Urteil des OLG Hamm vom 16.09.2004

OLG Hamm: eintragung im handelsregister, zwischenverfügung, urkunde, erbengemeinschaft, vollmacht, bevollmächtigung, gesellschafter, gesellschaftsvermögen, einlage, wechsel

Oberlandesgericht Hamm, 15 W 304/04
Datum:
16.09.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 304/04
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 44 T 2/04
Tenor:
Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird der
angefoch-tene Beschluß teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:
Auf die erste Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung
des Registergerichts vom 03.03.2004 hinsichtlich folgender
Beanstandungen aufgehoben:
1) fehlende Vorlage des Originals bzw. einer Ausfertigung des
Erbausein-
andersetzungsvertrages UR-Nr. Notar N,
2) fehlender Nachweis der Erstreckung der von dem Beteiligten zu 3)
erteilten
Vollmacht auf die Befugnis zur Erteilung einer Untervollmacht,
3) fehlende Anmeldung des Übergangs des Kommanditanteils des
Herrn T auf die
Beteiligten zu 1) bis 3) im Wege der Sondererb-folge.
Im übrigen bleibt es bei der Zurückweisung der Erstbeschwerde der
Beteiligten zu 1) bis 3).
Der Gegenstandswert des Verfahrens der ersten Beschwerde wird auf
3000,00 EUR festgesetzt; er beträgt im Umfang der Zurückweisung des
Rechtsmittels 750,00 EUR.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf
1.500,00 EUR festgesetzt; er beträgt im Umfang der Zurückweisung des
Rechtsmittels 750,00 EUR.
G r ü n d e :
1
I.
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Komplementärin der vorgenannten Kommanditgesellschaft ist die Beteiligte zu 4), deren
Geschäftsführerin die Beteiligte zu 1) ist. Kommanditist der Gesellschaft mit einer
Einlage von 200.000,00 DM war der Vater der Beteiligten zu 1) bis 3), Herr T, der am
19.10.2003 verstorben ist. Dieser hatte in einem notariellen Testament vom 26.06.1996
(UR-Nr. Notar G in G) anstelle seiner vorverstorbenen Ehefrau seine Kinder, die
Beteiligten zu 1) bis 3), zu gleichen Teilen als Ersatzerben eingesetzt, jedoch den
Beteiligten zu 1) und 2) im Wege des Vorausvermächtnisses u.a. seinen
Kommanditanteil sowie seinen Geschäftsanteil an der Beteiligten zu 4) zu gleichen
Teilen zugewandt. Die Beteiligten zu 1) bis 3) schlossen zu notarieller Urkunde vom
15.12.2003 - UR-Nr. Notar N in G, der Beteiligte zu 3) wurde durch den Beteiligten zu 2)
vertreten - einen Erbauseinandersetzungsvertrag, in dem "die aus den Erschienenen
und Vertretenen bestehende Erbengemeinschaft" u.a. den Kommanditanteil des
Erblassers sowie seinen GmbH-Geschäftsanteil zu je 1/2 an die Beteiligten zu 1) und 2)
übertrug. In Ziff. III: 1. b) der Urkunde heißt es in Bezug auf die Übertragung des GmbH-
Geschäftsanteils ergänzend: "Die Erschienenen und der Vertretene stimmen der
Teilung des Geschäftsanteils und der Abtretung der gebildeten Teilgeschäftsanteile
namens der T GmbH gem. § 11 ihrer Satzung zu." In Ziff. VI. der Urkunde wurde u.a. die
Notariatsmitarbeiterin V bevollmächtigt, die aus dem Vertrag erforderlichen Anträge zu
stellen sowie notwendige Änderungen entsprechend gerichtlichen Verfügungen und
Auflagen vorzunehmen.
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Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 16.12.2003 (UR-Nr. Notar N) meldeten die
Beteiligten zu 1) - gleichzeitig als Geschäftsführerin der Beteiligten zu 4) - und der
Beteiligte zu 2) - gleichzeitig als Vertreter des Beteiligten zu 3) - zur Eintragung im
Handelsregister an, der Gesellschafter T sei durch Tod aus der Gesellschaft
ausgeschieden und von den Beteiligten zu 1) bis 3) zu gleichen Teilen beerbt worden.
