Urteil des OLG Hamm vom 29.03.2000

OLG Hamm: anrechenbares einkommen, fahrtkosten, arbeitsstelle, rente, erwerbseinkommen, wohnung, befristung, alter, sozialhilfe, verwirkung

Oberlandesgericht Hamm, 10 UF 150/99
Datum:
29.03.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 UF 150/99
Vorinstanz:
Amtsgericht Recklinghausen, 43 F 216/98
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des
Rechtsmittels im übrigen - das am 18. Mai 1999 verkün-dete Urteil des
Amtsgerichts Recklinghausen - 43 F 216/98 - teilweise geändert und so
neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin folgenden nachehelichen
Unterhalt zu zahlen:
für die Zeit von März bis Dezember 1998
monatlich 1.112,00 DM,
davon 883,00 DM Elementarunterhalt und
229,00 DM Altersvorsorge;
für die Zeit von Januar bis März 1999
monatlich 1.171,00 DM,
davon 930,00 DM Elementarunterhalt und
241,00 DM Altersvorsorgeunterhalt;
für die Zeit von April 1999 bis März 2000
monatlich 1.166,00 DM,
davon 934,00 DM Elementarunterhalt und
232,00 DM Altersvorsorgeunterhalt;
für die Zeit von April bis Dezember 2000
monatlich 1.457,00 DM,
davon 1.261,00 DM Elementarunterhalt und
196,00 DM Altersvorsorgeunterhalt
und für die Zeit von Januar 2001 bis Dezember 2002
monatlich 1.440,00 DM,
davon 1.154,00 DM Elementarunterhalt und
286,00 DM Altersvorsorgeunterhalt.
Die rückständigen Beträge sind sofort zu zahlen, die künf-tig fällig
werdenden Monatsbeträge jeweils im Voraus bis zum Dritten eines
jeden Monats.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Rechtsstreits werden gegeneinander
aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des
Tatbestandes
1
Entscheidungsgründe:
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Die am 12. April 1990 geschlossene, kinderlos gebliebene Ehe der Parteien ist seit dem
20. Februar 1998 rechtskräftig geschieden. Mit vorliegender Klage hat die Klägerin ab
Rechtskraft der Scheidung monatlichen Unterhalt von 1.414,00 DM (nach den
Ausführungen in der Klagebegründung 1.457,00 DM) geltend gemacht. Das Amtsgericht
hat ihr ab März 1998 Aufstockungsunterhalt gem. § 1573 BGB von monatlich 814,29 DM
zugesprochen, diese Zahlung jedoch befristet bis Dezember 2002.
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Mit der Berufung begehrt die Klägerin weiterhin unbefristeten Nachscheidungsunterhalt
von monatlich 1.457,00 DM. Sie hat ihren Anspruch erstmals in der Berufungsinstanz
hilfsweise mit Altersvorsorgeunterhalt aufgefüllt.
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Der Beklagte, der den Antrag angekündigt hatte, im Wege der Anschlußberufung
Abänderung und Klageabweisung zu verlangen, hat diesen Antrag nicht gestellt,
sondern nur Zurückweisung der Berufung der Klägerin beantragt.
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Die Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Abänderung des
angefochtenen Urteils dahin, daß der Klägerin die aus dem Tenor ersichtlichen
Unterhaltsbeträge zuerkannt werden, es bleibt indes bei der vom Amtsgericht
festgelegten Befristung.
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Obwohl die Klägerin im Unterhaltszeitraum Sozialhilfe erhalten hat, ist ihre
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Aktivlegitimation in vollem Umfange gegeben; denn die Klägerin hat eine wirksame
Rückabtretungserklärung des Sozialamtes der Stadt R zu den Akten eingereicht.
Dem Grunde nach folgt der zuerkannte Anspruch aus §§ 1573 Abs. 2 BGB. Dagegen
läßt sich der Anspruch nicht aus § 1572 BGB herleiten; denn entgegen ihrer
Behauptung ist die Klägerin nicht durch eine in der Ehe angelegte Krankheit gehindert,
einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
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Nach dem Gutachten des vom Amtsgericht eingeschalteten Sachverständigen Dr. R ,
der seinerseits ein neurologisch-psychiatrisches Zusatzgutachten der Fachärztin für
Neurologie und Psychiatrie Dr. D eingeholt hat, ist die Klägerin - wenn auch mit einigen
Einschränkungen aufgrund psychischer Probleme - vollschichtig erwerbsfähig. Auf
internistischem und orthopädischem Gebiete liegen bei der Klägerin nur leichte bis
mittelschwere Beeinträchtigungen vor, welche jedoch nicht zu größeren funktionellen
Defiziten führen. Ihnen kann durch physiotherapeutische Maßnahmen und
Krankengymnastik begegnet werden.
