Urteil des OLG Hamm vom 16.04.2002
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Oberlandesgericht Hamm, 19 U 141/01
Datum:
16.04.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 141/01
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 13 O 34/00
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 2. August 2001 verkündete
Urteil der II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund
teilweise abgeändert:
Die Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 42.863,72 DM = 21.915,87
Euro nebst 8 % Zinsen seit dem 22. Januar 2000 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinter-legung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d
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Die Klägerin, die früher als C 3 GmbH firmierte, belieferte die Beklagte seit 1995 mit
Fenster- und Türprofilen, die diese zu Fenster- und Türelementen verarbeitete und in
Bauobjekte einbaute. Die Klägerin verlangt mit der vorliegenden Klage von der
Beklagten Bezahlung von Rechnungen für die Lieferung solcher Profile aus der Zeit von
Juni bis Oktober 1999 sowie Bezahlung einer von der Klägerin an die Beklagte
gelieferten Schweißmaschine gem. Rechnung vom 20.12.1999. Die Rechnungen
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belaufen sich auf einen Gesamtbetrag von 42.863,72 DM. Die Klägerin mahnte die
Bezahlung mehrfach an.
Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 42.863,72 DM nebst 8,5 % Zinsen seit dem
22.01.2000 und 1.528,59 DM Zinsen zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat mit Schadensersatzansprüchen wegen mangelhafter Lieferung von
Fenster- und Türprofilen aufgerechnet, die sie zu Fenster- bzw. Türelementen
verarbeitet und in zwei Bauvorhaben eingebaut hat. Sie hat behauptet, die von der
Klägerin für das Bauvorhaben Doppelhaus P-Straße 26 a und b in X gelieferten
Kunststofffensterprofile hätten nicht dem Stand der Technik entsprochen und seien für
den Einbau als Kunststofffenster in dieses Bauvorhaben ungeeignet gewesen. Die
Profile wiesen Ziehriefen auf, die entstünden, wenn beim Ziehen der Profile zu lange mit
derselben Matritze gearbeitet werde. Aus diesem Grunde habe sie gegenüber ihrem
eigenen Vertragspartner eine Forderung in Höhe von 55.000,-- DM nicht realisieren
können.
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Beim Bauvorhaben I in N 2 habe die Klägerin dem Bauherren mitgeteilt, aus den
klägerischen Profilen könne eine Haustür nicht gebaut werden. Der Bauherr habe
deswegen die Bezahlung ihrer, der Beklagten, Rechnung über etwa 8.000,-- DM
verweigert und den Austausch der vollständigen Tür mit einem Kostenaufwand in Höhe
von 7.500,-- DM zuzüglich Arbeitslohn verlangt.
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Das Landgericht hat bezüglich des Bauobjektes P-Straße in X eine Beweiserhebung
angeordnet. Die Durchführung der Beweisaufnahme war jedoch nicht möglich, da die
Eigentümer der Häuser P-Straße 26 a und b in X dem Sachverständigen eine
Inaugenscheinnahme der Fenster verweigerten.
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Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht der Klage in vollem Umfange
stattgegeben. Der Klägerin stünden die Kaufpreisansprüche aus der Lieferung der
Fenster- und Türprofile sowie der Schweißmaschine gem. § 433 BGB nebst Zinsen zu.
Mit ihrem Aufrechnungsforderungen könne die Beklagte nicht durchdringen. Insoweit sei
sie beweisfällig geblieben.
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Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren
Klageabweisungsantrag aus erster Instanz weiter verfolgt. Die Beklagte macht geltend,
das Landgericht habe sie zu Unrecht als beweisfällig angesehen. Hinsichtlich des
Doppelhauses P-Straße 26 a und b in X sei es zwar richtig, daß die dortigen Bauherren
nach wie vor die Inaugenscheinnahme durch einen Sachverständigen verweigerten.
Andererseits läge aber bereits das Gutachten des Privatsachverständigen F vom
15.12.1998 vor. Dieses hätte das Landgericht im Wege des Urkundenbeweises
verwerten müssen oder den Sachverständigen F als sachverständigen Zeugen gem. §
414 ZPO hören und dann ein gerichtliches Gutachten in Auftrag geben müssen. Der
Privatsachverständige habe eindeutig festgestellt, daß die innen liegende
Dichtungsebene (Winddichtung) durch die Fensterbänder unterbrochen worden sei und
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daß die Oberfläche der Fensterprofile Unregelmäßigkeiten und Riefen aufwiese.
Hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruches nimmt die
Beklagte auf das Vorbringen in erster Instanz Bezug.
Hinsichtlich des Mangels beim Bauvorhaben I/N 2 könne entgegen der Auffassung des
Landgerichtes nicht von einer schuldhaft herbeigeführten Verzögerung des Rechtsstreits
und Verspätung die Rede sein. Im Beschluß des Landgerichts vom 13.10.2000 sei der
Beklagten zwar aufgegeben worden, auch die genaue Anschrift des Bauvorhabens I in
N 2 bekannt zu geben. Andererseits ergebe sich aber aus dem Beschluß eindeutig, daß
zunächst Beweis hinsichtlich des Bauvorhabens der Firma D &S in X erhoben werden
sollte. Auch der Beweisbeschluß des Landgerichts bezöge sich nur auf das Doppelhaus
P-Straße in X. Eine weitere Aufforderung an die Beklagte, die Anschrift bezüglich des
Bauvorhabens I in N 2 beizubringen, sei sodann nicht mehr erfolgt. Auch die
Festsetzung gem. § 356 ZPO vom 17.05.2001 habe sich ausschließlich auf das
Bauvorhaben in X bezogen. Außerdem sei die Adresse des Bauvorhabens I in N 2
durch den von der Klägerin überreichten Besuchsbericht vom 14.04.1999 bekannt (Bl.
20 GA). Hinsichtlich des Mangels und der Höhe des geltend gemachten Schadens
nimmt die Beklagte auch insoweit auf ihr Vorbringen erster Instanz Bezug.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 02.08.2001 abzuändern und die Klage
abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die gegnerische Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
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Die Klägerin macht geltend, der Beklagten sei eine Aufrechnung nach den allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Klägerin nicht gestattet. Diese allgemeinen
Geschäftsbedingungen seien Inhalt der Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien
geworden.
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Zu Recht habe das Landgericht entschieden, daß sich die Beklagte nicht auf die Mängel
der Fenster beim Objekt X, P-Straße 26 a und b, berufen könne. Die Beklagte sei nicht
in der Lage gewesen, eine Beweisaufnahme über ihre Behauptung zu ermöglichen.
Darüber hinaus bleibt die Klägerin dabei, daß die gelieferten Profile mangelfrei
gewesen seien. Vielmehr sei die Verarbeitung und der Einbau durch die Beklagten
mangelbehaftet gewesen. Im übrigen bestreitet die Klägerin die Höhe des geltend
gemachten Schadens.
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Auch bezüglich des Objektes I in N 2 seien die gelieferten Profile in Ordnung gewesen.
Auch hier lägen allein Verarbeitungsfehler seitens der Beklagten vor.
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Abschließend erhebt die Klägerin die Einrede der Verjährung und macht weiterhin
geltend, daß die Beklagte der ihr gem. den §§ 377, 378 HGB obliegenden
Untersuchungs- und Rügepflicht nicht nachgekommen sei.
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Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug
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genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Ihr Rechtsmittel hat jedoch nur in geringem
Umfang Erfolg. Die vom Landgericht gefällte Entscheidung war nur hinsichtlich der
ausgeurteilten Zinsen zugunsten der Beklagten abzuändern. Ansonsten mußte es bei
der Entscheidung des Landgerichts verbleiben.
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Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung des Entgeltes für die
im Jahre 1999 erfolgte Lieferung von Fenster- und Türprofilen sowie einer
Schweißmaschine in Höhe von unstreitig 42.863,72 DM = 21.915,87 Euro zu (§ 433
Abs. 2 BGB).
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Gegenüber dieser unstreitigen Forderung kann die Beklagte nicht mit angeblichen
Schadensersatzforderungen aufrechnen.
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Insoweit rügt die Beklagte zwar zu Recht Verfahrensfehler des Landgerichts. Das
Landgericht hätte die Beklagte hinsichtlich des Objekts P-Strape 26 a und b in X nicht
als beweisfällig ansehen dürfen, auch wenn die Bauherren nicht gewillt sind, einen
Gutachter auf ihrem Grundstück tätig werden zu lassen.
