Urteil des OLG Hamm vom 03.04.2003

OLG Hamm (kläger, rechnung, höhe, zpo, aufrechnung, abrechnung, bauunternehmer, aufgaben, halten, nachbesserung)

Oberlandesgericht Hamm, 17 U 17/02
Datum:
03.04.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 U 17/02
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 7 O 383/99
Tenor:
Auf die Berufungen des Klägers und der Streithelfer wird das am
15.11.2001 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts
Dortmund - unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen -
abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.595,33 € nebst Zinsen in
Höhe von
9,5% auf 10.460,80 € für die Zeit vom 5.10.1999 bis zum 14.12.1999,
9,25% auf 10.460,80 € für die Zeit vom 15.12.1999 bis zum 21.8.2000,
4% auf 5.738,77 € für die Zeit vom 5.10.1999 bis zum 21.8.2000,
9,25% auf 25.334,90 € für die Zeit vom 22.8.2000 bis zum 14.9.2000,
9,5% auf 25.334,90 € für die Zeit vom 15.9.2000 bis zum 9.10.2000,
9,0% auf 25.334,90 € für die Zeit vom 10.10.2000 bis zum 6.3.2002,
4% auf 2.260,43 € für die Zeit vom 22.8.2000 bis zum 6.3.2002
sowie 4% auf 27.595,33 € seit dem 7.3.2002
zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle
weiteren Schäden zu ersetzen, die aus dem Feuchtigkeitseintritt im
Anschlussbereich des Westgiebels zum Haupthaus am Parkettboden
des Erdgeschosswohnzimmers, insbesondere in Form von
Begleitkosten der notwendigen Parkettsanierung und des noch nicht
abgerechneten Architektenhonorars für die Bauleitung und
Koordinierung der bisherigen Sanierung entstanden sind und entstehen
werden.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen
Kosten der Streithelfer werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Parteien übersteigt 20.000 € nicht.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO a. F. abgesehen.
1
Entscheidungsgründe:
2
Die Berufungen des Klägers und der Streithelfer sind überwiegend begründet.
3
A.
4
Der Kläger hat gegen die Beklagte gem. § 13 Nr. 5 Abs. 2 und Nr. 7 VOB/B wegen
mangelhafter Bauleistungen der Beklagten einen Zahlungsanspruch in Höhe von
insgesamt 53.971,78 DM; dies entspricht 27.595,33 €.
5
I.
6
Wegen der unstreitig mangelhaften Giebelabdichtung besteht nach dem Ergebnis der
vor dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme ein Schadensersatz- bzw.
Aufwendungsersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe von insgesamt 46.853,78 DM.
7
1)
8
Die dem Kläger zur Beseitigung dieses Mangels sowie der mangelbedingten
Folgeschäden entstandenen Aufwendungen belaufen sich auf brutto 46.853,78 DM;
dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
9
a)
10
Die aus der Rechnung der Fa. H2 vom 12.5.1999 geltend gemachten Positionen 5 - 12,
aus denen sich ein Nettobetrag von 8.641,04 DM bzw. eine Bruttosumme von 10.023,61
DM errechnet, sind in voller Höhe in Ansatz zu bringen, denn die diesbezüglichen
Feststellungen des Landgerichts werden von den Parteien – abgesehen von der Frage
eines anspruchsmindernden Mitverschuldens, die an anderer Stelle behandelt wird –
nicht angegriffen.
11
b)
12
Gleiches gilt für die Rechnung der Fa. C3 vom 22.3.1999 über brutto 16.714,56 DM.
13
c)
14
Auch die vom Kläger gekürzte Materialrechnung der Fa. C3 vom 19.4.1999 ist in der
geltend gemachten Höhe von 1.384,76 DM in die Abrechnung einzustellen, denn auch
insoweit wird das Urteil des Landgerichts nicht angegriffen.
15
d)
16
Die Rechnung der Fa. C3 vom 1.12.1999 für Fugarbeiten über brutto 1.926,18 DM ist
vom Landgericht um die Position "Hublift" auf brutto 1.508,58 DM gekürzt worden; dies
wird von beiden Parteien hingenommen.
