Urteil des OLG Hamm vom 31.07.2008

OLG Hamm: wiedereinsetzung in den vorigen stand, bedingte entlassung, zustellung, rechtliches gehör, erstinstanzliches gericht, weisung, wohnsitzwechsel, anhörung, aufenthalt, verfassungsgrundsatz

Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 271, 272/08
Datum:
31.07.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 271, 272/08
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, StVK C 24, 25/00
Tenor:
1. Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen
Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Detmold vom
21.11.2000 wird auf seine Kosten verworfen.
2. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird auf seine Kosten
verworfen.
3. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Detmold hat dem
Beschwerdeführer in dem Verfahren über den Widerruf der
Strafaussetzung entsprechend § 33a Abs. 1 StPO nachträglich
rechtliches Gehör zu gewähren.
Gründe
1
Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat in ihrer Antragsschrift vom 15.07.2008
Folgendes ausgeführt:
2
" I.
3
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Detmold hat am 21.11.2000 (Bl.
34 f. BewH 4 StVK C 24/00; Bl. 35 f. BewH 4 StVK C 25/00) auf Antrag der
Staatsanwaltschaften Bielefeld (BI. 31 BewH 4 StVK C 24/00) und Detmold (Bl. 33
BewH 4 StVK C 25/00) sowie nach versuchter Anhörung des Verurteilten (Bl. 34
BewH 4 StVK C 25/00) die gewährte Strafaussetzung aus dem Beschluss des
Landgerichts Detmold vom 25.04.2000 (Bl. 2 f. BewH
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4 StVK C 25/00) betreffend das Urteil des Landgerichts Detmold vom 06.03.1998
(Bl. 12 ff. BewH 4 StVK C 25/00) und das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom
12.04.1994 (Bl. 6 ff. BewH 4 StVK C 24/00) widerrufen. Mit Beschluss vom
22.05.2003 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Detmold die
öffentliche Zustellung des Widerrufsbeschlusses angeordnet; beide Beschlüsse
waren vom 23.05.2003 bis 18.06.2003 an der Gerichtstafel des Landgerichts
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Detmold angeheftet (Bl. 52 ff. BewH 4 StVK C 24/00). Der Verurteilte hat gegen den
Widerrufsbeschluss, der ihm am 11.06.2008 ausgehändigt wurde (Bl. 96 VH 4 VRs
101/98 StA Detmold), mit am 17.06.2008 bei dem Landgericht Detmold
eingegangenem Schriftsatz seiner Verteidigerin vom selben Tag sofortige
Beschwerde eingelegt, verbunden mit dem Antrag, ihm Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen die Versäumung der
Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zu gewähren (Bl. 51 ff. BewH
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4 StVK C 25/00).
7
II.
8
Die sofortige Beschwerde ist zwar gem. §§ 453 Abs. 2 Satz 3 StPO, 56f StGB
statthaft, jedoch unzulässig, da sie ist nicht innerhalb der Wochenfrist des
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§ 311 Abs. 2 StPO bei dem Landgericht Detmold eingegangen ist. Die für den
Fristbeginn maßgebliche Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung ist durch
öffentliche Zustellung bewirkt worden und galt nach zweiwöchigem Aushang an
der Gerichtstafel (§ 40 Abs. 1 Satz 1 StPO in der bis zum 31.08.2004 geltenden
Fassung; Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 40 Rdnr. 7) am 06.06.2003 als erfolgt.
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Die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung des Widerrufsbeschlusses
wegen unbekannten Aufenthalts des Verurteilten lagen zur Zeit der gerichtlichen
Anordnung am 22.05.2003 vor, da die nach den Umständen zumutbaren
Aufenthaltsermittlungsmaßnahmen der Strafvollstreckungskammer beim
Einwohnermeldeamt und Ausländeramt C ebenso ohne Erfolg geblieben waren
(Bl. 41 BewH 4 StVK C 25/00) wie Fahndungsmaßnahmen nach dem Verurteilten,
gegen den seit dem 22.11.2000 ein Sicherungshaftbefehl bestand (Bl. 36 BewH 4
StVK C 24/00) und der seither zur Festnahme im INPOL-System ausgeschrieben
war (Bl. 43 VH 4 VRs 101/98 StA Detmold) sowie für den ein Steckbrief im
Bundeszentralregister notiert wurde (Bl. 44 VH 4 VRs 101/98 StA Detmold). Auch
die wesentlichen Förmlichkeiten der öffentlichen Zustellung sind beachtet worden;
die den Anforderungen des § 186 ZPO (in der bis zum 31.03.2005 geltenden
Fassung) entsprechende Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung war in
der Zeit vom 23.05.2003 bis 18.06.2003 an der Gerichtstafel des Landgerichts
Detmold ausgehängt.
