Urteil des OLG Hamm vom 12.05.1998
OLG Hamm (vernehmung von zeugen, 1995, unfall, haftung, stelle, fahrbahn, zpo, höhe, schmerzensgeld, sturz)
Oberlandesgericht Hamm, 27 U 3/98
Datum:
12.05.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 3/98
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 1 O 14/97
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. Oktober 1997 verkündete
Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Die 57jährige Klägerin hat vollen materiellen Schadensersatz (4.331,03 DM), über
gezahlte 7.000,00 DM hinaus weiteres, insgesamt mit 15.000,00 DM vorgestelltes
Schmerzensgeld und Feststellung künftiger materieller und immaterieller Ersatzpflicht
der Beklagten aus einer Luxationsfraktur ihres linken oberen Sprunggelenks sowie einer
Prellung der Lendenwirbelsäule begehrt, die sie am 16.01.1995 gegen 12.45 Uhr beim
Ausführen ihres angeleinten Hundes durch einen Sturz auf dem eisglatten Bürgersteig
vor dem Hausgrundstück der Beklagten in ..., erlitten hat. Sie wurde bis zum 14.03.1995
stationär, in der Folge ambulant behandelt. Der Grad der Minderung ihrer
Erwerbsfähigkeit betrug bis zum 16.07.1995 100 %, bis 31.12.1995 50 %, bis
30.06.1996 30 %, bis 31.12.1996 20 % und wird in dem vom Landgericht eingeholten
fachorthopädischen Gutachten mit noch 10 % festgestellt.
2
Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen zu dem streitigen Ausmaß der
örtlichen Vereisung des Bürgersteigs und Einholung eines fachorthopädischen
Sachverständigengutachtens die hälftige Haftung der Beklagten für Zukunftsschäden
festgestellt und im übrigen die Klage abgewiesen. Es hat eine Verletzung der
Streupflicht durch die Beklagte als bewiesen angesehen, der Klägerin jedoch als
gleichgewichtiges Mitverschulden vorgeworfen, angesichts der Erkennbarkeit der
begrenzten vereisten Stelle bei sonst trockenem Bürgersteig überhaupt diesen Weg
gewählt zu haben und nicht mit gesteigerter Vorsicht gegangen zu sein. Bei
Angemessenheit eines Schmerzensgeldes von 8.000,00 DM auf der Grundlage einer
vollen Haftung seien die Ansprüche der Klägerin mit den vorgerichtlich gezahlten
7.000,00 DM mehr als erfüllt.
3
Damit findet die Klägerin sich nicht ab und verfolgt ihre erstinstanzlichen Anträge weiter.
Sie weist den Vorwurf des Mitverschuldens zurück mit der Behauptung, die Eisfläche sei
angesichts des niederschlagsfreien Tauwetters in der Sonne für sie überraschend und
nicht sichtbar gewesen. Da der gesamte Bürgersteig vor dem Haus der Beklagten eine
Eisfläche gewesen sei, habe sie diese nicht mit einem großen Schritt überwinden, ihr
auch nicht auf die Fahrbahn ausweichen können, weil nach dorthin ein 50 cm hoher
Schneewall längst der Bordsteinkante aufgeschoben gewesen sei. Der von ihr geführte
Hund habe sich nicht unfallursächlich bewegt.
4
Zur Höhe des Schmerzensgeldes behauptet sie erhebliche Folgebeschwerden
insbesondere bei längerer Belastung des verletzten Sprunggelenks. Sie könne nicht
mehr wie vor dem Unfall wandern, tanzen und schwimmen. Dadurch habe sie -
alleinlebend - einen Großteil ihrer sozialen Kontakte verloren.
5
Die Klägerin beantragt,
6
1.
7
die Beklagte zu verurteilen, an sie - die Klägerin -
8
a)
9
ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 04.05.1995 zu zahlen,
abzüglich gezahlter 7.000,00 DM;
10
b)
11
4.331,03 DM nebst 4 % Zinsen von 2.056,52 DM seit dem 23.05.1995 und von weiteren
2.274,51 DM seit dem 17.04.1996 zu zahlen;
12
2.
13
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr - der Klägerin - alle zukünftigen
materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 16.01.1995 zu ersetzen,
sofern kein Anspruchsübergang auf Sozialversicherungsträger und sonstige Dritte
vorliegt.
14
Die Beklagte beantragt,
15
die Berufung zurückzuweisen.
16
Sie verteidigt das angefochtene Urteil soweit es ihr günstig ist und stellt darüber hinaus
ihre Verkehrssicherungspflicht für den Bürgersteig unter Hinweis darauf in Abrede, daß
sie nicht Eigentümerin dieser Grundstücksfläche sei. Davon unabhängig habe sie
jedenfalls eine ihr eventuell obliegende Streupflicht nicht verletzt, weil sie in Anbetracht
des trockenen Tauwetters nicht damit habe rechnen müssen, daß zur Mittagszeit
Schmelzwasser vom Dach ihres Hauses auf den Bürgersteig gelangen und dort zu einer
Eisfläche gefrieren würde.
17
Die Höhe des materiellen Schadens der Klägerin haben die Parteien in der
18
Berüfungsverhandlung vor dem Senat mit 2.165,52 DM unstreitig gestellt.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen Bezug genommen.
