Urteil des OLG Hamm vom 14.03.2008
OLG Hamm: anteil, erwerbstätigkeit, nettoeinkommen, selbstbehalt, fahrtkosten, wechsel, verfügung, leistungsfähigkeit, vorverfahren, unterhaltspflicht
Oberlandesgericht Hamm, 13 UF 148/07
Datum:
14.03.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 UF 148/07
Vorinstanz:
Amtsgericht Rheine, 13 F 325/06
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18. April 2007 verkündete
Urteil des Amtsgerichts Familiengericht – Rheine unter Zurückweisung
des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert.
Der gerichtliche Vergleich vom 18. September 2002 – 13 F 313/00 AG
Rheine in Verbindung mit dem Teilversäumnis- und Schlussurteil des
Amtsgerichts Ibbenbüren – 41 F 157/06 – vom 11. April 2006 wird für die
Zeit ab September 2006 abgeändert. Der Kläger bleibt verpflichtet,
folgende Unterhaltsbeträge an die Beklagten zu Händen ihres
gesetzlichen Vertreters jeweils bis zum 3. eines Monats im Voraus zu
zahlen:
für die Zeit vom 1. September 2006 bis zum 30. Juni 2007 monatlich
150,00 € für den Beklagten zu 1) und monatlich 177,00 € für die
Beklagte zu 2),
für die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. September 2007 monatlich 148,00 €
für den Beklagten zu 1) und monatlich 174,00 € für die Beklagte zu 2),
für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2007 monatlich
169,00 € für den Beklagten zu 1) und monatlich 191,00 € für die
Beklagte zu 2),
und für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 monatlich 166,00 € für den
Beklagten zu 1) und monatlich 195,00 € für die Beklagte zu 2).
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Kläger zu 38%
und die Beklagten zu 62% zu tragen. Die Kosten der Berufungsinstanz
werden dem Kläger zu 25% und den Beklagten zu 75% auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
1
I.
2
Die Beklagten sind die Kinder der Klägerin aus deren geschiedener Ehe. Die Klägerin
ist wieder verheiratet. In ihrem Haushalt leben ihre beiden weiteren Kinder N, geboren
am 30. August 2003 und S, geboren am 15. Juli 2005, deren Vater der Ehemann der
Klägerin ist.
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Mit Teilversäumnis- und Schlussurteil des AG Ibbenbüren vom 11. April 2006 sind auf
Antrag des Vaters der Beklagten deren Unterhaltsansprüche gegen die Klägerin in
Abänderung eines Vergleichs vor dem AG Rheine vom 18. September 2002 für die Zeit
ab April 2004 von bis dahin monatlich jeweils 231,00 € auf monatlich 247,00 € für den
Beklagten zu 1) und auf monatlich 291,00 € für die Beklagte zu 2) erhöht worden (die im
Tatbestand des angefochtenen Urteils insoweit angegebenen Beträge von 310,00 €
bzw. 354,00 € sind nicht nachvollziehbar und offensichtlich unrichtig).
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Im vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin im Wege der Abänderung die
Reduzierung ihrer Unterhaltspflicht. Sie stützt ihr Begehren darauf, dass sie ab Juni
2006, d.h. nur wenige Monate nach dem Urteil im Vorverfahren ihre bis dahin
halbschichtige Erwerbstätigkeit beim Kreis T2 (19,25 Stunden/Woche mit monatlich rd.
