Urteil des OLG Hamm vom 30.09.1996

OLG Hamm: fahrzeug, eintritt des versicherungsfalls, wiederbeschaffungswert, unrichtigkeit, polizei, anfang, wohnung, diebstahl, versicherer, besitz

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 6 U 222/95
30.09.1996
Oberlandesgericht Hamm
6. Zivilsenat
Urteil
6 U 222/95
Landgericht Dortmund, 2 O 25/95
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 05. September 1995
verkündete Urteil der 02. Zivilkammer des Land-gerichts Dortmund unter
Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.100,00 DM nebst 4 %
Zinsen seit dem 09.02.1995 zu zahlen.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen zu 5/7 die Klägerin
und zu 2/7 die Beklagte.
Die Kosten der Berufungsinstanz tragen zu 7/10 die Klägerin und zu 3/10
die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer der Parteien: unter 15.000,00 DM.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Klägerin nimmt als Kaskoversicherer eines Pkw O 300 ZX die Beklagte auf
Rückerstattung von Kaskoentschädigungsleistungen, die sie an die Beklagte erbracht hat,
sowie auf Erstattung der im Zuge der Regulierung entstandenen Kosten in Anspruch.
Der Ehemann der Beklagten hatte das Fahrzeug des Baujahres 1984 etwa im Jahre 1986
für seine damalige, inzwischen verstorbene Ehefrau gekauft. Nach deren Tod meldete er
das Fahrzeug ab, da er selbst keine Fahrerlaubnis besitzt. Anfang 1992 heiratete er die
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Beklagte, die zu ihm in seine Wohnung zog. Ihre bisherige Wohnung wurde an den Zeugen
L2 vermietet. Am 10.06.1992 wurde das Fahrzeug auf die Beklagte zugelassen und von ihr
bei der Klägerin kaskoversichert.
Im Sommer 1992 mußte sich die Beklagte einem stationären Krankenhausaufenthalt
unterziehen. Während dieser Zeit wurde der Ehemann der Beklagten des öfteren vom
Zeugen L2 mit dem Pkw O ZX zu Besuchen ins Krankenhaus gebracht; ihm wurde das
Fahrzeug auch für eigene Fahrten leihweise überlassen.
Nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus zeigte die Beklagte am 06.08.1992 bei der
Polizei in E an, das Fahrzeug sei am 14.07.1992 um 15.00 Uhr auf dem I-Platz in E-E1
abgestellt und danach von ihr nicht mehr benutzt worden; am 06.08.1992 habe man
festgestellt, daß es verschwunden sei. Gegenüber der Polizei und auch gegenüber der
Beklagten wurde die Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs mit 80.000 km angegeben. Wegen
der weiteren Einzelheiten der an die Beklagte gerichteten Schadensmeldung wird auf Bl.
16 d. A. Bezug genommen.
Die Klägerin ließ das Fahrzeug durch den Zeugen U bewerten. Er gelangte auf der
Grundlage einer Laufleistung von 80.000 km zu einem Wiederbeschaffungswert von brutto
15.100,00 DM. Unter Abzug der Selbstbeteiligung von 300,00 DM leistete die Klägerin eine
Kaskoentschädigung in Höhe von 14.800,00 DM.
Ab 01.04.1993 wurde der Pkw O mit einem Kilometerstand von 202.319 km von der Polizei
in P aufgefunden. Er befand sich im Besitz des Zeugen L2. Dieser gab an, er habe das
Fahrzeug im Auftrage der Beklagten und ihres Ehemannes in Q verkaufen sollen; nach
dem Fehlschlagen des Verkaufs habe er es nicht zurückgegeben. Nach Untersuchung
bewertete der Zeuge U das Fahrzeug mit brutto 5.300,00 DM.
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte und ihr Ehemann hätten im Zusammenwirken mit
dem Zeugen L2 den Diebstahl vorgespiegelt. Sie hat ferner geltend gemacht, sie sei
leistungsfrei geworden, da die Beklagte ihre Aufklärungsobliegenheiten verletzt habe.
Mit der auf Zahlung von 18.757,07 DM gerichteten Klage hat sie Erstattung der geleisteten
Kaskoentschädigung und Ersatz ihrer weiteren Aufwendungen begehrt. Im Hinblick auf den
bei der Verwertung erzielten Restwerterlös von 1.400,00 DM hat sie in dieser Höhe die
Klage zurückgenommen und sie wegen der restlichen 17.357,07 DM nebst Zinsen weiter
verfolgt. Das Landgericht hat nach Zeugenvernehmung die Klage abgewiesen.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Zahlung von 17.357,07 DM nebst
Zinsen weiter. Sie wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens
gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Senat hat die Beklagte angehört und Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung.
Wegen des Ergebnisses wird auf den darüber gefertigten Berichterstattervermerk Bezug
genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist gem. § 812 BGB teilweise begründet.
Die Leistung der Klägerin ist nicht in vollem Umfang ohne Rechtsgrund erfolgt, wenn der
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Versicherungsfall, für den die Klägerin nach §§ 1, 49 VVG, § 12 Abs. 1 I b AKB
vertragsgemäß einzustehen hatte, ist eingetreten (1), und die Klägerin ist nicht leistungsfrei
geworden (2). Der Fahrzeugwert war jedoch erheblich geringer als derjenige, den die
Klägerin ihrer Leistung zugrundegelegt hat, so daß sie unter Berücksichtigung der
Selbstbeteiligung der Beklagten und des Restwerterlöses 5.100, DM zurückfordern kann
(3). Ein Anspruch auf Erstattung der im Zuge der Regulierung aufgewandten Kosten
besteht nicht (4).
