Urteil des OLG Hamm vom 14.06.1999

OLG Hamm: gesellschafter, verzinsung, gesellschaftsvertrag, tantieme, treuepflicht, reingewinn, verfügung, firma, eigenkapital, buchwert

Oberlandesgericht Hamm, 8 U 177/96
Datum:
14.06.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 177/96
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 21 O 177/95
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Hagen vom 18. Juni 1996 wird
zurückgewiesen.
Auf die Anschlußberufung der Beklagten wird das genannte Urteil
insoweit teilweise abgeändert,
daß die Klage im vollen Umfang abgewiesen wird.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheits-leistung in
Höhe von 18.500,00 DM abwenden, wenn die Beklagten nicht zuvor
Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Beiden Seiten wird nachgelassen,
Sicherheit durch selbst-schuldnerische Bürgschaft einer deutschen
Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
Die Beschwer des Klägers liegt über 60.000,00 DM.
Tatbestand:
1
Die Parteien sind Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft. Der Beklagte zu 1) ist
deren persönlich haftender Gesellschafter, der Kläger, Bruder des Beklagten zu 1), und
der Beklagte zu 2) sind Kommanditisten. Grundlage ihrer Rechtsbeziehungen ist der
zuletzt im Jahre 1977 neu gefaßte Gesellschaftsvertrag aus dem Jahre 1937, der in der
Folgezeit weitere Änderungen erfahren hat. Wegen der Einzelheiten des
Gesellschaftsvertrags wird auf die Anlage K 1/1 bis K 1/38 zur Klageschrift
(Anlagenhefter) verwiesen. Am Festkapital der Gesellschaft in Höhe von 600.000,00 DM
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ist - nach dem Stande der letzten mündlichen Verhandlung - der Kläger zu 25 %
beteiligt, die weiteren 75 % werden gehalten von dem Beklagten zu 1) mit 45 %, dem
Beklagten zu 2) mit 15 % und der Tochter B des Beklagten zu 1) mit ebenfalls 15 %.
Der Kläger hält eine Änderung der gesellschaftsvertraglichen Gewinnverteilung und
Entnahmeregelungen für geboten, weil diese im Laufe der Zeit zu einer Aushöhlung des
Wertes seiner Kommanditbeteiligung geführt hätten und die Stellung der
Kommanditisten gegenüber dem persönlich haftenden Gesellschafter unangemessen
benachteiligten.
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Die Regelungen des Gesellschaftsvertrages sehen im wesentlichen folgendes vor
(wegen der Einzelheiten wird auf den Text der als Anlage K 1 zur Akte gereichten
Ablichtung des Gesellschaftsvertrages verwiesen):
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Neben den Kapitaleinlagekonten, die das Festkapital ausweisen, werden für jeden
Gesellschafter sog. Ergänzungskapitalkonten geführt, auf denen die nicht
ausgeschütteten Gewinne zu verbuchen sind. Von diesen Konten dürfen, soweit
Guthaben vorhanden sind, Beträge für näher bestimmte Steuern und
Versicherungsbeiträge entnommen werden. Der Beklagte zu 1) darf zusätzlich von
seinem Ergänzungskapitalkonto die Kosten für eine Haushaltshilfe entnehmen. Ferner
darf er als persönlich haftender Gesellschafter die ihm nach § 12 Abs. 1 Buchst. c
(Anlage K 1/22) zustehende Tantieme, die diesem Konto gutzubringen ist, zu Lasten
dieses Kontos auf seinem Privatkonto verbuchen lassen. Außerdem durfte der Beklagte
zu 1) unter bestimmten Voraussetzungen die zur Erfüllung eines
Leibrentenversprechens gegenüber seinem inzwischen verstorbenen Vater
erforderlichen Beträge entnehmen. Sonstige Entnahmen sind nicht zulässig (§ 4 Abs. 5
in der Fassung vom 16.12.1977, Anlage K 1/3).
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Für jeden Gesellschafter wird außerdem ein frei verfügbares Privatkonto geführt, auf
dem u.a. Tätigkeitsvergütungen und ausgeschüttete Gewinnanteile verbucht werden (§
4 Abs. 6, Anlage K 1/8). Sämtliche Konten sind unverzinslich (§ 4 Abs. 7, a.a.O.).
6
Der Beklagte zu 1) erhält außer der Tantieme eine feste Tätigkeitsvergütung, die im
Innenverhältnis der Gesellschafter als Aufwand ("Unkosten") zu behandeln ist; sie ist im
Laufe der Jahre mehrfach erhöht worden (§ 8, Anlage K 1/10, in Verbindung mit Anlage
K 1/11 - 19).