17
e)
18
Die Rechnung der Fa. H vom 13.8.1999 ist vom Landgericht in voller Höhe akzeptiert
worden, was die Parteien gleichfalls nicht angreifen. Daher ist der Rechnungsbetrag
von 1.918,93 DM in voller Höhe in Ansatz zu bringen.
19
f)
20
Auch die (vom Landgericht auf brutto 3.055,44 DM gekürzte) Rechnung der Fa. Q GmbH
vom 15.4.1999 über brutto 3.280,99 DM ist in voller Höhe zu berücksichtigen. Zwar hat
der erstinstanzlich beauftragte Sachverständige X den in dieser Rechnung mit 544,44
DM abgerechneten Materialverbrauch für zu hoch befunden und diese Kosten auf
350,00 DM geschätzt hat, doch ist weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich, dass
der Kläger oder die Streithelfer den überhöhten Materialansatz erkennen konnten, zumal
auch der Sachverständige X nur auf eine Schätzung zurückgreifen konnte; der Kläger
durfte die Kosten deshalb für erforderlich halten.
21
g)
22
Die vom Landgericht auf 5.120,01 DM brutto gekürzte Rechnung der Fa. T vom 2.5.2000
über brutto 9.480,60 DM für Malerarbeiten ist in vollem Umfang in die Abrechnung
einzustellen. Zwar enthält die Rechnung der Fa. T, worauf das Landgericht zu Recht
hingewiesen hat, auch Positionen, die mit der mangelhaften Giebelabdichtung nichts zu
tun haben; die diesbezüglichen Kosten sind jedoch gleichwohl erstattungsfähig. Hierzu
trägt der Kläger in der Berufungsbegründung vor, die Fa. T habe nicht nur die Folgen
des Wasserschadens im Wohnbereich beseitigt, sondern auch die Feuchtigkeitsflecken
in der Garagendecke sowie die bereits im Sommer 1998 gerügten Risse; dem ist die
Beklagte nicht mit Substanz entgegengetreten. Die Voraussetzungen eines
Zahlungsanspruches gem. § 13 Nr. 5 VOB/B liegen auch wegen der - erstmals im
Berufungsverfahren geltend gemachten - Rissbildungen vor, denn diese sind bereits im
Mängelprotokoll vom 27.6.1998 gerügt worden, und die Beklagte ist - unter
Bezugnahme auf das genannte Protokoll - mit Schreiben vom 14.9.1998 aufgefordert
worden, sämtliche gerügten Mängel bis zum 28.9.1998 zu beseitigen.
23
Soweit die Beklagte die Erforderlichkeit der Kosten bestreitet, ist ihr Vortrag unerheblich,
denn die Rechnung enthält keinerlei Anhaltspunkte für eine Überhöhung, so dass der
Kläger die abgerechneten Kosten jedenfalls für erforderlich halten durfte.
24
Dass sich die einzelnen Rechnungspositionen den jeweiligen Mängeln nicht zuordnen
lassen, ist unschädlich, weil die Voraussetzungen eines Zahlungsanspruches wegen
25
sämtlicher Positionen vorliegen.
h)
26
Die Rechnung der Fa. S vom 21.3.2000 ist ungekürzt, also in Höhe von 776,79 DM, zu
berücksichtigen, denn die diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts werden
nicht angegriffen.
27
i)
28
Gleiches gilt für die Sachverständigenkosten in Höhe von 1.764,96 DM.
29
2)
30
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der sich aus den vorstehenden
Abrechnungsposten ergebende Gesamtbetrag von 46.853,78 DM brutto nicht gem.
§ 254 BGB zu kürzen, denn ein dem Kläger gem. § 278 BGB zuzurechnendes und damit
anspruchsminderndes Mitverschulden der Streithelfer liegt nicht vor.
31
a)
32
Ein Planungsfehler der Streithelfer ist vom Landgericht sowie vom Sachverständigen X
mit zutreffender Begründung verneint worden; ein solcher wird auch von der Beklagten
nicht (mehr) behauptet. Nach den nicht mit Substanz angegriffenen Ausführungen des
Sachverständigen X (Gutachten S. 5) ist das von den Streithelfern erstellte und der
Beklagten überlassene Detailblatt (Bl. 111 GA) nicht zu beanstanden; es beinhaltet alle
wesentlichen Angaben und Hinweise auf eine fachgerechte Fußpunktabdichtung. Die
Z-Folie ist eindeutig zu erkennen, und ein abgetreppter Einbau der Folie war entgegen
der anfangs geäußerten Auffassung der Beklagten ohne weiteres möglich, wie schon
durch den nachträglichen Einbau belegt worden ist.
