Urteil des OLG Hamm vom 09.05.2003

OLG Hamm: anrechenbares einkommen, wohnung, einkünfte aus erwerbstätigkeit, kaufmännischer angestellter, eheähnliche gemeinschaft, verwirkung, lebensversicherung, verfügung, kindergarten

Oberlandesgericht Hamm, 11 UF 321/02
Datum:
09.05.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 UF 321/02
Vorinstanz:
Amtsgericht Bottrop, 14 F 411/01
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 06. September 2002
verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Bottrop
abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin wie folgt nachehelichen
Unterhalt zu zahlen:
a)
für Dezember 2001 restliche 19,60 €;
b)
für die Zeit von Januar 2002 bis Dezember 2002 monatlich 671,00 €;
c)
ab Januar 2003 monatlich 320,- €.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander
aufgeho-ben
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 2/5 und
der Be-klagte 3/5.
.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie streiten um nachehelichen Unterhalt. Dem
liegt folgendes zu Grunde:
2
Der Beklagte ist kaufmännischer Angestellter, die Klägerin Kosmetikerin. Sie hat sich
während der Ehezeit ab dem 31.08.1996 mit einem Kosmetikstudio selbständig
gemacht, das sie zunächst allein und später zusammen mit einer Vollzeitkraft betrieben
hat. Am 31.03.1998 hat sie die Tochter O geboren und bereits 14 Tage danach ihre
Berufstätigkeit wieder aufgenommen. Das war möglich, weil die Eltern beider Parteien
bereit waren, sich während der beruflichen Abwesenheit der Klägerin um das Kind zu
kümmern. Nach der Trennung der Eheleute im Mai 1998 blieb O bei der Klägerin, die
dennoch ihre Berufstätigkeit fortsetzen konnte, weil auch ihre Eltern und
Schwiegereltern wie bisher bei der Betreuung mitwirkten.
3
Die Scheidung erfolgte im Sommer 1999. Hinsichtlich des Unterhalts einigte man sich,
dass der Beklagte für O monatlich 345,- DM und für die Klägerin selbst monatlich 1.275,-
DM zahlte.
4
Im November 1999 zog der neue Freund der Klägerin, der Zeuge T, der als Fernfahrer
tätig war und nur am Wochenende nach Hause kam, in deren Wohnung ein. Im Juni
2000 mietete er wieder eine eigene Wohnung, weil es zu Spannungen in der Beziehung
gekommen war. Er hat dann nach der Rückkehr von seinen Fernfahrten zunächst
häufiger die eigene Wohnung aufgesucht, die Samstage und Sonntage aber weiterhin
bei der Klägerin verbracht. Im Dezember 2000 hat er seine Wohnung für drei Monate
einer Freundin der Klägerin überlassen. Im Juli 2001 hat er die Wohnung wieder
aufgegeben. Im Oktober 2001 hat er seine Anstellung als Fernfahrer verloren und war
ein knappes Jahr arbeitslos. Seit dem 16.07.2002 arbeitet er als Gleisbaufachwerker bei
der Firma L.
5
Im Hinblick auf das Zusammenleben mit Herrn T hat der Beklagte im November 2001
angekündigt, die Zahlung von Ehegattenunterhalt ab dem 01.01.2002 einzustellen. Die
Klägerin hat daraufhin Auskunft über das Einkommen des Beklagten verlangt. In diesem
Zusammenhang ist zunächst der Kindesunterhalt geregelt worden. Der Beklagte hat
sich durch Errichtung einer Jugendamtsurkunde verpflichtet, 520,- DM ./. 150,- DM
Kindergeldanteil (Einkommensgruppe 7, Altersstufe 1) zu zahlen. Für sich selbst hat die
Klägerin dann mit Schreiben vom 03.12.2001 mit sofortiger Wirkung Ehegattenunterhalt
in Höhe von monatlich 1.539,80 DM verlangt und unmittelbar danach Klage auf Zahlung
dieses Betrages ab Januar 2002 erhoben. Zugleich hat sie für Dezember 2001 einen
Rückstand von 264,80 DM geltend gemacht.
