Urteil des OLG Hamm vom 20.09.2001
OLG Hamm: ablauf der frist, vergleich, sachliche zuständigkeit, hausrat, rückgabe, fahrzeug, zugehörigkeit, feststellungsklage, alleineigentum, bezifferung
Oberlandesgericht Hamm, 5 U 225/99
Datum:
20.09.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 225/99
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 1 O 168/99
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des
Landgerichts Essen vom 5. August 1999 abgeändert und wie folgt neu
gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt,
den Pkw Marke D,
Fahrzeug-Identifikationsnummer: X,
Amtliches Kennzeichen: X,
an den Kläger herauszugeben.
2. Der Beklagten wird zur Herausgabe des Pkw gemäß Ziffer 1 eine Frist
von 6 Monaten nach Rechtskraft dieses Urteils gesetzt, nach deren
Ablauf der Kläger die Leistung ablehnt.
3. Die Beklagte wird verurteilt, nach fruchtlosem Ablauf der Frist gem.
Ziffer 2 an den Kläger DM 10.400,00 nebst 4 % Zinsen ab Fristablauf zu
zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung
wird zurückgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt diejenigen des ersten
Rechtszugs der Kläger zu 2/7 und die Beklagte zu 5/7, diejenigen der
Berufungsinstanz der Kläger zu 4/9 und die Beklagte zu 5/9.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Parteien übersteigt nicht 60.000,00 DM.
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen).
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung ist nur zu einem Teil begründet.
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I.
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Die Klage auf Herausgabe des Pkw ist zulässig und, abgesehen von dem begehrten
Herausgabeort, begründet.
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1. Die Zulässigkeit der Klage wird insbesondere nicht durch Vorliegen eines in die
sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts (Familiengericht) nach § 23a Nr. 2 und
§ 23b Abs. 1 Nr. 8 GVG fallenden Sachverhalts ausgeschlossen. Es handelt sich
nicht um ein Verfahren nach der Hausratsverordnung, sondern um einen nach
allgemeinen sachenrechtlichen Bestimmungen zu entscheidenden Rechtsstreit. Ist,
wie vorliegend, zweifelhaft, ob ein Gegenstand der Verteilung nach Maßgabe der
Hausratsverordnung unterliegt oder ob es bei der Anwendung allgemeiner
sachenrechtlicher Vorschriften und Prinzipien bleibt, so kommt es im Rahmen der
Prüfung der Zulässigkeit einer Klage nicht auf die objektive Zugehörigkeit zum
Hausrat an. Maßgeblich ist vielmehr die Begründung des geltend gemachten
Anspruchs. Ob tatsächlich ein aufgrund der allgemeinen sachenrechtlichen
Vorschriften und Prinzipien zu beurteilender Herausgabeanspruch zu bejahen ist
oder ob die vorrangigen familienrechtilchen Regeln eingreifen, zu denen auch die
Hausratsverordnung gehört, ist sodann allein eine Frage der Begründetheit (BGH,
FamRZ 1990, 851; OLG Stuttgart, FamRZ 1992, 1446).
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Nach diesem Maßstab liegt hier keine Hausratssache vor. Der Kläger stützt seinen
Anspruch allein auf sein sachenrechtliches Eigentum und Umstände, welche sein
Eigentum begründen sollen. Nach diesen zur Begründung seines Begehrens
vorgetragenen Tatsachen – namentlich, weil der Kläger eine vorrangige fast
ausschließliche berufliche Benutzung des streitgegenständlichen Pkw behauptet –
fällt das Klagebegehren nicht in die Zuständigkeit der Familiengerichte. Auf die von
der Beklagten vorgetragenen Umstände, aus welchen die Zugehörigkeit des Pkw
zum Hausrat folgen soll, kommt es für die Zulässigkeit der Klage nicht an.
