Urteil des OLG Hamm vom 26.02.2008
OLG Hamm: vollstreckung der strafe, vollstreckungsverjährung, unterbrechung, auflage, verfügungsgewalt, strafvollstreckung, festnahme, strafaufschub, strafvollzug, wiederaufnahme
Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 65/08
Datum:
26.02.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 65/08
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, StVK M 3429/07 (25)
Schlagworte:
Freiheitsstrafe, Anrechnung von Krankenhausaufenthalt,
Vollstreckungsverjährung
Normen:
§ 455, 458, 461 StPO, 79 a StGB
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten als
unbegründet verworfen.
Gründe:
1
I.
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Das Bezirksgericht Chemnitz hat den Beschwerdeführer am 28.10.1992 wegen
Betruges und Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und
zwei Monaten verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 18.05.1993.
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Nach Gewährung von Strafaufschub und darauf folgender Teilverbüßung der Strafe hat
die Staatsanwaltschaft Chemnitz die weitere Vollstreckung wegen einer malignen
Lymphomerkrankung gemäß § 455 Abs. 4 StPO im August 1994 unterbrochen.
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Nach Widerruf der Unterbrechung hat die Staatsanwaltschaft am 19.07.2000
Vollstreckungshaftbefehl erlassen, der am 14.02.2007 zur Festnahme geführt hat. Seit
dem verbüßt der Verurteilte den Strafrest von 1.306 Tagen.
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Der Verurteilte begehrt die Anrechnung von Krankenhausaufenthalten in der Zeit vom
03.08.1994 bis 21.03.2000 sowie einer Nachbehandlungszeit bis zum 14.02.2006 in die
Haftzeit. Die Strafvollstreckungskammer hat die diesbezüglichen Anträge des
Verurteilten vom 14.08.2007 und vom 12.11.2007 durch Beschluss vom 18.12.2007
zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Krankenhausaufenthalte seien
nicht anzurechnen, weil die Vollstreckung der Strafe für diese Dauer unterbrochen
gewesen sei. Vollstreckungsverjährung sei auch nicht eingetreten.
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Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten, mit der er sein
ursprüngliches Begehren weiter verfolgt und ergänzend zu den für die
Vollstreckungsverjährung maßgeblichen Umständen vorträgt.
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Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet
zu verwerfen.
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II.
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Die gemäß § 462 Abs. 3 StPO i.V.m. §§ 458, 461 StPO statthafte, insbesondere
fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
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1.
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Die von dem Verurteilten (behaupteten) Krankenhausaufenthalte sind nicht in die
Strafzeit einzurechnen.
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Nach § 461 StPO wird die Dauer des Aufenthalts in einem Krankenhaus dann in die
Strafzeit eingerechnet, wenn der Verurteilte nach Beginn der Strafvollstreckung "in eine
von der Strafanstalt getrennte Krankenanstalt gebracht worden" ist. Das betrifft aber nur
solche Fälle, in denen ein Verurteilter gemäß § 65 Abs. 2 StVollzG in ein außerhalb des
Vollzuges befindliches Krankenhaus verlegt worden ist. Davon zu unterscheiden ist der
Aufenthalt in einem Krankenhaus nach vorausgegangener Unterbrechung der
Strafvollstreckung wegen schwerer Erkrankung gemäß § 455 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 StPO.
Denn in einem solchen Fall begibt sich der Verurteilte eigenständig und ohne
Mitwirkung der Vollstreckungsbehörde in die stationäre Krankenhausbehandlung.