6
Sie hat die Einkünfte des Beklagten mit monatlich 4.209,80 DM beziffert und wie folgt
gerechnet:
7
durchschnittliches Nettoeinkommen des Beklagten 4.209,80 DM
8
./. Tabellenunterhalt für O 520,00 DM
9
verbleiben 3.689,80 DM
10
davon 3/7 1.581,34 DM
11
Im Hinblick auf den Bedarfskontrollbetrag der 7. Einkommensgruppe der Düsseldorfer
Tabelle hat sie ihren Anspruch auf 1.539,80 DM begrenzt. Die eigenen Einkünfte aus
selbständiger Tätigkeit hat die Klägerin auf durchschnittlich 272,- DM pro Monat beziffert
(Bl. 62). Sie hat gemeint, weder dieser Betrag noch ein eventuell fiktiv zuzurechnendes
Versorgungsentgelt könne für die Bedarfsberechnung eine Rolle spielen, weil ihr
angesichts der Versorgung und Erziehung der Tochter ein Betreuungsbonus in gleicher
Höhe zustehe.
12
Die Klägerin hat beantragt,
13
den Beklagten zu verurteilen, an sie für Dezember 2001 restliche 264,80 DM =
135,39 € und ab Januar 2002 monatlich 1.539,80 DM = 787,29 € zu zahlen.
14
Der Beklagte hat beantragt,
15
die Klage abzuweisen.
16
Er hat geltend gemacht, bei der Berechnung seines Einkommens sei die bisher erzielte
Steuererstattung nicht mehr in gleicher Weise zu berücksichtigen, denn sie beruhe
weitgehend auf dem Realsplitting und werde künftig geringer ausfallen, weil er keinen
oder nur noch geringen Ehegattenunterhalt schulde. Die Klägerin lebe nämlich mit dem
Zeugen T in eheähnlicher Gemeinschaft, so dass der Unterhaltsanspruch verwirkt sei.
Der Annahme einer seit mehr als drei Jahren bestehenden Lebensgemeinschaft stehe
weder entgegen, dass sich der neue Partner bis einschließlich Oktober 20001
berufsbedingt nur am Wochenende in der Wohnung der Klägerin aufgehalten habe,
noch die Tatsache, dass der Partner von Juni 2000 bis Juli 2001 eine eigene Wohnung
gehabt habe. Die Beziehung sei nämlich nur im März 2000 nach Streitereien für 4 Tage
beendet gewesen.
17
Das Amtsgericht hat der Klägerin ab Januar 2002 Unterhalt in Höhe von monatlich 728,-
€ zugesprochen und für Dezember 2001 einen Rückstand von 76,10 € errechnet. Es hat
gemeint, die Einkünfte der Klägerin aus dem Betrieb eines Kosmetikstudios seien zwar
überobligatorisch, aber dennoch teilweise in eine Differenzberechung einzustellen. Von
ihrem durchschnittlichen Gewinn von monatlich 848,- € seien neben den Aufwendungen
für die Krankenversicherung auch diejenigen für die von ihr unterhaltene
Lebensversicherung abzusetzen, letztere aber nur in angemessener Höhe von
monatlich 200,- €. Dann blieben monatlich 387,- €, wovon 200,- € in die
Differenzberechung einzustellen seien.
18
Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs komme noch nicht in Betracht;
Voraussetzung sei entweder eine Unterhaltsgemeinschaft, die nicht bestehe (keine
gemeinsame Kasse), oder die Verfestigung der neuen Partnerbeziehung zu einer
eheähnlichen Gemeinschaft. Letzteres setze eine Zeitdauer von 2 bis 3 Jahren voraus.
Dieser Zeitrahmen sei noch nicht erreicht, denn maßgebliche Zäsur für die Beurteilung
der Verfestigung sei erst die Aufgabe der eigenen Wohnung durch den Partner T im Juli
2001.
19
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der Berufung, mit der er seinen Antrag
auf Klageabweisung weiter verfolgt. Er rügt, dass das Amtsgericht die eigenen Einkünfte
der Klägerin zu Unrecht als überobligatorisch behandelt habe, denn es liege nur die
Fortführung einer bereits in der Ehe aufgenommenen Tätigkeit vor.
20
Darüber hinaus stellt er zur Überprüfung, ob nicht doch eine eheähnlich verfestigte
Gemeinschaft der Klägerin mit ihrem neuen Partner anzunehmen sei. Der Zeitraum, in
dem der Zeuge eine eigene Wohnung gehabt habe, bilde keine Zäsur, weil der Zeuge
nur geringfügig von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, sich in seine eigene
Wohnung zurückzuziehen. Der Zeuge verfüge seit Juli 2002 auch wieder über ein
Einkommen von monatlich mindestens 1.400,- €, so dass der neuen
Lebensgemeinschaft auch genügend Geld zur Verfügung stehe.
21
Der Beklagte beantragt,
22
die Klage abändernd abzuweisen.
23
Die Klägerin beantragt,
24
die Berufung zurückzuweisen.
25
Sie verteidigt das Urteil des Amtsgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres
erstinstanzlichen Vorbringensl. Sie beruft sich zur Auffüllung der geltend gemachten
Beträge hilfsweise auf ihren Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt.
