Urteil des OLG Hamm vom 04.11.2009

OLG Hamm (tapete, wand, abstand, öffentliche aufgabe, privatrechtliche haftung, abnahme, beurteilung, aufgaben, auslegung, brandschutz)

Oberlandesgericht Hamm, 11 U 15/09
Datum:
04.11.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 15/09
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 1 O 219/08
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. November 2008
verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts
Arnsberg wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme
der außerge-richtlichen Kosten der Streithelferin, die diese selbst zu
tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen hinsichtlich der Frage einer dem
Beklagten anzulas-tenden schuldhaften Amtspflichtverletzung
Gründe
1
I.
2
Die Klägerin ist Gebäudeversicherer der Immobilie …, in der es am 16.11.2007 aufgrund
Hitzeübertragung von dem dort installierten Kaminofen und dessen Ofenrohr auf die
dahinter liegende Wand im Flur des ersten Obergeschosses zu einem Brandschaden
kam, für dessen Beseitigung die Klägerin nach ihrer Behauptung insgesamt 15.718,16 €
verauslagt hat.
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Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin den Beklagten, der den schadensursächlichen
Kaminofen vor dem Schadensfall am 12.02.2007 in seiner Eigenschaft als örtlich
zuständiger Bezirksschornsteinfegermeister geprüft und abgenommen hatte, unter
Vornahme eines Abzugs aus dem Gesichtspunkt "neu für alt" aus auf sie
übergegangenem Recht des Hauseigentümers auf Schadensersatz in Anspruch,
nachdem sie ihn vorprozessual vergeblich zur Schadensregulierung hatte auffordern
lassen, die der Beklagte mit Schreiben vom 13.12.2007 ablehnte.
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Die Klägerin hat vorgetragen, bei der Abnahme des Kaminofens sei der Beklagte irrig
von einem den Anforderungen des § 8 Abs. 3 FeuerungsVO entsprechenden und damit
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ausreichend großen Abstand zwischen Ofen und Ofenrohr zur mit einer gestrichenen
Strukturtapete verkleideten Wand ausgegangen. Tatsächlich habe der Abstand
zwischen Wand und Ofen samt Ofenrohr gegen die Bestimmungen der §§ 17 und 43
BauO NRW sowie die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften verstoßen, da der
vorhandene Wandbelag nicht als (Papier-)Tapete i.S.d. Verwaltungsvorschriften
einzuordnen sei, sondern -insoweit unstreitig- aus einer mehr als 0,5 mm starken
Prägetapete mit Putzstruktur aus Vinyl bestanden habe, die mit einer Papiertapete nicht
gleichgesetzt werden könne. Der eingetretene Brandschaden sei auf eine Überhitzung
der Tapete an der Wand hinter dem Ofen zurückzuführen, zu der es allein infolge des zu
geringen, weil lediglich 8,5 cm großen Abstands zum Ofenrohr gekommen sei. Die
Brandentwicklung sei dabei zusätzlich dadurch begünstigt worden, dass bei Aufstellung
des Ofens der in den technischen Vorgaben des Herstellers geforderte Wandabstand
von mindestens 200 mm unterschritten und tatsächlich nur ein Abstand von 35 mm
eingehalten worden sei, wodurch die Wärmeabfuhr verringert und ein Wärmestau
erzeugt worden sei. Dem Beklagten sei als weiteres Versäumnis vorzuwerfen, dass er
sich vor Erteilung der Abnahme keine Gewissheit über die Beschaffenheit des
Wandbelags und die in Abhängigkeit davon zu stellenden Anforderungen an die
Aufstellung des Kaminofens samt Verrohrung verschafft habe. Auch seien ihm die
Brandeigenschaften einer Vinyltapete offensichtlich nicht bekannt gewesen, was
insoweit als vorwerfbare Wissenslücke zu werten sei.
Die Streithelferin der Klägerin hat ergänzend vorgetragen, zum Zeitpunkt der Abnahme
des Kaminofens durch den Beklagten habe der Kamin zunächst noch in größerem
Abstand zur Wand gestanden, sei allerdings noch nicht an den Schornstein
angeschlossen gewesen, weil noch ein Verbindungsstück des Ofenrohrs gefehlt habe.