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Die in § 11 (Anlage K 1/20 ff) geregelte Gewinn- und Verlustverteilung sieht im
wesentlichen folgendes vor:
8
Der Reingewinn ist zunächst zur Auffüllung der Kapitaleinlagen zu verwenden, sofern
diese durch Verluste gemindert sind. Aus dem verbleibenden Reingewinn erhält jeder
Gesellschafter 8 % Zinsen auf seine Kapitaleinlage, die seinem Privatkonto
gutgeschrieben werden. Aus dem danach verbleibenden Reingewinn erhält der
persönlich haftende Gesellschafter eine Tantieme von 15 %. Der restliche Reingewinn
wird den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Kapitaleinlagen auf deren
Ergänzungskapitalkonten gutgeschrieben, sofern die Gesellschafter keine (teilweise)
Gutschrift auf den Privatkonten beschließen, die aber nur unter bestimmten
Voraussetzungen zulässig ist (§ 11 Abs. 1 Buchst. a - e).
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Es ist unstreitig, daß die im Laufe der Jahre auf den Ergänzungskapitalkonten
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gebundenen unverzinslichen Guthaben der Gesellschafter nicht mehr dem Verhältnis
der Kapitalbeteiligungen entsprechen. So betrug das Ergänzungskapital des mit 25 %
am Festkapital beteiligten Klägers zum 31.12.1994 bzw. 31.12.1995 rd. 1,29 bzw. 1,37
Mio. DM, was rd. 43 % des gesamten Ergänzungskapitals entsprach. Das
Ergänzungskapital des damals mit 70 % am Festkapital beteiligten Beklagten zu 1)
betrug demgegenüber rd. 1,4 bzw. 1,6 Mio. DM, was etwas weniger als 49 % des
gesamten Ergänzungskapitals ausmachte.
Der Kläger ist der Ansicht, er stelle der Gesellschaft unverhältnismäßig viel Kapital
zinslos zur Verfügung. Bei Abschluß des Gesellschaftsvertrages sei man davon
ausgegangen, daß sich auch die Ergänzungskapitalkonten künftig im Rahmen der
prozentualen Kapitalbeteiligungen halten würden, so daß die vereinbarte
Unverzinslichkeit keinen der Gesellschafter benachteilige. Dies habe sich aber als irrig
erwiesen, wie die Entwicklung gezeigt habe. Dies sei nicht zuletzt darauf
zurückzuführen, daß der Beklagte zu 1) erhebliche Sonderentnahmen getätigt habe,
ohne für einen späteren Ausgleich Sorge zu tragen. Der Gesellschaftsvertrag müsse
deshalb den geänderten Verhältnissen angepaßt werden, da nicht hinzunehmen sei,
daß er, der Kläger, der Gesellschaft ständig ein überobligationsmäßiges zinsloses
Darlehen in Höhe von rd. 1/2 Mio. DM zur Verfügung stelle, ohne hierfür eine
Gegenleistung zu erhalten. Eine angemessene Verzinsung sei der Gesellschaft
zuzumuten, weil sie auf das Ergänzungskapital nicht angewiesen sei. Sie habe keine
Bankschulden, sondern verfüge im Gegenteil über erhebliche Bankguthaben.
11
Außerdem sei es erforderlich, das Entnahmerecht neu zu regeln, um den
Gesellschaftern die Möglichkeit zu geben, durch entsprechende Entnahmen die Höhe
ihrer Ergänzungskapitalkonten ihrer Beteiligung anzupassen, solange dadurch die
finanzielle Grundlage der Gesellschaft nicht in Mitleidenschaft gezogen werde. Letzteres
sei jedenfalls dann nicht der Fall, wenn die Eigenkapitalausstattung (Kapitaleinlagen
und Guthaben auf den Ergänzungskapitalkonten) den Buchwert des Anlagevermögens
und der Vorräte abdecke.
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Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagten seien nach den Grundsätzen der
gesellschaftlichen Treuepflicht gehalten, den von ihm gewünschten Änderungen
zuzustimmen, wobei dem Rechtsinstitut des Wegfalls bzw. der Änderung der
Geschäftsgrundlage ebenso Rechnung getragen werden müsse wie dem
Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Grundsatz des Minderheitenschutzes. Unter
Beachtung dieser Grundsätze seien die Beklagten auch verpflichtet, ihm vorab eine
Sonderentnahme in Höhe von 100.000,00 DM zu bewilligen.