26
Sie macht geltend, ihr neuer Partner könne nicht mehr als monatlich 450,- € zu den
Kosten für die Wohnung und die Lebenshaltung beitragen, weil er nicht nur einem Kind
mit monatlich 269,- € unterhaltspflichtig sei, sondern auch titulierte Schulden aus
früherer Selbständigkeit in Höhe von 90.000,- € habe, auf die er demnächst pro Monat
500,- € zahlen wolle. Außerdem müsse er für G wegen aufgelaufener
Unterhaltsrückstände seit August 2002 monatlich 307,- € aufbringen.
27
Von einer verfestigten Gemeinschaft zwischen ihr und Herrn T könne noch nicht
ausgegangen werden. Sie seien sich keinesfalls sicher, ob sie auf Dauer
zusammenbleiben wollten, denn die Beziehung sei nicht unproblematisch. Es gebe
nach wie vor Höhen und Tiefen. Der Zeuge dürfe beispielsweise das Haus ihrer Eltern
nicht betreten, weil er sich ihnen gegenüber einer Unterschlagung schuldig gemacht
habe.
28
Ihre eigene Berufstätigkeit sei sehr wohl als überobligatorisch anzusehen. Sie könne
diese nur dank der Hilfe von Eltern und Schwiegereltern ausüben und stehe dennoch
häufig vor erheblichen organisatorischen Problemen. Insbesondere habe sie Kosten
und Zeitaufwand, um O zum Kindergarten und sonstigen Aktivitäten zu bringen und
abends wieder von den Großeltern abzuholen. Sie wäre jederzeit berechtigt, ihre
Tätigkeit wieder aufzugeben, wolle sie aber beibehalten, um irgendwann – auch zum
Vorteil des Beklagten – auf eigenen Beinen stehen zu können.
29
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der
gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
30
Der Senat hat den Zeugen T zu seien Einkünften und Belastungen vernommen.
31
Entscheidungsgründe
32
Die Berufung ist zulässig. Sie hat für die Zeit bis Dezember 2002 in geringem, für die
Zeit danach in deutlich größerem Umfang Erfolg.
33
Der Beklagte zieht nicht in Zweifel, der Klägerin gemäß den §§ 1570, 1573 Abs. 2 BGB
aufstockenden Betreuungsunterhalt zu schulden, weil sie ihren Bedarf nach den
ehelichen Lebensverhältnissen aus den eigenen Einkünften nur teilweise bestreiten
kann. Streitig ist nur die Höhe und die Frage der Verwirkung. Nach den in zweiter
Instanz getroffenen Feststellungen ergeben sich folgende, nach Zeitabschnitten
variierende Ansprüche:
34
1. Dezember 2001:
35
1. Einkünfte des Beklagten:
36
Den Durchschnittsverdienst des Beklagten im Jahre 2001 hat die Klägerin
einschließlich der Steuererstattung auf 4.209,80 DM beziffert. Das hat der Beklagte für
2001 ausdrücklich als richtig bestätigt.
37
Abzuziehen ist der einverständlich festgelegte Kindesunterhalt für O in Höhe von
monatlich 520,- DM. Weitere das Einkommen vermindernde Lasten werden nicht
geltend gemacht.
38
2. Einkünfte der Klägerin:
39
a) Einkünfte aus Erwerbstätigkeit:
40
aa)
41
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sind die Einkünfte der Klägerin nicht als
überobligatorisch zu bewerten, sondern in voller Höhe nach der Differenzmethode in die
Bedarfsberechnung einzustellen.
42
Die Klägerin betreibt ihr Kosmetikstudio seit 1996. Bei Aufnahme dieser Tätigkeit war
die Ehe zwar kinderlos, doch hat die spätere Geburt der Tochter O zu keiner Änderung
im Arbeitseinsatz geführt. Vielmehr ist in der Berufungsinstanz unwidersprochen
geblieben, dass die Klägerin ihre Tätigkeit bereits zwei Wochen nach der Geburt des
Kindes wieder aufgenommen hat. Das war organisatorisch deshalb kein Problem, weil
die Eltern beider Parteien zur Betreuung von O bereit und in der Lage waren (was sie
bis heute fortsetzen).
43
Unter diesen Umständen ist die Fortführung der Tätigkeit trotz der Trennung nicht
44
unzumutbar. Zwar ist richtig, dass die Klägerin angesichts des Alters von O
grundsätzlich noch nicht arbeiten müsste, die Eheleute haben aber während der Ehe auf
Grund gemeinsamer Lebensplanung eine andere Rollenverteilung als üblich gewählt.
