Urteil des OLG Hamm vom 09.06.2005
OLG Hamm: pflichtverteidiger, psychiatrisches gutachten, gebühr, bewährung, vertreter, klinik, beistandsleistung, wahlverteidiger, mangel, erlass
Oberlandesgericht Hamm, 2 (s) Sbd. VIII 116/05
Datum:
09.06.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 (s) Sbd. VIII 116/05
Vorinstanz:
Amtsgericht Essen, 60 VR Js 189/04
Tenor:
Rechtsanwalt S wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe von
60,-- EURO eine Pauschvergütung von 250,-- EURO (in Worten:
zweihundertfünfzig EURO) bewilligt.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
1
I.
2
Der ist durch Urteil des Amtsgerichts Essen vom 16. April 2004 in einem psychiatrischen
Krankenhaus untergebracht worden, allerdings wurde die Unterbringung zur Bewährung
ausgesetzt. Kurz darauf hat die Staatsanwaltschaft bereits den Widerruf der Bewährung
beantragt und ist die Bewährung widerrufen worden. In dem Widerrufsverfahren ist der
Antragsteller dem Verurteilten mit Beschluss des Amtsgerichts vom 24. Juni 2004 als
Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Er hat in seiner Eigenschaft als Pflichtverteidiger
den Verurteilten in der Klinik in M, in die er aufgenommen worden war, besucht, ein 22-
seitiges psychiatrisches Gutachten ausgewertet und mehrer Gespräche mit der Mutter
des Verurteilten und dessen Betreuer geführt. Der Antragsteller hat zudem gegen den
Widerrufsbeschluss der Amtsgerichts sofortige Beschwerde eingelegt und diese
begründet. Der Widerrufsbeschluss ist durch die Beschwerdekammer aufgehoben
worden.
3
Der Antragsteller, dessen gesetzliche Gebühren 60 EURO betragen, hat für seine
Tätigkeit eine Pauschvergütung in Höhe von rund 300 EURO beantragt. Dabei hat er
die nach dem RVG entstandenen gesetzlichen Gebühren zugrunde gelegt. Der
Antragsteller ist darüber hinaus der Ansicht, das RVG sei anwendbar, da ihm der
Beiordnungsbeschluss erst nach dem 1. 7. 2004 zugegangen sei. Der Vertreter der
Staatskasse hat gegen die Gewährung einer Pauschvergütung keine Einwände
erhoben, ist jedoch der Auffassung, dass die BRAGO anwendbar ist. .
4
II.
5
1.
6
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist vorliegend die BRAGO anwendbar und
nicht das RVG. Der Antragsteller ist am 24. Juni 2004 beigeordnet worden. Das RVG ist
aber erst am 1. 7. 2004 in Kraft getreten. Für den Pflichtverteidiger kommt es für die
Anwendung des RVG aber auf den Zeitpunkt der Beiordnung an (Burhoff (Hrsg.), RVG
Straf- und Bußgeldsache, Vergütungs-ABC: Übergangsvorschriften [§§ 60 f.], Rn. 28).
Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Beiordnungsbeschluss dem Antragsteller
erst nach dem 1. Juli 2004 zugegangen ist. Die Beiordnung zum Pflichtverteidiger wird
wirksam mit Erlass des Beiordnungsbeschlusses durch den Vorsitzenden. Der Zeitpunkt
der Kenntniserlangung durch den Rechtsanwalt ist für die Wirksamkeit ohne Bedeutung,
auch wenn der Beschluss gemäß §§ 35 Abs. 2 34 StPO bekannt zu machen ist. Die
Entscheidung des OLG Stuttgart in AnwBl. 1980, 114 führt zu keinem anderen Ergebnis.
Sie betrifft nicht die Beiordnung eines Pflichtverteidigers sondern die Bestellung eines
so genannten "Armenanwalts". Dessen Bestellung ist aber mit der Beiordnung eines
Pflichtverteidigers nicht vergleichbar. Bei diesem geht die Rechtsprechung (vgl. BGH
NStZ 1991, 94) davon aus, dass ein ggf. bestehendes Wahlmandat (konkludent)
niedergelegt wird, wenn die Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt wird (vgl. dazu
Senat in StraFo 2005, 173 = AGS 2005, 112 mit weiteren Nachweisen aus der übrigen
Rechtsprechung zu §§ 60, 61 RVG). Der Angeklagte/Verurteilte würde also in den
Fällen der notwendigen Verteidiger zumindest zeitweise verteidigungslos sein, wenn es
hinsichtlich der Wirksamkeit des Beiordnungsbeschlusses auf den Zeitpunkt der
Kenntniserlangung ankäme.
7
2.
8
Dem Antragsteller war gem. § 99 Abs. 1 BRAGO eine Pauschvergütung zu bewilligen,
da er in einer "besonders umfangreichen" Strafsache tätig geworden ist.
