Urteil des OLG Hamm vom 30.09.2010
OLG Hamm (antragsteller, uwg, urheberrecht, bedrohung, zpo, beschwerde, wert, bedürfnis, voraussetzung, wiederholungsgefahr)
Oberlandesgericht Hamm, 4 W 104/10
Datum:
30.09.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 W 104/10
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 4 O 518/10
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 10.000.-- €
trägt der Antragsteller.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass es im
vorliegenden Verfahren an einem Verfügungsgrund fehlt.
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Es ist ständige Senatsrechtsprechung und auch herrschende Meinung, dass die
Vermutung der Dringlichkeit entsprechend § 12 Abs. 2 UWG bei
Unterlassungsansprüchen aus dem Urheberrecht keine analoge Anwendung findet
(OLG Hamburg WRP 2007, 816; KG GRUR-RR 2003, 262 –Harry Potter
Lehrerhandbuch; Nordemann, Urheberrecht, 10. Auflage, § 97 Rdn. 199;
Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 12 Rdn. 3.14 m.w.N.). Insoweit besteht keine
Regelungslücke im urheberrechtlichen Bereich. Zum einen hat es der Gesetzgeber bei
Novellierungen des Urheberrechts unterlassen, eine entsprechende Regelung
einzuführen. Zum anderen sind die Rechte des Verletzten im Allgemeinen durch die
Möglichkeit einer Schadensersatzklage im Rahmen der Lizenzanalogie hinreichend
gewahrt.
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Das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 935, 940 ZPO hat der Antragsteller in keiner
Weise dargetan. Er hätte im Hinblick auf einen urheberrechtlichen Anspruch aus § 97
Abs. 1 UrhG glaubhaft machen müssen, dass durch eine Veränderung des bestehenden
Zustandes die Verwirklichung seines Vervielfältigungsrechtes ohne eine Eilregelung
vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Das könnte der Fall sein, wenn
systembedingt eine weite Verbreitung von schlichten Vervielfältigungsstücken
geschützter Werke von erheblichem Wert drohen würde. Eine solche Bedrohung würde
derjenigen Bedrohung gleichzustellen sein, die von einer Markenpiraterie ausgeht.
Davon ist im vorliegenden Fall nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers nicht
auszugehen. Die Wiederholungsgefahr ist die Voraussetzung dafür, dass überhaupt ein
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Unterlassungsanspruch besteht. Das Bedürfnis einer Eilregelung kann sie nicht
begründen. Wieso dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, den
Unterlassungsanspruch nicht wie üblich im Klageverfahren zu verfolgen, ist nicht
erkennbar, zumal auch zu dem Ausmaß der weiterhin drohenden Rechtsverletzung
nichts vorgetragen worden ist. Die Art der selbstgebrannten CD und der Versendung
sprechen vielmehr dafür, dass es sich um Einzelfälle gehandelt hat.
Auf die vom Landgericht in den Vordergrund gestellten und berechtigten Zweifel, ob sich
der Antragsteller nach Kenntnisnahme vom Verstoß ohnehin nicht zu lange Zeit
gelassen hat und dies deutlich machte, dass er es in Wirklichkeit nicht so eilig mit seiner
Rechtsverfolgung hatte, kommt es deshalb nicht mehr an.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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