Grundsätzlich ist allein diese individuelle Sicht maßgeblich. Was die Partner lange Zeit
für zumutbar gehalten haben, kann nicht später zum eigenen Vorteil für unzumutbar
erklärt werden (Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 8.
Auflage, Rdnr. 61).
Anderes kann nur gelten, wenn sich durch die Trennung die Möglichkeit der
Kinderbetreuung grundlegend ändert, so dass die Erwerbstätigkeit wesentlich erschwert
oder unmöglich wird. Das aber ist hier offenbar nicht der Fall, denn die Eltern beider
Parteien stehen auch heute für die Betreuung von O zur Verfügung.
45
bb)
46
Bei selbständiger Tätigkeit ist das anrechenbare Einkommen zum Ausgleich üblicher
Einkommensschwankungen grundsätzlich aus dem Gewinn der letzten drei Jahre zu
berechnen. Das Amtsgericht hat zwar aus seiner Sicht zu Recht nur die Einkünfte der
Jahre 2000 und 2001 zu Grunde gelegt, da jetzt aber weitere und für 2001 statt der
vorläufigen endgültige Zahlen vorliegen, ist unter Zugrundelegung eines
Dreijahreszeitraums neu zu rechnen. Dabei sind für 2001 sind die endgültigen Zahlen
aus der inzwischen erstellten Gewinn- und Verlustrechnung anzusetzen, für 2002 die
vorläufigen Zahlen der betriebswirtschaftlichen Buchführung. Daraus ergibt sich
folgender durchschnittlicher Gewinn:
47
Gewinn 2000 16.572,34 DM
48
Gewinn 2001 (Bl. 230) 20.290,46 DM
49
Gewinn 2002 (Bl. 239:11.305,02 €) 22.110,70 DM
50
Zusammen 58.973,50 DM
51
davon 1/36 1.638,15 DM
52
b)
53
Die Zurechnung eines Entgelts für die Versorgung des Zeugen T kommt nicht in
Betracht, denn im Dezember 2001 und weitergehend bis zum 15.07.2002 war der Zeuge
arbeitslos, während die Klägerin berufstätig war. Dann ist nicht ersichtlich, dass sie
mehr als er im Haushalt getan hätte.
54
c) Abzüge:
55
aa)
56
Die Klägerin belegt für das Jahr 2000 festgesetzte Steuern von 345,63 € = 675,99 DM,
hat diese aber erst im Jahr 2002 entrichtet. Da das sogenannte "In-Prinzip" gilt, sind
diese Lasten auch erst für 2002 zu berücksichtigen.
57
bb)
58
Die Aufwendungen für die Krankenversicherung sind mit 5.206,- DM unstreitig. Sie sind
notwendig und daher abzusetzen.
59
cc)
60
Die Klägerin hat im Zusammenhang mit der Aufnahme ihrer selbständigen Tätigkeit
eine Lebensversicherung abgeschlossen und seither aus den von ihr erwirtschafteten
Mitteln bedient, im Jahre 2001 mit monatlich 587,95 DM (6.947,48 DM : 12 Monate).
Diese Aufwendungen zur Altersvorsorge hat der Beklagte als zu hoch beanstandet. Das
Amtsgericht ist dem gefolgt und hat nur einen monatlichen Beitrag von 200,- €
berücksichtigt.
61
Der Senat hält demgegenüber für angemessen, die Vorsorgeaufwendungen in voller
Höhe abzuziehen. Wenn einerseits bei der Prüfung, ob die Einkünfte der Klägerin als
überobligatorisch oder prägend zu werten sind, auf die gemeinsame Lebensplanung der
Parteien abgestellt wird, ist andererseits nach dem Gebot einheitlicher Betrachtung auch
als prägend zu akzeptieren, dass die Klägerin schon während der Ehe einen
überproportional hohen Anteil des erwirtschafteten Gewinns für ihre Altersvorsorge
einbezahlt hat.
62
dd)
63
Die Klägerin macht geltend, sie habe durch die Betreuung von O bedingte Fahrtkosten,
da sie diese morgens zum Kindergarten bringen und abends von den Großeltern
abholen müsse. Die Erörterung im Senatstermin hat aber ergeben, dass der
Kindergarten bzw. die Wohnungen der Eltern bzw. Schwiegereltern auf dem Weg zur
Arbeit liegen. Bringen und Holen der Tochter verursacht also keine Kosten, die über die
schon in der Gewinn- und Verlustrechnung berücksichtigten berufsbedingten
Fahrtkosten hinausgehen.