13
Der Kläger hat beantragt,
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1. die Beklagten zu 1. und 2. zu verurteilen, ihre Zustimmung zu erteilen zu
folgenden Änderungen des Gesellschaftsvertrages der Firma N & Co. KG M: "§
4 Absatz 5 letzter Satz des Gesellschaftsvertrages wird durch folgenden Text
ersetzt: Weitergehende Entnahmen zu Lasten der Ergänzungskapitalkonten
sind nur zulässig, soweit die Summe aus Kapitaleinlagen und
Ergänzungskapitalkonten abzüglich Verlustvortragskonten aller Gesellschafter
die Summe aus dem Buchwert des Anlagevermögens und der Vorräte der
Gesellschaft übersteigt. In diesem Fall dürfen die Gesellschafter von dem
insgesamt entnahmefähigen Betrag denjenigen Teil zu Lasten ihres eigenen
Ergänzungskapitalkontos entnehmen, welcher anteilig der Höhe ihres
15
Ergänzungskapitalkontos zur Höhe der Ergänzungskapitalkonten der übrigen
Gesellschafter entspricht".
2. Die Beklagten zu 1. und 2. zu verurteilen, ihre Zustimmung zu erteilen zu
folgenden weiteren Änderungen des Gesellschaftsvertrages der Firma N & Co.
KG M: § 4 Abs. 7 erhält folgende Fassung: "Die Kapitaleinlagekonten werden
nicht verzinst. Ergänzungskapitalkonten werden mit 2 % über dem jeweiligen
Bundesbankdiskontsatz nach ihrem Stand jeweils am Ende eines Monats
nachschüssig verzinst."
16
3. Die Beklagten zu 1) und 2) werden unabhängig von der nach Ziffer 1.
beantragten Zustimmung zur Änderung des Gesellschaftsvertrages verurteilt,
einer Entnahme des Klägers zu Lasten seines eigenen
Ergänzungskapitalkontos in Höhe von 100.000,00 DM zuzustimmen.
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Die Beklagten haben beantragt,
18
Die Klage abzuweisen.
19
Sie haben die Auffassung vertreten, die Regelungen des Gesellschaftsvertrages seien
nach wie vor sachgerecht. Der Gesellschaftsvertrag entspreche den Intentionen
mittelständischer Unternehmen, wie sie für die sauerländische Industrielandschaft
typisch seien. Mittelständische Unternehmen könnten sich in einem härter werdenden
internationalen Wettbewerb nur behaupten und Konjunkturkrisen nur überstehen, wenn
sie mit einem entsprechenden Eigenkapital ausgestattet seien. § 23 Abs. 4 des
Gesellschaftsvertrages enthalte deshalb die ausdrückliche Regelung, den
Gesellschaftsvertrag so auszulegen, daß sein Zweck, die Gesellschaft finanziell gesund
und in Familienbesitz zu erhalten, weitestmöglich erreicht werde.
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Angesichts dieser grundsätzlichen Vereinbarung sei für eine Änderung des
Gesellschaftsvertrages in dem vom Kläger gewünschten Sinn kein Raum. Es sei zwar
richtig, daß die Ergänzungskapitalkonten sich im Laufe der Jahre unterschiedlich
entwickelt hätten. Dies sei jedoch maßgeblich darauf zurückzuführen, daß der Beklagte
zu 1) für den Erwerb seiner Beteiligung Leibrenten und Steuern in Höhe von rd.
580.000,00 DM zu entrichten gehabt habe, die er seinem Ergänzungskapitalkonto habe
entnehmen dürfen. Außerdem seien seine entnahmefähigen Steuerzahlungen
wesentlich höher als die seiner Mitgesellschafter, weil er auch seine
Tätigkeitsvergütung und seine Tantieme zu versteuern habe. Tätigkeitsvergütung und
Tantieme seien im übrigen angemessen und entsprächen der üblichen Vergütung in
mittelständischen Unternehmen dieser Größenordnung.
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Eine prozentuale Anpassung der Ergänzungskapitalkonten an die prozentuale
Beteiligung am Festkapital sei nicht gerechtfertigt, wie dem Kläger auch kein
Sonderentnahmerecht zugestanden werden könne. Der Kläger übersehe, daß die
Ausstattung der Gesellschaft mit entsprechendem Eigenkapital unerläßlich sei. Dies
diene insbesondere der Finanzierung künftiger Investitionen. Vor allem bedürften die
Betriebsgebäude einer dringenden Umgestaltung und Renovierung, die erheblichen
Kapitalbedarf erfordern werde.
