Urteil des OLG Hamm vom 19.11.2002
OLG Hamm: eigenes verschulden, fahrbahn, fahrrad, schmerzensgeld, unfall, betriebsgefahr, vorsicht, fahrzeug, fahrspur, behandlung
Oberlandesgericht Hamm, 27 U 86/02
Datum:
19.11.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 86/02
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 12 O 577/01
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des
weitergehen-den Rechtsmittels - das am 10. April 2002 ver-kündete
Urteil der 12. Zivil-kammer des Land-gerichts Münster abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.546,22 EUR nebst Zinsen i.
H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.2.2002 zu
zahlen.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger
sieben Zehntel und der Beklagte drei Zehntel.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
1
I. Wegen des Sach- und Streitstandes bis zum Abschluss der ersten Instanz wird auf das
angefochtene Urteil Bezug genommen.
2
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge weiter. Er rügt
fehlerhafte Anwendung des § 2 II StVO durch das Landgericht und meint, mit einem
behaupteten Abstand von mindestens 0,5 m zur Mittellinie ausreichend weit rechts
gefahren zu sein, dies insbesondere angesichts der örtlichen Verhältnisse, die durch
den Fahrbahnverlauf in leichter Rechtskurve und am rechten Fahrbahnrand geparkte
Fahrzeuge geprägt seien. Darüber hinaus sei der Unfall für ihn, den Kläger,
unvermeidbar gewesen, weil er entgegen seiner Angabe vor dem Landgericht den
Beklagten erstmals in einer Entfernung von weniger als 50 m habe wahrnehmen
können; Beweis: Sachverständigengutachten.
3
Dagegen treffe den Beklagten ein Verschulden, indem er unter Verstoß gegen § 25 III, 1
4
II StVO die Fahrbahn unter Missachtung des Fahrverkehrs gequert und dabei die von
ihm ausgehende Gefährdung noch durch das einhändige Mitführen des Fahrrades, das
er beim Verharren an der Mittellinie entgegen zumutbarer Sorgfaltsanforderung -
unstreitig - etwa quer zur Fahrbahnlängsachse belassen habe, gesteigert habe.
Zur Spezifizierung seiner - den Antrag übersteigenden - Klageforderung hat der Kläger
in der Berufungsverhandlung klar gestellt, dass er die Positionen des materiellen
Schadens gemäß S. 5 der Klageschrift in der dort gelisteten Reihenfolge geltend
mache, jedoch nicht die Anwaltsgebühr gemäß Ziffer 6) und die Schadenspauschale zu
Ziffer 4) nur i. H. v. 40 DM.
5
Der Kläger beantragt, abändernd
6
den Beklagten zu verurteilen, an ihn
7
1. 1.288,85 EUR ( 2.520,76 DM ),
8
2. ein angemessenes Schmerzensgeld nach Ermessen des Gerichts
9
nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.2.2002 (
Rechtshängigkeit ) zu zahlen.
10
Der Beklagte beantragt,
11
die Berufung zurückzuweisen.
12
Er verteidigt das angefochtene Urteil namentlich in der Annahme eines schuldhaften
Verstoßes des Klägers gegen das Rechtsfahrgebot. Dieser hätte durch Ausweichen
zum rechten Fahrbahnrand den Unfall problemlos vermeiden können. Andererseits
treffe ihn, den Beklagten, kein Verschulden, da er nicht damit habe rechnen können,
dass ein mit überhöhter Geschwindigkeit von rechts herannahendes Kraftfahrzeug ihm
das sofortige Überqueren der jenseitigen Fahrspur nach Erreichen der Mittellinie
unmöglich machen würde.
13
Der Senat hat die Parteien persönlich zum Unfallhergang, den Kläger auch zu seinen
Verletzungen gehört. Die Akten 33 Js 1185/01 StA Münster sind zur Ergänzung des
Parteivorbringens Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
14
II. Die Berufung hat teilweise Erfolg, denn der Kläger kann aus § 823 I, II BGB i. V. m. §
25 III StVO vom Beklagten Ersatz von 40 % seines materiellen Schadens sowie ein
angemessenes, auch dem eigenen Verursachungsanteil Rechnung tragendes
Schmerzensgeld fordern.