Der Beklagte habe sich dann nach dem Grund für den (großen) Abstand erkundig und
nach dessen Erläuterung sinngemäß geäußert, der Einbau des fehlenden
Verbindungsstücks sei nicht notwendig, da der Ofen ohne weiteres näher an die Wand
herangeschoben werden könne. Dies sei daraufhin unter Mithilfe des Beklagten
geschehen, wobei der Beklagte auf den Hinweis des Zeugen XY, dass die
Aufstellanleitung des Herstellers einen größeren Abstand vorschreibe, erklärt habe,
dessen Einhaltung sei nicht erforderlich, weil die vorhandene Tapete nicht brennbar sei.
Soweit der Beklagte über seine hoheitliche Tätigkeit hinaus Hilfestellung bei der
Aufstellung des Kaminofens geleistet habe, hafte er auch privatrechtlich aufgrund
Verletzung einer vertragsähnlichen Sonderbeziehung.
6
Der Beklagte hat dagegen eingewandt, er habe lediglich eine Abnahme gemäß § 43
Abs. 7 BauO NRW vorgenommen, die sich allein auf die Feststellung des
ordnungsgemäßen Zustands und die Geeignetheit des Schornsteins für die
angeschlossene Feuerstelle bezogen habe, nicht dagegen auch auf die
sicherheitstechnisch ordnungsgemäße Aufstellung der angeschlossenen
Befeuerungsanlage. Der Schornstein habe sich nach seinen Feststellungen in einem
ordnungsgemäßen Zustand befunden, so dass es bereits an einer ihm anzulastenden
Pflichtverletzung fehle. Der Beklagte hat weiter mit Nichtwissen bestritten, dass
Brandursache eine Überhitzung der Tapete im Nahbereich des Kaminofens gewesen
sei und geltend gemacht, eine mit Tapete bekleidete Wand falle ohnehin nicht unter die
Kategorie brennbarer Stoffe, während sich vom Hersteller oder nach der FeuerungsVO
vorgegebene Mindestabstände nur auf brennbare Bauteile bezögen. Unabhängig davon
fehle es jedenfalls an einem ihm anzulastenden Verschulden, da für ihn nicht ersichtlich
gewesen sei, dass der Anstrich der Tapete zu einem veränderten Brandverhalten führte.
Zudem habe der Abstand zwischen Wand und Kaminofen zum Zeitpunkt seiner
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Abnahme noch 20 cm betragen, einen geringeren Abstand habe er erst genehmigt,
nachdem er sich zuvor auf telefonische Nachfrage des Versicherungsnehmers der
Klägerin hin vergewissert habe, dass es sich bei der Wand in Kaminofennähe um eine
Massivwand handelt(e) und brennbare außergewöhnliche Stoffe nicht vorhanden
waren. Überdies sei eine etwaige Pflichtverletzung nicht für den eingetretenen Schaden
kausal geworden, da Verkohlungserscheinungen, wie sie nach dem Brand an der Wand
hinter dem Kaminofen festgestellt worden seien, erst bei einer Temperatur oberhalb von
360 ° C aufträten, was bei einem Abstand zwischen Ofen und Wand von 8,5 cm eine
Aufheizung des Ofens auf über 400 ° C voraussetze; eine solche Temperatur werde bei
bestimmungsgemäßem Gebrauch des Ofens aber nicht erreicht, weshalb davon
auszugehen sei, dass vor dem Schadensfall deutlich zu viel Brennstoff aufgelegt
worden sei. Vor diesem Hintergrund sei dem Versicherungsnehmer der Klägerin ein
weit überwiegendes und im Ergebnis anspruchsausschließendes Mitverschulden zur
Last zu legen, zumal er den Ofen nach Befeuerung unbeaufsichtigt gelassen habe.
Daneben hat der Beklagte auch den behaupteten Schadensumfang bestritten.
