Urteil des OLG Hamm vom 20.11.2008
OLG Hamm: unterbrechung der verjährung, verwaltungsbehörde, verfügung, anhörung, versendung, bekanntgabe, erstellung, verfolgungsverjährung, geschlecht, daten
Oberlandesgericht Hamm, 4 Ss OWi 763/08
Datum:
20.11.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ss OWi 763/08
Vorinstanz:
Amtsgericht Ibbenbüren, 55 OWi 79 Js 516/08 (107/08)
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kos-ten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Ibbenbüren
zurückverwiesen.
G r ü n d e :
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I.
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Gegen den Betroffenen ist durch Bußgeldbescheid des Landrates des Kreises T vom
17. Dezember 2007 eine Geldbuße in Höhe von 125,00 Euro sowie unter Gewährung
von Vollstreckungsaufschub gemäß § 25 Abs. 2 a StVG ein einmonatiges Fahrverbot
verhängt worden. Der Betroffene soll am 12. September 2007 um 3.21 Uhr als Führer
des Pkw G mit dem amtlichen Kennzeichen #### in F im Bereich der #### in
Fahrtrichtung M/P außerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h infolge Fahrlässigkeit um 46 km/h überschritten
haben. Gegen den ihm am 19. Dezember 2007 zugestellten Bußgeldbescheid hat der
Betroffene mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2007, der am selben Tage bei dem Kreis T
eingegangen ist, Einspruch eingelegt.
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In der Hauptverhandlung vom 16. Mai 2008 hat das Amtsgericht den Betroffenen aus
Rechtsgründen freigesprochen, weil zwischen Tatbegehung und Erlaß des
Bußgeldbescheides Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Die Frage einer
zwischenzeitlichen Verjährungsunterbrechung hat das Amtsgericht nicht geprüft.
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Hiergegen richtet sich die zulässige Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Münster,
die mit der Rüge der Verletzung des materiellen Rechts die Aufhebung des
angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung
des Amtsgerichts Ibbenbüren begehrt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat sich diesem
Antrag insoweit angeschlossen, als die Zurückverweisung an das Amtsgericht
Ibbenbüren beantragt wird.
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II.
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Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Münster hat jedenfalls einen vorläufigen
Erfolg.
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Abgesehen davon, daß bei Vorliegen eines Verfahrenshindernisses das Verfahren nach
§ 260 Abs. 3 StPO hätte durch Urteil eingestellt werden müssen, ist
Verfolgungsverjährung auch nicht eingetreten. Bei der Prüfung von
Verfahrenshindernissen ist das Rechtsbeschwerdegericht nicht an die vom Tatrichter
hierzu getroffenen Feststellungen gebunden, sondern hat dies selbst unter Benutzung
aller ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen im Freibeweisverfahren zu prüfen
(vgl. Göhler, OWiG, 51. Auflage, § 79 Rdnr. 47 a).
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Vorliegend ergaben sich bereits aus Bl. 5, 9 und 11 d.A. deutliche Hinweise darauf, daß
unter dem 19. Oktober 2007 eine Anhörung des Betroffenen erfolgt ist. Insoweit ist auch
nicht erforderlich, daß für die Wirksamkeit einer solchen Anordnung zur Dokumentation
der Übernahme der Verantwortung des Sachbearbeiters und für die Richtigkeit der
Beurkundung des Datums der Verfügung die Anbringung einer Unterschrift oder eines
Handzeichens in der Akte geboten wäre (so noch die Beschlüsse des OLG Dresden
vom 27.4.2004 (DAR 2004, 534) und vom 10.5.2005 (DAR 2005, 570)). Eine gemäß §
33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG verjährungsunterbrechende Anordnung der Bekanntgabe des
Ermittlungsverfahrens liegt vielmehr immer dann vor, falls ein Ermittlungsorgan den
Willen geäußert hat, daß dem Betroffenen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens
mitgeteilt werden soll (vgl. zum insoweit wortgleichen § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB:
Lackner/Kühl, StGB 26. Aufl. § 78 c Rdn. 3). Solches wird angenommen, wenn der
zuständige Beamte der Verwaltungsbehörde verfügt hat, daß dem Betroffenen ein
Anhörungsbogen zugesandt werden soll (BGHSt 25, 6, 8). Eine derartige Verfügung
liegt auch vor, wenn der Wille des Sachbearbeiters als elektronischer Befehl zur
Erstellung und Versendung des Anhörungsbogens im Arbeitsprogramm des Rechners
der Verwaltungsbehörde niedergelegt wird (vgl. Olizeg, NZV 2005, 130). Es macht
nämlich keinen sachlichen Unterschied, ob eine schriftliche Verfügung des
Sachbearbeiters, den Anhörungsbogen zu erstellen und zu versenden, an eine mit
dieser Aufgabe betraute Schreibkraft gerichtet oder ob eine in der Sache identische,
aber elektronisch gespeicherte Verfügung des Sachbearbeiters vom Arbeitsprogramm
des Rechners ausgeführt wird. In beiden Fällen wird der vom Sachbearbeiter gefaßte
Wille, gegen einen bestimmten Betroffenen wegen einer bestimmten mit Bußgeld
bedrohten Handlung vorzugehen, auf gleiche Weise konkretisiert (so BGH, DAR 2006,
462 (462 f.) = NStZ 2007, 177 = BGHSt 51, 73).