Die aus den Beteiligten zu 1) bis 3) bestehende Erbengemeinschaft habe den
Kommanditanteil des Erblassers übertragen an die Beteiligten zu 1) und 2) je zur Hälfte,
deren Kommanditeinlagen sich dadurch auf jeweils 250.000,00 DM erhöht hätten;
Abfindungen seien der Erbengemeinschaft aus dem Gesellschaftsvermögen nicht
gewährt worden.
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Das Registergericht hat diese Anmeldung in verschiedener Hinsicht beanstandet. Dies
hat der Urkundsnotar zum Anlaß genommen, die Anmeldungen durch die
Notariatsmitarbeiterin V als Vertreterin der Vertragsparteien des Vertrages vom
15.12.2003 ergänzen zu lassen, und zwar
5
- in notariell beglaubigter Erklärung vom 27.02.2004 dahin: Der Kommanditanteil des
verstorbenen Gesellschafters T sei im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die
Beteiligten zu 1) bis 3) als Erben übergegangen, und zwar durch Eintritt des
Beteiligten zu 3) als Kommanditisten mit einer Einlage von 66.666,66 DM und durch
Erhöhung der Einlagen der Beteiligten zu 1) und 2) auf jeweils 216.666,66 DM. Der
Beteiligte zu 3) habe seinen Gesellschaftsanteil jeweils hälftig auf die Beteiligten zu 1)
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und 2) übertragen, ohne für die Aufgabe seiner Rechte eine Abfindung aus dem
Gesellschaftsvermögen erhalten zu haben;
- in notariell beglaubigter Erklärung vom 05.04.2004 dahin, daß der Betrag der als
Ergebnis der erfolgten Übertragung erhöhten Kommanditeinlagen der Beteiligten zu 1)
und 2) mit jeweils umgerechnet 127.822,97 EUR angegeben worden ist.
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Das Registergericht hat mit Verfügung vom 03.03.2004 im Wege der
Zwischenverfügung folgende Beanstandungen erhoben, an denen es nachfolgend
festgehalten hat:
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1) Zum Nachweis der Bevollmächtigung der Beteiligten zu 1) und 2) sei die Vorlage
des Originals bzw. einer Ausfertigung des Erbauseinandersetzungsvertrages UR-Nr.
Notar N erforderlich.
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2) Es bedürfe eines gesonderten Nachweises dafür, daß die von dem Beteiligten zu
3) erteilte Vollmacht sich auch auf die Befugnis zur Erteilung einer Untervollmacht
erstrecke.
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3) Es fehle die Anmeldung des Übergangs des Kommanditanteils des Herrn T auf die
Beteiligten zu 1) bis 3) zu je 1/3 Anteil im Wege der Sondererbfolge.
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4) Es fehle die Anmeldung des Ausscheidens und des Kommanditisteneintritts durch
die T GmbH als Komplementärin, die in der notariellen Urkunde vom 15.12.2003 eine
Vollmacht nicht erteilt habe.
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Gegen diese Zwischenverfügung hat der Urkundsnotar mit Schriftsatz vom 28.04.2004
Beschwerde eingelegt, die das Landgericht - Kammer für Handelssachen - durch
Beschluß vom 02.06.2004 zurückgewiesen hat.
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Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten, die sie
mit Schriftsatz des Urkundsnotars vom 08.06.2004 bei dem Landgericht eingelegt
haben.
14
II.