33
b)
34
Ein Aufsichtsfehler des Streithelfers I liegt nach Auffassung des Senates dagegen
durchaus nahe, weil der Streithelfer, wie seiner Zeugenaussage zu entnehmen ist,
zumindest faktisch Aufgaben aus dem Bereich der Objektüberwachung übernommen
und hierbei festgestellt hat, dass die Beklagte bei der Fußpunktabdichtung der
Giebelwand weder seinen Plänen folgte noch eine fachlich einwandfreie Alternative
wählte.
35
c)
36
Diese Frage kann jedoch offen bleiben, denn ein etwaiger Bauaufsichtsfehler des
Streithelfers I wäre dem Kläger jedenfalls nicht gem. § 278 BGB zuzurechnen.
37
aa)
38
Ein dem Bauherrn zuzurechnendes Verschulden des Architekten gegenüber dem
Bauunternehmer liegt nur vor, wenn Pflichten und Obliegenheiten verletzt werden, die
einerseits zu den Leistungen des Architekten gehören und die und andererseits den
Bauherrn gegenüber dem Bauunternehmer treffen. Als Erfüllungsgehilfe des Bauherrn
39
ist der Architekt deshalb nur im Rahmen seiner Bauplanung und seiner
Koordinierungspflicht anzusehen. Es gehört zu den Aufgaben des Bauherrn gegenüber
dem Bauunternehmer, diesem einwandfreie Pläne und Unterlagen zur Verfügung zu
stellen sowie die Entscheidungen zu treffen, die für die reibungslose Ausführung des
Baus unentbehrlich sind, wozu auch die Abstimmung der Leistungen der einzelnen
Unternehmer während der Bauausführung (Koordinierungspflicht) gehört (vgl. Werner-
Pastor, Der Bauprozess, 10. Auflage, Rn. 2458; BGH BauR 1972, 112 u. a.).
bb)
40
Im Streitfall ist der Kläger seiner Verpflichtung zur Überlassung der erforderlichen
Detailplanung nachgekommen, die dadurch, dass der Streithelfer deren Umsetzung
nicht sichergestellt hat, selbstverständlich nicht geändert oder relativiert worden ist; ein
dem Streithelfer hierbei ggf. unterlaufener Architektenfehler wäre eindeutig dem Bereich
der Bauüberwachung zuzuordnen. Deshalb hat der Streithelfer nicht als
Erfüllungsgehilfe des Klägers gehandelt, denn der Kläger schuldete der Beklagten
keine Bauüberwachung.
41
II.
42
Wegen des unstreitig mangelhaften Briefkastens sind zugunsten des Klägers weitere
464,00 DM brutto zu berücksichtigen; die diesbezüglichen Feststellungen des
Landgerichts werden von beiden Parteien akzeptiert.
43
III.
44
Wegen der Rechnung der Fa. W steht dem Kläger ein Aufwendungsersatzanspruch in
Höhe von 2233,00 DM brutto zu.
45
1)
46
In Höhe des vom Landgericht zuerkannten Teilbetrages von 1.490,60 DM brutto
(1.165,80 DM für Mängelbeseitigung, u. a. an der Haustür, sowie 324,80 DM für
Fahrtkosten) ist die Forderung des Klägers in dieser Instanz unstreitig.
47
2)
48
Weitere 360,00 DM netto = 417,60 DM brutto kann der Kläger für den von der Fa. W
durchgeführten Austausch des Handlaufs an der Galerie beanspruchen; aufgrund der
glaubhaften Aussage der Zeugin C steht fest, dass der von der Beklagten angebrachte
Handlauf nicht zum Handlauf der Treppe passte. Dies ist bereits im Mängelprotokoll des
Klägers vom 27.6.1998 gerügt worden, und mit Schreiben vom 14.9.1998 ist die
Beklagte vergeblich zur Nachbesserung auch dieses Mangels aufgefordert worden.