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In den Akten befindet sich das Privatgutachten des Sachverständigen F. Dies hätte das
Landgericht im Wege des Urkundenbeweises verwerten können und durch einen
beauftragten gerichtlichen Sachverständigen überprüfen lassen können. Zudem hätte
auf Nachfrage auch der Sachverständige F als sachverständiger Zeuge gehört und
wiederum mit Hilfe eines Gerichtssachverständigen versucht werden können, zu klären,
ob die gelieferten Türen- und Fensterprofile mangelhaft waren oder ob die Mängel auf
der Verarbeitung und den Einbau durch die Beklagte beruhten.
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Daß die Beklagte bezüglich der behaupteten Mängel betreffend das Objekt I in N
beweisfällig geblieben ist, weil die genaue Anschrift nicht mitgeteilt worden sei, eine
nunmehrige Angabe der Anschrift aber im Sinne von § 296 Abs. 2 ZPO sei, läßt sich
ebenfalls nicht feststellen. Im Beschluß des Landgerichts vom 13.10.2000 ist der
Beklagten zwar aufgegeben worden, u. a. auch die genaue Anschrift des Bauvorhabens
I in N 2 bekannt zu geben. Dem Beschluß ist aber auch zu entnehmen, daß zunächst
nur Beweis erhoben werden sollte über die im Bauvorhaben der Firma E in X, P-Straße,
behaupteten Mängel. Folgerichtig ist dann auch ein Beweisbeschluß erlassen worden
unter dem 10.11.2000, der nur die Mängel bezüglich dieses Doppelhauses in X zum
Gegenstand hatte. Eine Aufforderung an die Beklagte, die genaue Anschrift bezüglich
des Bauvorhabens I in N 2 beizubringen, ist dann bis zum letzten Termin zur
mündlichen Verhandlung nicht mehr ergangen. Selbst der Beschluß des Landgerichtes
gem. § 356 ZPO im Mai 2001 bezog sich ausschließlich auf das Bauvorhaben in X. Von
einer schuldhaft herbeigeführten Verzögerung oder Verspätung kann demnach keine
Rede sein. Darüber hinaus war die genaue Adresse des Bauvorhabens I in N 2 auch
aktenkundig. Sie ergab sich aus dem von der Klägerin überreichten Besuchsbericht vom
14.04.1999 (Bl. 70 GA).
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Eine mögliche Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung des
Rechtsstreits an das Landgericht (§ 539 ZPO) wäre jedoch nicht sachdienlich, da die
Sache auch so entscheidungsreif ist. Der Senat macht daher von § 540 ZPO Gebrauch.
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Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagten die Aufrechnung gegenüber der
Kaufpreisforderung der Klägerin bereits aufgrund der AGB der Klägerin verwehrt ist.
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Es gibt aber für die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen keine
Anspruchsgrundlage; zudem wären solche Ansprüche verjährt. Die Klägerin hat der
Beklagten lediglich Profile geliefert. Wie der Geschäftsführer der Klägerin in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat überzeugend dargelegt hat, handelt es sich
dabei nicht für jeweils spezielle Bauvorhaben hergestellte Ware, sondern um
Standardware in mehreren Metern Länge, die je nach den Maßangaben der Kunden
geschnitten werden. Rechtlich gesehen sind demnach die Bestellungen und
Lieferungen solcher Profile als reine Kaufverträge im Sinne der §§ 433 ff. BGB
anzusehen. Im vorliegenden Falle kommen nur Schadensersatzansprüche wegen
Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft (§ 463 BGB), Ansprüche aus positiver
Vertragsverletzung oder aus dem Produkthaftungsgesetz in Betracht.
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Zugesichert ist eine Eigenschaft aber nur dann, wenn der Verkäufer durch eine
ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung, die Vertragsinhalt geworden ist, dem
Käufer zu erkennen gibt, daß er für den Bestand der betreffenden Eigenschaft und alle
Folgen den Nichtvorliegens einstehen will. Dazu hat die Beklagte aber nichts
vorgetragen.
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Ansprüche aus dem Produkthaftpflichtgesetz scheiden schon deshalb aus, da dieses
Gesetz nur den Endverbraucher, nicht aber den Handel im weitesten Sinne - wie hier -
schützt.
