Urteil des OLG Hamm vom 25.10.2002

OLG Hamm: kaufpreis, fahrzeug, marktwert, beweisantrag, aufklärungspflicht, anschaffungskosten, zoll, zustand, anhörung, kaskoversicherung

Oberlandesgericht Hamm, 20 U 38/02
Datum:
25.10.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 38/02
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 1 O 340/01
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06.Dezember 2001
verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise
abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt..
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden
Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Kaufpreis umgerechnet
16.000,00
DM
Speditionskosten, Zollgebühren etc.
1.000,00
DM
Containerkosten
5.000,00
DM
Einfuhr- und Umsatzsteuern beim deutschen Zoll
5.000,00
DM
Autotransport von Belgien nach Deutschland
1.000,00
DM
Auslagenersatz für die Person, die sich in den USA nach dem Wagen umgesehen
habe, einschließlich Flugkosten
10.000,00
DM
38.000,00
DM
Tatbestand:
1
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Kaskoversicherung in Anspruch mit der
Behauptung, sein PKW sei entwendet worden.
2
Der Kläger erwarb im Jahr 1990 in den USA zum Preis von 9.000,00 $ einen
gebrauchten PKW Porsche, Erstzulassung 1962, den er in den folgenden Jahren
umfänglich aufbauen und als Oldtimer herrichten ließ.
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Der PKW Porsche 365 B Cabriolet, amtliches Kennzeichen SF - C ##1 I, wurde am
03.09.1998 zugelassen und bei der Beklagten haftpflicht- und vollkaskoversichert. Der
Versicherungsantrag vom 10.09.1998 gab den Fahrzeugwert mit 120.000,00 DM an.
Hinsichtlich der Fahrzeugversicherung wurde eine "Vereinbarung zur
Kraftfahrtversicherung des Oldtimer-Kraftfahrzeugs" getroffen, wonach ein Gutachten
eines vereidigten Kfz-Sachverständigen zum Fahrzeugwert vorzulegen war. Der Kläger
brachte das Gutachten des SV M vom 30.09.1998 bei, das den Fahrzeugzustand als
"außergewöhnlich gut" bezeichnete und den Wert mit 118.000,00 DM angab.
4
Am 26.09.2000 meldete der Kläger bei der Polizei in P das Fahrzeug als gestohlen; er
gab an, das Fahrzeug gegen 12.00 Uhr im Parkhaus 3 des D abgestellt und nach dem
Einkauf nicht mehr vorgefunden zu haben.
5
In der vom Kläger unterschriebenen Schadensanzeige vom 27.09.2000 und in dem von
ihm am 05.10.2000 unterschriebenen Fragebogen sowie gegenüber dem
Schadensermittler E der Beklagten gab der Kläger jeweils an, das Fahrzeug für
40.000,00 $ gekauft zu haben.
6
Mit Schreiben vom 08.02.2001 verneinte die Beklagte ihre Eintrittspflicht, da sie infolge
einer vom Kläger begangenen Obliegenheitsverletzung, nämlich einer falschen Angabe
zum gezahlten Kaufpreis, gemäß § 7 Abs. V Ziff. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. III VVG
leistungsfrei geworden sei.
7
Erstinstanzlich hat der Kläger die Zahlung von 118.000,00 DM verlangt.
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Die unstreitig falsche Angabe zum gezahlten Kaufpreis hat er damit erklärt, daß er die
genauen Zahlen nicht mehr gewußt habe. Er habe seine Erwerbskosten geschätzt und
sich sodann in der Währungsangabe geirrt. Tatsächlich habe er in etwa folgende
Erwerbskosten aufgewendet:
9
Da er jedoch erinnert habe, den Wagen in Dollar gezahlt zu haben, habe er die
tatsächlich entstandenen Kosten von ca. 40.000,00 DM irrtümlich mit 40.000,00 $
angegeben.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 118.000,00 DM nebst 5 % Zinsen seit dem
10.02.2001 zu verurteilen.
12
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
14
Die Beklagte hat den behaupteten Diebstahl sowie den behaupteten Marktwert des
Fahrzeugs bestritten.
15
Es sei bereits nicht glaubhaft, daß der Kläger mit dem Oldtimer nach P zum Einkaufen
gefahren sei.
16
Der Kläger sei auch nicht glaubwürdig, da er falsche Angaben zu dem gezahlten
Kaufpreis gemacht habe.
