierung der Wohnung gedient hat.
48
Zu Unrecht beruft sich die Antragsgegnerin schließlich auf das
Doppelverwertungsverbot. Dieses greift allenfalls dann ein, wenn ein Ausgleich des
Zugewinns auf der Grundlage eines um den vollen Darlehensbetrag verringerten
Endvermögens des Antragstellers bereits stattgefunden hätte. Das ist jedoch unstreitig
nicht der Fall.
49
1.2.5 Kindesunterhalt
50
Vor der Errechnung des Aufstockungsunterhalts ist der vom Antragsteller geschuldete
Kindesunterhalt abzusetzen. Dazu ist zunächst das bereinigte Einkommen des
Antragstellers zu ermitteln, das sich auf 1.777,36 € stellt:
51
Netto-Einkommen des Antragstellers (nach Abzug Gewerkschaftsbeitrag) 1.803,59 €
52
anteilige Steuererstattung
22,97 €
abzgl. Fahrtkosten
- 61,20 €
zzgl. Wohnwert Eigentumswohnung
347,00 €
abzgl. Hauslasten und Verwalterkosten
- 35,00 €
abzgl. Darlehensrückzahlung
- 300,00 €
verbleiben
1.777,36 €
Dieses Einkommen entspricht der 4. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Für
M. ist der Tabellenunterhalt jedoch nach der 5. Einkommensgruppe zu entnehmen, weil
wegen der Minderzahl der Unterhaltspflichtigen eine Heraufstufung um eine
Einkommensgruppe vorzunehmen ist. Es ergibt sich ein Unterhaltsbetrag von 373,--€.
53
1.2.6 Zusammenfassung
54
Als Grundlage für die Ermittlung des Unterhaltsanspruchs verbleibt somit ein
Einkommen des Antragstellers in Höhe von 1.404,36 €:
55
bereinigtes Einkommen vor Kindesunterhalt
1.777,36 €
abzgl. Tabellen-Kindesunterhalt
- 373,00 €
verbleiben
1.404,36 €
56
1.3 Unterhaltsberechnung
57
Da Altersvorsorgeunterhalt verlangt wird, ist in einer ersten Stufe der vorläufige
Elementarunterhalt zu berechnen, auf dessen Basis dann der Altersvorsorgeunterhalt
ermittelt wird. Er geht schließlich in die Berechnung des endgültigen
Elementarunterhalts ein, so dass eine dreistufige Berechnung vorzunehmen ist:
58
1.3.1 vorläufiger Elementarunterhalt
59
Bei der Berechnung des vorläufigen Elementarunterhalts kann die sog.
Differenzmethode angewandt werden. Denn eine gesonderte Betrachtung der Einkünfte
des Antragstellers im Hinblick auf den Erwerbstätigenbonus ist nicht erforderlich, weil
der Wohnvorteil durch die mit ihm im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten
(zugestandene nicht umlagefähige Kosten von 35,--€ sowie Darlehenstilgung in Höhe
von monatlich 300,--€) annähernd völlig aufgezehrt wird, so dass auch auf Seiten des
Antragstellers praktisch nur ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit verbleibt.
60
bereinigtes Einkommen des Antragstellers nach Abzug des
Kindesunterhalts
1.404,36
bereinigtes Einkommen der Antragsgegnerin
1.140,84
61
3/7 der Differenz
112,94 €
1.3.2 Altersvorsorgeunterhalt
62
Nach der ab dem 01.01.2007 geltenden Bremer Tabelle errechnet sich die Brutto-
Bemessungsgrundlage, indem ein Zuschlag von 14 % aufgerechnet wird. Mit diesem
Berechnungsschritt wird der Unterhaltsberechtigte so gestellt, als erziele er ein dem
vorläufigen Elementarunterhalt entsprechendes Brutto-Einkommen. Diese
Bemessungsgrundlage stellt sich hier auf 128,75 €. Der geschuldete
Altersvorsorgeunterhalt entspricht sodann dem auf dieses fiktive Brutto-Einkommen
entfallenden vollen Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung (s. BGH, Urt. vom
25.2.1981, Az. IVb ZR 543/80, NJW 1981, S. 1556). Der Altersvorsorgeunterhalt bemisst
sich folglich auf 19,9 % - entsprechend dem derzeitigen Beitrag zur gesetzlichen
Rentenversicherung – von 128,75 €, also auf 25,62 €.
