Urteil des OLG Hamm vom 30.06.2006
OLG Hamm: ablauf der frist, erwerbstätigkeit, trennung, leistungsfähigkeit, beruf, vergleich, eltern, stundenlohn, abrede, beitragssatz
Oberlandesgericht Hamm, 11 WF 170/06
Datum:
30.06.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 WF 170/06
Vorinstanz:
Amtsgericht Hamm, 32 F 76/06
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 19.05.2006 wird der
Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 08.05.2006 teilweise
angeändert.
Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für den Antrag bewilligt, die
Antragsgegnerin ab Juli 2006 zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe
von monatlich 191,- € zu verurteilen.
Im Umfang der Bewilligung wird ihr Rechtsanwalt O aus X zu den
Bedingungen eines beim Amtsgericht Hamm zugelassenen Anwalts
beigeordnet.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden auf die
Hälfte ermäßigt.
Gründe
1
I.
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Die Antragstellerin ist die am 24.08.1990 geborene Tochter der Antragsgegnerin aus
deren seit dem 10.01.2006 geschiedener Ehe mit ihrem Vater. Sie hat nach der
Trennung der Eltern zunächst bei der Antragsgegnerin gelebt, die zwei weitere aus der
Ehe hervorgegangene Kinder betreut: D, geboren am 24.12.1991, und K, geboren am
17.11.1998. Durch Vergleich vom 11.02.2003 hat sich der Ehemann der
Antragsgegnerin zur Zahlung von Trennungsunterhalt und Barunterhalt
unterschiedlicher Höhe für die drei Kinder verpflichtet.
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Im Lauf des Januar 2006 ist die Antragstellerin zu ihrem Vater gewechselt. Sie will
deshalb ihre Mutter ab Februar 2006 auf Zahlung des Mindestunterhalts in Höhe von
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monatlich 291,- € in Anspruch nehmen. Dafür hat sie Prozesskostenhilfe beantragt.
Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit der Begründung zurückgewiesen, die
Antragsgegnerin sei nicht leistungsfähig, da sie auf Grund der Betreuung des noch nicht
10 Jahre alten K nicht mehr arbeiten müsse, als sie es mit einem Verdienst von
monatlich 144,- € tue.
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Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die geltend macht, es sei
durch nichts belegt, dass die Antragsgegnerin nur über Einkünfte unterhalb des
Selbstbehalts verfüge. Darüber hinaus müsse sie sich zumindest vorhalten lassen, dass
sie mehr arbeiten könnte, während K in der Schule sei.
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II.
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Die Beschwerde ist zulässig und hat teilweise Erfolg. Da die Antragstellerin ihrer
Tochter grundsätzlich gemäß den §§ 1601 ff. BGB unterhaltspflichtig ist und die Frage
ihrer Erwerbsobliegenheit und Leistungsfähigkeit entgegen der Auffassung des
Amtsgerichts weiterer Aufklärung bedarf, ist Prozesskostenhilfe zur Geltendmachung
des Betrages zu bewilligen, den die Antragsgegnerin bei vollschichtiger Tätigkeit
aufbringen könnte.
8
1.
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Grundsätzlich kann sich ein Elternteil dem Unterhaltsanspruch des nicht bei ihm
lebenden Kindes nicht mit der Begründung entziehen, er betreue dessen Bruder oder
Schwester. Vielmehr ist er verpflichtet, das Existenzminimum des vom anderen
betreuten Kindes sicherzustellen, wenn er dazu nach seinen beruflichen Fähigkeiten
ohne Gefährdung seines Selbstbehalts in der Lage ist (Wendl/Staudigl, Das
Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 6. Auflage, § 2, Rdnr. 315).
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Zwar wird eine Vollzeiterwerbsverpflichtung des Ehegatten, der ein gemeinsames Kind
betreut und Unterhalt für sich verlangt, frühestens angenommen, wenn dieses Kind das
15. Lebensjahr vollendet hat, doch setzt die Obliegenheit zur Erwerbstätigkeit
wesentlich früher ein, wenn es wie hier um einen Fall gesteigerter Unterhaltspflicht
gegenüber einem minderjährigen Kind geht (OLG Bremen, FamRZ 2005, S. 647 ff.).
Auch der nichtehelichen Mutter wird gemäß § 1615 l BGB in der Regel zugemutet, ihren
Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit sicher zu stellen, wenn das Kind 3 Jahre alt
geworden ist.
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Da die Antragsgegnerin im Juli 1989 eine Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau
abgeschlossen und anschließend noch ein Jahr in diesem Beruf gearbeitet hat, geht der
Senat davon aus, dass sie beim Neueinstieg in ihrem erlernten Beruf einen
Stundenlohn von 9,00 € erzielen könnte. Daraus errechnet sich auf der Grundlage einer
monatlichen Arbeitszeit von 167 Stunden ein Bruttoverdienst von 1.503,- €. Davon
würden netto übrig bleiben:
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Bruttoverdienst 1.503,00 €
13
./. Lohnsteuern (Steuerklasse 2, 1,5 Kinderfreibeträge) 99,50 €
14
./. Kirchensteuern 0,00 €
15
./. RV-Beitrag 146,54 €
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./. KV-Beitrag (Beitragssatz 13,5 %) 114,97 €
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./. PV-Beitrag 12,77 €
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./. AV-Beitrag 48,85 €
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Nettoverdienst 1.080,37 €
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Unter Berücksichtigung des für (voll) Erwerbstätige maßgeblichen Selbstbehalts von
890,- € stünden der Antragsgegnerin also bei Erfüllung ihrer (zunächst
anzunehmenden) Erwerbsobliegenheit für Unterhaltszwecke monatlich 191,- € zur
Verfügung, allerdings erst nach Ablauf der Frist, die ihr bis Ende Juni 2006 für die Suche
nach einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit zuzubilligen ist.
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2.
22
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass erst nach weiterer
Aufklärung des Sachverhalts abschließend zu beurteilen ist, ob und in welchem Umfang
die Antragsgegnerin erwerbspflichtig bzw. leistungsfähig ist.
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a)
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Eltern können grundsätzlich vereinbaren, dass sich einer von ihnen vorrangig der
Kinderbetreuung widmen soll. Eine solche im Interesse der kleineren Kinder getroffene
Abrede kann nicht ohne weiteres aufgekündigt werden, wenn eines der Kinder zum
anderen Elternteil wechselt, zumal dann, wenn das wechselnde Kind wesentlich älter
und schon weitgehend selbständig ist (Wendl/Staudigl, a.a.O., § 2, Rdnr. 315). Also wird
zu klären sein, welche Abreden hier bei Trennung der Parteien getroffen worden sind,
aus welchem Anlass die Antragstellerin zum Vater gewechselt ist und in welchem
Umfang der Vater überhaupt Betreuungsleistungen für sie zu erbringen hat. Wird er
dadurch nur unwesentlich belastet, könnte geboten sein, es gemäß der bisherigen, im
Vergleich vom 11.02.2003 getroffenen Regelung zur Zahlung von Barunterhalt dabei zu
belassen, dass der Vater auch für die Antragstellerin aufzukommen hat.
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b)
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Wird der Antragsgegnerin hingegen eine vollschichtige Berufstätigkeit zugemutet, sind
die Kosten abzusetzen, die dann durch die Betreuung des erst 7 Jahre alten Sohnes K
anfallen werden. Dazu wird zu klären sein, welche Betreuung erforderlich und möglich
ist und welche Kosten dadurch entstehen werden. Sie sind abzusetzen, bevor die
Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Unterhalt für die Antragstellerin bestimmt wird.
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