Urteil des OLG Hamm vom 22.06.2010
OLG Hamm (plastische chirurgie, werbung, begriff, verbraucher, lege artis, sicherheit, gewährleistung, verkehr, bezug, novum)
Oberlandesgericht Hamm, I-4 U 28/10
Datum:
22.06.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-4 U 28/10
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 13 O 35/09
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. Dezember 2009
verkündete Urteil der II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Dortmund teilweise abgeändert. Die Beklagte wird weitergehend
verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder einer Ordnungshaft bis zu 6
Monaten, insgesamt jedoch höchstens 2 Jahre zu unterlassen, im
Wettbewerb handelnd für Schönheitsoperationen mit einem Schutzbrief
zu werben, wenn dies wie Bl. 1 und 2 der Anlage 1 zur Klageschrift
geschieht.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 40.000,- €
abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in
dieser Höhe leistet.
G r ü n d e
1
A.
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Die Beklagte ist tätig auf dem Gebiet der Schönheitsoperationen. Sie warb im Jahr 2008
gemäß der beanstandeten Internetwerbung Anl. 1 zur Klageschrift (Bl. 10 ff.) mit einem
"Schutzbrief" der Deutschen Gesellschaft für Ästhetisch-Plastische Chirurgie (DGÄPC).
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Hinsichtlich der Einzelheiten der Werbung wird Bezug genommen auf die genannte
Anlage, wie folgt:
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Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 12.01.2009 u.a. in Bezug auf den
Hinweis auf einen Schutzbrief wegen Verstoßes gegen § 5 UWG erfolglos ab.
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Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin Klage erhoben gerichtet auf Unterlassung
einer Werbung für Schönheitsoperationen mit einem Schutzbrief (Antrag zu 1 a)
und/oder mit einer Prüfung und Empfehlung durch den DGÄPC (Antrag zu 1 b) sowie
auf Zahlung von Abmahnkosten von 208,65 € (Antrag zu 2). Den Antrag zu 1 b) hat die
Klägerin im Hinblick auf eine Drittunterwerfung gegenüber der Fa. N AG im Termin vor
dem Landgericht wieder zurückgenommen.
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Die Klägerin hat geltend gemacht, dass die Werbung der Beklagten unter Hinweis auf
einen Schutzbrief irreführend sei. Den Begriff des Schutzbriefes kenne der Verbraucher
aus der Versicherungsbranche. Dieser garantiere dort seinem Inhaber die
Inanspruchnahme von verschiedenen Leistungen im Schadensfall. Dem Verbraucher
werde hierdurch eine finanzielle Absicherung suggeriert, die in keiner Weise gegeben
sei. Der Schutzbrief werde zudem als eine Art Gütesiegel im Sinne einer
Garantieerklärung aufgefasst. Dabei handele es sich bei den beworbenen Leistungen
um reine Selbstverständlichkeiten, da jeder Mediziner lege artis ausführlich berate und
mit modernster Ausstattung und qualifiziertem Pflegepersonal arbeite. Auch werde die
Vorstellung erweckt, das Gütesiegel sei von einer neutralen und hierzu befugten Stelle
verliehen worden, was nicht der Fall sei. Es werde vielmehr durch die DGÄPC
verliehen, deren Mitglieder in dem Clinic-im-Centrum-Verbund tätig seien wie auch die
Beklagte. Die Überprüfungskriterien seien für den interessierten Verbraucher nicht
nachvollziehbar und damit nicht objektiv überprüfbar.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu
unterlassen, 1. im Wettbewerb handelnd für Schönheitsoperationen mit einem
Schutzbrief zu werben, (…).
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat gemeint, die Werbung mit dem "Schutzbrief" sei nicht zu beanstanden. Dem
Verbraucher werde weder eine finanzielle Absicherung suggeriert, die es nicht gebe,
noch fasse der Verbraucher den Schutzbrief als eine Garantieerklärung auf. Was
nämlich der Schutzbrief beinhalte, werde nämlich explizit auf ihrer Internetseite
dargestellt. Keineswegs handele es sich hierbei um reine Selbstverständlichkeiten. Eine
Nachsorge nach einer Behandlung werde ohne Mehrkosten in allen Standorten der
Clinik im Centrum-Gruppe durchgeführt. Die Beratung und Behandlung erfolge
ausschließlich durch langjährig erfahrene, auf ästhetische Eingriffe und Behandlungen
spezialisierte hoch qualifizierte Fachärzte für Plastische und Ästhetische Chirurgie. Ein
Patient, der sich an einem der 36 Standorte behandeln lasse, erhalte die
Gewährleistung, dass er ausschließlich von einem solchen Facharzt behandelt werde.