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In dem neurologisch-psychiatrischen Zusatzgutachten wird eine Persönlichkeitsstörung
mit schizoiden Zügen diagnostiziert. Die Gutachterin hält die Klägerin jedoch mit
Einschränkungen für arbeitsfähig. Unzumutbar sind lediglich Tätigkeiten mit starker
psychischer Belastung, unter starkem Leistungsdruck, verbunden mit Wechsel- oder
Nachtdiensten und mit Anforderungen an Entscheidungskompetenz, ferner Arbeiten mit
erhöhten Anforderungen an kommunikative Fähigkeiten.
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Die Klägerin hat diesen gutachterlichen Feststellungen keine substantiellen Einwände
entgegensetzen können. Die Beurteilung, daß die Klägerin erwerbsfähig ist, deckt sich
im übrigen auch mit den Feststellungen, die in dem von der Klägerin eingeleiteten
Rentenverfahren getroffen wurden. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
hatte in ihrem Bescheid vom 31. Mai 1999 den von der Klägerin gestellten Antrag auf
Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit zurückgewiesen mit der
Begründung, die Klägerin sei nach den ärztlichen Feststellungen noch in der Lage, in
ihrem bisherigen Berufsbereich weiterhin vollschichtig tätig zu sein. Wie die Klägerin im
Senatstermin eingeräumt hat, ist ihr Widerspruch gegen den Bescheid vom 31. Mai
1999 zurückgewiesen worden, nachdem ärztliche Nachuntersuchungen stattgefunden
hatten. Auf ein Klageverfahren bezüglich der Rente hat die Klägerin verzichtet.
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Der Klägerin steht aber ein Anspruch aus § 1573 Abs. 2 BGB zu, da die ihr
zuzurechnenden Einkünfte zum vollen Unterhalt nach den ehelichen
Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB) nicht ausreichen.
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Die ehelichen Lebensverhältnisse waren geprägt durch beiderseitiges
Erwerbseinkommen. Der Beklagte war und ist als Offizier bei der Bundeswehr tätig, die
Klägerin arbeitete bei der Firma C als Auszeichnerin.
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Allerdings hat die Klägerin schon seit längerem kein Erwerbseinkommen mehr, vielmehr
bezieht sie Arbeitslosenhilfe und ergänzende Sozialhilfe. Ihr ist aber für die
Bedarfsberechnung ein fiktives Einkommen zuzurechnen. Wie oben ausgeführt, ist sie
vollschichtig arbeitsfähig, sie kann auch in ihrem früheren Berufsbereich eingesetzt
werden. Erwerbsbemühungen hat sie während der gesamten hier in Rede stehenden
Unterhaltszeit nicht entfaltet, sie hat lediglich einen von der DAK organisierten
siebenwöchigen Schwesternhelferinnenlehrgang absolviert, um sich, wie sie selbst
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angegeben hat, zu testen.
Es kann auch nicht gesagt werden, daß Bemühungen um eine Arbeitsstelle von
vornherein ausgeschlossen gewesen wären. Die Klägerin war bei Beginn der
Unterhaltszeit 37 1/2 Jahre alt und somit in einem Alter, das auch beim heutigen
Arbeitsmarkt eine Vermittelbarkeit noch nicht erschwert. Der Senat geht davon aus, daß
die Klägerin bei den gebotenen intensiven Bemühungen eine Arbeitsstelle in den vom
Sachverständigen Dr. R aufgezeigten Tätigkeitsfeldern oder auch in ihrem früher
ausgeübten Beruf als Auszeichnerin hätte finden können. Entgegen ihren Ausführungen
ist sie daran nicht durch Beschwerden aus dem orthopädischen Bereich gehindert.
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Bezüglich der Höhe des für die Klägerin erzielbaren Einkommens von 1.500,00 DM
erscheint die Einschätzung des Amtsgerichts realistisch.
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Das bedarfsprägende Einkommen des Beklagten stellt sich wie folgt dar:
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1998:
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Ausweislich der Dezemberabrechnung mit den Jahressummen hat der Beklagte in 1998
ein Gesamtnettoeinkommen von 48.420,63 DM
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erzielt. Hinzu kommt die in 1998 geflossene Steuererstattung für 1997 i.H.v. 8.638,22
DM.
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Abzuziehen sind Fahrtkosten von 11.548,00 DM.
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Dieser Betrag ist auch vom Finanzamt für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
anerkannt worden. Wie der Beklagte im Senatstermin erläutert hat, erklärt sich die hohe
Kilometerzahl daraus, daß er in R wohnte, von dort aber nicht nur zum Dienst nach K
gefahren ist, sondern von seinem Arbeitgeber auch an anderen, weiter entfernt
liegenden Orten für Lehrgänge eingesetzt wurde. Diesen Ausführungen hat die Klägerin
nicht widersprochen. Für eine volle Abzugsfähigkeit der Fahrtkosten spricht auch die
Tatsache, daß diese vom Finanzamt anerkannten Fahrtkosten mit zu der erheblichen
Steuererstattung geführt haben, die dem Beklagten als Einkommen angerechnet wird.