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Vor diesem Hintergrund könne auch der vom Kläger gewünschten Verzinsung der
Ergänzungskapitalkonten nicht zugestimmt werden. Auch insoweit müssten der Erhalt
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und die wirtschaftliche Sicherung des Gesamtunternehmens Vorrang vor den Interessen
des Klägers haben.
Das Landgericht hat dem Klageantrag zu 2 teilweise stattgegeben und die Beklagten
verurteilt, einer Änderung des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen, wonach die
Ergänzungskapitalkonten mit 2 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz nach
dem Stande am Ende eines Geschäftsjahres nachträglich zu verzinsen seien. Im
übrigen hat es die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten - auch zum Sach- und
Streitstand erster Instanz - wird auf das Urteil verwiesen.
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Mit seiner Berufung gegen dieses Urteil verfolgt der Kläger seine abgewiesenen
Klageanträge, ergänzt um einen hilfsweise gestellten Zahlungsantrag in Höhe von
100.000,00 DM, weiter, während die Beklagten im Wege der Anschlußberufung die
Abweisung der Klage in vollem Umfang erstreben.
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Der Kläger macht unter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags
geltend, daß er, gemessen an seiner Beteiligungsquote, in geradezu unerträglicher
Weise gezwungen sei, der Gesellschaft eine sich ständig vergrößernde Quote von
Eigenkapital zinslos zur Verfügung zu stellen, ohne angemessene Entnahmen tätigen
zu können. Dies und das Mißverhältnis zwischen den Eigenkapitalkonten der
Gesellschafter wiege um so schwerer, als er aufgrund der in § 21 des
Gesellschaftsvertrages vereinbarten Buchwertklausel nicht ohne erhebliche finanzielle
Einbußen aus der Gesellschaft ausscheiden könne. Die Verzinsung des
Ergänzungskapitals sei deshalb zwingend geboten. Sie müsse mit einer vernünftigen
und sachgerechten Entnahmeregelung gekoppelt werden. Zumindest die auf das
Ergänzungskapital entfallenden Zinsen müßten, soweit dies im Rahmen eines sorgfältig
agierenden Unternehmens opportun sei, entnommen werden können. Darüber hinaus
müsse durch die von ihm verlangte Sonderentnahme das Mißverhältnis zwischen den
Kapitalergänzungskonten gemindert werden. Die von ihm gewünschte Änderung sei
angemessen und zumutbar und unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen
Treuepflicht, des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Minderheitenschutzes auch
zwingend geboten. Dazu erläutert der Kläger mit näherer Begründung, wie sich die von
ihm gewünschte Änderung auf die Ergebnisse der Geschäftsjahre seit 1993 ausgewirkt
hätte. Hilfsweise nimmt der Kläger die Beklagten als Gesamtschuldner auf
Schadensersatz in Höhe von 100.000,00 DM in Anspruch, weil diese schuldhaft und
treuwidrig die Zustimmung zu der von ihm beanspruchten Sonderentnahme verweigert
hätten.
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Gegenüber dem mit der Anschlußberufung verfolgten Antrag auf Klageabweisung
insgesamt verteidigt der Kläger das angefochtene Urteil.
27
Er beantragt,
28
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils
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1. die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, ihre Zustimmung zu folgenden
Änderungen des Gesellschaftsvertrages der Firma N & Co. KG M zu erteilen: §
3 Abs. 5 letzter Satz des Gesellschaftsvertrages wird durch folgenden Text
ersetzt: "Weitergehende Entnahmen zu Lasten der Ergänzungskapitalkonten
sind nur zulässig, soweit die Summe aus Kapitaleinlagen und
Ergänzungskapitalkonten abzüglich Verlustvortragskonten aller Gesellschafter
30
die Summe aus dem Buchwert des Anlagevermögens und der Vorräte der
Gesellschaft übersteigt. In diesem Fall dürfen die Gesellschafter von dem
insgesamt entnahmefähigen Betrag den jeweiligen Teil zu Lasten ihres eigenen
Ergänzungskapitalkontos entnehmen, welcher anteilig der Höhe ihres
Ergänzungskapitalkontos zur Höhe der Ergänzungskapitalkonten der übrigen
Gesellschafter entspricht."
2. die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, einer Entnahme zu Lasten seines
eigenen Ergänzungskapitalkontos in Höhe von 100.000,00 DM zuzustimmen;
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hilfsweise, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an
ihn 100.000,00 DM zu zahlen Zug um Zug gegen Gutschrift eines Betrages von
100.000,00 DM auf ihren Ergänzungskapitalkonten bei der Firma N & Co. KG zu
Lasten seines Ergänzungskapitalkontos bei der Firma N & Co. KG.