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2. Die Klage auf Herausgabe ist, abgesehen von dem geltend gemachten
Herausgabeort, begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte nach § 985 BGB
ein Anspruch auf Herausgabe des streitigen Pkw zu, der am Wohnsitz der Beklagten
zu erfüllen ist.
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a) Nach dem bisher vorgetragenen Tatsachenstoff muss davon ausgegangen
werden, dass der in Streit stehende Pkw nicht zum Hausrat im Sinne der
Hausratsverordnung gehört.
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aa) Die rechtliche Beurteilung der Zugehörigkeit eines Pkw, der sowohl beruflich als
auch privat genutzt wird, zum Hausrat ist rechtlich nicht völlig unumstritten.
Unangefochtener Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist es allerdings, dass
ein Personenkraftwagen grundsätzlich nicht zum Hausrat gehört und diesem "nur
unter besonderen Umständen" zugeordnet werden kann (BGH, FamRZ 1983, 794).
Aus dieser Einordnung der Hausratszugehörigkeit als rechtliche Ausnahme folgt
zunächst, dass die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet hinsichtlich der Frage
ist, ob derartige Umstände hier gegeben sind. Weitgehendes Einverständnis besteht
ferner auch insoweit, als es für die Zugehörigkeit eines im Eigentum eines Ehegatten
stehenden Pkw zum Hausrat auf eine entsprechende Widmung bzw.
Zweckbestimmung des Fahrzeugs durch beide Ehegatten ankommt (s. nur OLG
Hamm, FamRZ 1990, 54).
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Kein vollständig einheitliches Meinungsbild besteht allerdings hinsichtlich der Frage,
unter welchen Voraussetzungen eine solche Zweckbestimmung bei beruflicher und
privater Doppelnutzung bejaht werden kann:
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aaa) Nach den Entscheidungen einiger Oberlandesgerichte kommt es maßgebend
darauf an, "dass der streitbefangene Pkw nach der Zweckbestimmung beider
Ehegatten ganz oder überwiegend in den Dienst des ehelichen und familiären
Zusammenlebens gestellt war" (OLG Hamm, FamRZ 1990, 54; den vorzugsweisen
Einsatz für private Zwecke verlangt auch OLG Hamburg, FamRZ 1990,1118; ein
"deutliches" Überwiegen wird gefordert von OLG Oldenburg, FamRZ 1997, 942).
Dabei muss die überwiegende familiäre Nutzung nicht notwendig quantitativ
bemessen werden. Da es auf die gemeinsame Zweckbestimmung ankommt, ist
vielmehr ausschlaggebend, ob der Eigentümer stets bereit ist, der Nutzung für
Familienzwecke den Vorzug einzuräumen (so ausdrücklich OLG Düsseldorf, FamRZ
1992, 1443).
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bbb) Andere Entscheidungen nehmen eine familiäre Nutzung auch in Fällen an, in
denen diese nicht überwiegt. So lässt es OLG Zweibrücken (FamRZ 1991, 848)
ausreichen, wenn der Pkw in den Monaten vor der Trennung "gleichermaßen" für
familiäre Zwecke bestimmt war. Einige Judikate lassen die private Benutzung oder
Mitbenutzung ausreichen, ohne dass ein Überwiegen der privaten Nutzung erörtert
würde (OLG Köln, FamRZ 1980, 249; AG Freiburg, FamRZ 1998, 1231). Das OLG
Stuttgart hat neben der Doppelnutzung auf weitere Wertungskriterien abgestellt,
namentlich auf das Angewiesensein eines Ehegatten auf das Fahrzeug, um die
gemeinsame Tochter zur Schule fahren zu können (FamRZ 1995, 1275); eine
andere Entscheidung stellt neben der Doppelnutzung auf die Herkunft der Mittel ab
(OLG Stuttgart, FamRZ 1993, 1461).
