Urteil des OLG Hamm vom 15.09.2000
OLG Hamm: eintritt des versicherungsfalles, rücktritt, ergänzung, schuppenflechte, gesundheitszustand, stillschweigend, behinderung, versicherer, eigenschaft, krankheit
Oberlandesgericht Hamm, 20 U 223/99
Datum:
15.09.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 223/99
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 16 O 291/99
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18. August 1999 verkündete
Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.
Es wird festgestellt, daß der Rücktritt der Beklagten von den
Versicherungsverträgen mit der Klägerin, Versiche-
rungsscheinnummern 0000000.0 und 0000000.0 unwirksam ist.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten aufer-legt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
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(abgekürzt nach § 543 Abs. 1 ZPO)
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I.
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Die Klägerin stellte am 25.04.1995 bei der Beklagten einen Antrag auf Abschluß einer
Berufsunfähigkeitsversicherung mit monatlichen Rentenleistungen von 1.500,00 DM
sowie einer Risikolebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 100.000,00
DM und einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, die bei Eintritt des
Versicherungsfalles Beitragsbefreiung in der Lebensversicherung beinhaltet.
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Der Antrag, wegen dessen Inhalts auf Bl. 38 d.A. verwiesen wird, wurde durch den
Bruder der Klägerin, den Zeugen W. X., der seinerzeit Ausschließlichkeitsagent der
Beklagten war, vermittelt. Die in dem Antrag enthaltenen Gesundheitsfragen sind -
soweit sie beantwortet worden sind - sämtlich verneint. Die Kästchen zu den Fragen d)
(stationäre Behandlungen) und g) (Gefahren im Beruf oder Sport) sind zunächst
unbeantwortet geblieben. Die Beklagte sandte deshalb am 05.05.1995 den Antrag an
den Zeugen X. mit der Bitte um Ergänzung und entsprechende Gegenzeichnung durch
die Antragstellerin - die Klägerin - zurück. Der Antrag wurde entsprechend ergänzt, an
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den zu ergänzenden Stellen mit einer Paraphe - den Anfangsbuchstaben des Namens
der Klägerin - versehen und der Beklagten am 22.05.1995 mit dem Bemerken
zurückgeschickt, "von der VN unterschrieben". Die zunächst unbeantwortet gebliebenen
Fragen sind in der Eränzung ebenfalls verneint.
Die Klägerin ist seit Geburt auf dem rechten Auge schwachsichtig und auf dem linken
Auge stark kurzsichtig. Es bestehen beiderseits Glaskörperdestruktionen. Wegen der
Sehbehinderung ist eine Schwerbehinderung zu 50 % anerkannt. Die Klägerin leidet
außerdem seit 1994 an Schuppenflechte. 1989 war sie wegen der Entfernung der
Gebärmutter in stationärer Behandlung.
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Die Beklagte nahm den Versicherungsantrag der Klägerin an und stellte die
Versicherungsscheine entsprechend aus. Insoweit wird auf Bl. 3 und 4 d.A. verwiesen.
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Mit Schreiben vom 06.08.1998, wegen dessen Inhalts auf Bl. 34 ff. d.A. verwiesen wird,
offenbarte die Klägerin der Beklagten, daß sie "die Gesundheitsfragen nicht richtig bzw.
nicht vollständig beantwortet" habe, nachdem sie die Beklagte zuvor um Übersendung
von Kopien der Anträge und der Originalanträge gebeten hatte. Sie teilte der Beklagten
mit, ihr Bruder habe trotz entsprechender Kenntnis der Vorerkrankungen die Anträge
nicht richtig ausgefüllt, sie selbst habe die Anträge nicht kontrolliert, sondern ihrem
Bruder vertraut. Dieses Schreiben ging bei der Beklagten am 17.09.1998 ein. Unter dem
06.10.1998 erklärte diese den Rücktritt gemäß den §§ 16 Abs. 2, 17 Abs. 1 VVG, weil
der Versicherungsvertrag bei wahrheitsgemäßen und umfassenden Angaben über den
Gesundheitszustand der Klägerin nicht bzw. nicht zu diesen Bedingungen
zustandegekommen wäre.