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3. die Anschlußberufung zurückzuweisen.
33
Die Beklagten beantragen,
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1. die Berufung zurückzuweisen;
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2. unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt
abzuweisen;
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3. für den Fall der Zwangsvollstreckung ihnen zu gestatten, Sicherheit durch
Bankbürgschaft leisten zu dürfen.
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Die Beklagten verteidigen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen
Sachvortrags das angefochtene Urteil, soweit es die Klage abgewiesen hat. Sie
verweisen ergänzend darauf, daß sich entgegen der vom Kläger erwarteten Entwicklung
die Verhältnisse nicht verschärft hätten, sondern daß sich inzwischen das
Quotenverhältnis zwischen den Ergänzungskapitalkonten dem der Festkapitalkonten
angenähert habe. So sei der Anteil des Klägers am Ergänzungskapital von 47,4 % im
Jahre 1992 auf 35 % zum 31.12.1998 gesunken. Er werde in den kommenden vier bis
fünf Jahren voraussichtlich auf 25 % sinken. Der Anteil des Beklagten zu 1) am
Ergänzungskapital sei im Vergleich dazu von 45,1 % im Jahre 1992 auf 45,9 % im Jahre
1998 leicht angestiegen, entspreche damit aber jetzt ungefähr seinem Anteil am
Festkapital, der derzeit 45 % betrage.
38
Die Beklagten tragen weiter mit näherer Begründung vor, daß inzwischen mit dem
Erweiterungsbau des Betriebsgebäudes begonnen worden sei und weitere notwendige
Investitionen im Maschinenbereich begonnen bzw. in der Planung seien. Das gesamte
Investitionsvolumen belaufe sich auf mehr als 11 Mio. DM, so daß die Gesellschaft auf
eine ausreichende Eigenkapitalausstattung angewiesen sei und eine
Liquiditätsschwächung mit den Belangen und den Interessen der Gesellschaft nicht
vereinbart werden könne.
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Soweit das Landgericht der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagten verurteilt
hat, einer Verzinsung der Ergänzungskapitalkonten zuzustimmen, sind die Beklagten
der Ansicht, daß das Landgericht nicht hinreichend berücksichtigt habe, daß eine solche
Änderung des Gesellschaftsvertrages unter dem Gesichtspunkt der gesellschaftlichen
40
Treuepflicht nur dann in Betracht kommen könne, wenn dies im Interesse der
Gesellschaft liege. Dafür sei hier nichts ersichtlich. Auf die Interessen des einzelnen
Gesellschafters komme es nicht an.
Den hilfsweise gestellten Zahlungsantrag halten die Beklagten für unbegründet. Sie
sehen darin zudem eine unzulässige Klageänderung, in die sie nicht einwilligen.
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Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf den Inhalt der
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen und auf die in den nachstehenden
Entscheidungsgründen ergänzend mitgeteilten Tatsachen verwiesen.
42
Entscheidungsgründe:
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Die Berufung des Klägers ist unbegründet, während die Anschlußberufung der
Beklagten zur Abweisung der Klage insgesamt führt.
44
I. Berufung des Klägers
45
Der Berufungsantrag zu 1 entspricht dem Klageantrag zu 1, der auf eine Änderung der
Entnahmeregelung abzielt. Er könnte nur dann Erfolg haben, wenn die Beklagten
verpflichtet wären, der vom Kläger als Minderheitsgesellschafter gewünschten
Änderung zuzustimmen. Eine solche Verpflichtung besteht jedoch nicht.
46
1.
47
Eine Verpflichtung, der Änderung eines Gesellschaftsvertrages zuzustimmen, ist nur
ausnahmsweise anzuerkennen, weil es den Gesellschaftern grundsätzlich frei steht, wie
sie ihre gesellschaftsrechtlichen Beziehungen ausgestalten (vgl. dazu BGH NJW 85,
974; NJW 87, 952 sowie (allgemein) Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., § 5 IV
2 (Seite 135 ff)). Dies kommt dann in Betracht, wenn ein besonderer Ausnahmefall
vorliegt, die Vertragsänderung zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks oder sonst
mit Rücksicht auf die Rechtsbeziehungen unter den Beteiligten erforderlich ist und die
vorgesehene Veränderung dem einzelnen Gesellschafter zuzumuten ist. Als
Grundlagen für eine daraus abzuleitende Zustimmungspflicht kommen die
gesellschaftsrechtliche Treuepflicht und/oder der Wegfall der Geschäftsgrundlage in
Betracht (Karsten Schmidt a.a.O.).