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Im übrigen sei auch seine Darstellung in der Klageschrift falsch. Durch Vorlage von
Zollunterlagen hat die Beklagte belegt, daß für die Anschaffung des Porsche
inländische Transportkosten von 200,00 DM sowie Lieferungskosten von 1.750,00 DM
angefallen seien. Der Zoll habe 1.588,90 DM (10 % von 16.888,90 DM) betragen.
18
Sodann hat sich die Beklagte auf eine Obliegenheitsverletzung wegen der falschen
Angaben zum Kaufpreis berufen.
19
Das Landgericht hat Beweis erhoben und den Sachverständigen T (DEKRA) zum
Marktwert des Fahrzeugs gehört.
20
Auf der Grundlage des Wertgutachtens T und unter Berücksichtigung eines verein-
barten Selbstbehaltes hat das Landgericht dem Kläger 86.400,00 DM zugesprochen
und die Klage im übrigen abgewiesen. Auf den Inhalt des erstinstanzlichen Urteils wird
Bezug genommen.
21
Die Beklagte greift das Urteil mit ihrer Berufung an.
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Sie beruft sich wiederum auf eine Obliegenheitsverletzung wegen der falschen Angabe
des Kaufpreises.
23
Die Falschangabe sei auch generell geeignet, ihre Interessen als Versicherer zu
gefährden, denn der gezahlte Kaufpreis sei einer der für die Entschädigungshöhe
maßgeblichen Faktoren.
24
Die Beklagte hält den Kläger für nicht glaubwürdig, weil er dreimal zum Kaufpreis
falsche Angaben gemacht habe. Deshalb sei die Vermutung seiner Redlichkeit
erschüttert.
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Schließlich bestreitet die Beklagte, daß das Fahrzeug im September 2000 noch den von
dem Sachverständigen T unterstellten Wert von 96.000,00 DM gehabt habe.
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Die Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen.
28
Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
30
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
31
Er behauptet, weder die Schadensanzeige vom 27.09.2000 noch den Fragebogen vom
05.10.2000 selbst ausgefüllt zu haben. Für ihn habe eine Mitarbeiterin der Beklagten,
Frau O, die Unterlagen ausgefüllt; sie habe sie ihm zum Unterschrift vorgelegt, ohne die
Belehrung über die Folgen unwahrer Antworten vorgelesen zu haben.
32
Im übrigen, so die Ansicht des Klägers, sei der gezahlte Kaufpreis für die Bewertung des
Fahrzeugs nicht relevant, da Grundlage des Versicherungsvertrages das Wertgutachten
M gewesen sei.
33
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen verwiesen.
34
Entscheidungsgründe:
35
Die Berufung ist zulässig und begründet; sie führt zur Abweisung der Klage.
36
Dem Kläger steht kein Anspruch aus der Fahrzeugversicherung zu.
37
Die Beklagte ist wegen Verletzung der dem Kläger obliegenden Aufklärungspflicht
gemäß § 7 Abs. I (2) S. 3 und Abs. V (4) AKB in Verbindung mit § 6 Abs. III VVG von
ihrer Verpflichtung zur Leistung frei geworden.
38
1.
39
Gemäß § 7 Abs. 1 (2) S. 3 AKB war der Kläger verpflichtet, bei Eintritt eines
Versicherungsfalls alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein
konnte. Diese Pflicht hat der Kläger dadurch verletzt, daß er sowohl in seiner
Schadensanzeige vom 27.09.2000 als auch in dem am 05.10.2000 unterschriebenen
Fragebogen die Frage nach dem von ihm für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreis objektiv
falsch beantwortet und die Falschangabe - im Fragebogen war ausdrücklich nach dem
gezahlten "Kaufpreis ohne Zusatzausrüstung und Extras, die von Ihnen eingebaut
wurden" gefragt - auch mündlich gegenüber dem Schadenabwickler E der Beklagten
wiederholt hat.
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Unstreitig hatte der Kläger den Porsche in den USA zu einem Kaufpreis von 9.000,00 $
erworben, so daß der angegebene Kaufpreis von 40.000,00 $ grob falsch war.
41
2.
42
Der Kläger hat die für Vorsatz sprechende Vermutung des § 6 Abs. III VVG nicht
widerlegt.
43
Vorsatz liegt vor beim Wollen einer Obliegenheitsverletzung im Bewußtsein des
Vorhandenseins der Norm (Römer in Römer/Langheid, VVG, § 6 Rn. 55).
44
Daß er die vereinbarten Versicherungsbedingungen nicht gekannt und nicht gewußt
habe, in seiner Schadensanzeige zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet zu sein,
hat der Kläger nicht behauptet.