63
1.3.3 endgültiger Elementarunterhalt
64
Auch die Berechnung des endgültigen Elementarunterhalts erfolgt aus den genannten
Gründen nach der Differenzmethode:
65
bereinigtes Einkommen des Antragstellers
1.404,36 €
abzgl. Altersvorsorgeunterhalt
- 25,62 €
verbleiben
1.378,74 €
bereinigtes Einkommen der Antragsgegnerin
1.140,84 €
3/7 der Differenz
101,96 €
66
Der Elementarunterhalt beläuft sich danach auf 101,96 €.
67
1.3.4
68
Insgesamt steht der Antragsgegnerin folglich ein monatlicher Unterhalt in Höhe von
(25,62 € + 101,96 € =) 127,58 € zu.
69
Eine Korrektur dieses Ergebnisses ist nicht veranlasst:
70
Im Rahmen des Aufstockungsunterhalts ist lediglich ein Einkommensgefälle, das noch
nicht einmal 10 % des bereinigten Netto-Einkommens des Bedürftigen übersteigt, nicht
auszugleichen (Palandt/Brudermüller, BGB, 66. Aufl., § 1573 Rn. 15). Dieses
Einkommensgefälle liegt hier deutlich höher.
71
Auch eine Herabsetzung des Unterhalts ist nicht erforderlich, denn sowohl der
eheangemessene Selbstbehalt als auch der dem Antragsteller gebührende
Bedarfskontrollbetrag sind gewahrt.
72
2. Zeitraum ab Januar 2008
73
Für die Zeit ab Januar 2008 ist eine Neuberechnung des Unterhalts erforderlich. Denn
es ist davon auszugehen, dass der Antragsteller angesichts monatlicher Tilgungen von
300,--€ das Darlehen, das per 15.10.2004 mit 10.984,22 € valutierte, Ende 2007
annähernd vollständig zurückgeführt haben wird. Bis zu diesem Zeitpunkt wird er
nämlich weitere 38 Raten, mithin insgesamt 11.400,--€, gezahlt haben, so dass auch die
Zinsen im Wesentlichen gedeckt sein werden.
74
2.1 Einkommen der Antragsgegnerin
75
Auf Seiten der Antragsgegnerin ist weiterhin mit einem bereinigten Einkommen von
1.140,84 € zu rechnen.
76
2.2 Einkommen des Antragstellers
77
Das Einkommen des Antragstellers, wie für 2007 ermittelt, ist fortzuschreiben. Das gilt
auch für die Steuererstattung, die Fahrtkosten und den Wohnvorteil.
78
Da die Zahlungsverpflichtung des Antragstellers gegenüber seinem Bruder entfallen ist,
ergibt sich folgendes bereinigte Einkommen:
79
Netto-Einkommen des Antragstellers (nach Abzug Gewerkschaftsbeitrag) 1.803,59 €
anteilige Steuererstattung
22,97 €
abzgl. Fahrtkosten
- 61,20 €
Zwischensumme Erwerbseinkommen
1.765,36 €
zzgl. Wohnwert Eigentumswohnung
347,00 €
abzgl. Hauslasten und Verwalterkosten
- 35,00 €
abzgl. Darlehensrückzahlung
-
Zwischensumme sonstiges Einkommen
312,00 €
bereinigtes Gesamteinkommen
2.077,36 €
80
Bei einem Einkommen von 2.077,36 € ist der Kindesunterhalt der 5. Einkommensgruppe
zu entnehmen. Doch ist hier - wie bereits dargelegt - eine Heraufstufung in die 6.
Einkommensgruppe vorzunehmen, so dass sich der Kindesunterhalt auf 393,--€ stellt.
Eine Änderung im Kindesunterhalt, die für die Zeit ab Juli 2007 zu erwarten ist, kann
dabei noch nicht berücksichtigt werden, weil die Zahlen noch nicht bekannt sind.
81
Nach Abzug des Kindesunterhalts verbleibt somit ein bereinigtes Einkommen des
Antragstellers von 1.684,36 €:
82
bereinigtes Einkommen vor Kindesunterhalt
2.077,36 €
abzgl. Tabellen-Kindesunterhalt
- 393,00 €
83
verbleiben
1.684,36 €
2.3 Unterhaltsberechnung
84
Die Unterhaltsberechnung muss wieder dreistufig vorgenommen werden. Allerdings ist
jetzt die sog. Additionsmethode heranzuziehen, da der Antragsteller nach Wegfall der
Darlehensverpflichtung ein nicht ganz unerhebliches Einkommen aus dem Wohnvorteil
bezieht, von dem der Erwerbstätigenbonus nicht abzusetzen ist.