64
e)
65
Auf Grund der erörterten Zahlen ergeben sich folgende prägende Einkünfte:
66
Durchschnittsgewinn 1.638,15 DM
67
./. Krankenkassenbeitrag (1/12 von 5.206,- DM) 433,83 DM
68
./. Lebensversicherung (1/12 von 6.947,48 DM) 578,96 DM
69
verbleiben 625,36 DM
70
1.3
71
Dann errechnet sich folgender Bedarf der Klägerin:
72
Einkommen des Beklagten 4.209,80 DM
73
./. anerkannter Tabellenunterhalt für O 520,00 DM
74
verbleiben 3.689,80 DM
75
./. anrechenbares Einkommen des Klägerin 625,36 DM
76
Differenz 3.064,44 DM
77
davon 3/7 1.313,33 DM
78
1.4
79
Die Differenz zu dem vom Amtsgericht errechneten Anspruch von 728,- € = 1.423,84 DM
mit einem Anspruch auf Altervorsorgeunterhalt aufzufüllen, kommt erst ab dem Zeitpunkt
der Geltendmachung, also ab Dezember 2002 in Betracht, denn Altersvorsorgeunterhalt
aus der Vergangenheit kann nach der Rechtsprechung des Senats nicht nachgefordert
werden (vgl. OLG Hamm OLG-Report 99, 157).
80
5. Verwirkung:
81
Verwirkung gemäß § 1579 Ziffer 7 BGB ist nicht anzunehmen. Sie käme nur unter zwei
Gesichtspunkten in Betracht: bei ehegleicher ökonomischer Solidarität mit dem neuen
Partner – dann muss der Berechtigte in der Beziehung sein Auskommen finden – oder
bei Bestehen einer festen sozialen Beziehung, wobei die Sicherstellung des Unterhalts
nur eine untergeordnete Rolle spielt, soweit nicht Kindesbelange betroffen sind (vgl.
Kalthoener/Büttner, a.a.O., Rdnr. 1117 ff.).
82
Eine Unterhaltsgemeinschaft, die gemeinsames Wirtschaften voraussetzt, wird nicht
einmal behauptet. Vielmehr beruft sich der Beklagte nur auf das Bestehen einer
verfestigten sozialen Beziehung. Deren Annahme setzt voraus, dass sich die Beziehung
als dauerhaft erwiesen hat, nämlich über einen Zeitraum von 2 bis 3 Jahren alle
üblichen Krisen einer solchen Partnerschaft überdauert hat. Nur dann kann vom
ernsthaften Willen eines dauerhaften Zusammenlebens ausgegangen werden.
83
Im Dezember 2001 bestand die Beziehung erst rund 2 Jahre und war von Juni 2000 bis
Juli 2001 lockerer gewesen, weil sich der Partner T in dieser Zeit noch einmal eine
eigene Wohnung genommen hatte. Auch wenn die Beziehung in dieser Zeit, wie die
Klägerin selbst betont, nicht abgebrochen war, sondern wie bisher in der Form der
Wochenendkontakte fortbestand, rechtfertigt diese Tatsache doch zumindest, die von
der Rechtsprechung zur Feststellung der Ernsthaftigkeit geforderte Frist von 2 bis 3
Jahren voll auszuschöpfen. Also kommt eine Verwirkung erst ab 2003 in Betracht.
84
6. Abrechnung:
85
Da der Beklagte für Dezember bereits 1.275,- DM gezahlt hat, verbleibt nur ein
Restanspruch von 38,33 DM (1.313,33 DM ./. 1.275,00 DM), das sind 19,60 €.
86
2. Ansprüche für die Zeit vom 01.01. bis 15.07.2002:
87
2.1 Einkünfte des Beklagten:
88
a)
89
Der Beklagte hat im Lauf des Jahres 2002 mehrfach den Arbeitsplatz gewechselt, so
dass die bisherigen Einkünfte, anders als vom Amtsgericht angenommen, nicht einfach
fortgeschrieben werden können. Vielmehr ist der tatsächlich erzielte
Durchschnittsverdienst an Hand der jetzt komplett vorliegenden Unterlagen wie folgt zu
berechnen:
90
Jan. 02 (Bl. 141) 1.821,30 €
91
Feb. 02 (Bl. 142) 1.821,30 €
92
März 02 (Bl. 143) 1.821,30 €
93
April 02 (Bl. 144) 2.241,81 €
94
Gesamtverdienst Fa. C 7.705,71 €
95
Verdienst Fa. G2 KG (Abrechnung Mai - Oktober 02, Bl. 150) 10.970,38 €
96
Arbeitslosengeld (Bl. 154) 457,20 €
97
Verdienst Fa. M GmbH (Abrechnung 12/02, Bl. 158) 3.057,73 €
98
Gesamtverdienst 22.191,02 €
99
davon 1/12 1.849,25 €
100
b)
101
Die Steuererstattung hat gemäß dem Bescheid vom 17.04.2002 2.274,12 € betragen,
das sind monatsanteilig 189,51 €.