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Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 29 FGG statthaft sowie formgerecht
eingelegt. Beschwerdeführer im Verfahren der ersten und der weiteren Beschwerde ist
entgegen der Gestaltung des Rubrums der landgerichtlichen Entscheidung nicht etwa
die betroffene Kommanditgesellschaft, sondern sind deren Gesellschafter, die nach den
§§ 107, 108 Abs. 1, 143 Abs. 2, 161 Abs. 2 HGB zur Anmeldung des Ausscheidens und
des Eintritts von Gesellschaftern verpflichtet waren und diese Anmeldung in notariell-
beglaubigter Erklärung vom 16.12.2003 mit späteren Ergänzungen auch vorgenommen
haben. Bei der Ablehnung einer Anmeldung bzw. deren Beanstandung durch
Zwischenverfügung folgt das Beschwerderecht dem Antragsrecht. Beschwerdebefugt
sind deshalb die anmeldenden Gesellschafter in ihrer Gesamtheit. Die
Beschwerdebefugnis der Beteiligten für das Verfahren der weiteren Beschwerde folgt
bereits daraus, daß ihre erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.
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In der Sache ist das Rechtsmittel teilweise begründet. Die Entscheidung des
Landgerichts beruht insoweit auf einer Verletzung des Rechts (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG),
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als die Kammer die im Tenor zu 3) genannte Beanstandung der Zwischenverfügung
sachlich bestätigt hat. Der Senat hat diese Beanstandung deshalb aufgehoben,
während die weitere Beschwerde im übrigen ohne Erfolg bleibt.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen
Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) bis 4) ausgegangen. Angefochten ist eine
Zwischenverfügung, die das Registergericht nach § 26 S. 2 HRV zur Beseitigung
behebbarer Mängel einer Anmeldung zum Handelsregister erlassen kann. Die
Anfechtbarkeit einer solchen Zwischenverfügung mit der Beschwerde nach § 19 FGG ist
allgemein anerkannt. Bei der Anfechtung einer Zwischenverfügung stellt jede
Beanstandung einen selbständigen Verfahrensgegenstand dar. Mit diesem Grundsatz
steht nicht im Einklang, daß das Landgericht nach dem Tenor seiner Entscheidung die
erste Beschwerde der Beteiligten insgesamt zurückgewiesen hat, obwohl es nach den
Gründen seiner Entscheidung die oben wiedergegebenen Beanstandungen zu 1) und
2) für ungerechtfertigt gehalten hat. Die Kammer hätte deshalb im Ausspruch seiner
Entscheidung die Zwischenverfügung hinsichtlich der genannten Beanstandungen
ausdrücklich aufheben müssen, zumal der Teilerfolg des Rechtsmittels Auswirkungen
auch auf die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren haben
muß (siehe dazu die nachstehenden Ausführungen). Da die vom Landgericht inhaltlich
gewollte Entscheidung keinen Zweifeln unterliegt, hat der Senat zusammen mit der
sachlichen Abänderung zugleich den Tenor der Entscheidung des Landgerichts
entsprechend klargestellt.
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In der Sache hält die Entscheidung des Landgerichts hinsichtlich der Beanstandung zu
3) der angefochtenen Zwischenverfügung rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen genügt die Anmeldung in der berichtigten
Fassung vom 27.02.2004 inhaltlich den an sie zu stellenden Anforderungen.