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ccc) Der erstgenannten Auffassung dürfte insbesondere dann der Vorzug zu geben
sein, wenn der Pkw – wie vorliegend – im Alleineigentum eines Ehegatten steht. In
einem solchen Fall kommt nämlich dem Wertungsgesichtspunkt zusätzliche
Bedeutung zu, dass Gegenstände, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen,
nach § 9 HausratsVO nur unter engen Voraussetzungen überhaupt dem anderen
Ehegatten zugeteilt werden können (BGH, FamRZ 1991, 43, 49).
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bb) Eine Zuordnung des im Alleineigentum des Klägers stehenden Pkw (s. näher
unter b)) zum Hausrat käme mithin nur dann in Betracht, wenn die Beklagte eine
überwiegende familiäre Nutzung aufgrund gemeinsamer Zweckbestimmung wirksam
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vorgetragen hätte. Dies ist unter Zugrundelegung des vorstehend dargestellten
Maßstabs nicht der Fall.
aaa) Dabei ist im Hinblick auf die erforderliche Substantiierung davon auszugehen,
dass es grundsätzlich ausreicht, Tatsachen vorzutragen, die in Verbindung mit einem
Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht zu begründen. Die Angabe
näherer Einzelheiten ist grundsätzlich allein dann notwendig, wenn es auf diese für
die geltend gemachten Rechtsfolgen ankommt. Zu einer näheren Darlegung kann
eine Partei allerdings ferner dann gezwungen sein, wenn die Gegenpartei ihre
Darstellung substantiiert angreift. Der Umfang der jeweils erforderlichen
Substantiierung des Sachvortrags bestimmt sich dann aus dem Wechselspiel von
Vortrag und Gegenvortrag. Die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei
hinreichendem Gegenvortrag ist aber immer zunächst Sache der darlegungs- und
beweispflichtigen Partei (BGH, NJW 1999, 1859, 1869).
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Hiernach hat es zunächst ausgereicht, wenn die darlegungs- und beweisbelastete
Beklagte ohne nähere Einzelheiten eine überwiegende private Nutzung des
Fahrzeugs pauschal behauptet hat (Bl. 75 d. A.). Ebenso wird man die auf Bl. 137 ff.
d. A. erfolgende Behauptung einer nur geringen beruflichen Nutzung von insgesamt
31 Tagen zunächst als hinreichend substantiiert ansehen müssen. Jedoch stehen
diesen Behauptungen die durch den Kläger vorgelegten Rechnungen (Bl. 168-182 d.
A.) entgegen, aus denen sich ergibt, dass die Beklagte jedenfalls vom Dezember
1996 bis Januar 1998 eine freiberufliche Tätigkeit als Ingenieurin ausübte.
Angesichts dieses klägerischen Vortrags hätte die Beklagte darlegen müssen, dass
trotz ihrer freiberuflichen Tätigkeit eine überwiegende private Nutzung des Pkw
vorlag, der gegenüber ihrer Berufstätigkeit kraft gemeinsamer Zweckbestimmung der
Parteien der Vorrang zukam. Hieran fehlt es. Auch in der mündlichen Verhandlung
konnte die Beklagte auf Nachfrage hierzu keine Tatsachen darlegen, so dass der
Senat nicht von einem Vorrang der privaten Nutzung ausgehen kann.
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b) Da der Pkw im Eigentum des Klägers steht, kann dieser von der Beklagten als der
Besitzerin desselben die Herausgabe verlangen (§ 985 BGB).
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aa) Aus dem vor dem Amtsgericht Hainichen im Verfahren 2 C 0464/98
abgeschlossenen Vergleich (Bl. 9 d. A.) ergibt sich zwar ein vertraglicher
Herausgabeanspruch des Klägers; jedoch folgt aus dem Vergleich in Verbindung mit
den ihm zugrunde liegenden Umständen, dass die Parteien von der
Eigentümerstellung des Klägers ausgingen.
