Urteil des OLG Hamm vom 12.11.2009

OLG Hamm (kläger, zeuge, lieferung, ware, meinung, werturteil, höhe, meinungsfreiheit, abgrenzung zu, berufliche tätigkeit)

Oberlandesgericht Hamm, 4 U 100/09
Datum:
12.11.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 100/09
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 2 O 337/08
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 08. Mai 2009 verkündete Urteil
der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der
Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betra-ges abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
G r ü n d e
1
A.
2
Der Kläger begehrt von der Beklagten im Wege einer Teilklage einen Betrag in Höhe
von 142.946,03 € wegen vermeintlich geschäftsschädigender Äußerungen in einem
Internetforum.
3
Der Kläger betreibt ein Unternehmen auf dem Gebiet des Stahlbaus, des Baus von
Pferdeställen und des Lohnschweißens.
4
Der Lebensgefährte der Beklagten, der Zeuge Q2, wollte in Torrecera in Spanien ein
Hotel mit Pferdepension eröffnen. Zu diesem Zweck gründete er mehrere
Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach spanischem Recht. Zwei dieser
Gesellschaften sind die Gesellschafter der G, ebenfalls eine Gesellschaft spanischen
Rechts. Die Beklagte ist Mitglied des Verwaltungsrates und zugleich Leiterin des Hotels
und des Reitzentrums.
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Der Kläger unterbreitete dem Lebensgefährten der Beklagten am 26.08.2004 ein
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Angebot über die Erstellung und Lieferung von Pferdeboxen, wobei alle Eisenteile
danach jedenfalls feuerverzinkt sein sollten. Mit E-Mail vom 15.11. 2004 teilte die
Beklagte dem Kläger mit, wie viele Türelemente sie benötige. Dabei wies sie darauf hin,
dass die Vorderfronten "schön, grün und geschwungen" sein sollten. Mit Schreiben vom
17.11.2004 bestätigte der Zeuge Q2 den Auftrag. Lieferung und Montage der
Pferdeboxen sollten danach bis spätestens 31.12.2004 erfolgen. Der Kläger bestätigte
den Auftrag mit Schreiben vom 19.11.2004. Danach wurden aber "Frachtkosten und
Montageanleitung durch 2 Monteure der Firma L ´a Tage pauschal" berechnet. Die
Lieferzeit sollte 5 – 6 Wochen nach Unterschrift und Anzahlungseingang u.a. erfolgen.
Der Zeuge leistete am 19.11.2004 den vertraglich vereinbarten Anzahlungsbetrag in
Höhe von 22.200,- €.
In der Folgezeit stritten die Parteien über die Frage, ob der Kläger dazu verpflichtet
wäre, die von ihm zu liefernden Türen grün zu streichen. Der Kläger unterbreitete unter
dem 12.01.2005 das Angebot, die bestellte Ware für 8.128,50 € zu streichen. Mit
Schreiben vom 15.01.2005 wandte sich die Beklagte an den Kläger. Sie wies darauf
hin, dass die Türen ihrer Ansicht nach laut Vertrag grün gestrichen und geschwungen
sein müssten. Der Kläger teilte der Beklagten mit Schreiben vom 18.01.2005 mit, dass
er der Auffassung sei, dass die Türen laut Vertrag nicht gestrichen werden müssten.
Darauf erwiderte der Zeuge Q2 mit Schreiben vom 19.01.2005 und wies den Kläger
darauf hin, dass man ausdrücklich um Lieferung der Türen in grüner Lackierung gebeten
habe und dass eine Lieferung laut Vertrag bis zum 31.12.2004 vereinbart gewesen sei.
7
Mit Schreiben vom selben Tag unterbreitete der Kläger der Beklagten und dem Zeugen
ein Vergleichsangebot. In der Folgezeit korrespondierten die Parteien über dieses
Vergleichsangebot, welches die Parteien kurze Zeit später in leicht modifizierter Form
annahmen. Mit E-Mail vom 26.01.2005 wies der Zeuge den Kläger u.a. darauf hin, dass
bei Versand der Ware per Lkw an den Lackierungen leicht Schäden entstehen könnten.
Er bat deshalb um sorgfältige Verpackung. Am 28.01.2005 teilte der Kläger dem Zeugen
mit, dass die Boxen am 03.02.2005 verladen werden sollten. Mit E-Mail vom 30.01.2005
teilte der Zeuge dem Kläger mit, dass er zur Verladung der Boxen am 03.02.2005 nach
Deutschland reisen werde. Als der Zeuge beim Kläger eintraf, waren die Boxen nicht
verladefertig.
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Am 10.02.2005 wurde ein Teil der Boxen verladen. Die Ware traf am 15.02.2005 in
Spanien ein. Am 15.03.2005 verlud der Kläger weitere Teile. Der Zeuge Q2 ließ
zusätzlich zu diesen Teilen persönliche Gegenstände aus dem Erbe seiner
verstorbenen Mutter transportieren. Am 16.03.2005 wandte sich die Spedition
telefonisch an den Zeugen. Die Spedition wies darauf hin, dass der Kläger ihr den
Auftrag erteilt habe, den Transport nur dann auszuführen, wenn per Blitzüberweisung
der Restkaufpreis überwiesen werde. Der Zeuge überwies den geforderten Betrag
gemäß Schreiben vom 18.03.2005 unter dem Vorbehalt, dass die Spedition den Betrag
bis zur Klärung des Sachverhaltes treuhänderisch verwalten sollte.
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Die Ware wurde am 21.03.2005 in Spanien angeliefert. Der Zeuge Q2 rügte mit E-Mail
vom 22.03.2005 unter Beifügung einer detaillierten Auflistung, dass die Lieferung
unvollständig sei.
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In der Folgezeit korrespondierten die Parteien über die Frage, ob der Kläger seine
vertraglichen Verpflichtungen erfüllt habe. Mit E-Mail vom 09.04.2005 teilte der Zeuge
dem Bevollmächtigten des Klägers mit, dass er beabsichtige, eine sehr intensive
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negative Werbekampagne in den für Herrn L geschäftlich relevanten Kreisen zu
unternehmen. Damit wolle er verhindern, dass andere Interessenten von Herrn L "über
den Tisch gezogen" würden. Des Weiteren bezeichnete er den Kläger als einen
offensichtlich gewohnheitsmäßigen Betrüger.