45
Läßt der Sachverhalt die Möglichkeit offen, daß die objektiv festzustellende Verletzung
der Aufklärungsobliegenheit vorsätzlich begangen wurde, so ist es Sache des
Versicherungsnehmers, den Vorsatz auszuräumen (BGH VersR 02, 173; VersR 98,
577).
46
Diesen Beweis hat der Kläger nicht erbracht.
47
In seiner Anhörung vor dem Senat hat der Kläger keine überzeugende Begründung
geliefert, die den behaupteten Irrtum über den Kaufpreis auch nur annähernd
nachvollziehbar und verständlich erscheinen ließ. Daß er einfach wegen des
Zeitablaufs den tatsächlich gezahlten Kaufpreis vergessen haben will, erscheint zwar
nicht ausgeschlossen, jedoch im Hinblick auf die Einmaligkeit und Außergewöhnlichkeit
der Suche und des Erwerbs eines gebrauchten Porsche 365 B Cabriolet in den
Vereinigten Staaten und wegen seines affektiven Interesses an diesem Fahrzeug eher
unwahrscheinlich.
48
Aber selbst wenn der Kläger den tatsächlich gezahlten Kaufpreis von 9.000,00 $
vergessen hat, so würde dies nicht die grobe Falschangabe des gezahlten Kaufpreises
mit 40.000,00 $ erklären, mithin die Angabe eines um mehr als das Vierfache
überhöhten Preises.
49
Die Erklärungsversuche des Klägers sowohl in der Klageschrift als auch in der
Berufungserwiderung, wonach sich in seiner Erinnerung die gezahlten
Anschaffungskosten als Kaufpreis festgesetzt haben sollen, vermag schon deshalb nicht
zu überzeugen, weil die Summe der Anschaffungskosten tatsächlich ebenfalls weit
hinter dem angegebenen Kaufpreis von 40.000,00 $ zurücksteht.
50
Der Kläger hat durch seine mündliche Darstellung im Rahmen seiner Anhörung nicht
zur Überzeugung des Senats ausgeräumt, den Kaufpreis bewußt und willentlich falsch
angegeben zu haben.
51
3.
52
Die Frage nach dem gezahlten Kaufpreis ist auch in der Oldtimerversicherung relevant.
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1. Die Falschangabe des Kaufpreises war generell geeignet, die Interessen des
Versicherers ernsthaft zu gefährden.
54
In der Kaskoversicherung wird allgemein bejaht, daß beim Gebrauchtwagenkauf falsche
Angaben zum Kaufpreis geeignet sind, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu
gefährden (vgl. nur OLG Karlsruhe, VersR 1994, 1183; Senat, r + s 1993, 291; BGH,
VersR 98, 577 für den Fahrzeugwert).
55
Entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht gilt für die Oldtimerversicherung insoweit
nichts anderes.
56
Zwar besteht bei der Oldtimer-Versicherung die Besonderheit, daß die Beklagte nach §
57
4 ihrer "Vereinbarung zur Kraftfahrversicherung des Oldtimer-Kraftfahrzeugs" die
Vorlage eines Wertgutachtens verlangt, das auch Grundlage der Prämienberechnung
wird. Das bedeutet jedoch nicht, daß der von einem Kfz-Sachverständigen ermittelte
Wert im Sinne einer Taxe als Entschädigung fest vereinbart wäre, sondern entschädigt
wird nach § 6 dieser Bedingungen der Marktwert am Schadenstag, der von einem
Sachverständigen neu festgesetzt wird.
Bei der Schätzung des Marktwertes eines Oldtimers spielt der für das gebrauchte
Fahrzeug gezahlte Preis auch dann eine Rolle, wenn das Fahrzeug nach dem Kauf
aufwendig und mit erheblichen Kosten instandgesetzt worden ist. Denn der entrichtete
Kaufpreis läßt Rückschlüsse darauf zu, in welchem Zustand das Fahrzeug sich vor der
Restaurierung befunden hat. Der Anteil noch brauchbarer und erhaltener Originalteile ist
von nicht unerheblicher Bedeutung für den Marktwert einer solchen "Antiquität". Es
kommt nicht nur darauf an, ob sich das Fahrzeug nach der Restaurierung in einem
technisch und optisch einwandfreien Zustand befunden hat, sondern gerade unter
Liebhabern ist für die Wertschätzung von Belang, ob und in welchem Umfang das
Fahrzeug noch die ursprünglichen Originalteile aufweist.
