Urteil des OLG Hamm vom 23.11.2005
OLG Hamm: sachliche zuständigkeit, tatsächliche sachherrschaft, strafrichter, unterzeichnung, geldstrafe, betäubungsmittelgesetz, form, strafzumessung, rauschgift, strafbefehlsverfahren
Oberlandesgericht Hamm, 1 Ss 367/05
Datum:
23.11.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 Ss 367/05
Vorinstanz:
Amtsgericht Lennestadt, 5 Cs 252 Js 669/04 - Sch 3/05
Tenor:
Das Urteil des Amtsgerichts Lennestadt vom 25.04.2005 wird im
Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen
aufgehoben.
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten mit der Maßgabe
verworfen, dass er des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln
schuldig ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an
den Jugendrichter des Amtsgerichts Lennestadt zurückverwiesen.
G r ü n d e :
1
I.
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Das Amtsgericht – Strafrichter – Lennestadt hat den Angeklagten mit Urteil vom
25.04.2005 wegen "Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz" zu einer Geldstrafe
von 40 Tagessätzen zu je 40,-- € verurteilt.
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Der Verurteilung lag zugrunde, dass am 11.10.2004 in dem Pkw des zur Tatzeit
heranwachsenden Angeklagten im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle ein
Beutel mit ca. 50 gr Amphetaminen gefunden worden war.
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Des weiteren wurde bei der Verkehrskontrolle festgestellt, dass der Angeklagte sein
Fahrzeug unter dem Einfluß von Betäubungsmitteln geführt hatte. Hierfür wurde er durch
rechtskräftigen Beschluß des Amtsgerichts Olpe vom 04.02.2005 wegen fahrlässigen
Führens eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung berauschender Mittel gem. §§ 24 a
Abs. 2 StVG zu einer Geldbuße von 300,-- € verurteilt.
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Mit seiner gegen das Urteil des Amtsgerichts Lennestadt gerichteten Revision rügt der
Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Er macht insbesondere geltend, dass
durch die Verurteilung durch das Amtsgericht Olpe vom 04.02.2005 Strafklageverbrauch
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hinsichtlich der im Urteil des Amtsgerichts Lennestadt abgeurteilten Tat des Besitzes
von Rauschgift eingetreten sei.
Die Generalstaatsanwaltschaft hatte in ihrer Stellungnahme vom 12.08.2005 zunächst
beantragt, das Urteil unter Verwerfung der Revision im übrigen aufzuheben und die
Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Jugendrichter in Lennestadt
zu verweisen. Zwar bestehe das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs nicht;
jedoch unterliege das Urteil insgesamt der Aufhebung, weil irrtümlich der Strafrichter,
und nicht der sachlich zuständige Jugendrichter, entschieden habe.
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In der Hauptverhandlung hat die Generalstaatsanwaltschaft demgegenüber die
Aufhebung des angefochtenen Urteils lediglich im Rechtsfolgenausspruch unter
Verwerfung der weitergehenden Revision mit der Maßgabe beantragt, dass der
Angeklagte des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig ist.
8
II.
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Die form- und fristgerecht eingelegte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem
Tenor ersichtlichem Umfang – zumindest vorläufigen - Erfolg.
10
1.)
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Von Amts wegen zu beachtende Verfahrenshindernisse liegen nicht vor.
12
a.)
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Entgegen der Auffassung der Revision ist – worauf schon die Generalstaatsanwaltschaft
zutreffend hingewiesen hat – kein Strafklageverbrauch in vorliegender Sache wegen der
vorangegangenen Verurteilung des Angeklagten wegen einer
Verkehrsordnungswidrigkeit durch das Amtsgericht Olpe eingetreten.
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Strafklageverbrauch hätte allenfalls dann eintreten können, wenn sich das Führen eines
Kraftfahrzeuges unter dem Einfluß berauschender Mittel und der Besitz von
Betäubungsmitteln als eine Tat im Sinne des § 264 StPO darstellten. Dies ist indes nicht
der Fall.
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Die objektiven tatbestandlichen Ausführungshandlungen dieser beiden Delikte sind
nicht deckungsgleich; sie stellen bei natürlicher Betrachtungsweise - ungeachtet der
zeitlichen Überschneidung bei der Tatbegehung - zwei selbständige, auf gesondert
gefaßten Tatentschlüssen beruhende körperliche Willensbetätigungsakte dar. Der
Angeklagte würde die tatsächliche Sachherrschaft über das Rauschgift auch dann nicht
verlieren, wenn er nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnähme. Sachlich-rechtlich
selbständige Taten sind grundsätzlich aber auch prozessual selbständig. Eine
unlösbare innere Verknüpfung zweier Handlungen, die über die bloße Gleichzeitigkeit
ihrer Ausführung hinausginge, liegt demgegenüber nicht vor, wenn der Angeklagte –
wie hier - mit einem Kraftfahrzeug unter der Wirkung berauschender Mittel fährt und
hierbei Betäubungsmittel ohne einen erkennbaren Beziehungs- bzw.