Am 07.06.2005 verfasste die Beklagte unter dem Pseudonym "N" in einem
Pferdesportforum im Internet unter der Adresse *Internetadresse* - nach eigener Anfrage
an andere Forumteilnehmer über Erfahrungen mit der Fa. L Pferdestalleinrichtungen
vom 21.01.2005 und einer Antwort einer "N2" – einen Eintrag mit folgendem Inhalt:
12
"Hallo N2,
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vielen Dank für deine Nachricht!
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In der Zwischenzeit hatten wir selbst bei L 54 Boxen bestellt - mit eine der
schlechtesten Entscheidung die wir treffen konnten. Herr L ist Meister im
"Nachkobern" - die Ware wurde später - als wir schon einen beträchtlichen Betrag
angezahlt hatten - noch um einiges teurer. Grün bestellte Türen wären in metallfarben
geliefert worden, hätten wir nicht 8.000 € nachgezahlt. Die Ware war bei Ankunft
stark verkratzt. Ebenso wurde nachträglich (nach der Anzahlung) Geld nachgefordert
für die Aufstellung - obwohl wir ausdrücklich um eine Endmontage gebeten hatten.
Als die zweite Lieferung unterwegs war (bei der ersten Lieferung wurde nicht alles
bestellte mitgeschickt) hat man uns das Messer auf die Brust gesetzt und über die
Spedition den Restbetrag eingefordert - sonst hätte man die Ware an der Grenze
ausgeladen (obwohl die Restzahlung nach Annahme der Ware hier vor Ort
ausgemacht worden war). Wir haben bis heute noch keine richtige Endrechnung
erhalten und der Anwalt (tja - so weit waren wir schon) von Herrn L hat am Telefon
erwähnt, dass er Herrn L öfters in diesen Angelegenheiten vertreten muss.
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Tja - wir hatten leider ein Fehler gemacht - sollten wir noch mal ein Reitstall bauen -
sicher NICHT mit Herrn L.
16
Liebe Grüße aus Jerez de la Frontera
17
X".
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Der Kläger bemerkte den Eintrag am 15.08.2005. Mit Schreiben vom 16.08.2005
forderte er die Beklagte auf, den Interneteintrag zu entfernen und eine
Unterlassungserklärung abzugeben. Die Beklagte entfernte den Interneteintrag, gab
jedoch die geforderte Unterlassungserklärung nicht ab.
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Mit weiterem Schreiben vom 01.09.2005 forderte der Prozessbevollmächtigte des
Klägers die Beklagte auf, seine außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 651,80 € zu
bezahlen. Dem kann die Beklagte nicht nach.
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Der Kläger ist für die Firma T GmbH aus C seit dem Jahr 2007 im Rahmen von
Schweißaufträgen tätig. Die T GmbH gehört zu den führenden Unternehmen auf dem
Gebiet der Herstellung von Spundwänden, Rundstahlankern, Pollern, Gurtungen,
abnormen Schrauben für den Bau von Häfen, Bohrinseln, Unterwasseranlagen und
ähnlichem.
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Der Kläger hat geltend gemacht, dass er seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber
dem Zeugen Q2 und der Beklagten voll erfüllt habe. Insbesondere hätte er die Türen der
Pferdeboxen nicht grün lackieren müssen. Auch sei er berechtigt gewesen, die
Lieferung der restlichen Ware von der vorherigen Bezahlung des Kaufpreises abhängig
zu machen. Er habe seine Lieferverpflichtung vollständig erfüllt.
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Der Zeuge u von der T GmbH sei Mitte 2005 auf der Suche nach einem
Lohnschweißbetrieb gewesen. Er habe mit dem Gedanken gespielt, den Kläger zu
beauftragen. Der Zeuge habe deshalb den Namen des Klägers bei der
Internetsuchmaschine H eingegeben und sei so auf den Eintrag der Beklagten
gestoßen. Aufgrund dieses Eintrages habe der Zeuge dann davon abgesehen, den
Kläger in beträchtlichem Umfang beauftragen. Erst als er Ende des Jahres 2006 erneut
den Namen des Klägers bei H eingegeben habe und der negative Eintrag der Beklagten
diesmal gelöscht gewesen sei, habe er den Kläger zuerst mit kleineren und später auch
mit größeren Aufträgen beauftragt.
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Aufgrund des Eintrags der Beklagten seien ihm 17 Aufträge der T GmbH mit einem
Gesamtnettoumsatz in Höhe von 190.594,70 € entgangen. Unter Zugrundelegung der
Subunternehmerkosten, die der Kläger mit 25,735 % beziffert, sei ihm ein Schaden in
Höhe von 142.946,03 € entstanden.
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Mit Schreiben vom 14.03.2008 hat der Kläger von der Beklagten unter Fristsetzung zum
28.03.2008 zur Zahlung eines Einigungsbetrages von 100.000,- aufgefordert.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 142.946,03 € nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.03.2008 sowie
2.732,30 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat vorgetragen, dass die Parteien vereinbart hätten, dass der Kläger die Türen der
Pferdeboxen grün lackiere. Der Kläger habe die Erfüllung seiner vertraglichen
Verpflichtung später von der Zahlung von 2.586,21 € abhängig gemacht. Bei der ersten
Lieferung am 15.02.2005 habe der Zeuge Q2 erhebliche Lackschäden an den
Metallteilen festgestellt. Auch habe der Kläger unberechtigt auf Blitzüberweisung des
Restkaufpreises vor der Lieferung im März 2005 bestanden. Desweiteren sei die
Lieferung am 21.03.2005 unvollständig gewesen. Bis heute sei der Kläger seiner
Lieferverpflichtung nicht vollständig nachgekommen. Deswegen bestehe zu Gunsten
des Zeugen Q2 ein Saldo in Höhe von 795,79 €.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
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Ein Anspruch nach § 9 UWG scheide bereits dem Grunde nach aus, weil die
Handlungen der Beklagten keine Wettbewerbshandlung im Sinne des § 2 I Nr. 1 UWG
seien.