Das Landgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen und zur
Begründung unter näherer Darlegung ausgeführt, der Beklagte hafte weder nach § 839
BGB noch privatrechtlich nach § 280 BGB. Zwar sei er bei der Ausstellung seiner
Bescheinigung nach § 43 BauO NRW in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben tätig
geworden und habe in diesem Zusammenhang nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 SchFG auch die
Verpflichtung gehabt, Schornstein, Feuerstätte, Verbindungsstücke und
Lüftungsanlagen oder ähnliche Einrichtungen unter Beachtung einschlägiger
öffentlichrechtlicher Sicherheitsvorschriften, zu denen auch die Feuerungsverordnung
und hier speziell die dort in § 8 getroffene Regelung zur Einhaltung von
Mindestabständen zu brennbaren Baustoffen gehöre, auf ihre Feuersicherheit hin zu
überprüfen. Bei Auslegung dieser Regelung sei allerdings die Verwaltungsvorschrift zur
Landesbauordnung gemäß Runderlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen
sowie Kultur und Sport vom 12.10.2000 (SMBl.NRW 23210) mit einzubeziehen. Nach §
17 dieser Verwaltungsvorschrift seien als brennbare Baustoffe allein solche zu
verstehen, die beim Brand brennend abfallen oder brennend abtropfen, wobei
Bekleidungen von Bauteilen grundsätzlich in die Beurteilung mit einzubeziehen seien,
sofern es sich nicht um Beschichtungen bis 0,5 mm Dicke, um Anstriche oder um
Tapeten auf Mauerwerk, Beton oder mineralischem Putz handele. Da vorliegend nach
Vortrag der Klägerin die auf dem Mauerwerk hinter dem Kaminofen aufgebrachte
Vinyltapete brandursächlich geworden sei, fehle es danach an einer Pflichtverletzung
des Beklagten. Allein die Nichteinhaltung der Aufstellanweisungen des Herstellers
begründe keine Amtspflichtverletzung, da sich Amtspflichten nur aus öffenlich-
rechtlichen Bestimmungen ergeben und durch Vorgaben eines privaten Herstellers nicht
ausgeweitet werden könnten. Eine privatrechtliche Haftung setze dagegen den
Abschluss eines Werkvertrages voraus, an dem es mit Rücksicht auf die hoheitliche
Tätigkeit des Beklagten im Zusammenhang mit der Feuerstättenschau fehle.
8
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Klagebegehren unter
Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags weiterverfolgt. Zur
Begründung verweist sie darauf, die vom Landgericht angezogene Regelung in § 17
des Runderlasses vom 12.10.2000 (VV BauO NRW) habe zum einen keinen
Normcharakter, richte sich zum anderen aber auch nicht an das Schornsteinfegerwesen,
sondern (allein) an die Baubehörden des Landes. Dessen ungeachtet habe das
Landgericht aber auch den Inhalt der genannten Regelung verkannt und sei daher zu
Unrecht zu der Einschätzung gelangt, dass es sich bei der im Brandbereich
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aufgebrachten, überdies noch überstrichenen Vinyltapete um eine "Tapete" i.S. von § 17
VV BauO NRW handele. Tatsächlich sei eine überstrichene Vinyltapete als
Beschichtung eigener Art anzusehen. Zudem habe der Beklagte seinen ihm
zugewiesenen Aufgabenbereich dadurch gefahrerhöhend überschritten, dass er im
Zuge der von ihm vorgenommenen Abnahme darauf hingewiesen habe, ein -zunächst
gewahrter- Sicherheitsabstand sei unnötig, der Kaminofen könne daher näher an die
Wand herangerückt werden, was anschließend dann auch geschehen sei.
Der Kläger und die Streithelferin beantragen,
10
den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu ver-urteilen, an
die Klägerin 13.610,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszins seit dem 14.12.2007 zu zahlen.
11
Der Beklagte beantragt,
12
die Berufung zurückzuweisen.
13
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen unter
weitgehender Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags als richtig.
14
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die
tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in seinem angefochtenen Urteil Bezug
genommen.
15
II.
16
Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht
hat die Klage zu Recht bereits dem Grunde nach als unbegründet angesehen, was
weitere Ausführungen zur Schadenshöhe entbehrlich machte.
17
1.