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Der Wiedereinsetzungsantrag des Verurteilten ist zwar zulässig, jedoch
unbegründet. Der Verurteilte hat seine Unkenntnis von dem Widerrufsbeschluss
und dem Lauf der Rechtsmittelfrist selbst verschuldet, weil er trotz entsprechender
Belehrung im Beschluss des Landgerichts Detmold vom 25.04.2000, ihm bekannt
gemacht bei seiner Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt am 28.04.2000 (Bl. 37
VH 4VRs 101/98 StA Detmold), seinen Aufenthalt dem Bewährungshelfer und/oder
dem Gericht nicht angezeigt hat, so dass ihm persönlich trotz nachhaltiger
Versuche seinen Aufenthalt zu ermitteln, der Beschluss nicht zugestellt werden
konnte. Ein Verurteilter handelt schuldhaft, wenn er die öffentliche Zustellung
dadurch veranlasst, dass er sich unauffindbar macht, so dass er - nach wirksamer
öffentlicher Zustellung - keine Wiedereinsetzung erhalten kann (BGHSt 26, 127).
Dies gilt vor allem dann, wenn ihm auferlegt war, jeden Wohnsitzwechsel
anzuzeigen (OLG Hamm, Beschluss vom 03.11.2003 - 2 Ws 285/03 - NStZ-RR
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2004, 46 (47); OLG Düsseldorf NStZ 2003, 167; Thüringer Oberlandesgericht,
Beschluss vom 03.03.2008 - 1 Ws 4/08 - zit. nach juris). Der Verurteilte unterlag
hier der gerichtlichen Weisung, jede Änderung seines Wohnsitzes unverzüglich
dem Landgericht Detmold mitzuteilen. Er ist dieser Weisung nicht nachgekommen,
sondern hat sich nach dem Beschwerdevorbringen am 14.07.2000 in die Türkei
begeben. Dass er dieses zur Vermeidung einer Abschiebung, die ihm aufgrund
einer vollziehbaren Ausweisungsverfügung der Stadt C drohte, getan haben will,
entschuldigt ihn nicht. Es war ihm zuzumuten, den Wohnsitzwechsel schriftlich
mitzuteilen. Die Unkenntnis des Beschwerdeführers vom fristauslösenden
Aushang des Beschlusses an der Gerichtstafel ist als notwendige Folge der
öffentlichen Zustellung ebenfalls nicht unverschuldet.
Auch der Verfassungsgrundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG) erfordert
weder die Bejahung der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde noch die
Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Grundsatz ist
gewahrt, wenn dem Verurteilten nachträglich eine Anhörung durch das Gericht
eröffnet wird, das den Widerruf beschlossen hat. Dies kann im Wege des
Nachverfahrens gemäß der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des
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§ 33a StPO erfolgen (BGHSt 27, 127 (130); Thüringer Oberlandesgericht, a.a.O.)."
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Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an und
macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung.
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Ergänzend bemerkt der Senat, dass der Aushang der Entscheidungen zu Recht an der
Gerichtstafel des Landgerichts Detmold erfolgte, weil die dortige
Strafvollstreckungskammer zunächst die bedingte Entlassung angeordnet hatte und sie
insoweit als erstinstanzliches Gericht i.S.v. § 40 Abs. 1 StPO a.F. anzusehen ist (OLG
Hamm Beschl. v. 16.08.2006 – 3 Ws 352, 353/06).
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Dass eine Bewährungsweisung, jeden Wohnsitzwechsel mitzuteilen, nach Ansicht
einiger Gerichte keine zulässige Weisung nach § 56c StGB darstellt (vgl. OLG Köln
Beschl. v. 28.03.2006 – 2 Ws 123/06) steht einer selbst verschuldeten Unkenntnis des
Verurteilten nicht entgegen, da es vorliegend nicht um die Sanktionierung eines
Verstoßes gegen eine solche Weisung im Rahmen des § 56 f StGB geht. Bei der
vorliegenden Frage einer selbst verschuldeten Unkenntnis spielt ein entsprechender
Hinweis im Bewährungsbeschluss – selbst wenn er als Bewährungsweisung
unzulässig gewesen sein sollte, was hier offen bleiben kann – aber durchaus eine
Rolle, da er nur die für den Verurteilten ohnehin bestehende Obliegenheit, sich nicht für
die Strafverfolgungsbehörden unauffindbar zu machen, verdeutlicht.
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Der Senat hat erwogen, ob es vorrangig gewesen wäre, zunächst eine Entscheidung
der Strafvollstreckungskammer entsprechend § 33a StPO herbeizuführen, welche – je
nach Ausgang – möglicherweise bereits dem Begehren des Verurteilten Rechnung
tragen würde. Dies ist aber nicht der Fall. Ein solcher Vorrang ergibt sich aus dem
Gesetz nicht. Der anwaltlich vertretene Verurteilte hat auch ausdrücklich
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und sofortige Beschwerde eingelegt.
Diese gilt es, zu bescheiden. Dem Verfassungsgrundsatz des rechtlichen Gehörs wird –
wie oben ausgeführt – durch die umgehende Nachholung der Anhörung Rechnung
getragen.
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III.
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Die Kostenentscheidungen folgen aus § 473 Abs. 1 und Abs. 7 StPO.
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