15
Das Landgericht hat einen schuldhaften Verstoß des Beklagten gegen § 25 III StVO zu
Unrecht verneint. Ein Fußgänger darf die Fahrbahn an dafür nicht besonders
vorgesehenen Stellen nur mit erhöhter Vorsicht überqueren; er hat auf den Fahrverkehr
Rücksicht zu nehmen und diesem im allgemeinen den Vorrang einzuräumen. Er darf
eine schmale Fahrbahn nur überqueren, wenn er mit Sicherheit annehmen kann, er
werde die andere Straßenseite vor Eintreffen des Fahrzeugs erreichen. Er hat also
darauf zu achten, dass er nicht in die Fahrbahn eines Fahrzeugs gerät und dieses
behindert; so BGH NJW 1984, 50.
16
Dagegen ist das Überqueren der Fahrbahn in Etappen unter zeitweiligem Halten im
Bereich der Mittellinie nicht stets zulässig, sondern grundsätzlich nur bei breiten,
belebten Straßen, deren Querung sonst praktisch gar nicht möglich wäre; vgl. BGH
VersR 1966, 873/4; OLG Hamburg vom 10.9.1993 in VRS 87, 249 ff.
17
Letztlich kann dahin stehen, ob allgemein einem Fußgänger an der Unfallstelle die dem
Beklagten vom Landgericht aufgrund in Anspruch genommener eigener Ortskenntnis
zugebilligte Überschreitung der nur 6 m breiten Fahrbahn " in Etappen" gestattet war.
Der Beklagte wollte ursprünglich keine Fahrbahnquerung in Etappen, sondern ist dazu
erst an der Mittellinie durch ein unerwartet schnell von rechts aufschließendes Fahrzeug
gezwungen worden. Er jedenfalls musste, weil er ein Fahrrad an der Hand mit sich
führte, das seine Beweglichkeit hinderte und insbesondere die Fahrbahn in
Querrichtung weit mehr versperrte als sein Körper, nämlich zu etwa einem Drittel,
entsprechend der eingangs zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs sicher
stellen, dass er die gesamte Fahrbahn vor Eintreffen eines Fahrzeugs geräumt haben
würde. Namentlich kann er sich nicht darauf berufen, das Fahrzeug von rechts habe
aufgrund überhöhter Geschwindigkeit unerwartet seinen Weg über die jenseits der
Mittellinie liegende Fahrbahnhälfte versperrt. Damit hätte er rechnen und bei der
geforderten Beachtung des Verkehrs mit erhöhter Vorsicht die Geschwindigkeit jenes
Fahrzeugs richtig einschätzen müssen. Wäre ihm das nicht möglich gewesen, hätte er
eben wegen des mitgeführten Fahrrades von der Querung an dieser Stelle Abstand
nehmen und die Straße an der ausweislich des Fotos Bl. 13 oben der Beiakte nur ca.
100 m entfernt liegenden Ampelkreuzung überschreiten müssen. Die Größe des durch
das Fahrrad für den bevorrechtigten Verkehr in Fahrbahnlängsrichtung bereiteten
Hindernisses begründet insoweit einen maßgeblichen Unterschied zu der o. g.
Entscheidung des OLG Hamburg in VRS 87, 249, das für die dort verletzten Fußgänger
einen Umweg von 200 m über den 100 m entfernten ampelgeschützten Überweg als
nicht zumutbar erachtet hat.
18
Jedoch kann der Kläger nur 40 % seines Schadens ersetzt verlangen, weil er sich die
von seinem Motorroller ausgehende Betriebsgefahr nach § 7 I, 18 I StVG und ein
eigenes Verschulden am Zustandekommen des Unfalls gemäß § 254 BGB
anspruchsmindernd entgegen halten lassen muss.
19
Die Haftung des Klägers für die Betriebsgefahr seines Motorrollers ist nicht nach § 7 II
StVG ausgeschlossen. Dass der Unfall für ihn im Sinne dieser Vorschrift unabwendbar,
d. h. auch bei Aufbietung äußerst möglicher Sorgfalt durch sachgemäßes,
geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab
hinaus nicht zu vermeiden war, hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt. Mit seiner
erstmals in der Berufungsbegründung aufgestellten Behauptung, seine Sichtweite auf
den Beklagten habe bedingt durch die örtlichen Verhältnisse nur weniger als 50 m
betragen, kann der Kläger in der Berufungsinstanz schon gemäß § 529 I ZPO nicht
durchdringen, weil er die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Zulässigkeit neuen
Vorbringens gemäß § 531 II ZPO insoweit nicht dargetan hat. Im Übrigen hätte er auch
mit einer Sichtweite von 50 m bei der Geschwindigkeit seines Rollers von 50 km/h vom
Erkennen der Fahrbahnquerung an eine Reaktionszeit von 3,5 sec., die eine
Ausweichlenkung jedenfalls ermöglicht hätte.