58
Der gezahlte Kaufpreis kann dafür ein Hinweis sein und im übrigen auch für eine
Plausibilitätskontrolle Bedeutung haben.
59
Diese Besonderheit des Oldtimermarktes ist dem Senat in einer Vielzahl anderer Fälle
sachverständig dargelegt worden und damit senatsbekannt.
60
Der gezahlte Kaufpreis kann deshalb Bedeutung für den Marktwert haben und dessen
falsche Angabe die Interessen der Beklagten gefährden.
61
Dem Beweisantrag des Klägers, der seine Behauptung unter Sachverständigenbeweis
stellt, daß gerade bei Oldtimern der für das Fahrzeug gezahlte Kaufpreis in keiner Weise
Einfluß auf den Marktwert entfalten könne, ist nicht nachzugehen. Die Beweisaufnahme
erübrigt sich einmal deshalb, weil der Senat, wie ausgeführt, aufgrund eigener
Sachkenntnis vom Gegenteil überzeugt ist.
62
Im übrigen war der Beweisantrag verspätet gemäß §§ 527, 296 Abs. I ZPO.
63
Die Beklagte hat in erster Instanz und in der Berufungsbegründung ausführlich gerade
zur Frage der Relevanz Stellung genommen. Dem Kläger ist eine Frist zur
Berufungserwiderung gesetzt worden, wobei er auf die Verspätungsfolgen ausdrücklich
hingewiesen wurde.
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Der erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellte Beweisantrag
hätte in der Berufungserwiderung gestellt werden müssen, um dem Senat Gelegenheit
zu geben, einen Sachverständigen zum Termin zu laden und mit ihm und den Parteien
die Beweisfrage zu erörtern.. Die Zulassung des verspätet gestellten Antrags würde die
Erledigung des ansonsten entscheidungsreifen Rechtsstreits verzögern. Eine
Entschuldigung für die Verspätung hat der Kläger nicht vorgebracht.
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1. Das erhebliche Verschulden, für dessen Fehlen der Kläger beweispflichtig ist
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(BGH VersR 02, 173), ist in Anbetracht der mehrfachen Falschangabe und dem
Fehlen einer nachvollziehbaren Erklärung dafür nicht ausgeräumt.
1. Der Kläger ist über die Folgen einer Aufklärungspflichtverletzung im erforderlichen
Umfang belehrt worden.
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Im Formular der Schadenanzeige ist unmittelbar über der Unterschrift des Klägers eine
durch Fettdruck hervorgehobene Belehrung dahingehend aufgeführt, daß ein
Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz gefährdet, wenn er unwahre oder
unvollständige Angaben macht, sowie daß vorsätzlich unwahre und unvollständige
Angaben auch dann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen, wenn sie für die
Schadenfeststellung folgenlos geblieben sind. Eine entsprechende Belehrung ist
ebenfalls unmittelbar über der Unterschrift des Klägers in dem Fragebogen zum
Schadenfall abgedruckt; diese Belehrung ist in besonderer Schriftgröße verfaßt und
darüber hinaus farbig unterlegt, so daß sie unmittelbar ins Auge springt.
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Auch wenn der Kläger, wie er angibt, die Schadenanzeige und den Fragebogen nicht
selbst ausgefüllt hat, so mußte sich ihm die derart deutlich und auffällig gefaßte
Belehrung beim Unterschreiben geradezu aufdrängen, und er konnte nicht umhin, sie
zur Kenntnis zu nehmen. auch wenn sie ihm nicht vorgelesen worden sein sollte. Damit
ist die Beklagte dem Belehrungserfordernis in ausreichendem Maße nachgekommen.
Davon abgesehen hat nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten
der Schadensermittler E am 23.11.2000 noch einmal alle Punkte der Schadensanzeige
und des Fragebogens mündlich mit dem Kläger erörtert und ihm dabei die Belehrung
ausdrücklich vorgelesen. Auch bei dieser Gelegenheit ist der Kläger bei seinen
Angaben geblieben.
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4.
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Die Beklagte ist daher wegen der Verletzung der dem Kläger nach § 7 Abs. I (2) Satz 3
AKB obliegenden Aufklärungspflicht leistungsfrei gemäß § 7 Abs. V (4) AKB i.V.m. § 6 III
VVG.
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5.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr.10, 711 ZPO.
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Die Zulassung der Revision war nicht veranlaßt (§ 543 ZPO n.F.).
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