Es gehe auch nicht darum, es handele sei bei der DGÄPC um eine neutrale Stelle.
Diese sei vielmehr eine anerkannte und älteste Fachgesellschaft auf diesem Gebiet in
Deutschland, wie dies auf der Internetseite erläutert werde.
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Das Landgericht hat der Klage in Bezug auf die Abmahnkosten stattgegeben, diese
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jedoch im Hinblick auf den Antrag zu 1. a) unter Bezugnahme auf den Beschluss des
OLG Hamburg vom 31.10.2008, Az. 3 W 112/08 (Anl. 2 zur Klageschrift) abgewiesen.
Die Werbung der Beklagten sei weder irreführend noch Werbung mit
Selbstverständlichkeiten und sei auch kein Verstoß gegen § 11 HWG. Die
angesprochenen Verkehrskreise verstünden die Bezugnahme auf einen Schutzbrief
nicht als Garantieerklärung noch als ein Versprechen im Sinne einer Versicherung oder
finanziellen Absicherung im Hinblick auf Behandlungsfehler. Bei den hierin
beschriebenen Leistungen handele es sich auch keineswegs um bloße
Selbstverständlichkeiten.
Die Klägerin greift das Urteil mit seiner Berufung an, mit der sie ihren erstinstanzlichen
Unterlassungsantrag (zu 1. a)) weiter verfolgt. Sie meint, der Begriff "Schutzbrief" sei für
den angesprochenen Verkehr eindeutig. Er kenne ihn aus dem Kfz-
Versicherungswesen. Man denke nur an den ADAC-Schutzbrief. Mit einem Schutzbrief
verspreche der Ausgebende eine Leistung im Versicherungsfall. Jedenfalls sei der
Begriff mehrdeutig. Der Schutzbrief werde als etwas ganz Besonderes herausgestellt. Er
solle mehr Sicherheit bringen und sei ein Novum in der Branche. Ausdrücklich sei von
Gewährleistung die Rede. Dies bedeute Einstehenmüssen für fehlerhafte Leistungen
vergleichbar mit einem Schutzbrief im Versicherungswesen. Auch unter
Berücksichtigung der Mitteilung der einzelnen Leistungen glaube der Verkehr als
Besonderheit, dass er, wenn trotz der erwähnten hochqualifizierten Leistungen etwas
schief gehe, wie bei einer Versicherungsleistung Ersatz erhalte. Irgendwelche
Leistungen solcher Art gewähre die DGÄPC tatsächlich jedoch nicht.
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Die Klägerin beantragt,
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in teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte auch gemäß
ihrem Klageantrag zu 1 a) zu verurteilen, mit der Maßgabe "wenn dies wie Bl. 1
und 2 des Anlagenkonvoluts zur Klageschrift geschieht".
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das Urteil mit näheren Ausführungen. Sie meint, dass die Behauptung,
dass der angesprochene Verkehr diesen "Schutzbrief" aus dem Kfz-
Versicherungswesen kenne, falsch sei. Was der konkrete Schutzbrief beinhalte, werde
explizit auf ihrer Internetseite dargestellt. Jeder Verbraucher werde sich fragen, was ein
Schutzbrief im fraglichen Zusammenhang bedeute. Hierfür gebe es die dortigen
Erläuterungen. Es sei töricht anzunehmen, dass der Verkehr nicht zwischen dem Kfz-
Versicherungswesen und der ästhetischen und plastischen Chirurgie unterscheiden
könne. Es sei evident, dass die Leistungen völlig verschieden seien. Der Begriff
Schutzbrief sei auch keineswegs mehrdeutig, er werde vielmehr erläutert. Der
Schutzbrief sei auch kein Novum in der Branche. Es gehe letztendlich darum, die auf
der Webseite beschriebenen Standards einzuhalten. Die behandelnden Ärzte seien
ausschließlich Fachärzte, was in dieser Branche nicht selbstverständlich sei. Es werde
lediglich zugesichert, dass nur solche "Fachärzte" auf diesem Gebiet die Behandlungen
vornähmen, die die nötige qualifizierte Ausbildung durchlaufen hätten und langjährige
Erfahrungen vorweisen könnten. Falsch sei auch, dass der Verbraucher davon
ausgehe, im Falle eines Schiefgehens eine Versicherungsleistung zu erhalten. Dies sei
viel zu weit hergeholt. Für eine derartige Annahme bestehe kein Raum.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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B.