20
Darüber hinaus ist dem Kläger ein eigenes Verschulden anzulasten. Dieses kommt
allerdings nicht in dem ihm vom Landgericht vorgeworfenen Verstoß gegen das
21
Rechtsfahrgebot zum Tragen. Hierauf kommt es nicht an, weil dieses Gebot nach ganz
herrschender Ansicht nur den erlaubten Gegen- und Überholverkehr schützt und nicht
querende Fußgänger; vgl. BGH VersR 1977, 524 ff; BGH NZV 1991, 23 ff; Hentschel § 2
StVO, Rz. 33 und zuletzt OLG Köln, OLGR 2001, 76: "... Das Rechtsfahrgebot schützt
aber nach der Rechtsprechung nur den sich in Längsrichtung abwickelnden
Begegnungs- und Überholverkehr, dient also nicht dem Schutz von Fußgängern, die
sich auf die Fahrbahn begeben (BGH VersR 1964, 1069; VersR 1975, 37 [39]; OLG
Celle ZfS 1988, 189; OLG Düsseldorf DAR 1975, 331; OLG Karlsruhe VersR 1979, 478;
OLG Nürnberg v. 22.1.1979 - 5 U 135/78, VersR 1980, 338 f); seine Missachtung als
solche rechtfertigt dann bei Fallgestaltungen wie im Streitfall aber auch nicht den
Vorwurf des Mitverschuldens. ... "
Jedoch hat der Kläger gegen § 1 II StVO verstoßen, indem er gegen das Fahrrad des
Beklagten fuhr, obwohl er ihm in der für die Reaktion zur Verfügung stehenden Spanne
von mindestens 3,5 sec. und angesichts seines eingeräumten Abstandes zum rechten
Fahrbahnrand leicht nach rechts hätte ausweichen können. Wohl hat der Kläger
ersichtlich zunächst darauf vertraut, der Beklagte werde die Fahrspur rechtzeitig wieder
räumen, und hat deshalb nicht sofort reagiert. Bei dem nach seiner Einlassung in der
Berufungsverhandlung lebhaft fließenden Gegenverkehr hätte er aber die Möglichkeit
eines Verharrens des Beklagten mit seinem Fahrrad in der Fahrbahnmitte einkalkulieren
und ihr durch das leicht mögliche Lenken zum rechten Fahrbahnrand Rechnung tragen
müssen. Seine mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit zügige Fahrweise näher als
nötig zur Mittellinie verpflichtete den Kläger zu erhöhter Vorsicht gegenüber dem von
ihm erkannt die Fahrbahn kreuzenden Beklagten; vgl. BGH in VersR 1966, 873.
22
Bei Gewichtung des beiderseitigen Verschuldens, zu dem auf Seiten des Klägers die
Betriebsgefahr seines Motorrollers tritt, ist die Haftungsverteilung 60 : 40 zugunsten des
Beklagten angemessen.
23
Beim materiellen Schaden des Klägers ist die Kostenpauschale gemäß ständiger
Senatsrechtsprechung nur mit 40 DM anzusetzen. Es verbleibt ein unstreitiger Schaden
gemäß Positionen 2) - 5), S. 5 der Klageschrift von 2.670,76 DM oder 1.365,54 EUR. 40
% davon sind 546,22 EUR.
24
Für den - bis auf geringe, vom Kläger bei seiner Anhörung geschilderte
Befindlichkeitsstörungen folgenlos - verheilten Trümmerbruch des Schlüsselbeins bei
12-tägiger stationärer Behandlung, anschließender ambulanter Physiotherapie für ca.
weitere sechs Wochen und weiterer Operation im November 2001 zur Entfernung des
Osteosynthesematerials wäre bei voller Haftung des Beklagten ein Schmerzensgeld
von 2.500 EUR angemessen. Unter Berücksichtigung des eigenen klägerischen
Verantwortungsbeitrags zu dem Unfall ist auf ein Schmerzensgeld von 1.000 EUR
erkannt.
25
Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus § 291, 288 I BGB.
26
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I, 97 ZPO.
27
Das Urteil ist gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.
28
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 II ZPO
liegen nicht vor.
29