Urteil des OLG Hamm vom 14.12.2007
OLG Hamm: aufnahme einer erwerbstätigkeit, ausschluss, vaterschaft, regress, scheidung, versorgung, aufteilung, solidarität, wahrscheinlichkeit, auskunft
Oberlandesgericht Hamm, 10 UF 177/07
Datum:
14.12.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 UF 177/07
Vorinstanz:
Amtsgericht Dorsten, 12 F 352/04
Schlagworte:
Ausschluss des Versorgungsausgleichs, "untergeschobene" Kinder
während der Ehe
Normen:
§ 1587 c Nr. 1 BGB
Leitsätze:
Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann gerechtfertigt sein,
wenn die Ausgleichsberechtigte dem Ausgleichspflichtigen drei
während der Ehe geborene Kinder "untergeschoben" hat.
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des
Amtsgerichts - Familiengericht - Dorsten vom 18.06.2007 - 12 F 352/04 -
wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 €
festgesetzt.
Gründe:
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I.
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Die Parteien schlossen am 25.10.1991 miteinander die Ehe. Seit Oktober 2003 leben
sie getrennt. Die Ehe ist durch Urteil vom 24.03.2005, rechtskräftig seit dem 07.05.2005,
geschieden worden. Während der Ehezeit hat die Antragsgegnerin folgende Kinder
geboren:
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01.04.1992 T
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18.02.1996 K
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23.12.1999 M
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Der Antragsteller hat während der Ehezeit Versorgungsanwartschaften in Höhe von
647,78 € erworben. Die Ansprüche der Antragsgegnerin sind zunächst ungeklärt
geblieben. Daraufhin hat das AG das Versorgungsausgleichverfahren mit Zustimmung
beider Eheleute durch Beschluss vom 24.03.2005 abgetrennt und über die Scheidung
vorab entschieden. Die spätere Rentenauskunft ergab eine Anwartschaft in Höhe von
251,43 € für die Antragsgegnerin.
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Durch Urteil vom 17.01.2006 in dem Verfahren 12 F 56/05 hat das AG Dorsten
rechtskräftig festgestellt, dass der Antragsteller nicht der leibliche Vater der drei o.g.
Kinder ist. Im Versorgungsausgleichverfahren streiten die Parteien darum, ob die
Antragsgegnerin dem Antragsteller die Kinder "untergeschoben" hat.
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Unstreitig ist, dass sich der Antragsteller nach vergeblichem, vorehelichem Bemühen
der Parteien um die Zeugung eines Kindes hat urologisch untersuchen lassen. Das
Ergebnis war, dass die Zeugungsfähigkeit des Antragstellers stark eingeschränkt ist.
Insoweit hat die Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen, es sei von "5 %
Zeugungsfähigkeit" die Rede gewesen. Als die Antragsgegnerin mit dem ersten Kind
schwanger war, suchten die Parteien erneut den Urologen auf. Dieser erklärte
angesichts der zwischenzeitlich eingetretenen Schwangerschaft, er habe die
Zeugungsfähigkeit des Antragstellers nie ausgeschlossen. Daraufhin, so der Vortrag
des Antragstellers, sei er von seiner Vaterschaft ausgegangen. Unstreitig heirateten die
Parteien im Hinblick auf die bevorstehende Geburt des Kindes. Auch hinsichtlich der
weiteren beiden Kinder, die während der Ehezeit geboren sind, ging der Antragsteller
nach seinem Vortrag von seiner Vaterschaft aus. Unstreitig hat die Antragsgegnerin dem
Antragsteller zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt, dass sie während der Empfängniszeiten der
drei Kinder jeweils außer mit dem Antragsteller auch mit anderen Männern
Geschlechtsverkehr hatte.
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Der Antragsteller ist der Auffassung gewesen, die Antragsgegnerin habe ihm die drei
Kinder untergeschoben.
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Er hat beantragt,
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den Versorgungsausgleich auszuschließen.