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Ein eigener vertraglicher Herausgabeanspruch ist in dem Vergleich weder enthalten
noch lässt er sich im Wege der Auslegung demselben entnehmen. Zwar wird in dem
Vergleich in Nr. 4 Abs. 3 sowie in Nr. 7 von der Rückgabe des Pkw an den Kläger
gesprochen. Hieraus folgt aber lediglich, dass die Parteien eine Rückgabepflicht der
Beklagten vorausgesetzt oder zumindest eine Rückgabe für möglich gehalten haben,
wohingegen nicht erkennbar ist, dass hierüber hinausgehend eine solche begründet
werden sollte.
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Jedoch deutet schon die als bestehend vorausgesetzte oder doch zumindest für
möglich gehaltene Rückgabe darauf hin, dass die Parteien von der
Eigentümerstellung des Klägers ausgingen. Hinzu kommt der Umstand, dass das
Fahrzeug auf den Kläger "umgeschrieben" werden sollte, was nach den
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obwaltenden Umständen nur dahin gedeutet werden kann, dass die Parteien von der
Eigentümerstellung des Klägers ausgingen.
Allein eine solche Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck des Vergleichs.
Schon in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Hainichen stritten die Parteien über die
Hausratszugehörigkeit des Pkw. Jedoch war zum damaligen Zeitpunkt unklar,
inwieweit die Parteien für sich in Anspruch nehmen konnten, auf das Fahrzeug
angewiesen zu sein. Vor diesem Hintergrund ist es der erkennbare Zweck des
Vergleichs, der Beklagten für den in dem Vergleich vorgesehenen Zeitraum eine
Nutzung des Fahrzeugs zu ermöglichen, jedoch zugleich die Eigentümerstellung des
Klägers klarzustellen. Eine solche Auslegung erklärt einerseits die "Rück-
Umschreibung" des Fahrzeugs auf den Kläger und andererseits den Verzicht auf
einen ausdrücklichen Herausgabeanspruch. Denn dieser wiederum ist eine Folge
des Umstands, dass der Vergleich seinem Sinn und Zweck nach offen lässt, ob der
Kläger als Eigentümer am Ende des fraglichen Zeitraums die Herausgabe würde
verlangen können oder ob es der Beklagten möglich sein würde, im Wege des
Hausratsverfahrens eine Zuweisung des Pkw an sie zu erreichen. Eine andere
Auslegung wäre hingegen mit der "Rück-Umschreibung" des Fahrzeugs auf den
Kläger bei gleichzeitigem Verzicht auf die ausdrückliche Begründung eines
Herausgabeanspruchs nicht vereinbar. Damit steht die im vorliegenden Rechtsstreit
allein maßgebende Eigentümerstellung des Klägers fest.
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bb) Soweit der Kläger begehrt, die Herausgabe solle in H erfolgen (Bl. 86 d. A.), ist
dem nicht zu entsprechen. Da der vor dem Amtsgericht Hainichen geschlossene
Vergleich keinen Rückgabeanspruch begründet, folgt aus diesem auch nicht, dass
Gröblitz als Leistungsort für die Rückgabe anzusehen ist. Erfüllungsort für die
Herausgabe nach § 985 BGB ist grundsätzlich der Ort, an dem sich die Sache
befindet. Soweit es sich um einen bösgläubigen oder verklagten Besitzer handelt,
derjenige Ort, an dem sie sich bei Eintritt der Bösgläubigkeit bzw. Rechtshängigkeit
befand (Palandt/Bassenge, § 985 BGB, Rz. 14). Eine Rückgabepflicht in Gröblitz
folgt auch nicht aus dem Vorliegen eines leiheähnlichen Rechtsverhältnisses. Ein
solches wurde durch den Vergleich vor dem Amtsgericht Hainichen jedenfalls
insofern nicht begründet, als die Parteien zu Bestehen und Inhalt einer Rückgabe
gerade keine Regelung treffen wollten. Da nichts anderes ersichtlich ist, ist die
Beklagte demnach lediglich verpflichtet, den Pkw an ihrem Wohnort herauszugeben.
