Urteil des OLG Hamm vom 29.09.1998

OLG Hamm (kost und logis, bundesrepublik deutschland, afg, arbeitnehmer, verhältnis zu, arbeitserlaubnis, entgelt, annahme, polen, zahlung)

Oberlandesgericht Hamm, 1 Ss OWi 968/98
Datum:
08.09.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ss OWi 968/98
Vorinstanz:
Amtsgericht Detmold, 24 (5) OWi 4 Js 714/96
Tenor:
Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern
übertragen, da es geboten ist, das Urteil zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen.
G r ü n d e :
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Die Frage, ob es für Tätigkeiten im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses eine
Arbeitserlaubnis nach § 19 Abs. 1 Satz 6 AFG bedarf, ist bislang höchstrichterlich nicht
geklärt. Diese Rechtsfrage kann für die Rechtsanwendung von großer praktischer
Bedeutung sein. Eine Entscheidung des gesamten Senats ist daher erforderlich, damit
sich bei den unteren Gerichten keine unterschiedliche Rechtsprechung entwickelt.
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