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Auch ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte nach § 823 I BGB sei nicht
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gegeben. Dabei könne dahinstehen, ob in der Äußerung der Beklagten eine
Rechtsgutverletzung – Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und/oder
Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb – gesehen werden
könne. Denn selbst wenn man von einer Rechtsgutverletzung ausginge, scheide der
Anspruch des Klägers aus, da die Äußerung der Beklagten nicht rechtswidrig im Sinne
des § 823 I BGB sei.
Stritten die Parteien, wie vorliegend, um die Zulässigkeit von Äußerungen in der
Öffentlichkeit, sei nach der Rechtsprechung unter sorgsamer Würdigung aller
Umstände, insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit festzustellen, ob ein
Eingriff befugt gewesen sei oder nicht. Es sei eine umfassende und auf den Einzelfall
bezogene Güter- und Interessenabwägung vorzunehmen und zwar in zivilrechtlicher
und verfassungsrechtlicher Hinsicht. Die Rechtspositionen beider Parteien seien hier
grundsätzlich von gleichem Gewicht. Der Kläger stehe zumindest unter dem Schutz des
AIlgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 I GG. Die Beklagte könne als
verfassungsrechtlich geschütztes Recht die Meinungsfreiheit (Art. 5 I GG) für sich
beanspruchen. Im Rahmen der Interessenabwägung sei zunächst zu unterscheiden, ob
es sich um eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil bzw. eine Meinungsäußerung
handele. Wesentlich für die Einstufung der Äußerung sei, ob die Aussage einer
Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich sei. Bei
Äußerungen, die sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Meinungsäußerungen oder
Werturteile enthielten, komme es auf den Kern oder die Prägung der Aussage an,
insbesondere ob die Äußerung insgesamt durch ein Werturteil geprägt sei und ihr
Tatsachengehalt gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund trete oder aber
ob überwiegend, wenn auch vermischt mit Werturteilen, über tatsächliche Vorgänge
oder Zustände berichtet werde. Insofern sei vorliegend insgesamt von einem Werturteil
der Beklagten gegenüber dem Kläger auszugehen. Denn die Beklagte habe
offensichtlich zum Ausdruck bringen wollen, dass sie mit der Leistung des Klägers
unzufrieden gewesen sei. Insofern ergebe sich aus der Deutung des Textes im
Zusammenhang, dass die Beklagte keinen Tatsachenbericht verfassen, sondern ihre
Meinung über die Qualität der Arbeit des Klägers habe äußern wollen. Dies werde
insbesondere daraus deutlich, dass die Beklagte von "einer schlechten Entscheidung"
spreche und, dass sie einen "Fehler" gemacht hätten. Bei diesen zentralen Sätzen der
Äußerung handele es sich um wertende Aussagen, die Ausdruck einer Meinung und
nicht dem Beweis zugänglich seien. Demgegenüber hätten die geschilderten Tatsachen
nur diese Meinung untermauern und somit der prononcierten Schilderung der Meinung
und nicht als Tatsachenbericht dienen sollen. Aus der Würdigung des
Gesamtzusammenhangs der Äußerung folge, dass diese im Kern als Wertung geprägt
sei. So ordne auch der BGH etwa die Produkttests der Stiftung Warentest als wertende
Meinungsäußerung ein, bei der die darin enthaltenen Tatsachenbehauptungen den
Testberichten nur als unselbständige Wertungselemente untergeordnet seien (BGHZ
65, 325). Selbst wenn man dies noch anders sähe, würde sich die rechtliche Würdigung
nicht ändern. Dann würden sich bei der streitgegenständlichen Äußerung wertende und
tatsächliche Elemente gleichermaßen gegenüberstehen, ohne dass einer Seite der
Vorzug gegeben werden könnte, so dass nach der zutreffenden Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts auch dann im Zweifel von einem Werturteil auszugehen
wäre (BVerfGE 85, 1 ff.).
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Im Bereich des Werturteils, der hier betroffen sei, herrsche der Grundsatz der
Meinungsfreiheit. Es streite eine Vermutung für die Freiheit der Rede, wobei dieser
Grundsatz nach allgemeiner Meinung nicht im Bereich der sog. Schmähkritik gelte.
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Solche sei vielmehr verboten. Im Lichte des Art. 5 I GG seien aber an den Begriff der
Schmähkritik strenge Anforderungen zu stellen. Davon könne nur die Rede sein, wenn
es nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache gehe, sondern stattdessen die
Diffamierung der angegriffenen Person im Vordergrund stehe. Eine solche Schmähkritik
scheide vorliegend aus. Die Beklagte habe im Kern eine Bestellung beim Kläger
beschrieben, mit deren Abwicklung sie nicht zufrieden gewesen sei. Die Diffamierung
des Klägers als Person stehe zweifellos nicht im Vordergrund ihrer Äußerung.
Im Rahmen der Gesamtabwägung sei zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass
über ihn negativ berichtet werde und somit sein allgemeines Persönlichkeitsrecht
betroffen sei. Zu Gunsten der Beklagten sei zu berücksichtigen, dass diese sich auf die
von Art. 5 I GG geschützte Meinungsfreiheit berufen könne. Des Weiteren greife die
Beklagte mit ihrer Äußerung die berufliche Tätigkeit und somit die Individualsphäre des
Klägers an, die keinen weit gehenden Schutz genieße. Alsdann sei in der
Rechtsprechung anerkannt, dass die Meinungsfreiheit im Grundsatz Vorrang vor dem
Persönlichkeitsschutz habe, soweit eine Äußerung auch unter Angabe des Namens
Gegenstand geistiger Auseinandersetzung sei. Die subjektive Meinung dürfe gerade in
Streitpunkten scharf und überspitzt, provokativ, abwertend, übersteigert, polemisch und
ironisch geäußert werden. Auch abwertende Kritik dürfe, solange sie sachbezogen sei,
scharf, schonungslos und ausfällig sein. So liege es im vorliegenden Fall. Denn die
Beklagte habe in der angegriffenen Äußerung die Punkte kritisiert, die bereits während
der Abwicklung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien im Streit gestanden
hätten. Diese hätten bei der Abwicklung des Vertrages unterschiedliche Standpunkte
eingenommen. Es sei der Beklagten unbenommen, ihre jeweilige Ansicht der
Streitpunkte auch öffentlich darzustellen. Anderenfalls liefe das Recht auf freie
Meinungsäußerung leer. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des
Klägers sei demgegenüber nicht so gravierend, dass im vorliegenden Fall die
Meinungsfreiheit der Beklagten eingeschränkt werden könne. Vielmehr müsse sich der
Kläger der Tatsache stellen, dass ein Vertragspartner mit seiner Leistung unzufrieden
gewesen sei. Dies sei Ausdruck einer freiheitlich demokratischen Grundordnung, für die
die weitestgehende Geltung der Meinungsfreiheit grundlegende Bedeutung habe. Dem
stehe nicht entgegen, dass der Zeuge Q2 mit E-mail vom 09.04.2005 angekündigt habe,
gegen den Kläger eine Kampagne zu starten. Denn auch wenn es sich bei dem Zeugen
Q2 um den Lebensgefährten der Beklagten handele, müsse sich diese dessen Handeln
nicht zurechnen lassen. Das Persönlichkeitsrecht des Klägers müsse hinter dem Recht
auf freie Meinungsäußerung der Beklagten zurücktreten.