1.200,00 brutto) zu einer vollschichtigen Tätigkeit mit monatlich rd. 2.400,00 € brutto
ausgeweitet habe, während ihr Ehemann, der bis dahin ein etwa gleich hohes
Einkommen erzielt habe wie sie jetzt, die Kinderbetreuung übernommen habe und
Erziehungsgeld in Höhe von monatlich 300,00 € beziehe. Die Elternzeit des
Ehemannes der Klägerin sei zwar schon bei der früheren Entscheidung geplant
gewesen, es habe aber noch nicht die Zustimmung des Arbeitgebers vorgelegen. Die
Entscheidung für die Elternzeit sei vor allem dadurch bestimmt gewesen, dass ihr
Ehemann auf diese Weise der Kündigungswelle bei der Fa. L habe entgehen wollen in
der Erwartung, dass während und nach der Elternzeit eine Kündigung gesetzlich
ausgeschlossen sei. Der Ehemann der Klägerin erzielt außerdem noch Nebeneinkünfte
als Kellner von monatlich 300,00 €.
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Das Familiengericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Es hat in dem Wechsel der
Klägerin mit ihrem Ehemann in der Betreuung der gemeinsamen Kinder eine
wesentliche Änderung der für die Unterhaltsansprüche der Beklagten maßgeblichen
Umstände gesehen. Es ist bei der Neuberechnung des Unterhalts davon ausgegangen,
dass der Rollentausch der Klägerin mit ihrem Ehemann hinsichtlich der
Kindesbetreuung von den Beklagten hinzunehmen sei. Das Familiengericht hat eine
Mangelverteilung vorgenommen, bei der es die teilweise Unterhaltspflicht der Klägerin
gegenüber ihrem Ehemann berücksichtigt hat, da er mit seinem eigenen Einkommen
nicht in der Lage sei, seinen notwendigen Unterhaltsbedarf zu decken.
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Die Berufung der Beklagten, mit der diese ihren erstinstanzlichen Antrag auf
vollständige Abweisung des Abänderungsbegehrens weiter verfolgen, macht geltend,
das Familiengericht habe zu Unrecht das Erziehungsgeld auf Seiten des Ehemannes
der Klägerin nicht als Einkommen berücksichtigt. Die erstmals bei der
Zeugenvernehmung des Ehemannes der Klägerin durch das Familiengericht erwähnte
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Kreditrate werde bestritten. Außerdem habe es einen Vergleich der finanziellen
Gesamtsituation der Familie der Klägerin im Zeitpunkt des Urteils im vorangegangenen
Unterhaltsverfahren gegenüber der Zeit nach dem Wechsel der Kindesbetreuung und
der Aufnahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit durch die Klägerin unterlassen.
Dabei wäre deutlich geworden, dass eine Veränderung nicht eingetreten sei. Im Übrigen
seien die Klägerin und ihr Ehemann bereits im Zeitpunkt des früheren Urteils fest
entschlossen gewesen, die Änderungen hinsichtlich der Kindesbetreuung und der
Erwerbstätigkeit vorzunehmen.
II.
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Die zulässige Berufung der Beklagten ist nur teilweise begründet, was in erster Linie
darauf beruht, dass der Senat von einem höheren Einkommen der Klägerin ausgeht, als
es das Familiengericht zugrunde gelegt hat.
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1.
Feststellung der nach § 323 Abs.1 ZPO erforderlichen wesentlichen Änderung der für
den titulierten Unterhaltsanspruch maßgeblichen Umstände auf die durch das
Versäumnisurteil fingierten Tatsachen oder auf die tatsächlichen Verhältnisse bei Erlass
des Versäumnisurteils abzustellen ist (zum Meinungsstand vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO,
26. Auflage, § 323 Rn.31). Diese Rechtsfrage braucht indes hier nicht entschieden zu
werden, da nach beiden Auffassungen erhebliche Änderungen eingetreten sind.