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Diese Voraussetzungen sind hier zweifelsfrei erfüllt. Der Sachbearbeiter der
Verwaltungsbehörde hatte nach Auswertung der Meßfotos das Geschlecht des
Betroffenen gespeichert und sodann den elektronisch gespeicherten Befehl hinterlegt,
daß dem Halter, soweit das Geschlecht des Halters mit der gemessenen Person
übereinstimmt, einen Anhörungsbogen als Betroffener erhalten sollte. Der nach
automatischer Speicherung der Daten des Betroffenen, die die Bußgeldbehörde
aufgrund der Halteranfrage beim Kraftfahrtbundesamt erlangt hatte, gegen diesen
gerichtete Verfolgungswille des Sachbearbeiters der Verwaltungsbehörde hat sich somit
in den elektronisch gespeicherten Befehlen zur Fertigung und Versendung des
Anhörungsbogens manifestiert. Insoweit ist ausreichend, daß die Bekanntgabe der
Einleitung des Ermittlungsverfahrens dem Betroffenen mittels eines (auch
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gespeicherten) elektronischen Briefes (vgl. Weller in KK-OWiG, 3. Aufl., § 33 Rdn. 11)
erfolgt oder das Arbeitsprogramm des Rechners der Verwaltungsbehörde nach Eingabe
der Daten des Betroffenen die Erstellung und Versendung des Anhörungsbogens
selbsttätig veranlaßt. Auf den tatsächlichen Zugang des Anhörungsschreiben bei dem
Betroffenen kommt es hingegen nicht an (vgl. Göhler, a.a.O., § 33 Rdnr. 11).
Dieses Ergebnis wird auch dem Zweck der Anhörung gerecht, denn dieser erfordert
keine schriftliche Dokumentation der Anordnung. Die Rechtseinrichtung der Verjährung
soll dem Rechtsfrieden und damit der Rechtssicherheit dienen und einer etwaigen
Untätigkeit der Behörden in jedem Abschnitt des Verfahrens entgegentreten (vgl. BGHSt
11, 393; 396; 12, 335, 337). Der Rechtsfrieden tritt nach Ablauf der gesetzlich
bestimmten Verjährungsfrist durch Eintritt der Verfolgungsverjährung ein. Den
Möglichkeiten einer Verjährungsunterbrechung kommt demnach als Eingriff in eine vom
Gesetz festgesetzte Regelfrist Ausnahmecharakter zu, der zu einer engen Auslegung
der Vorschriften über die Unterbrechung der Verjährung nötigt (vgl. BGHSt 12, 335, 337;
26, 80, 83; 28, 381, 382). Indes liegt es in der Natur der Sache, daß in den Fällen, in
denen das Gesetz zur Unterbrechung der Verjährung die Anordnung einer Maßnahme
genügen lässt, die Unterbrechungshandlung grundsätzlich auch mündlich oder durch
schlüssige Handlung ergehen kann (vgl. zu § 78 c Abs. 1 Nr. 3 StGB: BGHSt 28, 381,
382; BGH, Beschl. vom 10.9.1982 - 3 StR 280/82; zu § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG:
OLG Schleswig, VRS 63, 138; OLG Hamm, NStZ 1988; 137). Deshalb ist auch die
Anordnung der Anhörung des Betroffenen grundsätzlich an keine bestimmte Form
gebunden (vgl. KG, VRS 100, 134, 135; Gübner; NZV 1998, 230, 232; König, DAR
2002, 526; Olizeg, NZV 2005, 130).