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Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Sie kann von der Beklagten aus §§ 8
I, III Nr. 2; 3; 5 UWG die Unterlassung der angegriffenen Schutzbriefwerbung in ihrer
konkreten Ausgestaltung verlangen.
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I.
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Soweit die Klägerin ihren Antrag zunächst um einen Maßgabezusatz teilweise
modifiziert hat, handelt es sich im Hinblick auf § 253 II Nr. 2 ZPO lediglich um eine auch
kostenunschädliche Klarstellung. Eine Änderung des Streitgegenstandes ist hiermit
nicht verbunden. Von vornherein war mit der Klage als irreführend angegriffen die
streitgegenständliche Werbung mit der Bezeichnung als Schutzbrief in ihrer konkreten
Ausgestaltung gemäß der vorgelegten Anlage 1 zur Klageschrift.
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II.
25
Die Klägerin ist gemäß § 8 III Nr. 2 UWG aktivlegitimiert.
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Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen nach dem UWG, so das Vorliegen eines
geschäftlichen Handelns der Beklagten, sind unzweifelhaft erfüllt.
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III.
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Der Hinweis auf den "Schutzbrief" in der konkreten Ausgestaltung der angegriffenen
Werbung ist unter Berücksichtigung ihres Gesamtzusammenhangs als irreführend
anzusehen und von daher i.S.v. §§ 3; 5 I Nr. 1 UWG unlauter.
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Allgemein ist eine Angabe dann irreführend, wenn sie den angesprochenen
Verkehrskreisen einen unrichtigen Eindruck vermittelt. Dabei genügt es, dass die
Werbung zur Irreführung und Beeinflussung dessen geeignet ist. Auf eine tatsächliche
Irreführung kommt es nicht an. Im Falle einer Mehrdeutigkeit muss sich der Werbende
auch die verschiedenen Bedeutungen gegen sich geltend lassen.
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Bei der Feststellung des Verkehrsverständnisses des angesprochenen Verkehrs ist
vorliegend einerseits der Begriff des Schutzbriefes zu umreißen, wie andererseits der für
diesen Begriff untypische Bereich der Schönheitsoperationen zu beachten ist.
Bekanntermaßen gibt es "Schutzbriefe" in Form von Versicherungen und
Versicherungspaketen. Er gewährt Versicherungsleistungen diverser Art im
Schadensfall. Man denke etwa an einen Schutzbrief von Seiten der Automobilverbände
(Auslandsschutzbrief mit Rechtsschutz, Personenrücktransport etc.) oder im
Reisegewerbe. Entsprechend wird nach einer Begriffserklärung bei "Wikipedia" – ein
Schutzbrief als eine Urkunde verstanden mit einer Schutzzusage seitens staatlicher,
kommerzieller oder privater Stellen, so u.a. als Zusage sachlicher oder finanzieller Hilfe
bei Schäden von Reisenden mit dem Auto. Ferner gibt es, aber für das zeitgenössische
Verkehrsverständnis untergeordnet und eher unbekannt, einen Schutzbrief im Bereich
der Diplomatie für die Unversehrtheit des Inhabers oder einer Reisegruppe. Im Kern
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aber wird der Begriff Schutzbrief als Verbriefung von Versicherungsleistungen im
weiteren Sinne verstanden, nämlich als finanzielle Absicherung gerade auch für den
Fall, dass "etwas schief" geht. Als ein Gütesiegel stellt sich ein Schutzbrief
demgegenüber nicht dar. Prägend ist vielmehr der von dritter Seite hierdurch gewährte
Schutz.