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In der Begründung ihres Abänderungsbegehrens im vorangegangenen
Unterhaltsverfahren sind die jetzigen Beklagten davon ausgegangen, dass die Klägerin
mit ihrem damaligen Nettoeinkommen aus einer teilschichtigen Erwerbstätigkeit von
monatlich 1.013 € selbst unter Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalts von 840 €
/ 890 € um 200 € im Hinblick auf das Zusammenleben mit dem damaligen
Lebensgefährten (jetzigen Ehemann) nur teilweise leistungsfähig war. In einer
Mangelverteilung – ohne Berücksichtigung der weiteren Kinder der Klägerin - haben die
Beklagten seinerzeit auf sie entfallende Beträge von 149 € und 175 € ermittelt und ihrer
Klageforderung zugrunde gelegt. Die restliche Leistungsfähigkeit der Klägerin
hinsichtlich der verlangten und titulierten Beträge von 247,00 € bzw. 291 € haben die
Beklagten damals aus dem Vermögen der Klägerin hergeleitet, welches diese im
Rahmen der Vermögensauseinandersetzung anlässlich der Scheidung von ihrem
früheren Ehemann, dem Vater der Beklagten, erhalten hatte, nämlich am 21. April 2004
12.513,14 € und im Laufe des Jahres 2005 weitere 4.019,50 € aus einer
Lebensversicherung.
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Zwar haben sich die Einkommensverhältnisse der Klägerin ab Juni 2006 mit der
Aufnahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit wesentlich verbessert, jedoch geht
diese Änderung einher mit dem Wegfall des Einkommens ihres Ehemannes aus einer
vollschichtigen Erwerbstätigkeit und dem Entstehen der Barunterhaltspflichten
gegenüber ihrem Ehemann und den beiden Kindern, die sie mit diesem gemeinsam hat.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann für die Feststellung der wesentlichen
Änderung der maßgeblichen Umstände im Sinne des § 323 Abs.1 BGB nicht auf die
Entwicklung des Familieneinkommens der Klägerin und ihres Ehemannes abgestellt
werden, da der frühere Lebensgefährte und jetzige Ehemann der Klägerin außerhalb
des Unterhaltsrechtsverhältnisses der Klägerin zu den Beklagten steht. Das Einkommen
des Ehemannes ist nur insoweit von Bedeutung, als es hiervon abhängt, in welchem
Umfang eine Unterhaltsbelastung der Klägerin ihm gegenüber besteht, wogegen es
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während der früheren Kinderbetreuung durch die Klägerin Auswirkungen darauf hatte,
ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ihr ein Selbstbehalt gegenüber den Beklagten
zu belassen war. Diese Rechtslage verbietet ein bloßes Zusammenrechnen der
Einkünfte der Eheleute. Im Übrigen hat sich, obwohl die Klägerin ein etwa gleich hohes
Erwerbseinkommen erzielt wie ihr Ehemann bis zum Betreuungswechsel, auch das
Familieneinkommen negativ entwickelt, da das jetzt vom Ehemann neben der
Betreuung der Kinder erzielte Erwerbseinkommen deutlich geringer ist als das früher
von der Klägerin erzielte Einkommen. Eine weitere Änderung ist in dem von der
Klägerin behaupteten Verbrauch des Kapitals zu sehen, welches in dem Vorverfahren
zur Herstellung der vollen Leistungsfähigkeit der Klägerin herangezogen worden ist.
2.
Bindungswirkung an die Fiktion des Versäumnisurteils. Es ist neu zu rechnen aufgrund
der nicht nur von der Klägerin behaupteten, sondern tatsächlich auch eingetretenen
Veränderungen der für den Unterhalt der Beklagten maßgeblichen Umstände.
13
Der von der Klägerin und ihrem Ehemann bei der Kindesbetreuung vorgenommene
Wechsel ist unterhaltsrechtlich nicht zu beanstanden. Anders als bei der Übernahme der
Betreuung der Kinder in der neuen Ehe durch den bisher erwerbstätigen Ehegatten (für
welche die Grundsätze der sog. Hausmannrechtsprechung des BGH gelten; BGH
FamRZ 1982, 590; 2006, 1827) bedarf ein solcher Wechsel keiner besonderen
Rechtfertigung. Mehr als die Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit können
die unterhaltsberechtigten Beklagten von der Klägerin nicht verlangen.