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Die Äußerung der Beklagten sei somit nicht rechtswidrig. Entsprechendes gelte für
§ 823 II BGB mit etwaigen Schutzgesetzen.
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Der Kläger wendet sich hiergegen mit der von ihm eingelegten Berufung. Er meint, das
Landgericht habe fehlerhaft dahingehend entschieden, dass es sich bei der
streitgegenständlichen Äußerung der Beklagten um ein Werturteil handele, das durch
die Meinungsfreiheit gedeckt sei. Vielmehr sei eine Tatsachenbehauptung gegeben, die
dem Wahrheitsbeweis zugänglich sei. Der überwiegende Teil des Forumsbeitrages
beschäftige sich mit den tatsächlichen Abläufen bei der Vertragsabwicklung. Sowohl die
Klageschrift als auch Klageerwiderung und Replik beschäftigten sich mit der Frage, ob
diese hier aufgestellten Behauptungen den Tatsachen entsprächen oder nicht, wofür
von beiden Seiten umfangreiche Beweise angeboten worden seien. Es sei der
Beklagten bei dem Eintrag insbesondere darauf angekommen, Dritten gegenüber
darzulegen, zu welchen konkreten tatsächlichen Problemen es bei der
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Vertragsabwicklung gekommen sei. Ihre Ausführungen hierzu seien zu umfangreich und
vor allem bezüglich des konkreten Vertrages zwischen den Parteien zu detailliert, um
anzunehmen, dass es ihr dabei allein oder auch nur überwiegend darauf angekommen
wäre, ihre ablehnende Meinung zu dem Kläger kundzutun. Die Darlegung der
zugrundeliegenden Tatsachen und die behaupteten Probleme bei der
Vertragsabwicklung träten nicht in den Hintergrund, sondern seien dazu geeignet und
dazu gedacht gewesen, bei potentiellen Kunden eine konkrete Vorstellung von den
tatsächlichen Abläufen hervorzurufen. Demgegenüber hätten allein die wertenden
Bestandteile für sich genommen und ohne den diesbezüglichen Tatsachenvortrag nicht
annähernd die gleiche Wirkung auf einen Dritten und potentiellen Kunden haben
können. Erst durch die Schilderung der tatsächlichen Abläufe bzw. der von der
Beklagten behaupteten Abläufe habe der Eintrag ausreichend Gewicht erhalten, um
Einfluss auf die Meinungsbildung Dritter zu nehmen. Die Tatsachenschilderung habe
nicht im Hintergrund gestanden, sondern sei der substantielle Bestandteil der Äußerung
gewesen und bilde damit ihren Schwerpunkt. Das Urteil beruhe auf dieser fehlerhaften
Rechtsanwendung. Wäre das Gericht richtigerweise von einer Tatsachenbehauptung
ausgegangen, hätte es über die Richtigkeit der Behauptung Beweis erheben müssen
mit dem Ergebnis, dass die Beklagte falsche Tatsachen in dem Internetforum
veröffentlicht habe, die nicht nur einen rechtswidrigen Eingriff in das
Persönlichkeitsrecht des Klägers darstellten, sondern auch einen durch nichts
gerechtfertigten Eingriff in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
Das Urteil sei in verfahrensfehlerhafter Weise unter Verstoß gegen § 139 II, V ZPO
ergangen. Das Landgericht hätte ihm zu seinem Hinweis, dass es die Äußerung der
Beklagten als Werturteil ansehe, auf Antrag des Klägers hin eine Schriftsatzfrist
einräumen müssen. Das Landgericht habe eine vorläufige rechtliche Bewertung
mitgeteilt, die bisher so von keiner Partei vertreten worden sei. Eine solche
Stellungnahme sei auch im Termin nicht ermöglicht worden und ergebe sich nicht aus
dem Protokoll. Eine Stellungnahme wäre ihm in der Kürze der Zeit auch gar nicht
möglich gewesen. Er habe auf die Gewährung einer Schriftsatzfrist vertraut. Zwar habe
sich sein Antrag auf Gewährung einer Schriftsatzfrist zunächst lediglich auf das weitere
Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 14.04.2009 bezogen. Er, der Kläger, habe
jedoch davon ausgehen können und dürfen, dass mit diesem Antrag auch der
anschließend durch das Gericht erteilte Hinweis erfasst sein würde, auf den er keine
Stellungnahmemöglichkeit erhalten habe. Zumindest habe er darauf vertrauen dürfen,
dass das Gericht, sofern es den Antrag auf Gewährung einer Schriftsatzfrist nicht auch
auf seinen Hinweis beziehen würde, hierauf wiederum hinweisen und auf eine
Erweiterung des Antrags hinwirken würde. Das Landgericht hätte noch keine
abschließende Entscheidung verkünden dürfen. Damit habe es seinen Anspruch auf
Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 GG, der in § 139 II, V ZPO seine
einfachgesetzliche Ausprägung gefunden habe, verletzt.
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Der Kläger beantragt,
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das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn
142.946,03 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 29.03.2008 sowie 2732,30 € an vorgerichtlichen
Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen,
41
hilfsweise,
42
das landgerichtliche Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten
mündlichen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuweisen.
43
Die Beklagte beantragt,
44
die Berufung zurückzuweisen.