18
Zutreffend und von der Berufung unbeanstandet ist das Landgericht davon
ausgegangen, dass als Anspruchsgrundlage für das Schadensersatzverlangen der
Klägerin aus nach § 67 VVG a.F. auf sie übergegangenem Recht ihres
Versicherungsnehmers Pingel allein die Bestimmung des § 839 Abs. 1 BGB in Betracht
kommt, während ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB)
ausscheidet, weil die dem Beklagten angelastete Pflichtverletzung seinem hoheitlichen
Aufgabenbereich zuzuordnen ist (vgl. hierzu auch OLG München, Urteil vom 29.01.2004
-1 U 4881/03-, OLGR München 2004, 227 f).
19
a)
20
In seiner Eigenschaft als von der zuständigen Verwaltungsbehörde hierzu bestellter
Bezirksschornsteinfeger (§ 3 Abs. 1 SchfG) wird der Beklagte zwar als dem Handwerk
angehörender Gewerbetreibender (§ 3 Abs. 2 S. 1 SchornsteinfegerG) im Rahmen
privatrechtlicher Werkverträge tätig, soweit er beispielsweise Kehrarbeiten für die
Eigentümer von ihm betreuter Hausgrundstücke ausführt, handelt daneben aber bei
bestimmten Tätigkeiten, so bei der Feuerstättenschau (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG), der
21
Bauabnahme (§ 43 Abs. 7 BauO NRW) sowie bei Tätigkeiten auf dem Gebiet des
Immissionsschutzes und der rationellen Energieverwendung auch in Wahrnehmung
öffentlicher Aufgaben (§ 3 Abs. 2 S. 2 SchfG; vgl. hierzu auch BGH NJW 1974 m.w.N.
sowie Urteil des Senats vom 14.06.1989 -11 U 27/89-, NVwZ-RR 1990, 228 f.). Soweit
er in Erfüllung solcher Aufgaben einem Dritten Schaden zufügt, richten sich dessen
Schadenersatzansprüche (allein) nach § 839 BGB (BGH aa0. m.w.N.).
b)
22
In Übereinstimmung mit der Rechtssprechung des BGH (NJW 1974, 1507 ff; 1508 f;
zugrunde lag dem eine Entscheidung des Senats vom 28.04.1972 -11 U 269/71-, NJW
1972, 2088) stellt das Landgericht fest, dass der Beklagte für in Wahrnehmung
öffentlicher Aufgaben verursachte Schäden persönlich hafte, weil eine Haftung der
Körperschaft, in deren Diensten er steht, nach Art. 34 Abs. 1 GG durch § 1 Abs. 3, § 4
des Preuß. StaatshaftungsG v. 1.8.1909 ausgeschlossen sei. Diese Einschätzung ist
zwar nicht unbestritten (vgl. Burrichter NJW 1973, 192; abweichend auch OLG
Karlsruhe, VersR 2007, 108 und OLG München, OLGR 2004, 227; vgl. Nachweis bei
Palandt-Sprau, BGB, 68. Aufl. § 839 Rn 136), einer nähere Auseinandersetzung mit
dem insoweit bestehenden Meinungsstreit bedarf es vorliegend allerdings nicht, da aus
noch darzulegenden Gründen bereits eine Amtspflichtverletzung des Beklagten
zweifelhaft und jedenfalls ein Schuldvorwurf gegen ihn nicht zu erheben ist.
23
2.
24
Das Landgericht ist weiter davon ausgegangen, dass der Beklagte bei Ausstellung
seiner Bescheinigung nach § 43 Abs. 7 BauO NRW vom 13.02.2007 (Anl. K 2 zur
Klageschrift) bzw. der in diesem Zusammenhang erfolgten Feuerstättenschau nach §§ 3
Abs. 2 S. 2, 13 Abs. 1 Nr. 2 u. Nr. 4 SchfG in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben tätig
wurde. Das greift die Berufung nicht an und ist aus Rechtsgründen auch nicht zu
beanstanden.
25
Allein der Klarstellung halber weist der Senat daher darauf hin, dass die nach § 43 Abs.
7 BauO NRW bei Anschluss von Feuerstätten vom Bauherrn einzuholende
Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters, die der Beklagte am 13.02.2007
ausgestellt hat, nur der Feststellung dient, dass die Abgasanlage, an die der Anschluss
der Feuerstätte erfolgte, sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet und für die
angeschlossene Feuerstätte geeignet ist, was im Streitfall offensichtlich der Fall war.