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Die Klägerin will mit der Klage festgestellt wissen, daß der Rücktritt der Beklagten von
den Versicherungsverträgen mit den Versicherungsnummer 0000000.0 und 0000000.0
unwirksam ist.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
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II.
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Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung der Klägerin ist begründet. Der mit
Schreiben vom 06.10.1998 erklärte Rücktritt der Beklagten von den beiden mit der
Klägerin abgeschlossenen Versicherungsverträgen ist unwirksam; denn die Beklagte
war nicht zum Rücktritt berechtigt.
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1.
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Nach § 16 Abs. 2 VVG kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, wenn der
Versicherungsnehmer entgegen § 16 Abs. 1 VVG einen ihm bekannten
gefahrerheblichen Umstand nicht angezeigt hat. Gefahrerheblich sind gem. § 16 Abs. 1
S. 2 VVG solche Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluß des Versicherers, den
Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, Einfluß auszuüben.
Dabei gelten Umstände, nach denen der Versicherer bei der Schließung des Vertrages
ausdrücklich gefragt hat, gemäß § 16 Abs. 1 S. 3 VVG im Zweifel als gefahrerheblich.
Daß vorliegend jedenfalls der Sehfehler der Klägerin in der
Berufsunfähigkeitsversicherung gefahrerheblich ist, liegt auf der Hand, so daß auf die
Darlegung der Risikoprüfungsgrundsätze der Beklagten hier verzichtet werden kann.
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Die Klägerin zieht schließlich auch selbst nicht in Zweifel, daß die Beklagte die
Versicherungsanträge jedenfalls nicht mit dem vereinbarten Inhalt und zu den
vereinbarten Konditionen bei Kenntnis ihres Sehfehlers und der darauf beruhenden
Schwerbehinderung von 50 % angenommen hätte.
Vorliegend sind auch die diesen gefahrerheblichen Umstand betreffenden
Gesundheitsfragen zu b) - leiden oder litten sie in den letzten fünf Jahren an
Krankheiten, Störungen oder Beschwerden der ... Augen? - und f) - bestehen
Körperschäden? welche? Grad der Behinderung - objektiv unrichtig mit Ankreuzen des
vorgedruckten "nein" beantwortet worden. Auch das räumt die Klägerin mit der
Richtigstellung in ihrem Schreiben vom 06.08.1998, wegen dessen Inhalts auf Bl. 34 f.
d.A. verwiesen wird, ausdrücklich ein. Schließlich sind auch die Gesundheitsfragen zu
b) und d) insoweit falsch beantwortet, als die Klägerin die bestehende Hauterkrankung
"Schuppenflechte" unter b) und den Krankenhausaufenthalt im Jahre 1989 unter d) hätte
angeben müssen.
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2.
