Urteil des OLG Hamm vom 22.09.2009
OLG Hamm (höchstgeschwindigkeit, beweiswürdigung, fahrzeug, wiedergabe, gutachten, geschwindigkeit, sache, geschwindigkeitsüberschreitung, berechnung, stpo)
Oberlandesgericht Hamm, 3 Ss 354/09
Datum:
22.09.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ss 354/09
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 4 Ns 100/09
Schlagworte:
Beweiswürdigung, Lücke, Sachverständigengutachten, Urteilsgründe
Normen:
StPO §§ 267; 261; 337
Leitsätze:
1. Das Tatgericht, das ein Sachverständigengutachten einholt und ihm
Beweisbedeutsamkeit beimisst, muss in jedem Fall - gleichgültig ob es
ihm folgt oder nicht - die Ausführungen des Sachverständigen in einer
(wenn auch nur gedrängten) zusammenfassenden Darstellung unter
Mitteilung der zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen und der
daraus gezogenen Schlussfolgerungen wiedergeben, um dem
Revisionsgericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen.
2. Ein Ausnahmefall, in dem die bloße Wiedergabe des
Beweisergebnisses ausreichend sein kann, weil das
Sachverständigengutachten auf der Anwendung weitgehend
standardisierter Methoden beruht, liegt bei einem Gutachten zur
Unfallrekonstruktion (hier: gefahrene Geschwindigkeit; Vermeidbarkeit
der Tat bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) i.d.R.
nicht vor.
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden
Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des
Landgerichts Detmold zurückverwiesen.
Gründe
1
I.
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Das Amtsgericht Blomberg hatte den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer
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Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt und ihm für die vorläufige
Entziehung der Fahrerlaubnis dem Grunde nach eine Entschädigung zugesprochen.
Die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil mit
der Maßgabe verworfen, dass die Geldstrafe auf 80 Tagessätze zu je 40 Euro
herabgesetzt wird.
Nach den Feststellungen des Landgerichts befuhr der Angeklagte am 11.07.2008 gegen
18.20 Uhr die I-Straße in C. Aus der Gegenrichtung näherte sich ihm ein anderes
Fahrzeug, welches – um der Geschädigten, die als Fußgängerin am Rand der
Gegenfahrbahn unterwegs war – vor Erreichen der Geschädigten etwa 1 Meter zur
Fahrbahnmitte hin lenkte. Erst in diesem Moment nahm der Angeklagte das andere
Fahrzeug wahr und erschrak (weil er befürchtete, er würde das Fahrzeug aus der
Gegenrichtung nicht gefahrlos passieren können), lenkte (in seiner Fahrtrichtung) nach
rechts, geriet mit den rechten Rädern seines Fahrzeuges auf den nicht befestigten
Seitenstreifen und führte darauf hin eine heftige Gegenlenkbewegung durch. Das
brachte sein Fahrzeug in Schleudern. Es schleuderte gegen die Geschädigte, welche
an den dadurch hervorgerufenen Verletzungen kurze Zeit später verstarb. Auf der
Straße gilt eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Der Angeklagte fuhr zum
Unfallzeitpunkt mindestens 57 km/h. Bei Einhaltung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit und Durchführung einer Bremsung statt eines
Ausweichmanövers hätte er vor der Geschädigten rechtzeitig bremsen können.
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Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er rügt die Verletzung
materiellen Rechts.
5
II.
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Die Revision ist zulässig. Sie hat auf die Sachrüge hin Erfolg und führt zur Aufhebung
des Urteils und Zurückverweisung der Sache an eine andere kleine Strafkammer des
Landgerichts Detmold (§§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 2 StPO).
7
1.
