Urteil des OLG Hamm vom 06.02.2007

OLG Hamm: beweisverfahren, befangenheit, datum

Oberlandesgericht Hamm, 6 W 5/07
Datum:
06.02.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 5/07
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 2 OH 28/02
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die weiteren Anordnungen werden dem Landgericht Hagen übertragen.
Beschwerdewert: 15.000,- €.
Gründe
1
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht in dem vorliegenden
selbständigen Beweisverfahren einen Antrag vom 07.11.2006 auf ergänzende
Stellungnahme des Sachverständigen zu bestimmten, näher bezeichneten Punkten
seiner Begutachtung zurückgewiesen, weil das letzte Gutachten vom 15.01.2006 datiere
und der Antrag zu spät gestellt sei.
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Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO
statthaft und auch fristgerecht eingelegt.
3
Die Beschwerde ist auch begründet, denn der Antrag vom 07.11.2006 ist nicht verspätet.
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Ein selbständiges Beweisverfahren ist beendet, wenn die Parteien nicht innerhalb eines
angemessenen Zeitraums nach Erhalt des Gutachtens Einwendungen dagegen oder
Ergänzungsfragen mitgeteilt haben (BGH JR 2004, 199). Im vorliegenden Fall haben die
Antragsteller in angemessenen Zeiträumen reagiert. Das Verfahren ist deshalb nicht
beendet.
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Nachdem das letzte Gutachten am 24.01.2006 übersandt worden war, haben die
Antragsteller mit Schriftsatz vom 17.02.2006 den Sachverständigen wegen
Befangenheit abgelehnt. Die Begründung brachte zum Ausdruck, dass die Antragsteller
mit der Beantwortung verschiedener Fragen nicht einverstanden waren. Die
Antragsteller haben damit Einwendungen gegen das Gutachten erhoben.
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Nachdem den Antragstellern die abschließende Entscheidung im Ablehnungsverfahren
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am 30.10.2006 übersandt worden war, haben sie alsbald, nämlich mit Schriftsatz vom
07.11.2006 Ergänzungsfragen mitgeteilt.
Auf die im vorliegenden Beschwerdeverfahren diskutierte Frage, ob wegen § 43 ZPO
schon vorher Ergänzungsfragen möglich waren oder nicht, kommt es nicht entscheidend
an. Entsprechende Anträge waren jedenfalls von den Antragstellern nicht zu verlangen.
Denn je nach Ausgang der Ablehnung waren unterschiedliche weitere Anträge zu
stellen. Die Antragsteller mussten nicht vorsorglich Anträge in verschiedenen Varianten
ankündigen. Sie hatten durch das Ablehnungsgesuch hinreichend klargestellt, dass das
Beweisverfahren nicht erledigt sein sollte.
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Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben. Die weiteren Anordnungen sind
gemäß § 572 Abs. 3 ZPO dem Landgericht zu übertragen.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. OLG Brandenburg, BauR 2002, 1734,
1735).
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