Zugleich gibt die Vollstreckungsbehörde die Verfügungsgewalt über den Verurteilten
vollständig auf. Dagegen setzt § 461 StPO voraus, dass der Verurteilte unabhängig von
seinem Willen und in Ausübung öffentlicher Gewalt in das Krankenhaus "gebracht" wird,
und die tatsächliche Verfügungsgewalt der Vollstreckungsbehörde über den Verurteilten
fortbesteht. Dabei bleibt der Verurteilte im Rechtssinne Strafgefangener und die
Vollzugsbehörde für ihn verantwortlich (vgl. OLG Celle, MDR 1968, 782; OLG Hamburg,
NStZ 1999, 589; OLG Stuttgart, NStZ 1989, 522; Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflage, §
461, Rdnr. 1, 3). Die Differenzierung zwischen der Verfügung über den Verurteilten
während der Unterbrechung gemäß § 455 Abs. 4 StPO einerseits und begleitender
informationeller Vorbereitung einer nach Wiedereintritt der Vollzugstauglichkeit zu
treffenden Entscheidung über die Fortsetzung der Vollstreckung andererseits hat in § 46
Abs. 5 StVollStrO Ausdruck gefunden (vgl. OLG Hamburg, a.a.O.). Danach muß die
Vollstreckungsbehörde alle Maßnahmen vermeiden, die im Widerspruch zu der
angeordneten Unterbrechung darauf hinauslaufen, dass die Verfügung über die
verurteilte Person aufrecht erhalten wird.
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Nach diesen Maßstäben hat die Vollstreckungsbehörde seit Beginn der Unterbrechung
am 04.08.1994 bis zur Festnahme am 14.02.2007 keine Verfügungsgewalt über den
Verurteilten während etwaiger Krankenhausaufenthalte behalten. Es ist weder
aktenkundig noch von dem Verurteilten nachgewiesen, in welcher Zeit und in welchem
Krankenhaus der Verurteilte nach seiner Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt
stationär behandelt worden ist, bzw. in welcher Zeit sich der Verurteilte außerhalb von
Krankenhäusern auf freiem Fuß befand. Die Vollstreckungsbehörde hatte damit
keinerlei Verfügungsgewalt über den Verurteilten während etwaiger
Krankenhausaufenthalte, was nicht zuletzt darin zum Ausdruck kommt, dass der
Vollstreckungshaftbefehl vom 19.07.2000 erst am 14.02.2007 zur Festnahme führte. Die
bis in das Jahr 1998 von der Vollstreckungsbehörde regelmäßig eingeholten ärztlichen
Berichte begründeten keine Verfügungsgewalt im vorbeschriebenen Sinne. Sie dienten
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nur der Unterrichtung darüber, ob die Voraussetzungen für den Fortbestand der nach §
455 Abs. 4 StPO gewährten Unterbrechung andauerten.
2.
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Entgegen der Auffassung des Verurteilten ist die weitere Vollstreckung der seit dem
18.05.1993 rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe zulässig, insbesondere nicht
verjährt. Die Verjährungsfrist von 10 Jahren (§ 79 Abs. 3 Nr. 3 StGB) war aufgrund
zwischenzeitlichen Ruhens der Verjährung noch nicht abgelaufen, als der Verurteilte
am 14.02.2007 zum Vollzug der Restfreiheitsstrafe in Haft genommen wurde.
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Zunächst ist dem Verurteilten mit Verfügung vom 28.07.1993 auf seinen Antrag
Strafaufschub gemäß § 455 Abs. 3 StPO bis zum 01.11.1993 gewährt worden. In dieser
Zeit ruhte die Verjährung gemäß § 79 a Nr. 2 lit. a StGB für 97 Tage.
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Ebenfalls nach § 79 a Nr. 2 lit. a StGB ruhte die Verjährung während der seitens der
Staatsanwaltschaft Chemnitz mit Verfügungen vom 29.07.1994 (für zunächst
6 Wochen), vom 13.09.1994 (für weitere 7 Monate) und dann ab 15.04.1995 für weitere
zwei Jahre angeordneten Unterbrechung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe gemäß §
455 Abs. 4 Satz 1 StPO. Der Ruhenszeitraum vom 04.08.1994 bis zum 14.04.1997
beträgt 985 Tage.