Die Erteilung eines Schutzbriefes konkret im Zusammenhang mit
Schönheitsoperationen ist dabei überaus untypisch. Eine feststehende Bedeutung in
Bezug hierauf gibt es nicht. Insofern wird sich der Verkehr, woran auch das OLG
Hamburg in dem bezeichneten Beschluss zunächst angeknüpft hat, fragen, was damit
denn gemeint ist, und dann auch die weiteren werblichen Erläuterungen lesen. Auch
wenn in Bezug auf die streitgegenständlichen Dienstleistungen bereits direkte
Vorbehalte gegen den Begriff des Schutzbriefes bestehen (wie oder was soll
gewährleistet sein, welcher Schaden kann oder soll abgedeckt werden?), hat der
angesprochene Verkehr gerade aber auch mit im Kopf, dass Schutzbriefe
herkömmlicher Weise Leistungen im Versicherungsfall versprechen. Vom Begriff her
wird er, wenn auch diffus und mehrdeutig, annehmen, dass auch Leistungen gewährt
werden sollen, wenn die als hervorragend dargestellten Behandlungsleistungen aus
irgendeinem Grunde doch schief gehen. Begrifflich wären so alle möglichen
"Versicherungsleistungen" für einen schicksalhaften oder fehlerhaften
Behandlungsverlauf in Form von Entschädigungen, Nachbehandlungen etc. denkbar.
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Da der Begriff "Schutzbrief" im streitgegenständlichen Zusammenhang überaus
mehrdeutig und untypisch ist, kommt den folgenden Erläuterungen maßgebliche
Bedeutung zu. Diese Erläuterungen beseitigen indes nicht die allgemeine
Fehlvorstellung des Verkehrs, dass der Schutzbrief eben keine irgendwie gearteten
Versicherungs- oder Kompensationsleistungen gewährt, sondern nur eine Werbung für
gute Behandlungsleistungen bzw. eine Art Zertifizierung sein soll. Gewährleistet wird
nach dem textlichen Zusammenhang ein "durch die DGÄPC geprüfter Qualitätsstandard
– von der Beratung über den Eingriff bis hin zur Nachsorge". Der Schutzbrief soll "die
Gewährleistung von größtmöglicher und umfassender Sicherheit des Patienten" durch
die nachfolgend aufgeführten Leistungen umfassen. Genannt sind Beratung,
Behandlung durch hochqualifizierte Fachärzte mit modernster Ausstattung, eine
kostenlose Nachsorge etc. Die Aufstellung stellt insofern im Wesentlichen auf eine
besondere Qualität der Leistungen und ihres Umfangs ab. Nicht ausdrücklich erwähnt
sind dort Versicherungsleistungen o.ä. für den Fall, dass etwas schief geht. Dieser
Gesichtspunkt wird, da alle einschlägigen Behandlungsleistungen mit größtmöglicher
und umfassender Sicherheit erfolgen sollen, letztlich ausgeklammert. Die
Gesamtdarstellung bestätigt insofern die Idee von einem Versicherungsschutz bei
Fehlverläufen konkret nicht, schließt sie vor allem aber auch nicht aus. Insofern besteht
ausgehend von dem beanstandeten Begriff des Schutzbriefes eine maßgebliche
Mehrdeutigkeit für den angesprochenen Verkehr dahin, dass im weiteren Sinne auch für
misslungene Leistungen eingestanden wird und dass der Patient etwaige
Versicherungsleistungen erhält. Zwar weiß jeder Patient, dass etwa Kfz-
Versicherungsleistungen und ein Schutz für Schönheitsoperationsleistungen anders
gelagert sein müssen. Natürlich ist es auch evident, dass die Leistungserbringung selbst
völlig verschieden ist. Indes überträgt die Beklagte gerade aber auch den etwa aus dem
Kfz-Bereich bekannten Gedanken des Schutzbriefes mit einer "Gewährleistung
größtmöglicher und umfassender Sicherheit" auf die angebotenen ästhetischen oder
plastischen Operationen. Dabei werden zwar in erster Linie Sicherheit und Güte der
angebotenen Dienstleistungen angesprochen. Gleichzeitig wird aber das "Novum" in
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der Branche explizit herausgestellt. Ein Novum ist aber eine höchstmögliche Qualität
der Beratungs- und Behandlungsleistungen nicht, auch nicht eine solche durch
qualifizierte Fachärzte. Entsprechendes gilt für einen höchsten Standard und eine
kostenlose Nachsorge. Ob dies alles "selbstverständlich" ist, worüber die Parteien im
Einzelnen streiten, kann letztlich dahinstehen. Es geht vorliegend nicht um Werbung mit
"Selbstverständlichkeiten", sondern darum, dass der Schutzbrief letztlich mehr
verspricht als er hält. Jedenfalls wird auch durch die nachfolgenden Erläuterungen nicht
die explizit angestoßene Vorstellung, dass es im Wege eines Schutzbriefes oder einer
Gewährleistung bei Störungen des Behandlungsverlaufs Versicherungsleistungen o.ä.