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Gegen die einkommensmindernde Berücksichtigung der unstreitigen Kreditrate der
Klägerin bei der Bausparkasse T aus der Zeit ihrer ersten Ehe bestehen keine
Bedenken, auch wenn es hier um eine Mangelverteilung für Unterhaltsansprüche
minderjähriger Kinder geht. Für einen Abzug dieser Belastung, deren tatsächliche
Tragung die Klägerin belegt hat, spricht insbesondere der Umstand, dass diese
Verbindlichkeit nur noch bis September 2007 bestand und es der Klägerin nicht
zumutbar war, durch die Nichtbedienung dieser Schuld weitere Kosten entstehen zu
lassen.
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Hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs des Ehemannes der Klägerin, der bis zum
31. Dezember 2007 gleichrangig ist mit den Unterhaltsansprüchen sämtlicher
minderjähriger Kinder, folgt der Senat dem Familiengericht, welches für die
Mangelverteilung von einem pauschalen Existenzminimum von 780,00 ausgegangen ist
und hiervon das anrechenbare Eigeneinkommen von 300,00 € abgezogen hat. Das
Erziehungsgeld auf Seiten des Ehemannes der Klägerin hat das Familiengericht zu
Recht nicht als Einkommen berücksichtigt. Auch für diese Konstellation schließt
16
§ 9 BErzGG dies aus (BGH FamRZ 2006, 1182).
17
3.
vorgelegten Einkommensunterlagen ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung:
18
a) für die Zeit vom 1. September 2006 bis zum 30. Juni 2007
19
Nettoeinkommen der Klägerin 1.919,31 €
20
berufsbedingte Fahrtkosten
21
(14 km x 2 x 220 x 0,24 € : 12) - 123,20 €
22
Kreditrate T - 116,69 €
23
1.679,42 €
24
notwendiger Selbstbehalt 890,00 €
25
789,42 € Verteilungsmasse
26
Einsatzbeträge:
27
Bekl. zu 2) 393,00 € (Tab.-Bedarf 6. Eink.-Gr.)
28
Bekl. zu 1) 334,00 €
29
N 276,00 €
30
S 276,00 €
31
Ehemann der Kl. 480,00 €
32
1.759,00 € Summe der Unterhaltsansprüche
33
Anteil Bekl. zu 1): 789,42 : 1.759,00 x 334,00 = rd.
150,00 €
34
Anteil Bekl. zu 2): 789,42 : 1.759,00 x 393,00 = rd.
177,00 €
35
b) für die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. September 2007
36
(Änderung des notwendigen Selbstbehalts und der Unterhaltstabelle)
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Nettoeinkommen der Klägerin 1.919,31 €
38
berufsbedingte Fahrtkosten - 123,20 €
39
Kreditrate T - 116,69 €
40
1.679,42 €
41
notwendiger Selbstbehalt 900,00 €
42
779,42 € Verteilungsmasse
43
Einsatzbeträge:
44
Bekl. zu 2) 389,00 € (Tab.-Bedarf 6. Eink.-Gr.)
45
Bekl. zu 1) 331,00 €
46
N 273,00 €
47
S 273,00 €
48
Ehemann der Kl. 480,00 €
49
1.746,00 € Summe der Unterhaltsansprüche
50
Anteil Bekl. zu 1): 779,42 : 1.746,00 x 331,00 = rd.
148,00 €
51
Anteil Bekl. zu 2): 779,42 : 1.746,00 x 389,00 = rd.
174,00 €
52
c) für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2007
53
(Wegfall der Kreditrate)
54
Nettoeinkommen der Klägerin 1.919,31 €
55
berufsbedingte Fahrtkosten - 123,20 €
56
1.796,11 €
57
notwendiger Selbstbehalt 900,00 €
58
896,11 € Verteilungsmasse
59
Einsatzbeträge:
60
Bekl. zu 2) 389,00 € (Tab.-Bedarf 6. Eink.-Gr.)