49
3)
50
Wegen der von der Fa. W durchgeführten Arbeiten an den Fenstern (Pos. 2 und 2a der
Rechnung) lassen sich die Voraussetzungen eines Aufwendungsersatzanspruches
dagegen nicht feststellen, denn der Sachvortrag des Klägers ist nicht ausreichend
substantiiert. Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass der Fensterplan des Streithelfers
nicht umgesetzt worden sei, fehlen ausreichende Angaben dazu, welche Vorgaben im
51
einzelnen gemacht worden sind; zudem kann der vorliegenden Korrespondenz nicht
entnommen werden, dass die Beklagte wegen diesen konkreten Mangels in
verzugsbegründender Weise zur Nachbesserung aufgefordert worden ist.
4)
52
Die gem. Pos. 6 der Rechnung angefallenen Kosten für das Einstellen der Garagentore
in Höhe von 280,00 DM netto = 324,80 DM brutto sind in die Abrechnung einzustellen;
hierbei ging es, wie die Beklagte nicht mit Substanz bestritten hat, um die Beseitigung
der vom Kläger mit Schreiben vom 4.12.98 (Bl. 476) gerügte Undichtigkeit des
Garagentores.
53
5)
54
Wegen der von der Fa. W in Rechnung gestellten Anfahrtzeiten (8 Stunden) steht dem
Kläger dagegen kein weitergehender Anspruch zu, denn der Senat hält die vom
Landgericht zugunsten des Klägers veranschlagten 4 Arbeitsstunden für ausreichend.
55
IV.
56
Der dem Kläger vom Landgericht für Anbringung zusätzlicher Wetterschutzschienen an
den Terrassentürelementen zuerkannte Vorschussanspruch von brutto 3.000 DM ist
unstreitig.
57
V.
58
Schließlich hat der Kläger gegen die Beklagte wegen der Kosten für das Aufarbeiten
des durch das eindringende Wasser beschädigten Parketts gem. Kostenvoranschlag
der Fa. Bembé vom 13.1.2000 einen Vorschussanspruch in Höhe von brutto 1.421,00
DM; als Grundlage eines bloßen Vorschussanspruches reicht der Kostenvoranschlag
ohne weiteres aus.
59
B.
60
Auch wegen des Feststellungsantrages ist die Klage zulässig und begründet, denn die
notwendigen Gesamtkosten für die Sanierung lassen sich noch nicht abschließend
beziffern, weil ggf. angefallene Regiekosten für die bisherigen
Mängelbeseitigungsmaßnahmen bisher noch nicht abgerechnet worden sind und weil
die Parkettsanierung noch nicht durchgeführt worden ist.
61
C.
62
Die erstmals mit Schriftsatz vom 29.1.2003 erklärte Aufrechnung, der der Kläger im
Senatstermin vom 6.2.2003 widersprochen hat, ist nach Auffassung des Senates nicht
sachdienlich, da das Verfahren bei Zulassung der Aufrechnung mit einem völlig neuen
Streitstoff belastet würde; gem. § 530 Abs. 2 ZPO wird die Aufrechnung deshalb nicht
zugelassen.
63
D.
64
Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 286 Abs. 1, 291 BGB, wobei die Zinshöhe
65
Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 286 Abs. 1, 291 BGB, wobei die Zinshöhe
sich nach der mit Schriftsatz vom 20.11.2002 überreichten Aufstellung des Klägers
richtet, der die Beklagte nicht entgegengetreten ist. Soweit dem Kläger ein
Vorschussanspruch zusteht, kann ihm allerdings nur der gesetzliche Zinssatz von 4%
(§ 288 Abs. 1 BGB a. F.) zuerkannt werden; gleiches gilt bezüglich der Gesamtforderung
für die Zeit ab dem 7.3.2002, weil der Kläger seit diesem Zeitpunkt ein reguläres
Darlehen in Anspruch nimmt, zu dessen Tilgungsmöglichkeiten nichts vorgetragen ist.
65
E.
66
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 101 Abs. 1, 708 Nr.
10 und 713 ZPO.
67