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Die Antragsgegnerin hat beantragt,
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den Antrag abzuweisen und den Versorgungsausgleich durchzuführen.
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Sie hat behauptet, der Antragsteller habe selbst Zweifel an seiner Vaterschaft gehabt.
Sie habe die Vaterschaft des Antragstellers nicht bewusst vorgetäuscht oder
bestehende Zweifel wissentlich zerstreut.
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Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht hat darauf erkannt, dass der
Versorgungsausgleich nicht stattfinde. Zur Begründung hat es ausgeführt, die
Durchführung des Versorgungsausgleichs wäre unbillig im Sinne des § 1587 c Nr. 1
BGB. Die Antragsgegnerin habe nicht nur die eheliche Treue verletzt, sondern dem
Antragsteller die Kinder bedingt vorsätzlich als eigene untergeschoben. Der
Antragsteller sei über 12 Jahre lang für den Unterhalt der Kinder aufgekommen. Die
Möglichkeit des Antragstellers, die tatsächlichen Väter in Anspruch zu nehmen, sei
gering. In dem Verfahren 21 C 399/06 habe die Antragsgegnerin angegeben, sich an die
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leiblichen Väter nicht erinnern zu können. Dass die Antragsgegnerin durch ihre
Haushaltstätigkeit während der Ehe einen gleichwertigen Beitrag zum Familienunterhalt
geleistet habe, falle nicht ins Gewicht. Sie habe bislang eine eigene
Rentenanwartschaft erworben und könne diese, da das jüngste Kind bereits 8 Jahre alt
sei, noch erheblich aufstocken
Gegen dieses Urteil wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde. Sie macht
geltend: Das AG habe außer acht gelassen, dass der Antragsteller nur sehr
eingeschränkt zeugungsfähig sei und dies auch gewusst habe. Er hätte
dementsprechend erhebliche Zweifel an seiner Vaterschaft haben müssen. Soweit dem
Antragsteller zugestanden worden sei, er habe an seine Vaterschaft glauben dürfen,
müsse dies auch für die Antragsgegnerin gelten. - Das Alter der beiden Söhne (8 und
11) lasse allenfalls eine geringfügige Erwerbstätigkeit zu, die ein Aufstocken der
eigenen Rentenanwartschaften nicht ermögliche. Zudem habe sie, die Antragsgegnerin,
gleichwertige Haushaltstätigkeiten erbracht. - Zu berücksichtigen sei schließlich, dass
sie inzwischen Herrn F als Vater des Kindes M benannt habe.
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Der Antragsteller verteidigt das angefochtene Urteil.
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II.
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Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gem. §§ 629a Abs. 2 Satz 1, 621 Abs. 1 Nr. 6
i.V.m. § 621e Abs. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt sie
jedoch ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat die Durchführung des Versorgungsausgleichs
zu Recht ausgeschlossen.
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Der Ausschluss beruht auf § 1587 c Nr. 1 BGB. Danach findet ein
Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter
Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen
Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob
unbillig wäre. Es ist eine Gesamtschau der relevanten Umstände vorzunehmen. Der
Ausschluss dient nicht dazu, jegliches eheliche Fehlverhalten zu sanktionieren (BVerfG,
FamRZ 2003, 1173, 1174). Vielmehr bedarf es mit Rücksicht auf die gesetzgeberische
Zielsetzung, dem Ehegatten, der infolge der Aufteilung der Erwerbs- und Familienarbeit
keine eigenen Versorgungsanwartschaften aufbauen konnte, eine eigene Versorgung
zu verschaffen, der Würdigung aller Umstände, die die Verhältnisse der Ehegatten in
Ansehung des Versorgungsausgleichs prägten (BVerfG, a. a. O.). Die Voraussetzungen
für den Ausschluss gemäß § 1587c Nr. 1 BGB liegen vor, wenn seine Durchführung
dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, der Ausdruck der aus der Ehe heraus
geschuldeten Solidarität in Bezug auf die gemeinsam während der Ehe geschaffenen
Altersversorgungswerte ist, in unerträglicher Weise widerspräche. Auch eheliches
Fehlverhalten ohne wirtschaftliche Relevanz kann dabei nach gefestigter
Rechtsprechung des BGH (siehe etwa BGH FamRZ 1990, 985, 986 m. w. N.;
grundlegend BGH FamRZ 1983, 32, 33) den Ausschluss des Versorgungsausgleichs
nach § 1587 c Nr. 1 BGB rechtfertigen, wenn es wegen seiner Auswirkungen auf den
ausgleichspflichtigen Ehegatten ganz besonders ins Gewicht fällt.
