Urteil des OLG Hamm vom 26.11.2003
OLG Hamm: gesetzlicher vertreter, persönliches erscheinen, parteianhörung, niedersachsen, verkündung, post, prozessleitung, sanktion, ermessensausübung, disposition
Oberlandesgericht Hamm, 9 W 36/03
Datum:
26.11.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 W 36/03
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 10 O 314/03
Schlagworte:
Ordnungsgeld, persönliches Erscheinen der Parteien
Normen:
§§ 141 Abs. 3, 380 Abs. 3 ZPO
Tenor:
Der vorbezeichnete Ordnungsstrafenbeschluss wird aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten richtet sich gegen die Festsetzung von
Ordnungsgeld, das gegen sie verhängt worden ist, weil ihr gesetzlicher Vertreter trotz
Anordnung seines persönlichen Erscheinens gemäß § 141 I ZPO im Termin vor dem
Landgericht am 10.10.2003 ausgeblieben ist.
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Das statthafte (§ 380 Abs. 3 ZPO analog) und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel ist
begründet, denn die Festsetzung des Ordnungsmittels hält der Überprüfung, die das
Beschwerdegericht auch hinsichtlich der Ermessensausübung der Vorinstanz in vollem
Umfang vorzunehmen hat (vgl. MK/Peters, ZPO 2. Aufl. § 141 Rdnr. 29 ; Zöller/Greger
ZPO, 24. Aufl. § 141 Rdnr. 15 ; OLG Hamm, MDR 1997, 1061; OLG Köln JurBüro 1976,
1112), nicht stand. Zutreffend hat das Landgericht die Beklagte selbst als Partei und
nicht ihren persönlich geladenen gesetzlichen Vertreter als den richtigen Adressaten
eines Ordnungsmittels angesehen. In dieser in Literatur und Rechtsprechung streitig
behandelten Frage folgt der Senat der augenscheinlich überwiegenden Auffassung,
dass das Ordnungsmittel gemäß § 141 III ZPO allein gegen die Partei als
Prozesssubjekt und nicht gegen ihren gesetzlichen Vertreter als den Informationsträger
festzusetzen ist ( so Baumb.-Laut./Hartmann in ZPO 62. Aufl. § 141 Rz. 30; Stadler in
MK 3. Aufl. § 141 Rz. 12; KG in KGR 1996, 23; LAG Hamm MDR 1999, 825 ). Die auf
einem überholten Verständnis des § 141 III ZPO beruhende Gegenansicht von Hartung,
JR 1925, 127; Leipold in Stein-Jonas,
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ZPO 21. Aufl. § 141 Rz. 34; Greger in Zöller ZPO 24. Aufl., § 141 Rz. 14 und OLG
Nürnberg, MDR 2001, 954 überzeugt demgegenüber nicht.
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In der Sache teilt der Senat grundsätzlich die Auffassung des Landgerichts, dass das
persönliche Erscheinen der Parteien, soweit zur Güteverhandlung und/oder zur
Sachaufklärung geboten, bei entsprechender Anordnung durch das Gericht nicht zur
Disposition der Partei steht. Indes führt nicht jede diesbezügliche Nachlässigkeit oder
gar Eigenmächtigkeit der Partei - ungeachtet ihrer prozessualen Konsequenzen - zur
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Sanktion durch Ordnungsmittel. Hier lagen die Voraussetzungen des Verhängung eines
Ordnungsmittels bei fehlerfreier Ausübung des durch § 141 III S. 1 ZPO eingeräumten
Ermessens nicht vor. Für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen des
Ausbleibens der Partei im Termin ist neben dem Verschuldensgrad maßgebend, ob das
Ausbleiben der gemäß § 141 I ZPO ordnungsgemäß geladenen Partei die
Sachverhaltsaufklärung erschwert oder verzögert. Nach der vom Senat geteilten,
jedenfalls vor dem Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes v. 27.7.2001
überwiegenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung bezweckt das
Ordnungsmittel nach § 141 III ZPO nicht eine Bestrafung wegen einer im
Nichterscheinen liegenden Missachtung des Gerichts oder des Gesetzes, sondern die
Verfahrensförderung ( vgl. OLG Hamm, MDR 1997, 1061 m.w.N. ). Bei der Ausübung
seines Ermessens muss daher das Gericht im Einzelfall von dem sich aus § 141 ZPO
ergebenden Zweck, eine umfassende Aufklärung des Sachverhalts zu erleichtern und
zu beschleunigen, ausgehen.