gibt, hinreichend wieder ausgeräumt. Es verbleibt bei einem erheblichen Teil des
angesprochenen Verkehrs die Vorstellung, dass der Schutzbrief als Novum über die
angesprochenen Sicherheitsaspekte in Bezug auf den Behandlungsvorgang selbst
hinaus noch eine Art Absicherung durch Dritte, nämlich durch die Gesellschaft für
Ästhetisch-Plastische Chirurgie (DGÄPC) gibt, auch wenn besondere Ersatzleistungen
insoweit explizit nicht mehr mitgeteilt sind. Eine hervorragende Qualität der
Operationsleistungen und der Sicherheitsstandards gab es auch zuvor bereits, ist kein
Novum und braucht die Bezeichnung als Schutzbrief nicht. Dieser deutet "mehr" an bzw.
impliziert im Sinne des bekannten Verkehrsverständnisses, dass es bei verunglückter
Behandlung wiederum auch Entschädigungsleistungen wie in einem
Versicherungspaket geben könnte. Auch könnte eine kostenlose Nachsorge etwa im
Nachhinein nötige Korrekturen erfassen, wenn eine Schönheitsoperation nicht oder
nicht vollständig glückt. Von daher bleibt einem maßgeblichen Teil des Verkehrs, der in
diesem Zusammenhang auch Ängste hat und eine größtmögliche Sicherheit, bestenfalls
eine Gewährleistung sucht, auch die Vorstellung, dass über die Qualität der Behandlung
hinaus durch den Schutzbrief eines Dritten ein neuer und insofern weitergehender und
besonderer Schutz gewährt wird, unabhängig davon, ob dieser im Folgenden dann
näher konkretisiert wird. Der Vorteil durch den Schutzbrief wird in besonderer Weise
vorangestellt und hervorgehoben. "Größtmöglich und umfassend" ist die vermeintlich
"gewährleistete" Sicherheit nur, wenn auch mögliche Fehlverläufe mit geschützt sind.
Die folgende Auflistung erscheint dabei keineswegs abschließend. Dort steht zum einen
nicht klar und deutlich "nur durch diese Leistungen". Letzteres kann und muss eindeutig
und auch bei etwaig nur flüchtigem Lesen des Gesamttextes durch den verständigen
Verbraucher so nicht herausgelesen werden. Die vorangestellte Verknüpfung von
Schutzbrief und einer angesprochenen Gewährleistung suggeriert vielmehr in
maßgeblicher Weise, dass, selbst wenn bei Einhaltung größtmöglicher
Sicherheitsstandards für Schönheitsoperation etwas nicht glatt geht, es eine irgendwie
geartete Absicherung durch die Urkunde (wie bei einem Versicherungsschein) gibt.
Auch der "Schutzbrief" selbst, der dann auf der Internetseite der Beklagten dargestellt
ist, kann die Mehrdeutigkeit des Begriffes nicht mehr ausräumen.
Die bekannten Vorteile eines Schutzbriefes, der herkömmlicherweise einen
umfassenden Versicherungsschutz beinhaltet, macht sich die Beklagte so zu Nutze und
überträgt diese in der konkreten Ausgestaltung der streitgegenständlichen Werbung
unlauter auf ihre Operationsleistungen. Dies führt zu maßgeblichen Fehlvorstellungen
und ist von daher zur Beeinflussung des angesprochenen Verkehrs geeignet.
Tatsächlich gibt es wie bei einem "Schutzbrief" irgendwelche Absicherungen und
Versicherungsleistungen nicht, weder von Seiten der Beklagten noch von der DGÄPC.
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III.
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Die Wiederholungsgefahr ist durch die Verletzungshandlung indiziert und nicht durch
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eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt.
IV.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I, 269 III, 708 Nr. 10, 711
ZPO.
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Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, § 543 ZPO.
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