9
a) "Besonders schwierig" im Sinn von § 99 Abs. 1 BRAGO war das Verfahren allerdings
nicht. Mit der Vorsitzenden der Gerichts und dem Vertreter der Staatskasse ist der Senat
der Auffassung, dass es sich noch nicht um ein "besonders schwieriges" Verfahren
gehandelt hat.
10
b) Das Verfahren war jedoch schon "besonders umfangreich" i.S. des § 99 Abs. 1
BRAGO. Die dargelegten Tätigkeiten des Antragstellers gehen erheblich über das
hinaus, was in vergleichbaren Strafvollstreckungssachen sonst von Pflichtverteidigern
an Zeitaufwand für ihre Mandanten erbracht werden muss. Der Antragsteller hat nämlich
nicht nur für den Verurteilten im schriftlichen Verfahren Stellung genommen, sondern hat
ihn zudem in der Klinik in M aufgesucht. Zudem hat er die Beschwerde gegen den
Beschluss des Amtsgerichts begründet.
11
c) Bei der Bemessung der demnach zu gewährenden Pauschvergütung hat sich der
Senat von seiner ständigen Rechtsprechung leiten lassen: Danach (vgl. zuletzt Senat in
NStZ-RR 2003, 139 = StraFo 2003, 219 = StV 2004, 96 mit weiteren Nachweisen) ist -
mangels eines speziellen gesetzlichen Gebührentatbestandes für die Tätigkeit des
(erstmals) im Strafvollstreckungsverfahren zum Pflichtverteidiger bestellten
Rechtsanwalts - auf die Vorschrift des § 91 BRAGO zurückzugreifen (siehe auch OLG
Düsseldorf StV 1985, 71; OLG Hamm MDR 1994, 736 = StV 1994, 501), die in ihrer Nr.
1 allgemein auf andere nicht in § 91 Nr. 2 und 3 BRAGO genannte Beistandsleistungen
12
abstellt und in Nr. 2 die Beistandsleistung für den Beschuldigten bei Vernehmungen
erwähnt. Die vom Antragsteller vorliegend erbrachten Tätigkeiten sind, da eine
gesetzliche Regelung zu dem Zeitpunkt des Tätigwerdens nicht gegeben war, dem § 91
Nr. 1 BRAGO vergleichbar. Legt man diese Gebührenvorschrift zugrunde, ist hier für den
Wahlverteidiger grundsätzlich ein Gebührenrahmen von 15 bis 175 EURO eröffnet.
Gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 BRAGO ergibt sich für den Pflichtverteidiger somit eine
gesetzliche (Mindest-)Gebühr von 60 EURO.
Im Hinblick auf den für den Senat erkennbaren, im Einzelnen bereits dargelegten
Arbeitsaufwand des Antragstellers und unter weiterer Berücksichtigung der Dauer der
Beiordnung hielt der Senat eine deutliche Erhöhung der gesetzlichen Gebühr von 60
EURO auf 250 EURO für geboten. Der Senat hatte keine Bedenken, eine
Pauschvergütung über der Wahlanwaltshöchstgebühr von 175 EURO zu gewähren.
Zwar ist eine Pauschvergütung in dieser Höhe nach ständiger Rechtsprechung des
Senats grundsätzlich sonst nur dann gerechtfertigt, wenn das Verfahren den
Pflichtverteidiger über einen längeren Zeitraum ganz oder fast überwiegend in Anspruch
genommen hat (siehe u.a. Senat in AGS 2000, 249 und die Zusammenstellung bei
Burhoff StraFo 2001, 119, 123). Die dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Fälle
sind jedoch, worauf der Senat schon wiederholt hingewiesen hat (vgl. z.B. Senat in AGS
2001, 201 = JurBüro 2001, 641), mit denen, in denen bei der Gewährung einer
Pauschvergütung von der gesetzlichen Gebühr der §§ 91, 97 BRAGO auszugehen ist,
nicht vergleichbar. Hinzu kommt, dass die gesetzliche Gebühr in den Fällen der §§ 91,
97 BRAGO völlig unzulänglich und unbillig niedrig waren. Diesem Mangel hat der
Gesetzgeber für die Zeit nach dem 1. Juli 2004 inzwischen durch die Neuregelung in
Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG abgeholfen. Für die Zeit vorher ist nach Auffassung des
Senats zur Vermeidung eines - ansonsten verfassungswidrigen - Sonderopfers des
Pflichtverteidigers (vgl. dazu zuletzt BVerfG StV 2001, 241) nach wie vor die
Wahlverteidigerhöchstgebühr zu überschreiten. Eine höhere Gebühr als die bewilligte
erschien dem Senat jedoch nicht angemessen und auch nicht erforderlich, Demgemäß
war der weitergehende Antrag zurückzuweisen.
13