Auch die Klägerin behauptet nicht, dass der am 16.11.2007 aufgetretene Brandschaden
durch einen nicht ordnungsgemäßen Zustand des Schornsteins oder der bauseits schon
vorhandenen Abgasanlagen verursacht oder auch nur in seiner Entstehung begünstigt
oder seinem Ausmaß beeinflusst wurde.
26
Anlässlich der am 12.02.2007 von ihm vorgenommenen Überprüfung nach § 43 Abs. 7
BauO NRW war der Beklagte allerdings -wie auch das Landgericht angenommen hat-
vor dem Hintergrund der ihm nach §§ 3 Abs. 2 S. 2, 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG als öffentliche
Aufgabe obliegenden Feuerstättenschau sowie seiner in sonstigen Fällen bestehenden
Prüfungspflicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 SchfG weiter verpflichtet, den neu aufgestellten
Kaminofen im Haus des Versicherungsnehmers der Klägerin -eine Feuerstätte i.S.d. §
13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG (§ 1 Nr. 1 KÜO)- auf seine Feuersicherheit hin zu überprüfen. Die
Pflicht zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung dieser Aufgabe dient dabei dem
öffentlichen Interesse an der Erhaltung der Feuersicherheit (vorbeugender
27
Brandschutz), daneben aber im Sinne einer drittschützenden Amtspflicht auch dem
Schutz des einzelnen Grundstückseigentümers, dessen Eigentum durch Versäumnisse
und unsachgemäße Prüftätigkeit des Beklagten in diesem Bereich unmittelbar bedroht
ist (BGH NJW 1974, 1507 ff, 1508 unter Hinweis auf Hegel, VersR 1962, 1039; Senat,
NVwZ-RR 1990, 228).
3.
28
Die Berechtigung des von der Klägerin erhobenen Vorwurfs, der Beklagte habe im
Rahmen seiner nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 SchfG (zur Unterscheidung vgl. BGH
NJW 1974, 1507 ff, 1508) entfalteten Prüftätigkeit seine ihm hierbei obliegenden
Amtspflichten verletzt, erscheint nach Einschätzung des Senats indes nachhaltig
zweifelhaft.
29
a)
30
Bei der nach den genannten Bestimmungen von ihm vorzunehmenden Überprüfung der
Feuersicherheit der Feuerstätte und ihrer Verbindungsstücke zum Schornstein
(Rauchrohranschluss) hatte sich der Beklagte -wie das Landgericht zutreffend feststellt-
an einschlägigen öffentlich-rechtlichen Sicherheitsvorschriften und hier speziell an der
Bestimmung des § 8 Abs. 1 FeuerungsVO -Abstände von Abgasanlagen zu brennbaren
Bauteilen- zu orientieren, die in ihrer zum Schadenszeitpunkt gültigen Fassung (ab
01.09.2006) auszugsweise folgenden Wortlaut hatte:
31
(1) Abgasanlagen müssen zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen so weit entfernt
oder so abgeschirmt sein, dass an diesen bei Nennleistung keine höheren
Temperaturen als 85°Celsius und bei Rußbränden in Schornsteinen keine
höheren Temperaturen als 100°Celsius auftreten können.
32
Dies gilt als erfüllt, wenn
33
1. die in den harmonisierten technischen Spezifikationen genannten Abstände
eingehalten sind,
2. bei Abgasanlagen, deren Wärmedurchlasswiderstand mindestens 0,12
Quadratmeter mal Kelvin je Watt und deren Feuerwiderstandsdauer mindestens
90 Minuten beträgt, ein Mindestabstand von 5 Zentimeter eingehalten ist oder
3. Nummer 1 und 2 nicht anwendbar sind und ein Mindestabstand von 40 Zentimeter
eingehalten ist.
34
35
(2) ....
36
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 ist bei Abgasleitungen für
Abgastemperaturen bis zu 300°Celsius bei Nennleistung
37
1. .....
38
2. außerhalb von Schächten ein Mindestabstand von 20 Zentimeter
39
3. .....