Gegenstand der Anmeldung sind die hinsichtlich des Kommanditanteils des
verstorbenen Gesellschafters T eingetretenen Rechtsfolgen, die sich einerseits aus dem
Eintritt der Erbfolge, andererseits aus der durch den Vertrag vom 15.12.2003
vorgenommenen Übertragung von Gesellschafteranteilen zum Zwecke der
Vermächtniserfüllung ergeben. Gem. §§ 107 , 143 Abs. 2 , 162 Abs. 1 und 3 HGB sind
der Eintritt eines Kommanditisten in eine bestehende Gesellschaft unter Angabe des
Betrages der Einlage und das Ausscheiden eines Kommanditisten anzumelden und in
das Handelsregister einzutragen. Auch soweit ein Wechsel der Kommanditisten auf
Grund einer Gesamt- oder Sonderrechtsnachfolge stattfindet, ist dieser Vorgang nach
weitaus herrschender Auffassung als Eintritt und Ausscheiden anzumelden und
einzutragen. Da jedoch der Gesamtrechtsnachfolger in die Rechtsstellung seines
Vorgängers eintritt und daher auch seine Haftung den Gesellschaftsgläubigern
gegenüber nur in dem für diesen gegebenen Umfang besteht, nicht aber gem. § 173
HGB zusätzlich neben dessen Haftung tritt, ist im Handelsregister weiter zu vermerken,
dass der Wechsel auf Grund Gesamtrechtsnachfolge eingetreten ist. Für den Fall der
Sonderrechtsnachfolge gilt Entsprechendes, soweit dem ausscheidenden
Kommanditisten keine Abfindung für die von ihm aufgegebenen Rechte aus dem
Gesellschaftsvermögen gewährt oder versprochen worden ist, da dies seine Haftung
gem. § 172 Abs. 4 HGB wieder aufleben ließe (vgl. zu Vorstehendem
Keidel/Krafka/Willer, Registerrecht, 6. Aufl., Rdn. 747 ff. m.w.N.). Die Erforderlichkeit der
Eintragung jedes Wechsels eines Kommanditisten, auch soweit dieser auf Grund einer
Gesamt- oder Sonderrechtsnachfolge stattfindet oder mehrere Wechsel unmittelbar
nacheinander erfolgen, ergibt sich aus den bereits angeführten gesetzlichen
Bestimmungen, die (anders als etwa § 40 GBO für das Grundbuch) Ausnahmen
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insoweit nicht vorsehen. Sie ergibt sich aber auch aus dem Zweck des
Handelsregisters, die die Gesellschaft betreffenden einzutragenden Tatsachen - insbes.
ihre Haftungsverhältnisse - zuverlässig und vollständig, also insbes. auch lückenlos,
wiederzugeben (vgl. KG FGPrax 2000, 249; Senat NJW-RR 1993, 807, 808 f.).
Die Eintragung eines derartigen Vermerks ist mit Änderung der Bestimmung des § 162
Abs. 2 HGB durch Art. 4 des Gesetzes zur Namensaktie und zur Erleichterung der
Stimmrechtsausübung (NaStraG) vom 18. 1. 2001 nicht hinfällig geworden. Es bedarf
weiterhin zu der Haftungslage im Falle der Sonderrechtsnachfolge einer Verlautbarung
im Handelsregister (OLG Köln NZG 2004, 416; Keidel/Krafka/Willer, Rdnr. 748;
Terbrack, Rpfleger 2003, 105, 106 f.). Nur hieraus können die Gläubiger zuverlässig
ersehen, wie sich die Haftungslage im Außenverhältnis gestaltet. Zwar sind nunmehr
bei der Bekanntmachung der Eintragung der Gesellschaft keine Angaben zu den
Kommanditisten zu machen; zudem ist insoweit die Vorschrift des § 15 HGB nicht mehr
anzuwenden (§ 162 Abs. 2 Halbs. 2 HGB); um jedoch den sichersten Weg bei der
Übertragung eines Kommanditanteils zu gehen, ist die Eintragung des
Sonderrechtsnachfolgevermerks weiterhin geboten. Diese Notwendigkeit ergibt sich
zum einen, um die nicht ganz auszuschließenden Fälle einer Haftung des
ausscheidenden Kommanditisten kraft allgemeinen Rechtsscheins zu verhindern.
Demjenigen Gläubiger, der das Handelsregister einsieht, muss durch den
Sonderrechtsnachfolgevermerk klar vor Augen geführt werden, dass ihm die Hafteinlage
nur einmal zur Verfügung steht. Dies ist auch nach der Änderung des HGB mit einem
Sonderrechtsnachfolgevermerk möglich (Terbrack, Rpfleger 2003, 105, 106). Zum
anderen ist der Vermerk auch deshalb notwendig, weil derzeit in der Literatur
Uneinigkeit darüber herrscht, ob eine registerrechtliche Haftung des ausgeschiedenen
Kommanditisten auf Grund der Neufassung des § 162 Abs. 2 HGB nach § 15 Abs. 1
HGB nunmehr völlig ausscheidet oder möglicherweise künftig auf Richterrecht gestützt
werden kann (s. dazu die weiteren Nachweise bei OLG Köln a.a.O.).