45
Sie meint, das Landgericht habe zu der Frage, ob es um Tatsachenbehauptungen oder
Werturteile gehe, eine rechtliche Würdigung vorgenommen, die von ihr in vollem
Umfang mitgetragen werde. Der Schutz des Klägers sei auch deshalb geringer, weil das
wirtschaftliche Leben berührt werde, wobei auch Motiv und Zweck des Eingreifenden
von erheblicher Bedeutung seien. Sie, die Beklagte, habe durchaus Grund gehabt, ihre
Bewertung mitzuteilen und dies auch nur unternommen, weil eine ihr unbekannte N2
Nachfrage gehalten habe. Desweiteren habe sie nicht gewusst, dass ihre Email von
einer Vielzahl anderer Personen gelesen werde. Die Meinungsfreiheit habe im
Grundsatz Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz. Im Schwerpunkt sei von einem
Werturteil auszugehen. Die Masse der Unregelmäßigkeiten bei der Vertragsabwicklung
sei nur Anlass für die Äußerung gewesen. Hierfür seien nicht die einzelnen
Unregelmäßigkeiten ausschlaggebend gewesen, sondern der Gesamteindruck. Sie
habe dem im Internet Anfragenden ihre Meinung kund getan. Sie habe mitgeteilt, dass
die Beauftragung des Klägers eine der schlechtesten Entscheidungen von den
möglichen Entscheidungen gewesen sei. Dies sei der Obersatz. Die weiteren
Ausführungen hätten lediglich ihre Unzufriedenheit dokumentieren sollen. Es sei nur
mitgeteilt worden, dass sie mit dem Kläger nicht zufrieden gewesen sei. Dazu, dass im
Übrigen der gesamte Inhalt des Emails von ihr richtig dargestellt worden sei, sei in erster
Instanz vorgetragen und Beweis angeboten worden.
46
Die Auffassung des Klägers, dass das Gericht ihn nicht gemäß § 139 ZPO belehrt und
ihm darüberhinaus zu Unrecht keine Schriftsatzfrist gewährt habe, sei unzutreffend.
Tatsächlich hätten die jetzt in Rede stehenden Fragen auch bis zur mündlichen
Verhandlung schon eine Rolle gespielt. Die Beklagte habe bereits in ihrem ersten
Schriftsatz darauf hingewiesen, dass vorliegend wegen des Grundrechts der
Meinungsfreiheit eine Verurteilung nicht in Betracht komme. Das Gericht habe im
Übrigen die im Urteil wiedergegebene Würdigung im Einzelnen während der
Verhandlung mitgeteilt. Ansonsten habe der Kläger nur eine Schriftsatzfrist wegen ihres
Schriftsatzes vom 14.04.2009 begehrt und nur für den Fall, dass es auf den Inhalt dieses
Schriftsatzes ankomme. Da der Schriftsatz vom 14.04.2009 aber für das Gericht nicht
ausschlaggebend gewesen sei, habe die Schriftsatzfrist nicht mehr gewährt werden
müssen.
47
B.
48
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Er kann von der Beklagten nicht
die Zahlung von 142.946,03 € nebst bezeichneter Zinsen und vorgerichtlicher
Anwaltsgebühren verlangen. Auch eine Aufhebung des Urteils und eine
Zurückverweisung der Sache an das Landgericht – in Bezug auf den Hilfsantrag – ist
nicht gerechtfertigt.
49
I.
50
Ein solcher Schadensersatzanspruch ist zunächst nicht begründet aus § 9 UWG i.V.m. §
51
4 Nr. 7, 8 oder 10 UWG. Es besteht zwischen den Parteien kein Wettbewerbsverhältnis
i.S.v. §§ 2 I Nr. 3, 8 III Nr. 1 UWG. Auch die Förderabsicht für ein fremdes Unternehmen
ist nicht feststellbar. Auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils
gemäß Ziff. II der Entscheidungsgründe, die mit der Berufung im Übrigen nicht
angegriffen sind, wird insoweit verwiesen.
II.
52
Es bestehen keine Schadensersatzansprüche aus § 824 I BGB, aus § 823 I BGB (durch
eine etwaige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers oder eines
Eingriffs in seinen Gewerbebetrieb), aus §§ 823 II i.V.m. §§ 186, 187 StGB oder aus
sonstigen Rechtsgründen.
53
1.
54
In erster Linie kommt insoweit, da der Kläger geschäftsschädigende
Tatsachenbehauptungen geltend macht, ein Anspruch aus § 824 I BGB in Betracht. Ein
solcher ist aber, wie im Senatstermin im Einzelnen erörtert worden ist, nicht gegeben.
55
Diese Vorschrift setzt die Behauptung oder Verbreitung einer unwahren Tatsache
voraus, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile
für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen. Vor abwertenden
Meinungsäußerungen und Werturteilen bietet § 824 I BGB keinen Schutz. Insoweit wäre
dem Kläger einzuräumen, dass sein Kredit durch die öffentlichen Äußerungen der
Beklagten geschädigt sein dürfte. Die Äußerungen waren durch die stark negative
Beurteilung und Darstellung des Klägers und seiner Geschäftsabwicklung geeignet,
andere Kunden in einer Weise zu beeinflussen, dass diese ihn gegebenenfalls nicht
oder nicht mehr mit entsprechenden Lohnschweißarbeiten oder der Errichtung von
Pferdeboxen beauftragen. Indes sind die Äußerungen der Beklagten, soweit es sich um
Meinungsäußerungen handelt, noch von dem verfassungsrechtlich geschützten Recht
auf Meinungsfreiheit (Art. 5 I GG) gedeckt. Soweit es sich dabei auch um maßgebliche
Tatsachenbehauptungen handelte, waren diese jedenfalls in den Kernaussagen nicht
unwahr. Soweit die Parteien dabei im Einzelnen um die Berechtigung von Ansprüchen
des Klägers aus dem Vertragsverhältnis einerseits und Einwänden der Beklagten
andererseits streiten, handelt es sich dabei dem Schwerpunkt nach um Fragen der
Vertragsauslegung, die noch als - zulässige – Meinungsäußerungen zu werten sind.
Eine pauschale Bewertung als Werturteil, wie es das Landgericht vorgenommen hat, ist
insoweit allein nicht differenziert genug.