102
c)
103
Der auf der Basis eines Tabellenbetrages von 520,- DM = 265,87 € anerkannte
Kindesunterhalt ist in voller Höhe abzusetzen. Warum das Amtsgericht nur mit dem
Tabellenbetrag nach Einkommensgruppe 6 in Höhe von 254,- € gerechnet hat, ist nicht
ersichtlich, denn keine Partei trägt vor, dass der höher titulierte Kindesunterhalt nur noch
auf dieser geringeren Basis gezahlt werde.
104
d)
105
Also ergibt sich ein folgendes Durchschnittseinkommen:
106
Durchschnittliches Erwerbseinkommen 1.849,25 €
107
Steuererstattung 189,51 €
108
2.038,76 €
109
./. anerkannter Tabellenunterhalt für O 265,87 €
110
verbleiben 1.772,89 €
111
2.2 Einkünfte der Klägerin:
112
Auch die Einkünfte der Klägerin sind neu zu berechnen, weil sich die Beiträge zur
Krankenversicherung und zur Lebensersicherung erhöht haben und erstmals Steuern
auf den Gewinn aus dem Gewerbebetrieb zu zahlen waren: für das Jahr 2000 345,63 €
(Bl. 202) sowie zweimal 181,- € als Vorauszahlung für 2002. Insgesamt sind das 707,63
€, monatsanteilig also 58,97 € = 115,33 DM.
113
Also ergibt sich als anrechenbares Einkommen:
114
Durchschnittsgewinn 1.638,15 DM
115
./. Krankenkassenbeitrag (261,06 € gemäß Bl. 91) 510,59 DM
116
./. Lebensversicherung (606,64 DM gemäß Bl. 92) 606,64 DM
117
./. Steuern 115,33 DM
118
verbleiben 405,59 DM
119
in Euro 207,38 €
120
2.3
121
Aus den vorstehenden Zahlen errechnet sich als Bedarf der Klägerin:
122
Einkommen des Beklagten 1.772,89 €
123
./. anrechenbares Einkommen des Klägerin 207,38 €
124
Differenz 1.565,51 €
125
davon 3/7 670,93 €
126
Aufgerundet sind das 671,- €.
127
3. Ansprüche für die Zeit vom 16.07. bis 30.11.2002
128
Es stellt sich die Frage, ob der Klägerin nunmehr ein fiktives Versorgungsentgelt
zuzurechnen ist, nachdem ihr Lebensgefährte ab dem 16.07.2002 wieder eine
Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Die Frage ist aber zu verneinen, so dass es bei dem
unter Abschnitt 2 errechneten Unterhaltsanspruch bleibt.
129
Die Klägerin hat zur Erledigung der Aufgaben im Haushalt vorgetragen, dass man die
Zubereitung der Mahlzeiten sowie die Putz- und Aufräumarbeiten teile. Nur die Wäsche
und das Einkaufen erledige sie für ihren Lebensgefährten mit. Dem hat der Beklagte
nicht widersprochen.
130
Da hier beide Partner vollschichtig erwerbstätig sind, ist davon auszugehen, dass sie
auch die Hausarbeit im Ergebnis gerecht untereinander aufteilen. In einem solchen
Verhältnis ist kein Versorgungsentgelt geschuldet.
131
4. Anspruch für Dezember 2002:
132
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 11.11.2002 ergänzend Altersvorsorgeunterhalt
geltend gemacht und damit den zuerkannten Anspruch hilfsweise aufgefüllt. Zwar
gehören zum Unterhalt des geschiedenen Ehegatten gemäß § 1578 Abs. 3 BGB auch
die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters, so dass
grundsätzlich in Betracht käme, ab Dezember Altersvorsorgeunterhalt zuzusprechen.
Der Anspruch scheitert aber daran, dass dieser Bedarf bereits durch die von der
Klägerin aus dem Gewinn ihres Gewerbebetriebs finanzierte Lebensversicherung
gedeckt ist.