61
Bekl. zu 1) 331,00 €
62
N 273,00 €
63
S 273,00 €
64
Ehemann der Kl. 480,00 €
65
1.746,00 € Summe der Unterhaltsansprüche
66
Anteil Bekl. zu 1): 896,11 : 1.746,00 x 331,00 = rd.
169,00 €
67
Anteil Bekl. zu 2): 896,11 : 1.746,00 x 389,00 = rd.
191,00 €
68
d) für die Zeit ab dem 1. Januar 2008
69
(Wegfall der Kreditrate, erhöhte Km-Pauschale für Fahrtkosten; neue
Unterhaltstabelle, Nachrang des Ehemannes der Klägerin
70
gem. § 1609 Nr. 1, 2 BGB)
71
Nettoeinkommen der Klägerin 1.919,31 €
72
berufsbedingte Fahrtkosten
73
(14 km x 2 x 220 x 0,30 € : 12) - 154,00 €
74
1.765,31 €
75
notwendiger Selbstbehalt 900,00 €
76
865,31 € Verteilungsmasse
77
Einsatzbeträge:
78
Bekl. zu 2) 365,00 €
79
Bekl. zu 1) 322,00 €
80
N 279,00 €
81
S 279,00 €
82
Ehemann der Kl. 480,00 €
83
1.725,00 € Summe der Unterhaltsansprüche
84
Anteil Bekl. zu 1): 865,31 : 1.725,00 x 331,00 = rd.
166,00 €
85
Anteil Bekl. zu 2): 865,31 : 1.725,00 x 389,00 = rd.
195,00 €
86
Anteil des Ehemannes der Kl.: 865,31 : 1.725,00 x 480,00 = rd. 241,00 €
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Bei der Ermittlung der Unterhaltsansprüche der Beklagten für den letzten Zeitraum ist zu
berücksichtigen, dass der Unterhaltsanspruch des Ehemannes der Klägerin aufgrund
der nach dem Unterhaltsrechtsänderungsgesetz seit dem 1. Januar 2008 geltenden
neuen Rangfolgeregelung in § 1606 BGB nachrangig ist gegenüber den
Unterhaltsansprüchen der minderjährigen Kinder. Deshalb wäre der Ehemann der
Klägerin an sich im Rahmen der Mangelverteilung, bei der im ersten Rang nur die
Unterhaltsansprüche der minderjährigen Kinder zum Zuge kommen, nicht zu
berücksichtigen. Dies hätte hier zur Folge, dass die Verteilungsmasse vollständig zur
Deckung der Ansprüche der Kinder zu verwenden wäre. Dies ist nach den
angesprochenen Gesetzesänderung ausdrücklich gewollt und daher grundsätzlich
hinzunehmen. Dieser Grundsatz muss indes nach Auffassung des Senats eine
Einschränkung jedenfalls für den Fall erfahren, dass in dem Einkommen des
Unterhaltspflichtigen ein steuerlicher Vorteil aus dem Ehegattensplitting enthalten ist.
Dieser Splittingvorteil bestimmt zwar nach inzwischen wohl einhelliger Auffassung nicht
nur den Unterhaltsbedarf von Kindern des Unterhaltspflichtigen, sondern auch dessen
Leistungsfähigkeit gegenüber solchen Unterhaltsgläubigern im Gegensatz zu dem
geschiedenen Ehegatten, der an diesem Steuervorteil, der im Hinblick auf die neue Ehe
gewährt wird, nicht teilhat. Die Teilhabe der Kinder an dem Steuervorteil darf nach
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Auffassung des Senats jedoch nicht dazu führen, dass er diesen unter Ausschluss des
Ehegatten, für den er gewährt wird, zugute kommt, wie dies hier der Fall wäre, wenn die
Mangelverteilung auf der Basis des Erwerbseinkommens der Klägerin einschließlich
des Splittingvorteils unter Ausschluss des Ehemannes der Klägerin durchgeführt würde.