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Die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils leidet an durchgreifenden sachlich-
rechtlichen Mängeln (§ 337 StPO). Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des
Tatrichters und das Revisionsgericht hat sie grundsätzlich hinzunehmen. Es darf sie nur
auf Rechtsfehler überprüfen. Rechtsfehlerhaft ist eine Beweiswürdigung insbesondere
dann, wenn sie widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist oder Denk- und
Erfahrungssätze verstößt (vgl.: BGH NStZ 2007, 538; OLG Hamm Beschl. v. 04.03.2008
– 3 Ss 490/07 = BeckRS 2008, 07743; OLG Hamm Urt. v. 20.05.2008 – 3 Ss 179/08 =
BeckRS 2008, 11799 - jew. m.w.N.).
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Vorliegend ist die Beweiswürdigung lückenhaft.
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Das Landgericht stützt den Fahrlässigkeitsvorwurf wesentlich auf die Überschreitung
der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Angeklagten, zu der die falsche
Lenkbewegung hinzukomme. Dass das vom Angeklagten geführte Fahrzeug eine um
mindestens 7 km/h überhöhte Geschwindigkeit hatte, entnimmt das Landgericht allein
dem Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. C2. Insoweit sind die
Beweisergebnisse im angefochtenen Urteil allerdings unzulänglich dargestellt. Nach
ständiger höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung muss das
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Tatgericht, das ein Sachverständigengutachten einholt und ihm Beweisbedeutsamkeit
beimisst, in jedem Fall – gleichgültig ob es ihm folgt oder nicht – die Ausführungen des
Sachverständigen in einer (wenn auch nur gedrängten) zusammenfassenden
Darstellung unter Mitteilung der zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen und der
daraus gezogenen Schlussfolgerungen wiedergeben, um dem Revisionsgericht die
gebotene Nachprüfung zu ermöglichen (BGH NStZ 1991, 596 m.w.N.; vgl. auch BGH
Beschl. v. 10.09.2002 – 4 StR 318/02 – juris; BGH NStZ 2007, 538; OLG Hamm Beschl.
v. 25.06.2009 – 5 Ss 207/09 = BeckRS 2009, 20879). Lediglich bei
Sachverständigengutachten, die auf der Anwendung weitgehend standardisierter
Verfahren beruhen, kann ausnahmsweise die Wiedergabe des bloßen
Beweisergebnisses genügen, weil in den Fällen der Routineuntersuchungen
Ausbildung, Lebenserfahrung und Selbstverständnis der Richterschaft im allgemeinen
eine ausreichende Gewähr bieten, dass dem Tatrichter die Möglichkeit technischer
Mängel und menschlicher Fehlleistungen auch ohne entsprechende Darlegung in den
Urteilsgründen bewusst gewesen sind (BGH NJW 1993, 3081, 3083; vgl. auch: BGH
NStZ 1993, 95; BGH NJW 1959, 780; OLG Hamm Beschl. v. 25.06.2009 – 5 Ss 207/09 =
BeckRS 2009, 20879).
Vorliegend hat das Landgericht lediglich ausgeführt, dass der Sachverständige in
seinem "überzeugenden Gutachten" anhand der Schleuderspuren und Beschädigungen
eine Ausgangsgeschwindigkeit des Angeklagten von 57 bis 71 km/h und eine
Anstoßgeschwindigkeit von 39 bis 48 km/h ermittelt und festgestellt habe, dass er bei
Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und einer ohne Weiteres
möglichen Bremsung mit einer Verzögerung von 4m/sec² noch vor der Geschädigten
zum Stehen gekommen sei und dass die Lenkbewegung die falsche Reaktion, vielmehr
eine Bremsung ohne heftige Lenkbewegung das richtige Verhalten gewesen sei. Die
Anknüpfungstatsachen für die Geschwindigkeits- und Vermeidbarkeitsberechnung des
Sachverständigen teilt das Landgericht ebenso wenig mit, wie die Berechnung selbst.
Daher ist es dem Revisionsgericht nicht möglich, die Beweiswürdigung in dem oben
genannten Sinne zu überprüfen.
