Urteil des OLG Hamm vom 03.06.2005

OLG Hamm: wesentliche veränderung, sozialhilfe, erlass, unterhalt, aktivlegitimation, stadt, leistungsfähigkeit, klagebegehren, hauptsache, haushalt

Oberlandesgericht Hamm, 11 WF 146/05
Datum:
03.06.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 WF 146/05
Vorinstanz:
Amtsgericht Beckum, 7 F 56/04
Tenor:
Auf die Beschwerde der Klägerin vom 14.04.2005 wird der Beschluss
des Amtsgerichts -Familiengericht- Beckum vom 29.03.2005 unter
Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert.
Der Klägerin wird zu den Bedingungen des angefochtenen Beschlusses
auch insoweit Prozesskostenhilfe bewilligt, als sie mit ihrer Klage die
Abänderung des gerichtlich protokollierten Vergleichs vom 07.03.2001
(7 F 228/00 AG Beckum) dahin erstrebt, dass der Beklagte ab
01.11.2004 verpflichtet ist, an sie Kindesunterhalt in Höhe von monatlich
241,00 Euro zu zahlen, für den Monat November 2004 unter Anrechnung
bereits gezahlter 115,00 Euro.
Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahrenbleiben außer Ansatz;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
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I.
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Die am 04.03.1998 geborene Klägerin ist die Tochter des Beklagten aus dessen
rechtskräftig geschiedener Ehe mit der Kindesmutter, in deren Haushalt die Klägerin
lebt.
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Der Beklagte hat sich durch gerichtlich protokollierten Vergleich vom 07.03.2001
verpflichtet, für die Klägerin Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 200,00 DM und an
die Kindesmutter Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich 400,00 DM zu zahlen. Seit
November 2004 werden von der in einer neuen Partnerschaft lebenden Kindesmutter
keine Unterhaltsansprüche mehr gegen den Beklagten geltend gemacht. Nach
vorangegangenem Auskunftsverlangen mit Schriftsatz vom 19.11.2004 sowie
anschließender Zahlungsaufforderung mit Schriftsatz vom 16.12.2004 begehrt die
Klägerin mit ihrer Klage (inhaltlich) die Abänderung des genannten Unterhaltsvergleichs
vom 07.03.2001 dahin, dass der Beklagte mit Wirkung ab 01.11.2004 verpflichtet ist, an
sie Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 241,00 Euro zu zahlen, wobei sie sich für
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den Monat November 2004 einen gezahlten Unterhaltsbetrag von 115,00 Euro
anrechnen lässt. Daneben hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 18.02.2005,
eingegangen bei Gericht am 21.02.2005, den Erlass einer einstweiligen Anordnung
beantragt, durch die der Beklagte verurteilt werden sollte, an sie in Abänderung des
Unterhaltsvergleichs vom 07.03.2001 künftig Kindesunterhalt in Höhe von monatlich
241,00 Euro zu zahlen.
Das Amtsgericht hat dem hiermit verbundenen Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin
durch den angefochtenen Beschluss nur teilweise stattgegeben und der Klägerin unter
Hinweis auf ihren laufenden Bezug von Sozialhilfe sowie die bereits auf den 20.04.2005
erfolgte Anberaumung eines Hauptsachetermins allein für die Zeit ab 01.04.2005 und
nur in der Hauptsache ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt. Im Nachfolgenden
Verhandlungstermin vom 20.04.2005 hat der Beklagten den im Umfang der
Prozesskostenhilfebewilligung gestellten Klageantrag anerkannt, auf Antrag der
Klägerin ist daraufhin gegen ihn antragsgemäß ein Anerkenntnisurteil ergangen.
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Mit ihrer Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat, verfolgt die Klägerin
ihren Prozesskostenhilfeantrag im Umfang der Zurückweisung weiter.
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II.
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Die nach § 127 II ZPO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde hat
auch in der Sache teilweise Erfolg.
8
1.
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Die Beschwerde erweist sich nicht bereits deshalb als insgesamt unbegründet, weil
gegen den Beklagte nach Maßgabe des im Termin vom 20.04.2005 -eingeschränkt-
verlesenen Klageantrags bereits antragsgemäß ein Anerkenntnisurteil ergangen ist, das
den Beklagten in Abänderung des Prozessvergleichs vom 07.03.2001 mit Wirkung ab
01.04.2005 zu Unterhaltszahlungen in verlangter Höhe verpflichtet. Zwar ist
maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung
(§ 114 ZPO) nach ganz herrschender Auffassung derjenige der
Beschwerdeentscheidung (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 127 Rz. 50; § 119 Rz. 46
m.w.N.). Der Rechtsstreit ist durch das ergangene Anerkenntnisurteil indes noch nicht
vollständig erledigt worden. In der nur eingeschränkten Antragstellung der Klägerin im
Termin vom 20.04.2005 lag unter den gegebenen Umständen keine konkludente
Rücknahme ihrer weitergehenden Klage (vgl. hierzu nur Baumbach/Lauterbach-
Hartmann, ZPO, 60. Aufl. § 269 Rz. 22; Zöller-Greger, aa0. § 269 Rz. 8a; ders. § 264 Rz.