56
a)
57
Bei dem Forumsbeitrag der Beklagten vom 07.06.2005 ging es nicht insgesamt um
Werturteile der Beklagten gegenüber dem Kläger. Vielmehr handelt es sich insoweit um
einen Mischtatbestand, der Elemente von Tatsachenbehauptungen und
Meinungsäußerungen enthält, ohne dass erstere dabei völlig in den Hintergrund treten.
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Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und
Wirklichkeit charakterisiert, während für Werturteile und Meinungsäußerungen die
subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage kennzeichnend
ist (BVerfGE 90, 241, 247; 94, 1, 8; BVerfG NJW 2000, 199, 200). Wesentlich für die
Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf
59
ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen
und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des
Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr
erweisen lassen (BVerfGE 90, 241, 247; BGHZ 132, 13, 21; 139, 95, 102).
Voraussetzung für eine zutreffende Einordnung einer Äußerung ist die Ermittlung des
Aussageinhalts. Dabei darf nicht isoliert auf einzelne aus dem Kontext gerissene
Passagen der Äußerung abgestellt werden. Vielmehr sind diese hier im
Zusammenhang mit dem gesamten Forumsbeitrag zu deuten. Da es auf die Erfassung
des objektiven Sinns der Äußerung ankommt, ist entscheidend insoweit nicht das
Verständnis der Parteien des Rechtsstreits, sondern das Verständnis, das ihr unter
Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs und der erkennbaren, den Sinn
der Äußerung mitbestimmenden Begleitumstände ein unvoreingenommenes,
verständiges, an wirtschaftlichen Fragen interessiertes Publikum zumisst (vgl. BVerfGE
93, 266, 295; 107, 275, 281; BGHZ 132, 13, 20; 139, 95, 102; BGH NJW 2006, 830,
836). Bei Äußerungen, die sowohl Tatsachenbehauptungen als auch
Meinungsäußerungen oder Werturteile enthalten, kommt es auf den Kern oder die
Prägung der Aussage an, insbesondere ob die Äußerung insgesamt durch ein Werturteil
geprägt ist und ihr Tatsachengehalt gegenüber der subjektiven Wertung in den
Hintergrund tritt oder aber ob überwiegend, wenn auch vermischt mit Wertungen, über
tatsächliche Vorgänge oder Zustände berichtet wird (BVerfGE 61, 1, 8 f.; 85, 1, 15; BGH
a.a.O.). Dabei ist der Begriff der Meinung weit zu verstehen. Insbesondere wenn eine
Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe
oder verfälschte, ist die Äußerung als Meinungsäußerung anzusehen (BVerfG NJW
1993, 1845; Palandt-Sprau, BGB, 68. Aufl. 2009, § 824 Rn. 2 m.w.N.).
Auf dieser Grundlage ist weder in Gänze ein Meinungsäußerung noch umfassend eine
Beurteilung als Tatsachenbehauptung gerechtfertigt. Zwar ist die Äußerung der
Beklagten im Eingangs- und Endsatz ihres Forumsbeitrags, dass sie einen Fehler
gemacht habe und dass sie aus ihrer Sicht subjektiv mit den Leistungen des Klägers
nicht zufrieden gewesen sei, als Werturteil zu bewerten. Dies allein ist jedoch
keineswegs derart prägend, dass die tatsächlichen Bestandteile ihrer Darstellung
insgesamt in den Hintergrund treten. Denn konkret und maßgeblich wird insbesondere
auch mitgeteilt, der Kläger habe eine Nachzahlung für die Lackierung der grünen Türen
und für die Aufstellung der Pferdeboxen verlangt, die Türen seien zerkratzt gewesen
und der Kläger hätte die Auslieferung durch die Spedition von der vorherigen Zahlung
abhängig gemacht. Diese tatsächlichen Umstände waren für den Beitrag mit prägend
und ermöglichen es für den Leser im Gesamtzusammenhang erst, die Aussage der
Beklagten, dass sie mit der Beauftragung des Klägers einen Fehler gemacht habe,
nachzuvollziehen.
60
Die Annahme einer rein wertenden Äußerung ist auch durch den Warentest-Fall des
BGH (BGHZ 65, 325) nicht gerechtfertigt. Dieser Fall ist mit dem vorliegenden schon
deshalb nicht vergleichbar, weil dort gerade die schlussendliche Bewertung ermittelt
und in den Vordergrund gestellt wird, nämlich ein prägendes Ergebnis (mit einer
Benotung), das sich aus einzelnen Testmerkmalen mit unterschiedlichen Gewichtungen
zusammensetzt. Das Ergebnis ist im dortigen Fall dem Schwerpunkt nach wertend.
61
b)
62
In Bezug auf die Äußerungen der Beklagten im Streitfall gilt, wie im Senatstermin im
Einzelnen ausgeführt, folgendes:
63
Die Äußerung im ersten Satz des Beitrags, dass man "eine der schlechtesten
Entscheidungen" getroffen habe, ist zunächst lediglich eine Meinungsäußerung, die
objektiv einem Beweis nicht zugänglich ist.
64
Entsprechendes gilt für die Beurteilung eines "Nachkobern", mit dem Aussageinhalt,
dass vom Kläger vermeintlich in unberechtigter Weise Nachforderungen gestellt worden
seien. Dieser Gesichtspunkt, ob nämlich insbesondere ein Anspruch auf "grüne Türen"
und demzufolge auf ergänzende Bezahlung bestand, ist eine Wertungsfrage, die die
Auslegung der Vertragserklärungen betrifft. Der Kläger hatte auf der Grundlage seines
Angebots vom 26.08.2004 gemeint, es seien nur feuerverzinkte Türen geschuldet
gewesen. Die Beklagte demgegenüber hat die Auffassung vertreten, sie habe
ausgehend von der farbigen Prospektierung und ihrer Bestellung vom 15.11.2004
schöne, geschwungene und vor allem grüne Türen bestellt. Was aber nun unter
Berücksichtigung des weiteren Bestellgeschehens genau Vertragsinhalt geworden ist,
ist letztlich eine Auslegungs- und damit Rechtsfrage. Die Auslegung ist in Abgrenzung
zu dem konkreten Erklärungstatbestand rechtliche Würdigung (s.a. Palandt-Ellenberger,
a.a.O., § 133 Rn. 30). Von daher kann auch die Bewertung als ein Nachkobern nicht als
eine falsche Tatsachenbehauptung verfolgt werden.