48
a)
49
Die Verwirklichung des Gesellschaftszwecks, der nach § 23 Abs. 4 des
Gesellschaftsvertrages daran zu orientieren ist, die Gesellschaft finanziell gesund und
im Familienbesitz zu erhalten, gebietet hier die vom Kläger gewünschten Änderungen
nicht. Es geht dem Kläger um die Verbesserung seiner bzw. der Kommanditisten
Rechtsposition. Es kommt deshalb darauf an, ob die Rechtsbeziehungen unter den
Beteiligten die gewünschten Änderungen erforderlich machen. Hierzu stellt der Kläger
vornehmlich auf die angebliche Ungleichbehandlung gegenüber dem Beklagten zu 1)
und auf die angebliche Nichtbeachtung des Schutzes von Minderheitsgesellschaftern
ab.
50
Eine Verpflichtung der Beklagten, der gewünschten Änderung des
Gesellschaftsvertrages zuzustimmen, wäre daraus aber nur dann abzuleiten, wenn die
51
derzeitige Fassung des Gesellschaftsvertrages den Kläger bzw. die Kommanditisten in
einem Maße benachteiligen würde, das ein (Minderheits-) Gesellschafter nicht mehr
hinnehmen muß. Nur dann kann von einem Ausnahmefall die Rede sein. Es genügt
hingegen nicht, daß die vom Kläger gewünschten Änderungen rechtlich zulässig,
wirtschaftlich sinnvoll und der Gesellschaft bzw. den anderen Gesellschaftern zumutbar
sind. Vielmehr muß die derzeitige Regelung für den Kläger unzumutbar sein. Es genügt
mithin nicht, daß die gewünschten Änderungen der gesellschaftlichen Treuepflicht
entsprechen, es muß vielmehr die derzeitige Regelung der Treuepflicht widersprechen.
Daran fehlt es jedoch.
b)
52
Anknüpfungspunkt für die vom Kläger behauptete Ungleichbehandlung ist der Umstand,
daß die auf den Ergänzungskapitalkonten angesammelten Beträge nicht den
Beteiligungsquoten der Gesellschafter entsprechen. Der Kläger moniert deshalb, daß er
der Gesellschaft überobligationsmäßig einen zinslosen Kredit zur Verfügung stelle.
53
Das trifft in der Sache zwar zu, doch läßt sich aus der ungleichen Entwicklung der
Ergänzungskapitalkonten die vom Kläger gewünschte Entnahmeregelung nicht
herleiten. Denn diese ungleiche Entwicklung ist nicht willkürlich erfolgt, sondern hat
sachliche Gründe, die zudem jedenfalls teilweise auch im Gesellschaftsvertrag selbst
angelegt sind. Anders als der Kläger, der seine Anteile am Festkapital von seinem
Großvater bzw. seiner Mutter geschenkt bekommen hat, hat der Beklagte zu 1) seinen
Anteil (teilweise) von seinem Vater zu dessen Lebzeiten übertragen erhalten und dafür
u.a. eine Leibrente zahlen müssen, die zu Lasten seines Ergänzungskapitalkontos ging.
Infolge des frühen Todes seines Vaters fiel ein steuerpflichtiger Gewinn auf seiten des
Beklagten zu 1) an, weil dieser seine Gegenleistung für den Erwerb der Anteile noch
nicht in voller Höhe erbracht hatte. Diese Steuern gingen ebenfalls zu Lasten seines
Ergänzungskapitalkontos. Hinzu kommt ferner, daß der Beklagte zu 1) wegen seiner
höheren Gewinnbeteiligung, der ihm von den Gesellschaftern zugestandenen
Tätigkeitsvergütung und wegen der ihm zustehenden Tantieme höhere Steuern zu
zahlen hat als seine Mitgesellschafter. Dies alles hat dazu geführt, daß das Guthaben
auf dem Ergänzungskapitalkonto des Beklagten zu 1) in geringerem Maße gewachsen
ist als das auf dem des Klägers.
54
Hinzu kommt, daß, wie die weitere Entwicklung bis zum Jahre 1998 belegt, diese
unterschiedliche Entwicklung der Ergänzungskapitalkonten vorübergehender Art war
und die prozentuale Beteiligung des Klägers am gesamten Ergänzungskapital sich
inzwischen wieder dessen Beteiligungsquote an Festkapital nähert.