4a). Durch ihre damit verbundene Erklärung im Termin vom 20.04.2005, dass an der
eingelegten Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Amtsgerichts
vom 29.03.2005 ungeachtet des beantragten Anerkenntnisurteils weiterhin festgehalten
werde, hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hinreichend deutlich zum Ausdruck
gebracht, dass die Klägerin ihr weitergehendes Klagebegehren weiterzuverfolgen
gedenkt, da das Festhalten an der Beschwerde nur vor diesem Hintergrund überhaupt
Sinn macht(e). Bei dem ergangenen Anerkenntnisurteil vom 20.04.2005 handelt es sich
damit in der Sache um ein bloßes Teilurteil.
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Abweichendes gilt allein für den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe für eine beantragte einstweilige Anordnung, für deren Erlass nach
erfolgter antragsgemäßer Verurteilung des Beklagten bzgl. des laufenden Unterhalts ab
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01.04.2005 kein Raum mehr ist, weshalb die Rechtsverfolgung insoweit keine Aussicht
auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
2.
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Die Aktivlegitimation der Klägerin begegnet trotz ihr gewährter Sozialhilfeleistungen
auch hinsichtlich der Unterhaltsansprüche für den Zeitraum 01.11.2004 - 31.03.2005
keinen Bedenken. Die nach § 91 I BSHG für den Zeitraum 01.11. - 31.12.2004 auf die
Stadt Beckum als Träger der Sozialhilfe übergegangenen Ansprüche sind mit
Vereinbarung vom 19.04.2005 (Bl. 28) an die Klägerin rückabgetreten worden, während
es hinsichtlich des der Klägerin ab 01.01.2005 gewährten Sozialgeldes (§§ 20, 28 SGB
II) -das die streitbefangene Unterhaltsmehrforderung der Klägerin angesichts eines
Zahlbetrages von monatlich 53,02 Euro ohnehin nur teilweise ausschöpft- an einer
Überleistungsanzeige gemäß § 33 I SGB II fehlt, die -wie die Klägerin zutreffend geltend
macht- Voraussetzung für einen Übergang bestehender Unterhaltsansprüche auf den
Leistungsträger wäre.
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Soweit die Klägerin für den genannten Zeitraum 01.11. - 31.12.2004 Ansprüche aus
rückabgetretenem Recht geltend macht, ist ihre Rechtsverfolgung überdies nicht etwa
mutwillig, da Gegenstand der Klage nicht allein oder vorrangig Unterhaltsrückstände
waren bzw. sind, sondern diese neben laufendem Unterhalt eingeklagt werden, was
durchaus als prozessökonomisch bezeichnet werden muss und daher nicht zu
beanstanden ist (vgl. nur Wendl/Staudigl-Scholz, Das Unterhaltsrecht in der
familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl. § 6 Rz. 558 m.w.N.)
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3.
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Das Abänderungsverlangen der Klägerin ist schließlich auch sowohl zulässig als auch
begründet, da die Klägerin durch ihr Aufrücken in die 2. Altersstufe sowie den Fortfall
von bislang titulierten Unterhaltsansprüchen ihrer gesetzlichen Vertreterin Umstände
aufzeigt, die eine wesentliche Veränderung der bei Abschluss des Vergleichs vom
07.03.2001 zugrunde gelegten Verhältnisse darstellen. Überdies beschränkt sich der
verlangte Unterhalt auf den Regelbetrag der 2. Altersstufe der RegelbetragsVO, so dass
sich nähere Darlegungen der Klägerin zu Bedarfshöhe und Leistungsfähigkeit des
Beklagten erübrigen (vgl. nur Wendl/Staudigl-Scholz, aa0. § 2 Rz. 230; Wendl/Staudigl-
Gutdeutsch aa0. § 4 Rz. 565; Kalthoener/Büttner-Niepmann, 9. Aufl. Rz. 149 m.w.N).
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4.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus § 127 IV ZPO, § 131b 2 KostO.
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