65
Alsdann wird in dem beanstandeten Beitrag mitgeteilt, die Ware sei um einiges teurer
geworden, weil tatsächlich metallfarbene Türen geliefert worden seien. Dies ist die
Mitteilung einer Tatsache. Diese Tatsachenbehauptung ist aber – insofern werden die
Voraussetzungen einer Kreditgefährdung i.S.v. § 824 I BGB nicht erfüllt – nicht unwahr.
Es trifft vielmehr zu, dass der Kläger für das Streichen der Türen in grün eine
Mehrzahlung von 8.128,50 € gefordert hatte.
66
Soweit von der Beklagten geäußert war, die Ware sei bei Ankunft stark verkratzt
gewesen, handelt es sich zwar um eine nachprüfbare Tatsachenbehauptung, die vom
Ansatz her geeignet sein könnte, den Kredit des Klägers zu schädigen. Indes ist
einerseits für das Vorliegen einer unbeschädigten Front von Seiten des Klägers kein
Beweis angetreten. Dieser wäre insoweit beweispflichtig. Vor allem aber – also auch bei
Zugrundelegung nicht verkratzter Türen – handelt es sich hierbei im Gesamtgefüge der
angegriffenen Äußerung um einen durchaus nur nebensächlichen Gesichtspunkt, der
allein die Eskalation unter den Parteien ersichtlich nicht ausgelöst hätte. Hinzu kommt
wiederum auch eine Überlagerung mit wertenden Gesichtspunkten, weil der Kläger
eingewandt hatte, diese etwaigen Mängel seien nicht ihm anzulasten, sondern seien auf
einen unsachgemäßen Transport zurückzuführen und lägen insofern in der
Verantwortung des Spediteurs.
67
Die tatsächliche Mitteilung, dass nachträglich Geld nachgefordert worden sei für die
Aufstellung der Pferdeboxen, ist als solche wiederum nicht unwahr. Der Kläger wollte
die Aufstellung nicht ohne einen Mehrpreis vornehmen. Soweit die Parteien in diesem
Zusammenhang darum streiten, ob gemäß Schreiben vom 15.11.2004 auch eine
Montage geschuldet war oder im Hinblick auf die Auftragsbestätigung vom 19.11.2004
nicht, handelt es sich wieder um eine Vertragsauslegung und von daher dem
Schwerpunkt nach um eine Bewertung über den Umfang der vertraglichen Pflichten des
Klägers.
68
Nicht unwahr ist als Tatsache sodann, dass bei der ersten Lieferung nicht alles
mitgeschickt wurde. Es wurde eine zweite Lieferung notwendig.
69
Um eine Tatsachenbehauptung handelt es sich alsdann wieder bei der Aussage, dass
der Kläger den Restbetrag über die Spedition eingefordert hat und die Ware bei
Nichtzahlung nicht transportiert worden wäre, sprich dass dem Besteller "das Messer
auf die Brust gesetzt worden sei". Dies ist im Kern unstreitig und zutreffend. Denn der
Zeuge Q2 wurde tatsächlich von der Spedition, wie auch der diesbezügliche eMail-
Verkehr zeigt, darauf hingewiesen, dass der Transport weisungsgemäß nur ausgeführt
werde, wenn per Blitzüberweisung der Restpreis gezahlt werde. Die weitere Frage, ob
nunmehr bereits gezahlt werden musste oder ob die Restzahlung nach Annahme der
Ware vor Ort ausgemacht war, ist eine zwischen den Parteien unterschiedlich beurteilte
Auslegungsfrage. Die Beklagte war der Ansicht, der Restpreis von 5 % sei gemäß der
Auftragsbestätigung vom 19.11.2004 nach einer dreitätigen Montagehilfe, also nach
vollständiger Lieferung aller Teile und dem kompletten Einbau zahlbar gewesen. Der
Kläger meinte, er habe berechtigterweise vor Auslieferung der Boxen von seinem
Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen dürfen, auch wenn es sich nur noch um einen
Teilbetrag von rund 8.000,- € gegangen sei. Diese Bewertung kann nicht als falsche
Tatsachenbehauptung angesehen werden. Der Streit um die "richtige"
Vertragsauslegung ist vom Senat nicht zu klären, sondern nur, ob die Beklagte die
streitgegenständlichen Äußerungen sanktionsfrei tätigen durfte.
70
Eine Endabrechnung liegt schließlich nicht vor. Die diesbezügliche Mitteilung ist
insoweit zutreffend.
71
Soweit die Äußerungen der Beklagten also relevante Tatsachenbehauptungen
beinhalten, ist festzustellen, dass diese, soweit konkret mitgeteilt, im Wesentlichen der
Wahrheit entsprechen. Was alsdann vom Kläger als Äußerung gerade nicht akzeptiert
wird, sind Meinungsäußerungen, die die Vertragsauslegung betreffen, und zwar vor
allem die Aussagen, von ihm würden geschlossene Vereinbarungen nicht eingehalten,
er hätte eine eben unberechtigte Nachzahlung verlangt und entgegen den vertraglichen
Vereinbarungen sei die vollständige Leistung nur gegen Vorkasse erfolgt. Dies füllt die
Voraussetzungen eines Ersatzanspruchs nach § 824 I BGB nicht aus.
72
2.
73
Ebenso wenig bestehen aus diesen Gründen Schadensersatzansprüche wegen
vermeintlich falscher Tatsachenbehauptungen aus § 823 I BGB wegen der Verletzung
des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers oder des Gewerbebetriebs oder aus
§§ 823 II BGB i.V.m. §§ 186, 187 StGB. Maßgebliche falsche Tatsachenbehauptungen
sind nicht festzustellen.
74
Solche Ersatzansprüche ergeben sich ebenfalls nicht wegen der getätigten
Meinungsäußerungen, die sich im Kern auf eine unterschiedliche Beurteilung der
Beklagten in Bezug auf die in Rede stehenden Vertragsverpflichtungen des Klägers
beziehen. Die Beklagte hat hiermit einerseits zum Ausdruck gebracht, dass sie mit der
Leistung des Klägers unzufrieden war, andererseits aber auch, dass der Kläger ihrer
Auffassung nach diverse Vertragspflichten verletzt haben soll.
75
a)
76
Eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers liegt nicht vor. Die
getätigten Äußerungen sind in Bezug auf die Person des Klägers nicht ehrenrührig.