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Die Zwischenverfügung des Registergerichts beanstandet in dem vorliegenden
Zusammenhang lediglich, daß in der ergänzten Anmeldung vom 27.02.2004 die
Rechtsnachfolge nach dem verstorbenen Kommanditisten T als Gesamtrechtsnachfolge
bezeichnet wird. Das Landgericht hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, daß nach der
Rechtsprechung des BGH der Anteil des Gesellschafters an einer Personengesellschaft
nicht im Wege der Universalsukzession, sondern aus gesellschaftsrechtlichen Gründen
im Wege der Sondererbfolge auf seine Erben übergeht mit der Maßgabe, daß mehrere
Erben entsprechend ihrer Beteiligung am Nachlaß getrennte Gesellschaftsanteile
erwerben (BGH NJW 1983, 2376; NJW 1984, 2104). Mag deshalb die Bezeichnung des
Vorgangs als Gesamtrechtsnachfolge in der Anmeldung der höchstrichterlichen
Rechtsprechung nicht hinreichend Rechnung tragen, so wird dadurch entgegen der
Auffassung der Vorinstanzen die Vollzugsfähigkeit der Anmeldung zum Handelsregister
nicht beseitigt. Denn die Anmeldung ist als verfahrensrechtlicher Eintragungsantrag
lediglich die Grundlage der vom Registergericht vorzunehmenden Eintragung im
Handelsregister. Diesen Anforderungen wird eine Anmeldung gerecht, wenn sie die
einzutragende Tatsache eindeutig und vollständig bezeichnet. Die Anmeldung muß
deshalb nicht zwingend einen bestimmten Wortlaut haben, insbesondere kann nicht
eine Fassung der Anmeldung verlangt werden, die mit dem Wortlaut der im Register
vorzunehmenden Eintragung deckungsgleich ist. Die Formulierung der Eintragung im
Register unterliegt vielmehr ausschließlich der Verantwortung durch das Registergericht
(Keidel/Krafka/Willer, a.a.O., Rdnr. 76). Nach diesen Maßstäben genügt die Anmeldung
hier den an sie zu stellenden Anforderungen. Die einzutragende Tatsache, nämlich die
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Erbfolge nach dem verstorbenen Kommanditisten T, ist bestimmt bezeichnet. Dies gilt
insbesondere in bezug auf die auf diese Weise in der Person der Beteiligten zu 1) bis 3)
entstandenen Gesellschaftsanteile, die - wenn auch durch die weitere Anmeldung vom
05.04.2004 rechnerisch korrigiert - den quotenmäßigen Übergang des vererbten Anteils
auf die Beteiligten zu 1) bis 3) inhaltlich im Sinne einer Sondererbfolge berücksichtigt.
Insbesondere läßt sich der Anmeldung nicht mehr entnehmen, daß eine
gesamthänderische Berechtigung an dem vererbten Gesellschaftsanteil im Sinne des
Bestehens einer Erbengemeinschaft angemeldet werden soll. Hinzu kommt, daß der
Hinweis auf den Übergang des Gesellschaftsanteils im Wege der Erbfolge in dem
vorliegenden rechtlichen Zusammenhang lediglich verdeutlichen soll, daß es sich bei
dem im Register einzutragenden Ausscheiden des verstorbenen Gesellschafters und
dem Eintritt der neuen Gesellschafter um denselben Rechtsvorgang handelt, also eine
Verdoppelung der Hafteinlage nicht eingetreten ist. Unter diesem Gesichtspunkt reicht
es bereits aus, wenn bei der Eintragung mehrerer Erben im Handelsregister vermerkt
wird, daß diese im Wege der Erbfolge als Kommanditisten in die Gesellschaft
eingetreten sind (vgl. Keidel/Krafka/Willer, a.a.O., Rdnr. 762), wobei dem Registergericht
unbenommen ist, diese Rechtsnachfolge bei der Eintragung mit dem qualifizierten
juristischen Begriff der Sondererbfolge zu bezeichnen.