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Nach dem vorstehend dargelegten Maßstab sind die Voraussetzungen für einen
Ausschluss des Versorgungsausgleichs erfüllt. Zur Vermeidung von Wiederholungen
wird zunächst auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug
genommen. Ergänzend ist auszuführen:
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Es mag zutreffen, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller nicht durch aktives Tun
vorgetäuscht hat, er sei der leibliche Vater der drei Kinder. Dies ist hingegen auch nicht
erforderlich. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Antragsgegnerin – selbstverständlich –
jeweils den Mehrverkehr kannte und daher über einen entscheidenden
Wissensvorsprung verfügte. Dies gilt umso mehr, als die Wahrscheinlichkeit der
leiblichen Vaterschaft des Antragstellers gering war. Die Antragsgegnerin hat im
Verfahren 21 C 399/06 AG Dorsten auf Seite 2 des Schriftsatzes ihrer
Prozessbevollmächtigten vom 15.02.2007 selbst eingeräumt, Kenntnis von der
Nichtvaterschaft des Antragstellers gehabt zu haben. - Der Antragsteller hingegen durfte
aufgrund der Auskunft des Urologen und mangels Kenntnis vom Mehrverkehr der
Antragsgegnerin davon ausgehen, dass er der Vater war.
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Auch hinsichtlich der Rechtsfolge hat das Amtsgericht zu Recht nicht auf eine
Herabsetzung, sondern auf den Ausschluss des Versorgungsausgleichs erkannt. Eine
Kürzung des Versorgungsausgleichs reicht nicht aus, um das Fehlverhalten der
Antragsgegnerin zu sanktionieren und die bei Durchführung des Ausgleichs
entstehende Unbilligkeit auszugleichen. Hierbei hat der Senat neben dem erheblichen
Gewicht der sich über viele Jahre hinziehenden Eheverfehlung berücksichtigt, dass das
Unterschieben der Kinder weitreichende finanzielle Folgen für den Antragsteller hatte.
Denn er hat die Kinder über einen Zeitraum zwischen 8 und 12 Jahren unterhalten.
Seine Aussichten, die leiblichen Väter auf Regress in Anspruch zu nehmen, sind gering.
Der einzige von der Antragsgegnerin namentlich als Vater des Kindes M benannte Herr
F, erzielt nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragstellers im
Senatstermin zwar Einkommen, ist aber durch Unterhaltszahlungen für ein anderes Kind
so belastet, dass ein Regress aussichtslos ist.
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Der Senat hat bei seiner Abwägung mitberücksichtigt, dass sich die Antragsgegnerin
während der Dauer der Ehe um den Haushalt gekümmert und in diesem Rahmen auch
Leistungen für den Antragsteller erbracht hat. Dieser Gesichtspunkt tritt jedoch bei einer
Gewichtung der relevanten Umstände so stark in den Hintergrund, dass er den
Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht hindert. Dabei hat der Senat auch
bedacht, dass die Antragsgegnerin, die 1965 geboren ist, in späteren Jahren noch
Gelegenheit haben wird, ihre eigenen Rentenansprüche durch eine Erwerbstätigkeit
aufzustocken. Das jüngste Kind, M, ist fast 8 Jahre alt, so dass die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit im sozialversicherungspflichtigen Bereich in überschaubarer Zeit
möglich sein wird.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 und 3 ZPO.
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