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Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des BGH; daß neben den kaufrechtlichen
Gewährleistungsansprüchen im eigentlichen Sinne (§§ 459 ff. BGB) der Käufer
Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung wegen schuldhafter
Schlechtlieferung insoweit verlangen kann, als er durch die Schlechtlieferung Schaden
an anderen Rechtsgütern als an der Kaufsache selbst erlitten hat - sogenannter
Mangelfolge - oder mittelbarer Schaden (BGHZ 77, 215 ff.). Grundsätzlich zählt zu
Mangelfolgeschäden derjenige Schaden, der dem Käufer an seinen übrigen
Rechtsgütern außerhalb der Kaufsache - etwa an Gesundheit, Leben, Eigentum, aber
auch an sonstigen Vermögen - enstanden ist. Der Mangelschaden umfaßt dagegen
denjenigen Schaden, der unmittelbar durch die mangelhafte Lieferung verursacht ist;
dazu gehören die fehlende oder eingeschränkte Gebrauchstauglichkeit der Kaufsache,
die zur Beseitigung der Mängel erforderlichen Aufwendungen, der verbleibende
Minderwert, Nutzungsausfall und Gewinnentgang. Die Beklagte hat nicht hinreichend
dargelegt, ob und inwieweit es sich bei den von ihr geltend gemachten
Schadenspositionen um Mangelfolgeschäden handelt. So behauptet sie lediglich, daß
hinsichtlich des Bauvorhabens P-Straße in X eine Forderung in Höhe von 55.000,-- DM
gegenüber ihrer Auftraggeberin nicht hätte realisiert werden können. Hinsichtlich des
Objektes I in N 2 habe der Auftraggeber mitgeteilt, er werde die Rechnung der
Beklagten über 8.000,-- DM nicht bezahlen und verlange darüber hinaus den Tausch
der vollständigen Tür, was nochmals Kosten in Höhe von 7.500,-- DM zuzüglich
Arbeitslohn verursacht. Diese pauschale Darstellung ist unsubstantiiert. Aus ihr läßt sich
nicht entnehmen, inwieweit reine Mangelfolgeschäden geltend gemacht werden.
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Zudem sind eventuelle Gegenansprüche auf Schadensersatz verjährt. Nach § 477 Abs.
1 BGB verjähren Gewährleistungsansprüche gem. § 463 BGB und Ansprüche aus
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p.V.V., die sich auf die Eigenschaft der Kaufsache beziehen, innerhalb von 6 Monaten
nach Anlieferung. Das genaue Lieferdatum für die hier streitigen Fenster- und
Türelemente ist von den Parteien nicht genau mitgeteilt worden. Aus dem
Besuchsbericht eines Mitarbeiters der Klägerin vom 14.04.1999 läßt sich aber
entnehmen, daß die Anlieferung sämtlicher hier gerügter Elemente jedenfalls vor April
1999 erfolgt ist. Gerichtlich geltend gemacht hat die Beklagte die Mängel aber erstmals
im Schriftsatz vom 25.05.2000, also lange nach Ablauf der Verjährungsfrist. Zwar kann
die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 479 BGB auch nach
Vollendung der Verjährung aufrechnen, wenn sie innerhalb nicht verjährter Zeit den
Mangel angezeigt hat. Ob dies hier der Fall ist, braucht nicht näher geprüft zu werden.
Nach der Rechtsprechung des BGH, der der Senat bisher immer gefolgt ist, kann die
Aufrechnung nämlich nur gegenüber dem eigentlichen Kaufpreisanspruch selbst, nicht
aber gegenüber Kaufpreisansprüchen oder sonstigen Ansprüchen aus anderen
Rechtsgeschäften erfolgen (Palandt-Putzo, BGB, 61. Aufl., § 479 Rdn. 3; BGHZ 88,
130). Letzteres ist hier aber der Fall. Mit der Klage klagt die Klägerin den Kaufpreis für
Lieferungen aus der Zeit von Juni bis Dezember 1999 ein. Die Kaufverträge, die im
Zusammenhang mit den zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüchen
stehen, sind aber bereits einige Zeit vorher abgewickelt worden und haben mit den
Kaufverträgen, die den Gegenstand der Klage bilden, nichts zu tun.
Dem gegenüber mußte die Zinsentscheidung des Landgerichts abgeändert werden. Die
geforderten kapitalisierten Zinsen konnten der Klägerin nicht zuerkannt werden, da
diese nicht nachvollziehbar dargelegt worden sind.
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Der Zinssatz bezüglich der als Nebenforderung geltend gemachten Zinsen mußte um
0,5 % auf 8 % gesenkt werden, da die überreichte Zinsbescheinigung der T vom
12.04.2002 nur einen Zinssatz von 8 % ausweist und ein höherer Zinssatz nicht
nachgewiesen ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 92 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Ziff. 10
ZPO.
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Ein Anlaß, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
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