Daran hat sich entgegen der von Greger in Zöller a. a. O. Rz. 12 vertretenen Auffassung
durch das Zivilprozessreformgesetz v. 27.7.2001 nichts geändert. Zwar hat das Gericht
nunmehr noch stärker als bisher gemäß § 139 ZPO darauf hinzuwirken, dass sich der
Rechtsstreit auf die wesentlichen Fragen konzentriert, und ist dabei nach dem Willen
des Gesetzgebers durch die Ausweitung der Pflicht zur materiellen Prozessleitung
stärker als bisher in die Klärung des Streitstoffes eingeschaltet. Will oder kann eine
Partei aber im Termin zur Sachverhaltsaufklärung nichts beitragen, und ist jedoch der
Rechtsstreit ungeachtet ihres prozessualen Verhaltens entscheidungsreif, ist das mit der
Anordnung nach § 141 ZPO verfolgte Ziel erreicht, ohne dass noch Raum für die
Verhängung eines Ordnungsgeldes gemäß § 141 III ZPO bleibt. Insoweit folgt der Senat
der Auffassung des LAG Niedersachsen in dessen Beschluss vom 7.8.2002, MDR
2002, 1333.
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Bei Anlegen dieses Maßstabes hätte die Kammer das Ordnungsgeld nicht festsetzen
dürfen, selbst wenn die Beklagte das Ausbleiben ihres i. S. v. § 141 III S. 2 ZPO
sachkundigen Vertreters gemäß der Beurteilung des angefochtenen Beschlusses und
des Nichtabhilfebeschlusses vom 26.11.2003 nicht ausreichend entschuldigt haben
mag. Es mag verständlich sein, eine Missachtung der Anordnung des Gerichtes auch
ahnden zu wollen, indes war es angesichts gegebener Entscheidungsreife
ermessensfehlerhaft, das unentschuldigte Ausbleiben der Partei noch mit einem
Ordnungsgeld zu sanktionieren. Die Kammer hat das Ordnungsgeld gegen die Beklagte
nämlich erst nach Schluss der Sitzung v. 10.10.2003 und sogar nach Verkündung des
Urteils am 31.10.2003 festgesetzt. Zu diesem Zeitpunkt war eine Verfahrensförderung
offensichtlich nicht mehr erreichbar, so dass dem Ordnungsmittel nur noch
Bestrafungsfunktion zukommen konnte, zumal das Vorbringen der Beklagten
ausweislich der Urteilsgründe ohnehin - weil unsubstanziiert oder unerheblich - nicht
von entscheidungserheblicher Bedeutung war.
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Damit ist nicht gesagt, dass ein Verstoß gegen die Anordnung des persönlichen
Erscheinens stets ungeahndet zu bleiben hätte, wenn sich der Vortrag der
entsprechenden Partei letztlich als unsubstantiiert oder sonst unerheblich erweist.
Bedenken bestehen vielmehr gegen die nachträgliche Festsetzung eines
Ordnungsmittels, wenn aus der dann notwendigerweise gegebenen Sicht ex post
feststeht, dass die Anhörung der ordnungswidrig ausgebliebenen Partei entbehrlich war
und also kein Sanktionsbedarf (mehr) besteht. Wird indes die beabsichtigte
Parteianhörung durch das Ausbleiben der Partei, deren Erscheinen - wie im
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vorliegenden Fall aus den Gründen der Nichtabhilfeentscheidung zu Recht - angeordnet
worden war, und die damit bezweckte Aufklärung unmöglich, ohne dass eine
Entbehrlichkeit der Parteianhörung von vornherein feststünde, dürften gegen die
Festsetzung von Ordnungsmitteln grundsätzlich keine durchgreifenden Bedenken
bestehen. Die Verhängung eines Ordnungsmittels ist dann nicht davon abhängig, ob
das Ausbleiben der Partei eine Verzögerung des Verfahrens und der Entscheidung
bewirkt hat (vgl. BVerfG NJW 1998, 892)
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst ( vgl. OLG Brandenburg, MDR 2001, 411;
Zöller/Greger, a. a. O. Rdnr. 15 ).
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