133
Der Elementarunterhalt, über den die Klägerin verfügen kann, beläuft sich auf 878,38 €
(671,00 € + 207,38 €). Daraus errechnet sich nach der Bremer Tabelle folgender
Anspruch auf Vorsorgeunterhalt:
134
a)
135
Berechnung der Bruttobemessungsgrundlage:
136
878,38 € * 119 % = 1.045,27 €
137
b)
138
Daraus ergibt sich nach dem für 2002 gültigen Beitragssatz in der Rentenversicherung
von 19,1 % ein angemessener Vorsorgebeitrag von 199,64 €, während die Klägerin
tatsächlich bereits 606,64 DM = 310,17 € für ihre Altersvorsorge aufwendet und
aufwenden kann. Also gibt es insoweit keine Bedarfslücke, so dass es bei dem oben
errechneten Anspruch von 671,00 € bleibt.
139
5. Ansprüche ab Januar 2003:
140
5.1 Einkünfte des Beklagten:
141
Der Beklagte verdient bei einem Bruttolohn von rund 3.100,- € netto rund 1.840 € (Bl.
214). Hinzu kommt ein zusätzliches Urlaubsgeld von brutto 383,40 €, hingegen kein
Weihnachtsgeld. Also wird sich im Jahr 2003 gegenüber dem Durchschnittseinkommen
für 2002 in Höhe von 1.849,25 € kein maßgeblich höheres Einkommen ergeben.
142
Auch die Steuererstattung kann für 2003 fortgeschrieben werden, denn für das
Steuerjahr 2002 kann der Beklagte das Realsplitting noch wie bisher in Anspruch
nehmen.
143
Insoweit erscheint gerechtfertigt, dass für 2002 ermittelte bereinigte
Durchschnittseinkommen von 1.772,89 € fortzuschreiben.
144
5.2
145
Auf Seiten der Klägerin steigt der Krankenkassenbeitrag auf 277,77 €, der Beitrag zur
LV auf 325,- €. Das führt zu einer Mehrbelastung von monatlich rund 31,- €, während die
Steuervorauszahlungen 42,33 € pro Monat betragen (4 * 127,- € : 12 Monate) und damit
unter der für 2002 berücksichtigten Belastung von monatlich 58,97 € liegen.
146
Da die Einnahmen aus dem Kosmetikstudio bisher noch jedes Jahr gestiegen sind,
erscheint auch hier gerechtfertigt, die für 2002 ermittelten Einnahmen fortzuschreiben.
147
5.3
148
Dann bleibt es auch bei dem bisherigen eheangemessenen Bedarf von 671,- €. Dieser
Betrag ist aber gemäß § 1579 Ziffer 7 BGB teilweise zu kürzen. Nach den unstreitigen
Tatsachen geht der Senat davon aus, dass sich die zwischen der Klägerin und dem
Zeugen T seit November 1999 bestehende Beziehung inzwischen eheähnlich verfestigt
hat. Im Hinblick darauf wäre es auch unter Berücksichtigung der Kindesbelange grob
unbillig, den Beklagten weiterhin zu ungekürzter Zahlung des eheangemessenen
Bedarfs zu verpflichten.
149
a)
150
Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass die Zeit, in der der Zeuge T eine eigene
Wohnung angemietet hatte, als Zurechnungszeit für die Bewertung der
Beziehungsstabilität ausscheide, so dass noch keine hinreichend verfestigte
Gemeinschaft anzunehmen sei. Das hält der Senat für verfehlt.
151
Zwar trifft zu, dass sich die Ernsthaftigkeit und Festigkeit einer Beziehung nur daran
erweisen kann, dass sie auch den Belastungen des Alltags standhält, aber auch ohne
einen gemeinsamen Haushalt können diese Voraussetzungen angenommen werden,
wenn die Beziehung genügend intensiv ist (BGH NJW 2002, 217).
152
Ein solcher Fall liegt hier vor. Auch wenn das Anmieten einer eigenen Wohnung nach
versuchter Begründung eines gemeinsamen Haushalts im November 1999 ein klares
Anzeichen für eine Distanzierung war und Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung
zum Zusammenleben zum Ausdruck brachte, ist andererseits auch unstreitig, dass die
Beziehung trotz der Anmietung einer eigenen Wohnung durch den Zeugen T zu keiner
Zeit beendet, sondern im wesentlichen wie zuvor fortgeführt worden ist. Nur am Freitag
nach Rückkehr von seinen Fernfahrten hat der Zeuge gelegentlich in seiner Wohnung
übernachtet, um dann am Samstag/Sonntag doch die gesamte Zeit mit der Klägerin zu
verbringen. Schon ab Dezember 2000 war die Wohnung ganz überflüssig, denn sie ist
einer Freundin der Klägerin für drei Monate überlassen worden. Da jede Beziehung zu
ihrer Entwicklung und Festigung Nähe und Distanz braucht, kann man die Zeit der
Anmietung einer eigenen Wohnung daher nicht als "Auszeit" werten.