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Die Beklagte hat jedoch nicht zu beweisen vermocht, daß der Klägerin die
Gesundheitsfragen "zur Kenntnis gelangt" sind, und die Behauptung der Klägerin nicht
widerlegt, sie habe anläßlich der Antragsaufnahme auf die bestehenden und später im
Schreiben vom 06.08.1998 erwähnten Vorerkrankungen ausdrücklich hingewiesen. Die
Klägerin behauptet insoweit, ihr Bruder, der Zeuge X., habe bei Aufnahme der Anträge
die Fragen nicht wörtlich vorgelesen, sondern nur allgemein mit ihr im Beisein der
Zeuginnen S. und T. über ihren Gesundheitszustand gesprochen, zumal ihm ihre
Vorerkrankungen ja bekannt gewesen seien. In diesem Gespräch habe sie ihm alles
erzählt und auch die Sehbehinderung und die Uterusentfernung erwähnt, sowie auf die
Schuppenflechte hingewiesen. Auch ihr Zigarettenkonsum sei zur Sprache gebracht
worden. Ihr Bruder habe jedoch aus Zeitmangel die Anträge nicht in ihrem Beisein
ausgefüllt, sondern nur von ihr blanko unterschreiben lassen und erklärt, er werde die
Kreuzchen schon setzen. Diesen Vortrag haben die Zeuginnen S. und T. ebenso wie
der Zeuge X. bei ihrer Vernehmung vor dem Senat übereinstimmend bestätigt. Es ist für
den Senat zwar nicht nachvollziehbar, daß der Zeuge X., der seit 20 Jahren im
Versicherungsgeschäft tätig war, den Augenfehler der Klägerin nicht als Krankheit und
Behinderung verstanden und deshalb nicht bei den Gesundheitsfragen angegeben
haben will. Das fehlerhafte Verhalten ihres Agenten ist jedoch der Beklagten und nicht
der Klägerin anzulasten, auch wenn es sich bei dem Agenten um den Bruder der
Klägerin gehandelt hat. Er ist bei Aufnahme des Antrags nicht für die Klägerin, sondern
für die Beklagte in seiner Eigenschaft als deren Agent tätig geworden.
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann auch nicht davon ausgegangen werden,
daß die Klägerin im Zusammenhang mit der Ergänzung des Antrags davon Kenntnis
erlangt hat, daß die Gesundheitsfragen von ihrem Bruder falsch beantwortet worden
waren, und daß sie zumindest stillschweigend damit einverstanden war, daß der
Beklagten diese gefahrerheblichen Umstände nicht offenbart wurden. Die Beklagte hat
nämlich nicht zu beweisen vermocht, daß die Klägerin den überwiegend bereits
ausgefüllten Antrag gesehen und die offengebliebenen Fragen selbst ergänzt und mit
ihrem Namenszug versehen hat. Die Klägerin hat dazu geltend gemacht, kurz nach der
Antragsaufnahme habe ihr Bruder sie angerufen und mitgeteilt, die Beklagte habe die
Anträge mit der Bitte um Vervollständigung zurückgesandt. Da sie kurz vor Antritt einer
Urlaubsreise gestanden habe, habe er ihr angeboten, die Ergänzung der Anträge für sie
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zu erledigen. So sei es dann auch geschehen, und ihr Bruder, und nicht sie selbst habe
die Paraphe hinter die Antworten auf dem Antragsformular gesetzt. Auch diesen Vortrag
der Klägerin hat der Zeuge X. bei seiner Vernehmung vor dem Senat bestätigt.
Soweit die Beklagte den Vortrag der Klägerin und die Aussage des Zeugen X. für
unrichtig hält und demgegenüber behauptet, die Klägerin habe die Paraphe selbst
geschrieben, hat sie diesen Vortrag auch mit Hilfe eines graphologischen Gutachtens
nicht erbringen können. Der Schriftsachverständige Dipl.-Ing. I. hat in seinem
schriftlichen Gutachten ausgeführt, die Frage, ob die auf dem Antrag befindlichen
beiden Paraphen von der Klägerin stammen, sei auf graphischem Weg nicht mit
hinreichender Sicherheit beantwortbar. Er hat dazu in der mündlichen Verhandlung vor
dem Senat erläutert, die zu überprüfende Schreibleistung biete keine sichere Grundlage
für eine halbwegs verläßliche Aussage.
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Da demnach nicht festgestellt werden kann, daß die Klägerin ihr zur Kenntnis gebrachte
Gesundheitsfragen falsch beantwortet oder zumindest stillschweigend geduldet hat, daß
der Beklagten ein Versicherungsantrag mit unrichtig beantworteten Gesundheitsfragen
zugeleitet wurde, war die Beklagte nicht zum Rücktritt von den Versicherungsverträgen
berechtigt.
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Unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung war dem Feststellungsantrag der
Klägerin daher stattzugeben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Ziff.
10, 711 und 713 ZPO.
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Die Beschwer der Beklagten liegt unter 60.000,00 DM.
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