Urteil des OLG Hamm vom 23.10.2006
OLG Hamm: verfügung, anweisung, erlass, auflage, datum
Oberlandesgericht Hamm, 4 WF 187/06
Datum:
23.10.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 WF 187/06
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 182 F 6414702
Tenor:
Die Beschwerden des Kindesvaters vom 12. 9. 2006 sowie des
Verfahrenspflegers vom 26. 9. 2006 gegen das Vorgehen des
Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund werden als unzulässig
verworfen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nach einem
Gegenstandswert von 500 € zu gleichen Teilen dem Kindesvater und
dem Verfahrenspfleger auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht
erstattet.
Gründe:
1
Die ausdrücklich als Untätigkeitsbeschwerden bezeichneten, gegen die
Terminsverfügung vom 1. 9. 2006 gerichteten Rechtsmittel sind unzulässig, denn sie
richten sich weder gegen eine gerichtliche Entscheidung im Sinne der §§
FGG, 567 ZPO noch gegen eine über das Normalmaß hinausgehende, für die Parteien
unzumutbare Verzögerung.
2
1.
3
Terminsverfügungen des Gerichts sind als vorbereitenden Zwischenverfügungen nicht
selbständig anfechtbar (vgl. etwa Keidel-Kahl, Kommentar zum FGG, 15.
4
Auflage, §
5
2.
6
Die Beschwerden sind auch unter dem Gesichtspunkt einer Untätigkeit des
Amtsgerichts nicht zulässig.
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Dabei kann dahinstehen ob die bisherigen Verfahrensbehandlung durch das
Amtsgericht bis zum Erlass der Verfügung vom 1. 9. 2006 zu einer solchen Verzögerung
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geführt hat, denn eine etwaige Untätigkeit des Amtsgerichts hat jedenfalls mit dieser
Verfügung ihr Ende gefunden. Auch im Rahmen einer Untätigkeitsbeschwerde könnten
die Beschwerdeführer nicht mehr erreichen als eine Anweisung an das Amtsgericht, in
angemessener Frist einen Termin anzuberaumen oder das Verfahren in sonstiger
Weise zu fördern. Konkrete Anweisungen wären auch dann nicht zulässig; die
Entscheidung, ob - wie geschehen - ein Termin anberaumt oder ein Gutachten in
Auftrag gegeben wird, obliegt allein dem Amtsgericht.
Der Umstand, dass das Amtsgericht (erst) für den 5. 12. 2006 und damit mit
dreimonatigem "Vorlauf" terminiert hat, stellt weder eine Untätigkeit dar, noch ist er mit
einer solchen vergleichbar.
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