153
Der Einwand der Klägerin, die Beziehung sei nach wie vor problematisch, steht der
Bewertung als verfestigte Gemeinschaft nicht entgegen. Auch wenn sie sich mit ihrem
Partner einig sein sollte, nicht zu heiraten, ist eine eheähnliche Gemeinschaft dennoch
154
zu bejahen, wenn die Beziehung von ihrer Intensität her gleichwohl einem eheähnlichen
Zusammenleben entspricht. Auch nach dem eigenen Vortrag der Klägerin kann daran
kein Zweifel sein, denn außer der nicht ernsthaft betriebenen Wohnungstrennung ist
nichts ersichtlich, was die Beziehung bewusst auf Distanz gehalten hätte. Im Gegenteil:
sie muss besonders intensiv sein, wenn richtig ist, dass man zurückgezogen lebt und
keinen gemeinsamen Freundeskreis hat.
b)
155
Das Vorliegen eines Härtegrundes führt nicht automatisch zur Herabsetzung oder
Versagung des Unterhaltsanspruchs, vielmehr hat eine umfassende
Billigkeitsabwägung unter besonderer Berücksichtigung der Kindesbelange
stattzufinden. Das führt dazu, dass der Unterhalt der Klägerin nur insoweit gekürzt
werden kann, als ihr neuer Partner in der Lage ist, den eheangemessenen Unterhalt
sicherzustellen, weil sonst die Gefahr bestünde, dass der Kindesunterhalt für den
Eigenbedarf der Klägerin mitverwendet wird (Kalthoener/Büttner, a.a.O., Rdnr. 1129).
156
aa)
157
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann der Zeuge aus seinen Einkünften nur
begrenzt zum Unterhalt der Klägerin beitragen.
158
(1)
159
Das Einkommen des Zeugen ist wie folgt belegt:
160
08/02 1.953,02 €
161
09/02 1.997,40 €
162
10/02 2.193,98 €
163
11/02 2.161,83 €
164
12/02 1.773,93 €
165
01/03 1.609,37 €
166
02/03 1.418,43 €
167
zusammen 13.107,96 €
168
davon 1/7 1.872,57 €
169
(2)
170
Abzuziehen ist die mit monatlich 269,- € titulierte Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn
G (Bl. 172), die – wie belegt worden ist – wegen aufgelaufener Rückstände auf
monatlich 307,- € erhöht werden musste.
171
(3)
172
Der Zeuge hat bestätigt und belegt, dass aus seiner selbständigen Tätigkeit als Gastwirt
titulierte Altschulden von 90.000,- bis 100.000,- € bestehen, die dazu führen, dass sein
Gehalt bis auf den pfändungsfreien Betrag gepfändet wird. Das wird sich auch dann
nicht ändern, wenn der Zeuge wie angekündigt das Verbraucherinsolvenzverfahren
durchführt, denn auch dann hat er 7 Jahre lang das pfändbare Einkommen zur
Befriedigung seiner Gläubiger zur Verfügung zu stellen.
173
Bei einem durchschnittlichen Einkommen von 1.872,57 € sind bei Berücksichtigung der
Unterhaltspflicht für den Sohn G nach der Tabelle zu § 850 c ZPO monatlich 295,- €
pfändbar.
174
(4)
175
Also bleibt dem Lebensgefährten T folgendes Einkommen:
176
durchschnittliches Nettoeinkommen 1.872,57 €
177
./. Tabellenunterhalt G 307,00 €
178
./. durchschnittlich pfändbarer Betrag 295,00 €
179
verbleiben 1.270,57 €
180
(5)
181
Der eheangemessene Bedarf der Klägerin beträgt, wie oben vorgerechnet, 877,61 €
671,- € + . Das ist mehr als der notwendige Selbstbehalt. Dann muss auch dem Zeugen
T zur Sicherung des bisherigen Lebensstandards mehr als der notwendige Bedarf
verbleiben, um sicherzustellen, dass die Belange von O nicht tangiert werden. Belässt
man dem Zeugen daher den billigen Selbstbehalt von 920,- €, dann stehen für die
Versorgung der Klägerin 350,57 € zur Verfügung.
182
bb)
183
Da der bisher vom Beklagten zu sichernde Bedarf 671,- € beträgt, erscheint dem Senat
unter Abwägung aller Umstände eine Kürzung auf 320,- € angemessen. Der neuen
Partnerschaft steht dann ein so ausreichendes Einkommen zur Verfügung, dass auch
die Kindesbelange gesichert erscheinen.
184
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92, 97 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Ziffer 10 ZPO.
185