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Abzusetzen ist weiter ein Betrag von 60,00 DM,
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den der Beklagte als Jahresbeitrag für den Bund Deutscher Feuerwerker zu zahlen hat.
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Dagegen sind die in den Steuerbescheiden aufgeführten weiteren Aufwendungen für
Arbeitsmittel und übrige Werbungskosten mangels hinreichender Darlegung nicht
berücksichtigungsfähig.
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Es verbleibt für 1998 also ein Gesamteinkommen
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1. 45.450,85 DM,
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das entspricht einem Monatsdurchschnittsbetrag
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1. 3.787,57 DM.
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1999:
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Nach der Dezember-Abrechnung hat der Beklagte im Jahre 1999 ein
Gesamtnettoeinkommen von 49.503,98 DM
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erzielt. Hinzuzurechnen ist die in 1999 geflossene Steuererstattung für 1998 von
7.658,84 DM.
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Abzuziehen sind Fahrtkosten von 10.156,00 DM
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sowie der Jahresbeitrag für den Bundesverband Deutscher Feuerwerker von 60,00 DM.
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Es verbleibt ein anrechenbares Gesamteinkommen
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1. 46.946,82 DM,
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entsprechend monatsanteilig 3.912,00 DM.
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Für das Jahr 2000 schreibt der Senat dieses Einkommen fort, jedoch für die Zeit ab April
2000 mit der Maßgabe, daß Fahrtkosten nicht mehr abgesetzt werden. Der Beklagte ist
nämlich unterhaltsrechtlich verpflichtet, sich nunmehr eine Wohnung in seinem
Stationierungsort K zu suchen. Nach seiner Angabe im Senatstermin hat er auch schon
einen entsprechenden Antrag auf Wohnungszuweisung gestellt. Der Senat geht davon
aus, daß der Beklagte ab April 2000 in K wohnen wird und daß deshalb Kosten für die
Fahrten zur Arbeitsstelle nicht mehr anfallen werden. Dann erhöht sich das
anrechenbare Einkommen für die Zeit von April bis Dezember 2000
38
1. 4.758,57 DM.
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Ab dem Jahr 2001 wird sich das anrechenbare Einkommen bei Fortschreibung im
übrigen allerdings wieder verringern, und zwar deshalb, weil die im Jahre 2001
fließende Steuererstattung für das Jahr 2000 wegen der nicht mehr zu
berücksichtigenden Fahrtkosten erheblich geringer ausfallen wird. Der Senat schätzt die
Verminderung auf 280,00 DM, so daß sich ab Januar 2001 ein anrechenbares
Einkommen von
40
4.759,00 DM - 280,00 DM = 4.479,00 DM
41
ergeben wird.
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Bei Zugrundelegung eines fiktiven Einkommens der Klägerin von 1.500,00 DM und den
oben errechneten anrechenbaren Einkünften des Beklagten ergibt sich für die einzelnen
Zeiträume folgende Unterhaltsberechnung:
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März bis Dezember 1998:
44
Einkommen des Beklagten 3.787,57 DM
45
Einkommen der Klägerin 1.500,00 DM
46
Differenz 2.287,57 DM
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davon 3/7 = 980,39 DM.
48
Das ist der vorläufige Elementarunterhalt.
49
Der Altersvorsorgeunterhalt beträgt:
50
980 x 115 % x 20,3 % = rd. 229,00 DM
51
Der endgültige Elementarunterhalt berechnet sich auf
52
(3.787,57 DM - 228,87 DM - 1.500,00 DM) x 3/7 = rd. 883,00 DM.
53
Januar 1999 bis einschließlich März 2000:
54
Einkommen des Beklagten 3.912,23 DM
55
Einkommen der Klägerin 1.500,00 DM
56
Differenz 2.412,26 DM
57
davon 3/7 = 1.033,82 DM.
58
Das ist der vorläufige Elementarunterhalt.
59
Altersvorsorgeunterhalt:
60
Für die Zeit von Januar bis März:
61
1.033,82 DM x 115 % x 20,3 % = rd. 241,00 DM;
62
ab April:
63
1.033,82 DM x 115 % x 19,5 % = rd. 232,00 DM.
64
Endgültiger Elementarunterhalt:
65
Januar bis März 1999:
66
(3.912,23 DM - 241,35 DM - 1.500,00 DM) x 3/7 = rd. 930,00 DM;
67
ab April 1999:
68
(3.912,23 DM - 231,83 DM - 1.500,00 DM) x 3/7 = rd. 934,00 DM.