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Einer Verurteilung zur Herausgabe am Wohnsitz der Beklagten steht im Lichte des §
308 Abs. 1 ZPO auch nicht entgegen, dass der Kläger eine Herausgabe in Gröblitz
beantragt hat. Letzteres wäre nur dann der Fall, wenn die Herausgabe am Wohnsitz
der Beklagten gegenüber der Herausgabe in H ein Aliud darstellte. Dies ist jedoch
nicht der Fall. Der Antrag, die Gegenpartei zur Erfüllung einer Bringschuld zu
verurteilen, schließt die Verurteilung zur Erfüllung einer Holschuld als ein "Weniger"
jedenfalls dann ein, wenn – wie vorliegend – als Erfüllungsort einer Holschuld der
Wohnsitz der beklagten Partei maßgebend ist. Dies folgt daraus, dass die Erfüllung
einer Bringschuld sich von der Erfüllung einer Holschuld lediglich dadurch
unterscheidet, dass der Schuldner im erstgenannten Fall zusätzlich zu der
geschuldeten Leistungshandlung noch den Leistungsgegenstand zum Sitz des
Gläubigers bringen muss. Soweit der Kläger gegenüber seinem Begehren ein
"Weniger" zugesprochen bekommt, ist die Klage damit teilweise abzuweisen.
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2. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen des von der Beklagten behaupteten
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Unterhaltsrückstands des Klägers besteht nicht, da es an der nach § 273 BGB hierfür
erforderlichen Konnexität zwischen dem Herausgabeanspruch einerseits und
etwaigen Unterhaltsansprüchen andererseits fehlt. Die erforderliche Konnexität ist zu
bejahen, wenn beide Ansprüche in einem innerlich zusammengehörigen
einheitlichen Lebensverhältnis "wurzeln" (BGH, NJW 2000, 948, 949 = FamRZ 2000,
355). Dies hat der Bundesgerichtshof, worauf sich die Beklagte stützt, in einem Fall
bejaht, in dem die Parteien um den hinterlegten Erlös eines ursprünglich
gemeinsamen Vermögensgegenstandes, der infolge des Scheiterns der Ehe
veräußert worden war, stritten und in dem ein Zurückbehaltungsrecht infolge des
Zugewinnausgleichs geltend gemacht wurde. Maßgebender Gesichtspunkt war
dabei, dass der Grund beider Ansprüche, nämlich einmal die Veräußerung des
fraglichen Gegenstands und zum anderen auch der Zugewinnausgleich Folge des
Scheiterns der Ehe waren.
Anders liegt es hier. Der klägerische Anspruch stützt sich allein auf sein Eigentum,
welches vom Scheitern der Ehe unabhängig ist. Die Beklagte stützt sich ebenfalls
nicht auf Ansprüche infolge des Scheiterns der Ehe, sondern auf
Unterhaltsansprüche unter getrennt lebenden Ehegatten.
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Dasselbe folgt im Übrigen aus dem zwischen den Parteien vor dem Amtsgericht
Hainichen im Verfahren – 2 C 0464/98 – abgeschlossenen Vergleich. In diesem
Vergleich stellten die Parteien – unabhängig von der sonstigen Regelung ihrer
Vermögensverhältnisse – die Eigentumsverhältnisse an dem streitgegenständlichen
Pkw klar. Außerdem trafen sie eine – wenngleich nur vorläufige – Regelung über die
Nutzung, die unabhängig von ihren sonstigen Vermögensverhältnissen eingreifen
sollte. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Parteien die
Zuordnung des Fahrzeugs unabhängig von sonstigen Ansprüchen regeln wollten.
Dies schließt die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten wegen eines
etwaigen rückständigen Unterhalts in Bezug auf dieses Fahrzeug aus.
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II.
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Mit dem Erfolg des Herausgabebegehrens ist die Eventualanschlussberufung des
Klägers (Bl. 87 d. A.) gegenstandslos.
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III.