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Nach der Stellung des Gnadengesuchs im Februar 1998 wurde die Vollstreckung
aufgrund Verfügungen der Staatsanwaltschaft Chemnitz vom 02.03.1998 (bis
01.04.1998), vom 17.03.1998 (bis 01.10.1998) und vom 11.11.1998 (bis 01.10.1999)
unterbrochen. In dieser Zeit ruhte die Verjährung gemäß § 79 a Nr. 2 lit. a StGB für
insgesamt 539 Tage.
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Während der Teilverbüßung vom 17.01.2004 bis zum 03.08.2004 ruhte die
Vollstreckungsverjährung gemäß § 79 a Nr. 3 StGB für weitere 199 Tage.
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Nach dieser Vorschrift ruht die Verjährung, solange der Verurteilte im In- oder Ausland
auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird. Zu den in diesem Sinne
Verwahrten gehören Strafgefangene; das erschließt sich aus § 120 StGB. Die
Vollstreckungsverjährung ruht dabei nicht nur bei Verwahrung in anderer Sache,
sondern auch bei Vollstreckung von Freiheitsstrafe in derselben Sache (vgl. OLG
Hamm, NStZ 1984, 237; OLG Stuttgart, NStZ 2004, 404; OLG Köln, Beschluss vom
13.08.2004, 2 Ws 386/04; KG Berlin, JR 1987, 31; Stree/Sternberg-Lieben in Schönke-
Schröder, StGB, 27. Auflage, § 79 a, Rdnr 7; Fischer, StGB, 55 Auflage, § 79 a Rdnr. 5;
Kühl, 26. Auflage, § 79 a Rdnr. 2; a.A. Jähnke LK, StGB, 11. Auflage, § 79 a Rdnr. 7; van
Laak, StV 2005, 296).
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Der Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung ist allgemein gehalten und spricht dafür,
dass uneingeschränkt mit jeder behördlich angeordneten Freiheitsentziehung das
Ruhen der Vollstreckungsverjährung eintreten soll. Hätte der Gesetzgeber nur den
Vollzug einer Anstaltsverwahrung in anderer Sache für maßgebend halten wollen, hätte
dies entsprechend anders geregelt werden können (OLG Hamm a.a.O.). Vor allem aber
entspricht es dem Grundgedanken der Verjährung, dass es an einem Anknüpfungspunkt
für den Weiterlauf der Verjährung fehlt, wenn die Vollstreckung betrieben wird. Ein
solcher ist nach dem Zusammenhang der Ruhenstatbestände des § 79 a StGB nur
gegeben, wenn die Vollstreckungsbehörde die an sich durchführbare Vollstreckung
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unterlässt. Wenn schon Maßnahmen nach § 79 a Nr. 2 a und b StGB das Ruhen der
Vollstreckungsverjährung in derselben Sache bewirken, muss das für den Vollzug erst
recht gelten (vgl. OLG Hamm a.a.O.; OLG Köln, a.a.O.). Allein dieses Ergebnis wird
auch dem bei der Verfolgungsverjährung geltenden Grundsatz gerecht, nach dem die
Verjährung während eines schwebenden Verfahrens möglichst nicht eintritt (§ 78 b Abs.
3 StGB). Es ist nicht einsehbar, dass für die Vollstreckung eines bereits rechtskräftigen
Urteils etwas anderes gelten soll (vgl. OLG Köln a.a.O.).
Das Ruhen der Vollstreckungsverjährung in den oben beschriebenen Zeiträumen
beläuft sich auf insgesamt etwa fünf Jahre, so dass die seit dem 18.05.1993 laufende
Vollstreckungsverjährung bei Beginn der seit dem 14.02.2007 andauernden
Vollstreckung jedenfalls noch nicht abgelaufen war.
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Aus den bereits dargelegten Gründen ruht die Vollstreckungsverjährung mit dem
Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verurteilten in den Strafvollzug gemäß § 79 a Nr. 3
StGB. Der weiteren Strafvollstreckung stehen mithin keine Hindernisse entgegen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
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