69
April bis Dezember 2000:
70
Einkommen des Beklagten 4.758,57 DM
71
Einkommen der Klägerin 1.500,00 DM
72
Differenz 3.258,57 DM
73
davon 3/7 = 1.396,52 DM.
74
Das ist der vorläufige Elementarunterhalt.
75
Der Altersvorsorgeunterhalt errechnet sich auf:
76
1.396,52 DM x 116 % x 19,5 % = rd. 316,00 DM
77
Der endgültige Elementarunterhalt beträgt:
78
(4.758,57 DM - 315,89 DM - 1.500,00 DM) x 3/7 = rd. 1.261,00 DM
79
Zusammen machen Elementarunterhalt und Altersvorsorgeunterhalt 1.577,00 DM aus.
Da die Klägerin aber nur 1.457,00 DM verlangt hat, war der hilfsweise geltend gemachte
Altersvorsorgeunterhalt auf 196,00 DM zu kürzen.
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Januar 2001 bis Dezember 2002:
81
Einkommen des Beklagten 4.759,00 DM - 280,00 DM = 4.479,00 DM
82
Einkommen der Klägerin 1.500,00 DM
83
Differenz 2.979,00 DM
84
davon 3/7 = rd. 1.277,00 DM
85
Altersvorsorgeunterhalt:
86
1.277,00 DM x 115 % x 19,5 % = rd. 286,00 DM
87
Endgültiger Elementarunterhalt:
88
(4.479,00 DM - 286,00 DM - 1.500,00 DM) x 3/7 = 1.154,00 DM
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Der Unterhaltsanspruch der Klägerin war indes gem. § 1573 Abs. 5 BGB zeitlich zu
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begrenzen. Für die Entscheidung über eine Befristung des Unterhaltsanspruches ist
eine umfassende Abwägung vorzunehmen. Voraussetzung ist nur eine Unbilligkeit,
grobe Unbilligkeit ist nicht erforderlich. Wesentliche Gesichtspunkte für die Abwägung
sind die Ehedauer, das Alter des Unterhaltsberechtigten und die Frage, ob ehebedingte
Nachteile fortwirken und deshalb für eine dauerhafte Lebensstandardgarantie sprechen.
Ehezeit i.S.d. § 1573 Abs. 5 BGB ist die Zeit von der Eheschließung bis zur Zustellung
des Scheidungsantrages. Dieser ist, wie die Parteien im Senatstermin übereinstimmend
bekundet haben, im Laufe des Jahres 1997 zugestellt worden. Die Ehezeit hat daher
allenfalls sieben Jahre lang gedauert. Angesichts des Alters der Klägerin von jetzt 39
1/2 Jahren könnte eine zeitlich unbegrenzte Unterhaltspflicht noch für etliche Jahrzehnte
bestehen, was angesichts der relativ kurzen Ehezeit unbillig erscheint. Daß die Klägerin
aufgrund der Ehe eine berufliche Rückstufung erfahren habe, ist nicht ersichtlich. Die
Dauer der Verpflichtung zur Zahlung von Aufstockungsunterhalt gem. § 1573 Abs. 2
BGB wird in der Rechtsprechung unterschiedlich festgelegt. Die Entscheidungen
variieren zwischen einem auf die Hälfte der Ehezeit begrenzten Zeitraum und einen
Zeitraum entsprechend der gesamten Ehezeit. Hier hat das Amtsgericht
Aufstockungsunterhalt für 4 Jahre und 10 Monate ausgeurteilt, was gut 2/3 der Ehezeit
entspricht. Das erscheint angemessen, der Senat sieht insoweit keinen Grund für eine
anderweitige Festlegung.
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Ein Ausschluß oder eine Kürzung des Unterhaltsanspruches wegen Verwirkung gem. §
1579 Nr. 6 BGB kommt nicht in Betracht. Es mag den Beklagten zwar erheblich verletzt
haben, als er durch das Sachverständigengutachten erfuhr, daß die Klägerin im Jahre
1993 außerehelichen Verkehr mit einem Nachbarn gehabt hat. Es ist aber zu
berücksichtigen, daß es sich um einen einmaligen Vorfall unter Alkoholeinfluß handelte.
Jedenfalls ist keine weitergehende Beziehung feststellbar. Zu dem Zeitpunkt war die
Ehe im übrigen auch nicht mehr intakt, wie die Klägerin unwiderlegt vorgetragen hat.
Unter diesen Umständen hat der Vorfall kein für eine Verwirkung ausreichendes
Gewicht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Bei der Quotelung hat der Senat
berücksichtigt, daß der Erfolg der Berufung teilweise auf der erstmals in der
Berufungsinstanz erfolgten Geltendmachung von Vorsorgeunterhalt beruht. Im übrigen
fiel zu Lasten der Klägerin erheblich ins Gewicht, daß ihr Anspruch zeitlich begrenzt
wurde.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Ziff. 10 und
713 ZPO.
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