55
c)
56
Die Entnahmeregelungen des Gesellschaftsvertrages enthalten im übrigen keine
Ungleichbehandlung, weil sie für alle Gesellschafter dieselben sind. Daß der Beklagte
zu 1) tatsächlich über mehr Geld verfügen kann als der Kläger und die anderen
Kommanditisten, liegt daran, daß die Gesellschafter ihm eine Tätigkeitsvergütung
zubilligen, die auf sein Privatkonto gebucht wird und von dort frei entnommen werden
kann (§ 4 Abs. 6, § 13 Abs. 2). Daraus folgt aber keine nicht mehr hinnehmbare
Ungleichbehandlung, weil der Beklagte die Geschäfte der Gesellschaft führt und zudem
als persönlich haftender Gesellschafter auch das volle Haftungsrisiko trägt. Auch das
Gesetz behandelt den persönlich haftenden Gesellschafter und den Kommanditisten
57
unterschiedlich (§§ 122, 169 HGB).
d)
58
Der Gesellschaftsvertrag weicht allerdings von der gesetzlichen Regelung des § 169
Abs. 1 HGB ab, nach der der Kommanditist den auf ihn entfallenden Gewinnanteil
entnehmen darf. Hierbei handelt es sich aber um nachgiebiges Recht (§§ 109, 161 Abs.
2 HGB), und der Kläger wendet sich auch nicht dagegen, daß er nicht seinen vollen
Gewinnanteil entnehmen darf. Der Gesellschaftsvertrag ist darauf angelegt, möglichst
viel Eigenkapital zur Verfügung zu halten, was nach § 23 Abs. 4 der Intention entspricht,
"die Gesellschaft finanziell gesund und im Familienbesitz zu erhalten". Zu diesem
Grundsatz hat auch der Kläger sich ausdrücklich bekannt (Schriftsatz vom 22.04.1996,
Bl. 44 GA).
59
e)
60
Schließlich macht der Kläger auch nicht geltend, er benötige höhere Entnahmen zur
Sicherung seiner Existenz. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist deshalb kein Grund
ersichtlich, der die Beklagten verpflichten könnte, der vom Kläger gewünschten
Entnahmeregelung zuzustimmen.
61
2.
62
Hieraus folgt zugleich, daß der Kläger auch keinen Anspruch auf Zustimmung zu einer
Sonderentnahme in Höhe von 100.000,00 DM hat. Soweit der Kläger ausweislich seiner
Klagebegründung der Auffassung ist, daß er auch dann einen Anspruch auf eine
Sonderentnahme von 100.000,00 DM habe, wenn der Gesellschaftsvertrag unverändert
weiter gelte, hat das Landgericht die Klage mit der zutreffenden Begründung
abgewiesen, daß ein besonderer Anlaß für eine solche Sonderentnahme nicht
dargelegt worden sei, sondern der Kläger sogar eingeräumt habe, daß er sich nicht in
einer Notsituation befinde, die eine solche Entnahme erforderlich machen könne. Die
Berufungsbegründung läßt nicht erkennen, was der Kläger gegen diesen Teil des
Urteils einwenden will. Sie beschränkt sich auf die Rechtsansicht, durch die verlangte
Sonderentnahme müsse die größte Disparität hinsichtlich der Eigenkapitalfinanzierung
beseitigt werden. Unabhängig von der Frage, ob darin ein zulässiger Berufungsangriff
liegt, sieht der Senat jedenfalls keine sachlich nicht mehr zu vertretende Disparität, die
die gewünschte Sonderentnahme rechtfertigen könnte. Dabei ist auch zu
berücksichtigen, daß - wie die Entwicklung gezeigt hat - die vom Kläger beanstandete
Disparität vorübergehender Natur gewesen ist.
63
3.
64
Da dem Kläger kein Anspruch auf eine Sonderentnahme zusteht, kann auch sein
hilfsweise geltend gemachter Schadensersatzanspruch keinen Erfolg haben, der damit
begründet wird, daß die Beklagten der Sonderentnahme nicht früher d.h. vor Beginn der
Investitionen in den Neubau, zugestimmt haben. Da der Hilfsantrag somit ohne weiteres
entscheidungsreif ist, kann die darin liegende Klageänderung als sachdienlich
behandelt werden.
65
II. Anschlußberufung
66
Die Anschlußberufung ist begründet, weil ein Anspruch des Klägers auf Zustimmung
der Beklagten zu einer Verzinsung der Ergänzungskapitalkonten nicht besteht.