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Allerdings erfordert jede Feststellung, ob die Verjährungsfrist abgelaufen ist, eine hierfür
ausreichend transparente Entscheidungsgrundlage. Die Voraussetzungen einer
verjährungsunterbrechenden Anordnung müssen deshalb nach ihrem Inhalt und dem
Zeitpunkt ihres Ergehens erkennbar sein und in ihrer Wirkung auf das Verfahren
abgeschätzt werden können (vgl. zu § 78 c Abs. 1 Nr. 3 StGB: BGHSt 28, 381, 382; BGH
bei Holtz MDR 1978, 986). Für die Wirksamkeit der Anordnung, dem Betroffenen die
Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekannt zu geben, ist es ausreichend, daß sich für
deren Zeitpunkt und Inhalt konkrete Anhaltspunkte aus den Akten ergeben (vgl. zu § 78
c Abs. 1 Nr. 3 StGB: BGHSt 30, 215, 219 f.; BGH, Beschl. vom 10.9.1982 - 3 StR 280/82;
zu § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG: KG, VRS 100, 134, 135) und sich so der behördliche
Wille zur Vornahme der Unterbrechungshandlung mit Gewißheit feststellen lässt (vgl.
BayObLG, DAR 2004, 401; 531, 532; VRS 62, 58, 59; Weller in KK-OWiG 3. Aufl. § 33
Rdn. 11; Göhler, OWiG 14. Aufl. § 33 Rdn. 45; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG 3. Aufl.
§ 33 Rdn. 46 a; Lemke/Mosbacher OWiG 2. Aufl., § 33 Rdn. 10). Nichts anderes hat zu
gelten, wenn die Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens an den
Betroffenen mittels eines (auch gespeicherten) elektronischen Briefes (vgl. Weller in KK-
OWiG 3. Aufl. § 33 Rdn. 11) erfolgt oder wenn ein Arbeitsprogramm des Rechners der
Verwaltungsbehörde nach individueller Eingabe der Daten des Betroffenen die
Erstellung und Versendung des Anhörungsbogens selbsttätig veranlaßt (vgl. hierzu
grundlegend: BGH, DAR 2006, 462 (463 f.) = NStZ 2007, 177 = BGHSt 51, 73).
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Entscheidendes Erfordernis für die Annahme einer - mit verjährungsunterbrechenden
Wirkungen verbundenen - Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung bzw. Anhörung ist
unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten, daß dem Betroffenen klar gemacht wird,
welchen Status, Zeuge oder Betroffener, er inne hat, da hieran unterschiedliche
Rechtsfolgen anknüpfen. Das ist hier erfüllt, weil der Betroffene in dieser prozessualen
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Rolle angehört worden ist und somit Zweifel über seinen prozessualen Status nicht
aufkommen konnten. Weitere Voraussetzung der Wirksamkeit der Anhörung ist die
hinreichende Individualisierung des Betroffenen, wobei sich ermitteln lassen können
muß, daß der Verfolgungswille der Verwaltungsbehörde sich gerade auf die Person des
Betroffenen bezog. Auch diese Voraussetzung ist nach den zu berücksichtigenden
Ermittlungen des Senats gegeben. Der elektronisch niedergelegte Verfolgungswille des
individualisierbaren Sachbearbeiters der Verwaltungsbehörde bezog sich nämlich im
ersten Schritt auf die Person des Halters, soweit diese nach ihrem Geschlecht mit der
abgebildeten Person des Fahrers übereinstimmte. Auch das reicht nach Ansicht des
Senats aus, um die in einem computergestützten Massenverfahren so individualisierten
Person als Betroffenen anzuhören.
Bei dieser eindeutigen Sachlage kommt dem Umstand, daß die Verwaltungsbehörde
das Verjährungsdatum zunächst nicht der neuen prozessualen Situation angepaßt hat,
keine Bedeutung zu.
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Die Sache bedarf daher der neuen Behandlung und Entscheidung durch das
Amtsgericht. Gründe, die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts
zurückzuverweisen, sind nicht erkennbar.
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