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Der mit der Herausgabeklage verbundene Antrag, der Beklagten eine Frist von
6 Monaten nach Ablauf der Rechtskraft des Urteils zu setzen, nach deren Ablauf der
Kläger die Leistung ablehnt (Bl. 21 d. A.) ist zulässig. Der Herausgabegläubiger kann
eine auf § 283 BGB gestützte bedingte Schadensersatzklage unter den
Voraussetzungen des § 259 ZPO bereits mit der Herausgabeklage verbinden (BGH,
NJW 1999, 954). Maßgebend ist danach, ob die Besorgnis besteht, dass die
Beklagte den geltend gemachten Anspruch bestreitet. Dies hat der BGH
insbesondere dann angenommen, wenn sowohl der Herausgabeanspruch als auch
der Ersatzanspruch bestritten werden, was hier der Fall ist. Die vorgesehene Frist
von 6 Monaten ist angemessen.
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Falls die Herausgabe nicht erfolgt, ist die Beklagte nach § 283 BGB verpflichtet, den
hieraus resultierenden Schaden zu ersetzen. Dieser bestimmt sich nach dem
Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zum vorgesehenen Zeitpunkt der
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Herausgabe. Dieser steht zwar gegenwärtig noch nicht abschließend fest. Jedoch
verfügt der Senat über ausreichende Schätzungsgrundlagen, um diesen Wert zu
bestimmen (§ 287 ZPO). Nach den insoweit überzeugenden und durch die Parteien
nicht in Frage gestellten gutachterlichen Äußerungen des Sachverständigen Dipl.-
Ing. C in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2001 ist zum fraglichen
Zeitpunkt von einem Händlerverkaufswert von DM 10.400 auszugehen. Dieser kann
auch dem Urteil zugrunde gelegt werden. Dabei hat der Senat einerseits
berücksichtigt, dass infolge der vorhandenen Lack- und Kratzschäden
möglicherweise ein geringerer Preis angemessen ist und andererseits für Cabriolets
saisonbedingt auch höhere Preise erzielt werden können.
IV.
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Die erst in der Berufungsinstanz gestellten Anträge des Klägers sind teils unzulässig,
teils gegenstandslos.
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1. Unzulässig ist zunächst der auf Zahlung der "Differenz zwischen dem Betrage von
DM 14.500 und dem Verkehrswert des streitgegenständlichen Pkw im Zeitpunkt des
Ablaufs der durch Urteilsspruch zu setzenden Herausgabefrist" gerichtete Antrag.
Insoweit fehlt es an der nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlichen Bestimmtheit.
Diese Vorschrift verlangt in den Fällen eines Leistungsantrags grundsätzlich dessen
Bezifferung. Ausnahmen sind nur insofern anzuerkennen, als das Erfordernis einer
Bezifferung den Rechtsschutz einer Partei unzumutbar beeinträchtigen würde. Dies
wird bei Schmerzensgeldansprüchen angenommen, weil die Höhe des
Schmerzensgeldes im Ermessen des Gerichts steht und das Erfordernis einer
Bezifferung dem Beklagten ein von ihm nicht steuerbares Prozessrisiko auferlegen
würde. Eine solche Rechtsschutzerschwerung ist im vorliegenden Fall nicht
ersichtlich. Dies zeigt sich schon darin, dass der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit
auch im Übrigen von einem konkretisierbaren Wert des Fahrzeugs ausgeht.
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2. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist ebenfalls unzulässig. Dies ergibt
sich teils daraus, dass der Kläger insoweit nicht die Feststellung eines
Rechtsverhältnisses, sondern die Klärung einer Rechtsfrage begehrt, teils daraus,
dass es an dem nach § 256 ZPO vorausgesetzten Interesse an alsbaldiger
Feststellung fehlt.