Bedingungszusammenhang als Teil seines persönlichen Gewahrsams mit sich führt.
Die Fahrt verfolgt in einem solchen Fall - anders als in den Transport- oder Fluchtfällen -
nicht den Zweck, den Drogenbesitz aufrechtzuerhalten bzw. abzusichern; die Begehung
der Verkehrsordnungswidrigkeit dient nicht dazu, die Betäubungsmittel zu
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transportieren, zu finanzieren, an einen sicheren Ort zu bringen, sie zu verstecken oder
dem staatlichen Zugriff zu entziehen. Die Verlagerung des Besitzes ist lediglich eine
zwangsläufige Begleitfolge der mit dem Kraftfahrzeug bewirkten und bezweckten
Ortsveränderung des Täters. Die Mitnahme der Betäubungsmittel bezieht sich
andererseits auch nicht auf die Fahrtätigkeit als solche; sie dient dem Fahrer
insbesondere nicht dazu, sich durch den Konsum der Drogen als Genuß- oder
Aufputschmittel die Fahrt zu erleichtern (BGH NStZ 2004, 694). Die von dem
Angeklagten mit Blick auf Art. 103 Abs. GG vorgebrachten verfassungsrechtlichen
Bedenken gegen diese höchstrichterliche Rechtsprechung vermag der Senat auch unter
Berücksichtigung der Ausführungen seines Verteidigers in der
Revisionshauptverhandlung nicht zu teilen.
Die Revision kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass auch unter Zugrundelegung
der höchstrichterlichen Rechtsprechung Strafklageverbrauch eingetreten wäre, weil sich
das angefochtene Urteil mit naheliegenden Sachverhaltsvarianten, die einen
Bedingungs- oder Beziehungszusammenhang zwischen dem Fahren unter dem Einfluß
berauschender Mittel und des Besitzes von Betäubunsmitteln herstellten, nicht
auseinandergesetzt und erörtert habe. Die schriftlichen Urteilsgründe müssen die
wesentlichen Beweisgrundlagen der tatrichterlichen Überzeugungsbildung in
nachvollziehbarer, auf tatsächliche Ergebnisse der Beweiserhebung gestützter
Argumentation wiedergeben; sie müssen erkennen lassen, dass naheliegende
Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung gesehen und bedacht wurden;
dagegen muß sich das Gericht nicht mit hypothetischen Geschehensabläufen
auseinandersetzen, für die es – wie ausweislich der Urteilsgründe offensichtlich hier – in
der Hauptverhandlung keine tatsächlichen Anhaltspunkte zutage getreten sind (BGH
NStZ-RR 2003, 49; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 267 Rdz. 12).
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b.)
18
aa.)
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Wie sich unmittelbar aus dem angefochtenen Urteil durch die fehlende Bezeichnung
des erkennenden Richters als Jugendrichter sowie die fehlende Wiedergabe der
einschlägigen jugendgerichtlichen Vorschriften ergibt, hat anstelle des zuständigen
Jugendrichters der Strafrichter entschieden.
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Ob der jeweils zuständige Richter in diesem Sinn entschieden hat, stellt jedoch kein von
Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis dar. Ein Verstoß gegen die
entsprechende gesetzliche Zuständigkeitsregel führt daher nicht zur Aufhebung des
Urteils insgesamt, da dieser Umstand nur aufgrund einer hier nicht erhobenen
Verfahrensrüge gemäß § 338 Nr. 4 StPO zu beachten gewesen wäre (BGHSt 18, 79, 83;
BGHSt 26, 191, 199; BGH NStZ-RR 1996, 250).
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Soweit die Generalstaatsanwaltschaft unter Verweis auf das Oberlandesgericht
Oldenburg (NJW 1981, 1384) zunächst in ihrer Stellungnahme vom 12.08.2005 die – in
der Hauptverhandlung aufgegebene - Ansicht vertreten hatte, durch das
Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 vom 05.10.1978, nach dem die sachliche
Zuständigkeit der Jugendgerichte vorrangig gegenüber den Erwachsenengerichten ist,
sei die von dem Bundesgerichtshof in BGHSt 18, 79 ff begründete Rechtsprechung, die
Nichtbeachtung der Zuständigkeit der Jugendgerichte sei nur auf Verfahrensrüge zu
überprüfen, überholt, vermochte der Senat dem nicht zu folgen. Abgesehen davon, dass
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der Bundesgerichtshof auch im Jahre 1996 (NStZ-RR 1996, 250) weiterhin unverändert
an seiner Auffassung festgehalten hat, gilt die Fiktion des durch das
Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 eingeführten § 209 a Nr. 2 StPO hinsichtlich des
Vorrangs der Jugendgerichte vor den Erwachsenengerichten insoweit nicht (Eisenberg,
Jugendgerichtsgesetz, 10. Aufl., § 47 a Rdz. 10), da sich § 209 a StPO ausweislich
seines Wortlauts nur auf die Fälle der § 4 Abs. 2, § 209 sowie des § 210 Abs. 2 StPO
bezieht.
bb.)