19
Der Senat hat die Klägerin persönlich gemäß §141 ZPO gehört. Diese hat unter
Erläuterung der von ihr gefertigten Skizze Bl. 161 d.A. erklärt:
20
Der Bürgersteig sei in der gesamten Länge der Front des Hauses Nr. 1 eine Eisfläche
gewesen, in der sich allerdings die auf in ihrer Skizze eingezeichneten eisfreien Flecke
wie Fußstapfen fortgesetzt hätten. Der von ihr ausgeführte kleine Hund sei an der
langen Laufleine vorweggelaufen. Der Schneewall zur Fahrbahn hin sei ca. 60 cm hoch
und knapp einen Meter breit gewesen, so daß sie ihn nicht mit einem Schritt habe
übersteigen können. Auch die Fahrbahn sei glatt gewesen. Bei dem Sturz habe sie das
Gefühl gehabt, als wenn ihr linker Fuß auf dem Asphalt festklebe, während der andere
weggerutscht sei. Die Klägerin hat schließlich die von ihr bei dem Unfall getragenen
Schuhe gezeigt, bei denen es sich um ein Paar feste Halbschuhe mit einer allerdings
etwa zur Hälfte der Flächen plattgelaufenen Profilsohle handelt.
21
Zu ihren gesundheitlichen Beschwerden hat die Klägerin erklärt: Ich habe seit dem
Unfall nach wie vor Beschwerden im linken Fußgelenk. Der Arzt hat mir auch gesagt,
das sie sich nicht bessern werden. Es sind oft ziehende Schmerzen, die bis zum Knie
hinaufgehen. Des morgens muß ich mich erst einlaufen. Die Beschwerden werden im
Laufe des Tages stärker, wenn ich das Gelenk länger belastet habe. Ab nachmittags
gehe ich nirgendswo mehr hin. Früher bin ich teilweise zum Tanzen und viel
spazierengegangen. Ich kann jetzt keine Schuhe mit hohen Absätzen mehr tragen.
22
Der Senat hat ferner den Zeugen ... uneidlich vernommen. Dieser hat bekundet, es sei
an der Unfallstelle sehr glatt gewesen, er sei fast selbst gestürzt. Es sei sehr viel Eis an
der Stelle gewesen, das habe man sehen können.
23
Entscheidungsgründe:
24
Die Berufung hat keinen Erfolg, denn die berechtigten Ansprüche der Klägerin aus dem
Schadensereignis vom 16.01.1995 sind mit der seitens der Beklagten geleisteten
Zahlung von 7.000,00 DM erfüllt.
25
Zu Recht lastet das landgerichtliche Urteil der Klägerin ein Mitverschulden an, das ihre
Ansprüche schon nach ihrem eigenen Vorbringen jedenfalls um die Hälfte mindert. Die
von der Berufungserwiderung aufgeworfenen Fragen des grundsätzlichen Bestehens
der Streupflicht und ihrer Verletzung auf Seiten der Beklagten können deshalb
dahinstehen.
26
Der Klägerin ist vorzuwerfen, daß sie überhaupt den Weg vor dem Haus der Beklagten
entlang gewählt hat, obwohl dafür lediglich zum Ausführen des Hundes keine
Notwendigkeit bestand, und daß sie gleichwohl, nachdem sie sich dort zum Überqueren
der Eisfläche entschlossen hatte, dies nicht extrem vorsichtig unter Ausnutzung der
bestehenden trockenen Flächen tat. Die Eisfläche war nämlich rechtzeitig für sie
erkennbar, wie sich aus der eigenen Schilderung der Örtlichkeit durch die Klägerin
ergibt. Ausweislich der von ihr gefertigten, mit der Berufungsbegründung überreichten
und in der mündlichen Verhandlung von ihr erläuternd bestätigten Skizze Bl. 161 d.A.
27
zog sich die durch einzelne trockene Flecken unterbrochene Eisfläche über die gesamte
Breite des Bürgersteigs und die volle Frontlänge des Hauses ... Deshalb mußte ihr die
Gefährlichkeit des Terrains lange vor dem Erreichen der von ihr bezeichneten
Sturzstelle etwa in der Mitte des Hauses Nr. 1 bewußt geworden sein. Im übrigen hat
keiner der Zeugen bekundet, daß die Eisfläche an der Sturzstelle überraschend
gewesen sei; der Zeuge hat ... vielmehr ausgesagt, es sei sichtbar gewesen, daß an
dieser Stelle "sehr viel Eis" gewesen sei.
Allerdings hält der Senat das vom Landgericht angenommene Schmerzensgeld von
8.000,00 DM auf der Grundlage einer vollen Haftung der Beklagten für zu knapp
bemessen. Der insoweit angemessene Betrag würde jedoch bei Zugrundelegung der
Verletzungen der Klägerin und des Behandlungsverlaufs, die unstreitig sind, und
darüber hinaus der von ihr persönlich glaubhaft geschilderten fortbestehenden
Beschwerden bei etwa 11.000,00 DM liegen, jedenfalls 12.000,00 DM nicht erreichen.
Bei Berücksichtigung der Reduzierung des Schmerzensgeldes aufgrund des hälftigen
Mitverschuldens der Klägerin sind mit der erhaltenen Zahlung von 7.000,00 DM deren
Ansprüche einschließlich des Anspruchs auf Ersatz des materiellen Schadens, der nach
der Teileinigung der Parteien in Höhe von 1.082,76 DM besteht, befriedigt.
28
Die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels hat die Klägerin gemäß §97 Abs. 1 ZPO zu
tragen. Das Urteil ist gemäß §708 Nr. 10 ZPO vorläufig vollstreckbar. Die
Urteilsbeschwer für die Klägerin liegt nicht über 60.000,00 DM.
29