77
Seine privaten und individuellen Belange sind hiervon in maßgeblicher Weise nicht
betroffen. Die Äußerungen der Beklagten betreffen vielmehr allein seine geschäftliche
Sphäre, was sich spiegelbildlich auch daran zeigt, dass mit der vorliegenden Klage
allein Schäden aus seinem Geschäftsbetrieb, nämlich entgangene Beauftragungen von
Seiten der T GmbH, geltend gemacht werden.
b)
78
Soweit ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb in Betracht
kommt, fehlt es jedenfalls, wie das Landgericht insoweit zutreffend festgestellt hat, an
der Widerrechtlichkeit eines solchen Eingriffs. Dieser müsste positiv festgestellt werden.
Unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände, insbesondere des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit wäre festzustellen, ob der Eingriff befugt war oder nicht.
Maßgebend hierfür ist eine umfassende und auf den Einzelfall bezogene Güter- und
Interessenabwägung, die sowohl auf der Grundlage einer generellen Betrachtung des
Stellenwerts der betroffenen Grundrechtspositionen als auch unter Berücksichtigung der
Intensität der Beeinträchtigung im konkreten Fall vorzunehmen ist (BGH NJW 1997,
2513; 1998, 2141; 2006, 830; Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 95, 126).
79
Meinungsäußerungen genießen dabei nach Inhalt und Form Schutz (Art. 5 I GG). Die
subjektive Meinung darf, solange sie sachbezogen ist, grundsätzlich auch hart, scharf,
überspitzt und abwertend sein (BGH NJW-RR 1995, 301; 2000, 3421; Palandt-Sprau,
a.a.O., § 823 Rn. 102). Dies gilt freilich nicht im Bereich der sog. Schmähkritik. Von einer
solchen ist auszugehen, wenn es nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache
geht, sondern um Diffamierung des Betroffenen, der letztlich allein an den Pranger
gestellt werden soll (BVerfG NJW 1999, 1322; BGH NJW 2000, 1036; Palandt-Sprau,
a.a.O., m.w.N.). Letzteres ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Beklagte hat in
verschiedenen Punkten die Auftragsabwicklung durch den Kläger beschrieben, mit der
sie nicht zufrieden war, weil der Kläger diverse Vertragspflichten nicht eingehalten
haben soll. Die Beklagte hat insofern, wenn auch scharf und deutlich, ihre subjektiven
Standpunkte zur Vertragsauslegung im Zusammenhang mit der Lieferung der
Pferdeboxen kundgetan. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bereits die zugrunde
liegenden Vertragsunterlagen in Bezug auf den Lieferumfang, die Zahlungsmodalitäten
und die Montage der Boxen erhebliche Unklarheiten und Widersprüche aufwiesen und
so eine durchaus schwierige und unklare Vertragsauslegung nach sich zogen. Der
Sachbezug bei den Äußerungen der Beklagten war weder verlassen, noch stand allein
gerade eine Diffamierung des Klägers im Vordergrund. Dies gilt auch vor dem
Hintergrund, dass der Zeuge Q3 eine negative Kampagne gegen den Kläger hat
unternehmen wollen und auch die Anfrage der Beklagten vom 21.01.2005 (die
Mitteilung "wir möchten Pferdeboxen bestellen" war nicht zutreffend, da der Auftrag zu
diesem Zeitpunkt bereits erteilt und heftig eskaliert war) nicht korrekt war. Der Charakter
einer bloßen Schmähung war noch nicht erreicht. Die nachträgliche Kritik der Beklagten
bewegte sich noch in einem durchaus sachbezogenen Rahmen.
80
Im Rahmen der weiteren Abwägung ist alsdann zugunsten des Klägers zu
berücksichtigen, dass sehr negativ über seine Vertragsabwicklung berichtet wurde und
dadurch potentiell auch Geschäftskunden abgeschreckt werden konnten. Zugunsten der
Beklagten spricht aber gewichtig ihr verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf freie
Meinungsäußerung. Die Beklagte hat in erster Linie die Abwicklung des
Vertragsverhältnis-
81
ses durch den Kläger kritisiert, und zwar in jeweils den Punkten, die auch bereits im
damaligen Verlauf der Auseinandersetzung im Streit standen. Die Parteien hatten
insoweit unterschiedliche Rechtsstandpunkte eingenommen, die durchaus auch in
einem gerichtlichen Verfahren über die wechselseitigen Vertragspflichten hätten
vorgetragen werden können. Der Beklagten war es insoweit, wie das Landgericht im
Ergebnis zu Recht angenommen hat, unbenommen, ihre jeweilige Ansicht der
Streitpunkte auch öffentlich darzustellen. Keineswegs ist feststellbar dabei, dass die
Beklagte, wie vom Kläger behauptet, zwecks Geschäftsschädigung bewusst Falsches
verbreitet hat. Soweit vorliegend also Meinungsäußerungen in Rede stehen, sind diese
vom Recht auf freie Meinungsäußerung noch gedeckt.
82
Eine nähere Klärung der damaligen beiderseitigen Vertragspflichten durch das Gericht,
nämlich eine genaue rechtliche Bewertung der wechselseitigen Vertragserklärungen
oder auch eine Einvernahme der Zeugen Q, C2, D und H2 (von der Beklagten zum
Haftungsgrund benannt) ist nicht geboten. Denn zu beurteilen war im Streitfall lediglich
die Widerrechtlichkeit der von der Beklagten getätigten Äußerung. Gegenstand des
vorliegenden Rechtsstreits ist eben nicht konkret die Klärung von Art und Umfang der
damaligen Vertragspflichten des Klägers.
83
III.
84
Mangels rechtswidrigen Eingriffs kann der Kläger auch nicht Erstattung der
außergerichtlichen Abmahnkosten von 2.732,30 € verlangen.
85
IV.
86
Eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht gemäß dem
Hilfsantrag ist nicht gerechtfertigt. Denn das angegriffene Urteil ist jedenfalls im
Ergebnis zutreffend. Eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme auf Grund
eines etwaigen und vom Kläger beanstandeten Verfahrensmangels ist nicht erforderlich.
87
VI.
88
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 I, 708 Nr. 10 ZPO.
89
Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, § 543 ZPO.
90