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Der Senat hat zudem geprüft, ob ein Verfahrenshindernis in Form eines unzureichenden
Eröffnungsbeschlusses vorliegt, diese Frage jedoch verneint.
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Bei einem – wie hier - vorangegangenen Strafbefehlsverfahren ersetzt der
Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft die Anklageschrift (Meyer-Goßner, aaO, § 407
Rdz. 5) und der Erlaß des Strafbefehls den Eröffnungsbeschluß (Meyer-Goßner, aaO, §
411 Rdz. 3). Ist der Strafbefehl mangelhaft, kann er ebenso wenig wie ein mangelhafter
Eröffnungsbeschluß Grundlage des weiteren Verfahrens sein (Meyer-Goßner, aaO).
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Zwar hat der erkennende Richter, der als Strafrichter die Hauptverhandlung
durchgeführt und das angefochtene Urteil erlassen hat, auch den Eröffnungsbeschluß
unterschrieben. Es ist jedoch auszuschließen, dass er bei Unterzeichnung des
Strafbefehls ebenfalls als – unzuständiger – Strafrichter gehandelt hat. Der erkennende
Richter ist ausweislich des Geschäftsverteilungsplans des Amtsgerichts Lennestadt
allein für sämtliche bei dem Amtsgericht anfallenden Strafsachen zuständig, mithin auch
für solche Strafsachen, die dem Jugendstrafrecht unterfallen.
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Ausweislich der Begleitverfügung der Staatsanwaltschaft vom 14.01.2005 ist der
Strafbefehlsantrag an den Jugendrichter des Amtsgerichts Lennestadt übersandt
worden; der Strafbefehlsantrag enthielt zudem die einschlägigen Vorschriften des
Jugendrechts (§§ 105 ff JGG) sowie die ausdrückliche Bezeichnung des Angeklagten
als Heranwachsender. Da davon auszugehen ist, dass der unterzeichnende Richter vor
Unterzeichnung von dem Inhalt des Strafbefehls Kenntnis genommen hat, ergibt sich,
dass er sich bei der Unterzeichnung seiner Funktion als Jugendrichter bewusst war und
die Unterzeichnung in dieser Funktion vorgenommen hat.
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Dem steht nicht entgegen, dass der erkennende Richter gleichwohl die spätere
Hauptverhandlung als Strafrichter durchgeführt hat. Die Tatsache, dass er sich bei der
mehr als drei Monate später durchgeführten Hauptverhandlung nicht (mehr) der
Tatsache bewusst war, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Taten als
Heranwachsender begangen hatte, lässt keinen Rückschluß auf den Zeitpunkt des
Erlasses des Strafbefehls zu.
28
2.)
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Auf die erhobene Sachrüge des Angeklagten war das angefochtene Urteil im
Rechtsfolgenausspruch aufzuheben.
30
a.)
31
Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
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Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen
unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln.
Jedoch war der Schuldspruch dahin zu berichtigen, dass der von dem Amtsgericht
allgemein gewählte Tenor " wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz"
durch die genaue rechtliche Bezeichnung der Tat zu ersetzen war (Meyer-Goßner, aaO,
§ 260 Rdz. 23).
33
b.)
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Dagegen hat das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand und ist
insoweit aufzuheben.
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Es stellt einen auf die Sachrüge hin zu beachtenden Mangel dar, wenn die gemäß § 105
Abs. 1 JGG gebotene Überprüfung und Abwägung unterblieben ist, ob der Angeklagte
nach dem Jugend- oder nach Erwachsenenstrafrecht abzuurteilen ist (BGH NStZ-RR
1996, 250). Dies ist hier der Fall. Das angefochtene Urteil enthält Ausführungen dazu,
ob die Rechtsfolgen der Tat dem Jugendrecht oder dem allgemeinen Strafrecht zu
entnehmen sind, nicht.
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Darüber hinaus begegnet der Rechtsfolgenausspruch auch insoweit Bedenken, als das
Amtsgericht strafschärfend berücksichtigt hat, dass es sich bei den aufgefundenen
Betäubungsmitteln "um eine Menge Amphetamin handelte, die gewöhnlich nur von
Dealern mitgeführt wird". Dass der Angeklagte mit Betäubungsmitteln Handeltreiben
wollte und als "Dealer" anzusehen ist, hat das Amtsgericht nicht festgestellt; folglich
durfte es diesen Umstand im Rahmen der Strafzumessung nicht für den Angeklagten
nachteilig verwerten.
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Darüber hinaus weist der Senat darauf hin, dass das Amtsgericht den Angeklagten nach
dem Urteilstenor zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40,-- € verurteilt hat,
obwohl es in den Urteilsgründen im Rahmen der Strafzumessung eine Geldstrafe von
40 Tagessätzen zu je 30,-- € für tat- und schuldangemessen gehalten hat.
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3.)
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Im Umfang der Aufhebung war die Sache an den zuständigen Jugendrichter des
Amtsgerichts Lennestadt zurückzuverweisen (BGHSt 5, 366, 370; NStZ-RR 1996, 150,
151).
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