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Gegenstand einer Feststellungsklage kann lediglich ein bestimmtes
Rechtsverhältnis, nicht aber eine abstrakte Rechtsfrage sein. Um die Feststellung
eines Rechtsverhältnisses handelt es sich, soweit eine Partei die Feststellung
bestimmter Rechtsfolgen aufgrund eines konkreten Lebenssachverhalts begehrt.
Demgegenüber dient die Feststellungklage nicht der Klärung abstrakter
Rechtsfragen. Bezogen auf Schadensersatzansprüche bedeutet dies, dass das
Bestehen einer Schadensersatzpflicht aufgrund eines bestimmten
Schadensereignisses grundsätzlich als Gegenstand einer Feststellungsklage in
Betracht kommt. Hingegen handelt es sich bei der Klärung der
Berechnungsmodalitäten um bloße Rechtsfragen und damit nicht um ein
Rechtsverhältnis im erforderlichen Sinne. Die Feststellung, dass ein bestimmter
Berechnungsmodus zugrunde zu legen ist, kann daher nicht im Wege der
Feststellungsklage begehrt werden. Um einen bloßen Berechnungsmodus handelt
es sich, soweit der Kläger die Maßgeblichkeit der Differenz zwischen zwei
bestimmten Verkehrswerten festgestellt haben will. Insofern ist dieser Antrag
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jedenfalls unzulässig.
3. Der Senat hat erwogen, ob in dem unzulässigen Antrag auf Feststellung der
Maßgeblichkeit einer bestimmten Berechnungsmethode zugleich – als ein "Minus"
ein Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde
nach für den Entwertungsschaden enthalten ist, über den der Senat nach § 308 ZPO
entscheiden könnte. Auch ein solcher Antrag ist indessen unzulässig. Seiner
Zulässigkeit steht das mangelnde Rechtsschutzbedürfnis entgegen, da der Kläger
insofern ohne Weiteres eine bezifferte Leistungsklage erheben könnte. Zwar ist die
Feststellungsklage nach § 256 ZPO gegenüber der Leistungsklage nicht in jedem
Falle subsidiär. Maßgebend ist stets, ob die Entscheidung über das geltend
gemachte Feststellungsbegehren nach dem Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit
zu einer Erledigung des Streitverhältnisses führt. Gerade dies ist hier jedoch nicht
der Fall. Nachdem mit dem vorliegenden Urteil die Pflicht der Beklagten zur
Herausgabe des im Streit stehenden Pkw rechtskräftig entschieden ist, besteht dem
Grunde nach an ihrer Pflicht, den während des Rechtsstreits eingetretenen
Entwertungsschaden zu ersetzen, keinerlei Zweifel, da § 989 BGB über die
bezeichneten Tatsachen hinaus keinerlei weitere Voraussetzungen für einen
solchen Anspruch vorsieht und keinerlei Einwendungen ersichtlich sind. Die
Parteien streiten lediglich noch über die Höhe des Anspruchs, zu deren Klärung eine
allein auf den Anspruchsgrund bezogene Feststellung nichts beitragen könnte. Auch
insofern wäre es dem Kläger ohne Weiteres möglich gewesen, einen bezifferten
Leistungsantrag zu stellen und damit das streitige Rechtsverhältnis einer Klärung
zuzuführen.
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4. Der weitere Hilfsantrag auf Feststellung des Eigentums des Klägers ist
gegenstandslos, da der Kläger mit seinem Hauptantrag auf Herausgabe durchdringt.
Eine Eigentumsfeststellung käme zusätzlich nur im Rahmen einer
Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO in Betracht, die ohne Weiteres
neben einer Herausgabeverurteilung möglich ist. Wenn der Kläger gleichwohl "ganz
hilfsweise" eine Feststellung seines Eigentums begehrt, muss dies dahin verstanden
werden, dass diese lediglich für den Fall der Abweisung seines
Herausgabebegehrens verlangt wird und infolge des Durchdringens mit diesem
Begehren gegenstandslos ist.
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V.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 97 708 Nr. 10, 711, 713
und 546 Abs. 2 ZPO.
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