Zu Recht hat demgegenüber das Registergericht beanstandet, daß für die Ergänzung
der Anmeldung durch die Erklärung der Notariatsmitarbeiterin V eine hinreichende
Bevollmächtigung durch die anmeldepflichtige Komplementärin der Gesellschaft, die T
GmbH, nicht nachgewiesen ist. Der Nachweis dieser Vollmacht ist erforderlich, weil die
ursprüngliche, von der Beteiligten zu 1) auch als Geschäftsführerin der T GmbH erklärte
Anmeldung vom 16.12.2003 inhaltlich nicht vollzugsfähig ist. Denn diese Urkunde geht
in inhaltlicher Übereinstimmung mit dem Erbauseinandersetzungsvertrag vom
15.12.2003 von dem Bestehen einer Erbengemeinschaft aus, deren gesamthänderisch
gebundenes Vermögen sich auch auf den Kommanditanteil erstreckt, sowie von einer
rechtsgeschäftlichen Übertragung des Gesamtanteils aus dem Gesamthandsvermögen
an die beiden Vermächtnisnehmer.
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Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde kann der notariellen Urkunde vom
15.12.2003 nicht entnommen werden, daß die T GmbH die Notariatsmitarbeiterin zur
Abgabe einer Anmeldung zum Handelsregister in den Angelegenheiten der
Kommanditgesellchaft bevollmächtigt hat. Die Vollmachtserklärung muß, um der mit der
Führung des Handelsregisters bezweckten Sicherheit des Rechtsverkehrs Rechnung
tragen zu können, inhaltlich so bestimmt sein, daß die Anmeldung vom Umfang der
Vollmacht zweifelsfrei umfaßt wird (Keidel/Krafka/Willer, Rdnr. 114). Daran fehlt es hier.
Denn die T GmbH ist bereits im Eingang der notariellen Urkunde vom 15.12.2003 nicht
als Person aufgeführt, in deren Namen rechtsgeschäftliche Erklärungen abgegeben
worden sind. Soweit dies in einem Punkt der notariellen Urkunde (Ziff. III. 1. b)
gleichwohl der Fall ist, bezieht sich dies ausschließlich auf einen gesellschaftsinternen
Vorgang innerhalb der GmbH, nämlich die Erteilung der nach § 17 Abs. 1 GmbHG
erforderlichen Zustimmung der Gesellschaft zu der infolge der Übertragung des GmbH-
Anteils des Erblassers auf die Vermächtnisnehmer entstandenen Teilung dieses
Geschäftsanteils. Zu den Vorgängen innerhalb der Kommanditgesellschaft hat diese
Erklärung keinen sachlichen Bezug. Es mag nahe liegen, daß die Beteiligte zu 1) bei
entsprechender Belehrung zur Vereinfachung der Abwicklung ohne weiteres eine
entsprechende Bevollmächtigung auch in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin der
Komplementär-GmbH erteilt hätte. Gründe der Praktikabilität allein können indessen
eine fehlende Bevollmächtigung nicht ersetzen.
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Die Wertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf den §§ 131
Abs. 2, 30 Abs. 1 und 2 KostO. Entsprechend der mehr formellen Bedeutung der
Beanstandungen der angefochtenen Zwischenverfügung hat der Senat einen Wert
lediglich in Höhe der Hälfte des Regelwertes des § 30 Abs. 2 KostO angesetzt. Dabei ist
berücksichtigt, daß der sachliche Gegenstand des Verfahrens dritter Instanz sich auf
zwei der ursprünglich erhobenen Beanstandungen beschränkt. Da eine Gebühr für das
Beschwerdeverfahren nur insoweit zu erheben ist, als die weitere Beschwerde
zurückgewiesen worden ist (§ 131 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2 KostO), hat der Senat in
diesem Umfang gesondert den Wert festgesetzt und die landgerichtliche
Wertfestsetzung für das Erstbeschwerdeverfahren entsprechend ergänzt.
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