67
Der Kläger wünscht - und das Landgericht ist ihm darin gefolgt - eine Änderung des § 4
Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages. Da diese Regelung nicht im Zusammenhang mit der
Gewinnverteilung (§ 12) steht, bedeutet die beantragte und zuerkannte Verzinsung eine
vom Gewinn unabhängige Verzinsung, die also auch dann vorzunehmen ist, wenn der
Jahresgewinn dafür nicht ausreicht oder gar ein Verlust erwirtschaftet worden ist. Eine
solche Verzinsung wäre zwar zulässig, ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht. Das
Gesetz sieht eine solche vom Gewinn unabhängige Verzinsung nicht vor. Nach § 121
HGB, der anders als § 122 HGB auch für Kommanditisten gilt (§§ 168, 169 HGB), sind 4
% Zinsen aus dem Gewinn zu zahlen, soweit dieser dazu ausreicht und nichts anderes
vereinbart ist. Auch die hier im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Verzinsung der
Kapitaleinlage (§ 12 Abs. 1 Buchst. b) ist vom Gewinn abhängig ("soweit der
Reingewinn reicht"). Eine vom Gewinn unabhängige Verzinsung der
Ergänzungskapitalkonten widerspräche deshalb nicht nur der gesetzlichen Regelung,
sondern auch dem Geist des Gesellschaftsvertrages.
68
Eine vom Gewinn abhängige Verzinsung hat der Kläger nicht beantragt. Sie stellt auch
kein Minus gegenüber dem Klageantrag dar. Denn sie enthielte einen Eingriff in die in §
12 des Gesellschaftsvertrages geregelte Gewinnverteilung und ist deshalb etwas
anderes als eine gewinnunabhängige Verzinsung.
69
Im Ergebnis kann dies aber dahinstehen, weil auch eine Änderung der
Gewinnverteilung nicht geboten ist.
70
Richtig ist allerdings, daß der Kläger gegenüber dem Beklagten etwas benachteiligt ist.
Die ungewöhnlich gute Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft ermöglicht es dieser,
ohne Bankkredit zu arbeiten und sogar noch Guthabenkonten zu unterhalten. Dies gilt
zumindest für die Zeit bis zum Beginn der Erweiterungsbauten. Dies hat den Gewinn
erhöht und ist auch dem Kläger durch die Gewinnverteilung wieder zugute gekommen,
wenn auch nicht in demselben Umfang, in dem er der Gesellschaft sein
Ergänzungskapital überlassen hat. Zeitweise hat der Kläger mit mehr als 40 % - nach
dem Stand Ende 1998 sind es noch rd. 35 % - zur Kapitalausstattung der Gesellschaft
beigetragen, von dem damit erwirtschafteten anteiligen Gewinn über die
Gewinnverteilung aber nur 25 % entsprechend seinem Anteil am Festkapital
zurückbekommen. Das begründet ein gewisses Ungleichgewicht, das nach
Überzeugung des Senats aber nicht so groß ist, daß es als unzumutbar und vom Kläger
nicht mehr hinnehmbare Benachteiligung gewertet werden müßte und den gerichtlichen
Eingriff in die Vertragsfreiheit bzw. die gesellschaftsrechtliche Gestaltungsfreiheit
ausnahmsweise rechtfertigen könnte. Der Nachteil des Klägers wird zudem dadurch
gemildert, daß nach § 12 Abs. 1 Buchst. e des Gesellschaftsvertrages unter den dort
festgelegten Voraussetzungen Sonderausschüttungen beschlossen werden können,
wovon in den vergangenen Jahren unstreitig auch stets Gebrauch gemacht wurde (10 %
des Festkapitals, Berufungserwiderung Seite 7, 8 = Bl. 148, 149 GA). Diese
Sonderausschüttungen waren, da auf die Privatkonten zu zahlen, unbegrenzt
entnahmefähig.
71
Unabhängig hiervon ist schließlich auch für den vom Kläger beanspruchten Zinssatz (2
% über Bundesbankdiskont) eine Rechtsgrundlage nicht zu erkennen. Der
Gesellschaftsvertrag sieht für die Gewinnverteilung einen Prozentsatz von 8 % vor (§ 12
72
Abs. 1 b), während der gesetzliche Zinssatz 4 % beträgt (§ 121 HGB).
III.
73
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige
Vollstreckbarkeit und die Anordnung der Sicherheitsleistung beruhen auf §§ 708 Ziff. 10,
711, 108 ZPO.
74