40
erforderlich ....
41
Weitere Vorgaben zum vorbeugenden Brandschutz finden sich in § 17 BauO NRW,
dessen Abs. 1 in der ab 31.12.2003 geltenden Fassung bestimmt
42
1. Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des Abs. 1
Satz 2 müssen unter Berücksichtigung insbesondere
43
der Brennbarkeit der Baustoffe,
der Feuerwiderstandsdauer der Bauteile, ausgedrückt in
Feuerwiderstandsklassen,
der Dichtheit der Verschlüsse von Öffnungen,
der Anordnung von Rettungswegen
44
45
46
so beschaffen sein, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung
von Feuer und Rauch vorgebeugt wird ......
47
2. .......
48
49
In Ergänzung hierzu finden sich in den vom Landgericht zu Recht in die Beurteilung
einbezogenen Verwaltungsvorschriften zur Landesbauordnung -VV BauO NRW-
(Runderlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom
12.10.2000 -MBl. NRW S. 1432/SMBl. NRW. 23210) unter Ziffer 17 Brandschutz (§ 17)
weitere Aussagen zur Auslegung des § 17 BauO NRW. Hiernach entsprechen die in der
Landesbauordnung und in Vorschriften auf Grund der Landesbauordnung verwendeten
brandschutztechnischen Begriffe und die zugehörigen Prüfbestimmungen der Norm DIN
4102 -Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen-, wobei sich aufgestellte
Anforderungen vorbehaltlich abweichender Bestimmung auf die Beurteilung der
Baustoffe und Bauteile in eingebautem Zustand beziehen. Die Anforderungen an
Bekleidungen gelten -so die Verwaltungsvorschrift weiter- auch für nichtbekleidete
Oberflächen von Bauteilen, wobei als Bekleidungen an Bauteilen (z.B. Rohdecke)
befestigte Baustoffe zu verstehen sind, die diese Bauteile ganz oder überwiegend
50
bedecken, wie Unterdecken, Platten, Beläge auf Wänden mit oder ohne
Unterkonstruktion sowie Putze. Soweit Bekleidungen und somit die Oberfläche von
Bauteilen nichtbrennbar oder schwerentflammbar sein müssten, ist nach der
Verwaltungsvorschrift deren Oberflächenbehandlung grundsätzlich in die Beurteilung
der Brennbarkeit mit einzubeziehen, es sei denn, es handelt sich um Beschichtungen
bis 0,5 mm Dicke, um Anstriche oder um Tapeten auf Mauerwerk, Beton oder
mineralischen Putz.
b)
51
Nach Behauptung der Klägerin wurde der Brandschaden am 16.11.2007 durch
Hitzeübertragung vom Kaminofen und dessen Ofenrohr auf die dahinter liegende Wand
verursacht, deren aus einer überstrichenen Vinyltapete bestehende Bekleidung wegen
eines zu geringen Abstands zwischen Feuerstätte und Wand überhitzt und so entzündet
worden sein soll. Dieser Vortrag kann -ebenso wie die weitere Behauptung der
Klägerin, der Beklagte habe tatkräftig und in gefahrerhöhender Weise dabei
mitgeholfen, dass bei der Aufstellung des schadensauslösenden Kaminofens (samt
Verrohrung) die in § 8 FeuerungsVO wie auch die in den Aufstellungsanweisungen des
Herstellers vorgegebenen Mindestabstände unterschritten wurden- als zutreffend
unterstellt werden, rechtfertigt allein aber noch nicht den zweifelsfreien Schluss auf eine
dem Beklagten zur Last fallende Amtspflichtverletzung, deren Vorliegen das Landgericht
verneint hat.