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Ein Ausnahmefall, in dem die nähere Wiedergabe des Sachverständigengutachtens
entbehrlich ist, liegt nicht vor. Insoweit werden in der Rechtsprechung
Blutalkoholanalysen, Wirkstoffanalysen bei Betäubungsmitteln,
Blutgruppenbestimmungen, chemisch-toxikologische Untersuchungen, von
Kraftfahrzeugsachverständigen durchgeführte Messungen, die Bewertung der
Messgenauigkeit von Messeinrichtungen und daktyloskopische Gutachten genannt
(vgl.: BGH NJW 2000, 1350, 1351; BGH NJW 1993, 3081, 3083; BGH NStZ 1993, 95).
Hingegen reicht es nicht, wenn das Gutachten allein aufgrund unbestrittener
wissenschaftlicher Methoden und Sätze erstellt wurde. In diesen Fällen sind vielmehr
erhöhte Darlegungsanforderungen gegeben (vgl. BGH NStZ 2006, 296).
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Vorliegend kann zwar davon ausgegangen werden, dass der vom Gericht als "seit
Jahren als zuverlässig und gewissenhaft" bezeichnete Sachverständige anhand
anerkannter physikalischer Sätze anhand von Schleuderspuren und Beschädigungen
die Ausgangsgeschwindigkeit ermittelt hat. Indes handelt es sich insoweit nicht um eine
in jedem Falle gleichartige Berechnung oder Messung, welche weitgehend in gleichen
Schritten verläuft oder gar mehr oder minder automatisiert vorgenommen wird (wie z.B.
bei einer Blutalkoholanalyse etc.), sondern in die Berechnung sind eine Vielzahl
individueller Umstände (neben den genannten Schleuderspuren und Beschädigungen
auch die Beschaffenheit und Lage der Fahrbahn, die Witterungsverhältnisse, etwaige
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"Zwischenverzögerungen" durch Aufprall auf Personen oder Gegenstände,
Verzögerung beim Schleudern etc.) einzustellen. Anders als einem weitgehend
standardisierten Verfahren hat der Sachverständige hier ggf. eine Vielzahl von Fall zu
Fall variierenden Umständen zu beachten. Sein eigener Bewertungsspielraum ist weiter
als in den oben genannten Fällen (BAK-Analyse etc.). Entsprechend wurde in der
höchstrichterlichen Rechtsprechung bei der Schuldfähigkeitsbegutachtung im Hinblick
auf eine Alkoholisierung des Täters, die – was Abbauwerte etc. – angeht, ebenfalls auf
anerkannten wissenschaftlichen Sätzen beruht, die Wiedergabe der
Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen in einem Umfang, der
Verständnis und Prüfung der Schlüssigkeit des Gutachtens ermöglicht, verlangt (BGH
Beschl. v. 10.09.2002 – 4 StR 318/02 – juris).
2.
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Das Urteil beruht auch auf dem aufgezeigten Rechtsfehler, denn die Feststellung der
gefahrenen Geschwindigkeit und Vermeidbarkeit des Unfalls bei Einhaltung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit beruht allein auf dem Sachverständigengutachten.
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Der Angeklagte selbst hatte sich – so das angefochtene Urteil – dahingehend
eingelassen, "er sei nicht deutlich zu schnell gewesen". Dieser Angabe lässt sich
jedenfalls kein Geständnis einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 7 km/h (immerhin
um 14% über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) entnehmen; offen bleibt auch, ob
der Angeklagte damit eine Geschwindigkeitsüberschreitung überhaupt bestreiten will
oder aber eine geringfügige Überschreitung eingeräumt wird.
17
3.
18
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass aus dem angefochtenen Urteil auch nicht
hinreichend klar hervorgeht, ob das Landgericht das tatursächliche Verhalten in der
Kumulation von Geschwindigkeitsüberschreitung und "falscher" Lenkbewegung sieht
oder bereits eine dieser Verhaltensweisen für strafbarfkeitsbegründend erachtet (vgl. UA
S. 4 3. Absatz und 4. Absatz "hinzu kommt").
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