85
2.3.1 vorläufiger Elementarunterhalt
86
bereinigtes Einkommen des Antragstellers
1.684,36
abzgl. Erwerbstätigenbonus aus dem reinen Erwerbseinkommen nach
Abzug der darauf entfallenden Verbindlichkeiten (Erwerbseinkommen:
1.765,36 € sonstiges Einkommen: 312,--€ Verbindlichkeiten: 393,--€
(Kindesunterhalt) davon entfallen auf das Erwerbseinkommen: 84,98 % oder
333,98 € Bemessungsgrundlage für den Erwerbstätigenbonus somit:
1.765,36 € - 333,98 € = 1.431,38 € davon 1/7: 204,48 €)
- 204,48
verbleiben
1.479,88
bereinigtes Einkommen der Antragsgegnerin
1.140,84
abzgl. Erwerbstätigenbonus (1/7 von 1.140,84 €)
- 162,98
verbleiben
977,86 €
Differenz
502,02 €
davon ½
251,01 €
87
Der vorläufige Elementarunterhalt beläuft sich folglich auf 251,01 €.
88
2.3.2 Altersvorsorgeunterhalt
89
Zugrunde zu legen sind auch hier die Werte der Bremer Tabelle, wie sie für das Jahr
2007 gelten, da die Werte für 2008 nicht verfügbar sind. Die Brutto-
Bemessungsgrundlage stellt sich dann - nach Addition von 14 % - auf 286,15 €. Der
Altersvorsorgeunterhalt bemisst sich auf 19,9 % dieses Betrages, also auf 56,94 €.
90
2.3.3 endgültiger Elementarunterhalt
91
bereinigtes Einkommen des Antragstellers
1.684,36
92
abzgl. Altersvorsorgeunterhalt
- 56,94 €
abzgl. Erwerbstätigenbonus aus dem reinen Erwerbseinkommen nach
Abzug der darauf entfallenden Verbindlichkeiten (Erwerbseinkommen:
1.765,36 € sonstiges Einkommen: 312,--€ Verbindlichkeiten: 393,--€
(Kindesunterhalt) und 56,94 € Altersvorsorgeunterhalt, davon entfallen auf
das Erwerbseinkommen: 84,98 % oder 382,36 € Bemessungsgrundlage für
den Erwerbstätigenbonus somit: 1.765,36 € - 382,36 € = 1.383,--€ davon 1/7:
197,57 €)
- 197,57
verbleiben
1.429,85
bereinigtes Einkommen der Antragsgegnerin
1.140,84
abzgl. Erwerbstätigenbonus (1/7 von 1.140,84 €)
- 162,98
verbleiben
977,86 €
Differenz
451,99 €
davon ½
226,--€
Der Elementarunterhalt beläuft sich danach auf 226,--€.
93
2.3.4
94
Insgesamt kann die Antragsgegnerin ab dem 01.01.2008 monatlichen Unterhalt in Höhe
von (226,--€ + 56,94 € =) 282,94 € verlangen. Eine Korrektur dieses Ergebnisses ist
nicht erforderlich, da der Antragsteller auch jetzt Beträge oberhalb des
eheangemessenen Selbstbehalts und des Bedarfskontrollbetrages für sich behält.
95
2.4 Befristung
96
Die Voraussetzungen für eine Befristung des Unterhalts liegen jedenfalls gegenwärtig
nicht vor. Erforderlich wäre, dass sämtliche im Rahmen des § 1573 Abs. 5 BGB
relevanten Umstände bereits eingetreten oder "zuverlässig voraussehbar" sind (BGH,
Urt. vom 28.2.2007, a.a.O.). Das ist hinsichtlich der Erwerbseinkünfte der
Antragsgegnerin nicht der Fall, weil sie nur über eine befristete Stelle verfügt. Auch in
Anbetracht des Umstandes, dass der gemeinsame Sohn der Parteien erst im Mai 2006
das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist deshalb noch nicht von einer
"nachhaltigen Entflechtung" der ehelichen Lebensverhältnisse auszugehen.
97
Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Antragstellers vom 09.05.2007 rechtfertigt
keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Er enthält mit den in Bezug
genommenen Anlagen neuen Sachvortrag, der mit eigenem früherem Vorbringen des
Antragstellers in Widerspruch steht (s. Schriftsatz vom 30.08.2005 nebst Anlagen). Eine
Berücksichtigung scheitert deshalb an § 296 a ZPO (Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 156
Rn. 4). Im Übrigen sind Gründe, die gemäß § 156 Abs. 2. Nr. 1 oder 2 ZPO eine
Wiedereröffnung erfordern, weder vorgetragen noch ersichtlich.
98
Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
99
Streitwert für die Berufung: 4.188,--€
100
Streitwert für die Anschlussberufung: 972,--€
101
Schwarze Dr. Bruske Hahnenstein
102