Ein solches Ergebnis widerspricht dem Sinn dieser steuerlichen Entlastung der
Ehegatten in eklatanter Weise.
Der BGH (FamRZ 1985, 911; 1988, 486; 1990, 503) hat für die frühere Rechtslage (d.h.
noch vor der Entscheidung des BVerfG FamRZ 2003, 1821 zur unterhaltsrechtlichen
Berücksichtigung des Splittingvorteils), als der in der Regel vorrangige erste Ehegatte
an dem Splittingvorteil teilhatte, eine Korrektur für den Fall vorgenommen, dass
aufgrund des unterhaltsrechtlichen Vorrangs des ersten Ehegatten der neue Ehegatte
letztlich leer ausging und für ihn nicht einmal das Existenzminimum zur Verfügung
stand. In einem solchen Fall sollte der Splittingvorteil unter Anwendung des § 1579 Nr.7
BGB a.F. vorrangig für den Unterhalt dieses Ehegatten zur Verfügung stehen. Der Senat
hält auch vorliegend eine solche Korrektur für geboten, da die Interessenlage
vergleichbar ist (ebenso Schürmann, FamRZ 2008, 313, 323). Andererseits ist es aber
nicht gerechtfertigt, den Splittingvorteil für den Unterhalt des Ehegatten des
Unterhaltspflichtigen weitergehend zur Verfügung zu stellen, als dies bei einer
gleichrangigen Teilhabe mit den minderjährigen Kindern (wie nach der bis zum 31.
Dezember 2007 geltenden Rechtslage) der Fall sein würde. Zu diesem Zweck hat der
Senat die vorstehende Mangelverteilung für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 unter
Einbeziehung des ungedeckten Unterhaltsbedarfs des Ehemannes der Klägerin
vorgenommen. Der sich dabei ergebende Betrag von 241,00 € liegt geringfügig
unterhalb des Splittingvorteils, den der Senat auf der Basis der vorstehend dargestellten
Einkünfte der Klägerin anhand der Lohnsteuertabellen für 2008 mit rd. 250,00 €
monatlich ermittelt hat. Der Klägerin ist der im Wege der Mangelverteilung ermittelte
Betrag für den Unterhaltsbedarf ihres Ehemannes zu belassen, was dazu führt, dass die
Beklagten trotz ihres unterhaltsrechtlichen Vorrangs nur die bei der Mangelverteilung
unter Einbeziehung des nachrangigen Ehemannes der Klägerin ermittelten Beträge
verlangen können.
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Zum Einsatz des Vermögens durch die Klägerin für den Kindesunterhalt haben die
Parteien im Senatstermin übereinstimmend erklärt, dass sie davon ausgehen, dass
diese Beträge aufgrund der Anrechnung auf die Unterhaltsansprüche für die
Vergangenheit ab April 2004 – tatsächlich gezahlt hat die Klägerin unstreitig nichts –
verbraucht sind.
90
III.
91
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92, 97 Abs.1, 708 Nr.10 ZPO.
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Die Revision wird zugelassen, da die Entscheidung zum Teil darauf beruht, dass der
steuerliche Vorteil aus den Ehegattensplitting zur Deckung des offenen
Unterhaltsbedarfs des Ehemannes der Klägerin insoweit verwendet worden ist, als er
aufgrund der Nachrangigkeit des Unterhaltsanspruchs des Ehemannes der Klägerin
gegenüber den Unterhaltsansprüchen der minderjährigen Kinder ausschließlich den
Kindern zugute kommen würde. Diese Rechtsfrage ergibt sich aus der Anwendung des
Rechtes nach dem Unterhaltsrechtsänderungsgesetz. Die Zulassung der Revision dient
daher der Fortbildung des Rechts.
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