52
aa)
53
Nach Ziffer 17.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 17 BauO NRW -die das Landgericht
ungeachtet hiergegen erhobener Einwände der Klägerin zu Recht als Auslegungshilfe
bei der inhaltlichen Bestimmung des in § 8 Abs. 1 FeuerungsVO verwandten Be-griffs
eines "Bauteils aus brennbaren Baustoffen" hinzu gezogen hat, da auch
Verwaltungsvorschriften geeignet sind, den Pflichtenkreis eines Amtsträgers näher zu
beschreiben und keine tragfähigen Gründe dagegen sprechen, baurechtliche
Brandschutzbestimmungen bei der inhaltlichen Ausfüllung des durch § 13 Abs. 1 Nr. 2,
Nr. 4 SchfG gezogenen Pflichtenkreises mit einzubeziehen, ganz im Gegenteil auch in §
17 BauO NRW Anforderungen an den vorbeugenden Brandschutz aufgestellt werden
und eine unterschiedliche Definition des Begriffs "brennbarer Baustoffe" in § 8 Abs. 1
FeuerungsVO und § 17 BauO NRW sinnwidrig wäre- ist zwar die
Oberflächenbehandlung von Bekleidungen und Bauteilen, deren Oberfläche
nichtbrennbar oder schwerentflammbar sein muss, grundsätzlich in die Beurteilung der
Brennbarkeit mit einzubeziehen. Dies gilt aber dann nicht, wenn es sich um
Beschichtungen bis 0,5 mm, um Anstriche oder um Tapeten auf Mauerwerk, Beton oder
mineralischem Putz handelt.
54
bb)
55
Der Senat verkennt dabei nicht, dass -wie die Klägerin zutreffend geltend macht- in
Ziffer 17.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 17 BauO NRW ausdrücklich auf die DIN 4102
-Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen- Bezug genommen und bestimmt wird,
dass "die in der Landesbauordnung und den Vorschriften auf Grund der
Landesbauordnung verwendeten brandschutztechnischen Begriffe und die zugehörigen
Prüfbestimmungen" der genannten DIN entsprechen, was dafür sprechen könnte, dass
nach Maßgabe der Definition in der Anmerkung zu Ziffer 2.2 der DIN 4102-4 als
56
"Tapete" im Sinne der Verwaltungsvorschrift ausschließlich "übliche Papier-
Wandbekleidungen (Tapeten)" zu verstehen sind, die im Schadensfall auf der Wand
hinter dem angeblich brandverursachenden Kaminofen aufgebrachte Vinyltapete mithin
mangels papierener Struktur nicht als "Tapete" anzusehen wäre. Dieser Schluss ist
nach Auffassung des Senats jedoch nicht zwingend, da andererseits hinsichtlich der in
der Verwaltungsvorschrift zu § 17 BauO NRW weiter angesprochenen "Anstriche" eine
vergleichbare Definition in der DIN 4102-4 fehlt und auch der dort in der Anmerkung zu
Ziffer 2.2 zu findende Verweis auf Anstriche auf Dispersions- oder Alkydharzbasis nicht
in die Verwaltungsvorschrift zu § 17 BauO NRW übernommen wurde, während
umgekehrt die in der Verwaltungsvorschrift angesprochenen (sonstigen)
Beschichtungen (bis 0,5 mm Dicke) in der Vorbemerkung zu Ziffer 2.2 der DIN 4102-4
nicht erwähnt werden.
Handelte es sich bei der in Rede stehenden Vinyltapete aber um eine Tapete im Sinne
von Ziffer 17.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 17 BauO NRW, bestand für den Beklagten
keine Veranlassung, deren Entflammbarkeit und Brandverhalten näher zu überprüfen,
und zwar unabhängig davon, dass die (Vinyl-)Tapete überstrichen war und danach -so
die Behauptung der Klägerin- eine Stärke von mehr als 0,5 mm hatte, da sich hierdurch
nach der Systematik der Verwaltungsvorschrift zu § 17 BauO ihre Eigenschaft als
"Tapete" nicht änderte.
57
Soweit die Klägerin dagegen erstmals mit der Berufung in Abrede stellt, dass die in
Brand geratene Vinyltapete überhaupt "auf Mauerwerk" aufgebracht gewesen sei,
handelt es sich um neuen Vortrag i.S.d. §§ 529, 531 ZPO, der zudem mangels
substantiierter Darlegungen dazu, wie der Trägeruntergrund der Tapete tatsächlich
beschaffen war, unbeachtlich ist.
58
4.
59
Selbst wenn man aber ungeachtet vorstehend aufgezeigter Bedenken eine
Amtspflichtverletzung des Beklagten bejahen wollte, scheitert ein daran anknüpfender
Amtshaftungsanspruch jedenfalls am fehlenden Verschulden des Beklagten.
60
Bei der Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung hat jeder Inhaber eines öffentlichen
Amtes die Gesetzes- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden
Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und sich danach aufgrund vernünftiger
Überlegungen eine Rechtsmeinung zu bilden (BGH NJW 2003, 3693 ff, 3696; NJW
1994, 3158 ff). Ein Fahrlässigkeitsvorwurf kann dabei auch dann begründet sein, wenn
es um eine Rechtsfrage geht, zu der es noch keine Rechtsprechung und noch keine
Stellungnahme im Schrifttum gibt, falls sich Auslegung und Anwendung so weit von
Wortlaut und Sinn des Gesetzes entfernen, dass das gewonnene Ergebnis nicht mehr
als vertretbar angesehen werden kann (BGH NJW 2003, 3696 unter Hinweis auf
Staudinger/Wurm BGB, 13. Bearbeitung 2002, § 839 Rn. 205 f, 209 ff). Geht es
allerdings um die Auslegung von Gesetzesbestimmungen, deren Verständnis
zweifelhaft ist, was insbesondere dann der Fall sein kann, wenn die Bestimmung neu ist
und die auftauchenden Auslegungsfragen noch nicht ausgetragen sind, fehlt es am
Verschulden bei einer zwar unrichtigen, aber nach gewissenhafter Prüfung der zu
Gebote stehenden Hilfsmittel auf vernünftige Überlegungen gestützten Auslegung. Dass
seine so gewonnene und daher vertretbare Rechtsauffassung später von den Gerichten
missbilligt wird, kann dem Amtsträger bei dieser Sachlage nicht in der Rückschau als
Verschulden angelastet werden (BGH aa0. unter Hinweis auf Staudinger/Wurm aaO, §
61
839 Rn. 209 m.w.N.).
Diese Grundsätze sind auch im Streitfall heranzuziehen und führen im Ergebnis dazu,
dass dem Beklagten selbst bei unterstellter Amtspflichtverletzung kein
Verschuldensvorwurf gemacht werden kann. Dass als "Tapete" im Sinne der
Verwaltungsvorschrift zu § 17 BauO NRW aufgrund der hierin in Bezug genommenen
DIN 4102 und der dortigen Anmerkung zu Ziffer 2.2 allein "Papier-Wandbekleidungen"
zu verstehen sind, musste der Beklagte aus dargelegten Gründen auch bei sorgfältiger
Prüfung, von der mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zu seinen Gunsten auszugehen
ist, weder als zwingend noch als nach Wortlaut und Sinn der Bestimmung zumindest
naheliegend ansehen, zumal der Begriff der "Tapete" sich nach landläufigem
Verständnis nicht auf Wandbekleidungen papierener Konsistenz beschränkt, sondern
auch solche anderer Beschaffenheit wie etwa aus Seide, Stoff, Glasfaser oder -wie im
Streitfall- Kunststoff mit umfasst. Seine Einschätzung, bei der am Schadensort
angetroffene Vinyltapete handele es sich gleichermaßen um eine "Tapete" im Sinne der
Verwaltungsvorschrift zu § 17 BauO NRW, die daher auch unter Berücksichtigung ihres
Anstrichs nicht in die von ihm vorzunehmende Beurteilung der Brennbarkeit
einzubeziehen sei, erscheint vielmehr vor dem Hintergrund, dass weitere
Auslegungshilfen nicht zur Verfügung standen und der Beklagte auch auf keine
einschlägige gerichtliche Entscheidung zurückgreifen könnte, ebenso verständlich wie
vertretbar, weshalb der Senat bei gebotener Zugrundelegung eines objektivierten
Maßstabs (Palandt-Sprau, GB, 68. Aufl. § 839 Rn. 52 m.w.N.) keinen Verstoß des
Beklagten gegen die von ihm zu beachtende Sorgfalt zu erkennen vermag.
62
5.
63
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
64
Die Revision ist im Hinblick auf das die vom Senat verneinte Vorliegen einer schuld-
haften Amtspflichtverletzung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO zuzulassen.
65