1.
Es ist nicht bewiesen, daß der Eintritt des Versicherungsfalls hier: der Diebstahl des
Fahrzeugs - lediglich vorgetäuscht war. Zwar hat der Zeuge L2 auch bei seiner erneuten
Vernehmung durch den Senat die Behauptung der Klägerin bestätigt, daß er das Fahrzeug
nicht der Beklagten gestohlen habe, sondern es von ihr mit dem Auftrag bekommen habe,
es in Q zu verkaufen. Er hat weiter bekundet, seine entsprechenden Verkaufsversuche
seien fehlgeschlagen, und er habe dann nach seiner Rückkehr nach Deutschland das
Fahrzeug nicht wieder an die Beklagte zurückgegeben, sondern habe es - auch mit
Rücksicht auf die von ihm behaupteten Forderungen gegen die Beklagte und deren
Ehemann - behalten, zumal er festgestellt habe, daß diese inzwischen anderweitig über
seine Wohnung verfügt hätten. Würde dieser Sachverhalt zutreffen, so läge allenfalls eine
gemäß § 12 Abs. 1 I b S. 2 AKB nicht versicherte Unterschlagung vor. Die Aussage des
Zeugen L2 reicht jedoch nicht aus, um dem Senat die Überzeugung zu vermitteln, daß die
Dinge sich tatsächlich so zugetragen haben. Zum einen ist die Darstellung des Zeugen
wenig glaubhaft. Er will nach seiner Ankunft in Q festgestellt haben, daß er den
Kraftfahrzeugbrief nicht dabei hatte, was seine Verkaufsbemühungen erschwert haben
sollen. Bei einem regelrechten Verkaufsauftrag hätte es jedoch nahe gelegen, daß ihm der
Fahrzeugbrief mitgegeben worden wäre. Zum anderen ist der Zeuge auch persönlich nicht
glaubhaft. Immerhin hat er - auch nach seiner eigenen Darstellung - das Fahrzeug
zumindest unterschlagen, als er es nach seiner Rückkehr nach Deutschland nicht
zurückgegeben hat. Die Möglichkeit, daß er durch Leugnen der heimlichen Wegnahme des
Fahrzeugs und durch den Hinweis auf angebliche Forderungen gegen die Beklagte und
ihren Ehemann sein Fehlverhalten beschönigen wollte, liegt keineswegs fern. Die sichere
Feststellung, daß ihm das Fahrzeug von der Beklagten oder ihrem Ehemann übergeben
worden ist, läßt sich auf seine Aussage nicht stützen.
2.
Der Beklagten ist keine Obliegenheitsverletzung vorzuwerfen, die ggf. gemäß § 6 III WG
i.V.m. § 7 II Abs. 3 AKB zur Leistungsfreiheit der Klägerin geführt hätte.
2.1
Sie hat allerdings in der von ihr unterzeichneten Schadenanzeige von 06.08.1992 die
Laufleistung des Fahrzeugs mit 80.000 km objektiv falsch angegeben; die tatsächliche
Laufleistung war mindestens doppelt so hoch. Als das Fahrzeug 8 Monate später in P
aufgefunden wurde, wies der Kilometerzähler einen Stand von 202.319 km auf. Die
Differenz von 120.000 km kann keinesfalls allein auf die Benutzung durch den Zeugen L2
in der dazwischen liegenden Zeit zurückzuführen sein. L2 hat dies in seiner
Zeugenaussage ausgeschlossen. Mag er auch persönlich im übrigen nicht glaubwürdig
sein, so ist doch seine Aussage in diesem Punkte jedenfalls im Kern glaubhaft. Zutreffend
hat die Klägerin darauf hingewiesen, daß die Differenz von 120.000 km nur dann durch die
Benutzung durch L2 zu erklären wäre, wenn dieser während seiner Besitzzeit
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kalendertäglich 500 km zurückgelegt hätte, was schon im Hinblick darauf ausgeschlossen
werden kann, daß ihm die finanziellen Mittel für den Treibstoff nicht zur Verfügung standen.
L Einschätzung, er habe mit dem Fahrzeug 20.000 bis 25.000 km zurückgelegt, paßt zu
seiner Erläuterung, daß er zunächst über einen Zeitraum von vier bis fünf Monaten
wiederholt nach Q gefahren sei, in den letzten Monaten seiner Besitzzeit das Fahrzeug
aber kaum noch benutzt habe. Möglicherweise hat er bei seiner Einschätzung auch zu tief
gegriffen; daß er aber wesentlich mehr als 40.000 km gefahren ist, erscheint
ausgeschlossen.
Die subjektiven Voraussetzungen für eine zur Leistungsfreiheit der Klägerin führende
Obliegenheitsverletzung der Beklagten stehen jedoch nicht fest. Im Regelfall wird
allerdings ein Fahrzeugbesitzer sich über die Laufleistung seines Fahrzeuges kaum einmal
in einem solchen Ausmaß irren, daß er ca. 80.000 km angibt, wenn die tatsächliche
Laufleistung mehr als doppelt so hoch ist. Im vorliegenden Fall liegen jedoch besondere
Umstände vor, die nicht ohne weiteres den Schluß zulassen, daß angesichts der Größe der
Differenz der Beklagten die Unrichtigkeit ihrer Angabe bekannt gewesen sein muß. Das
Fahrzeug war acht Jahre alt. Der Ehemann der Beklagten hatte es für seine frühere Ehefrau
gekauft und hatte es nach deren Tod abgemeldet, da er selbst keine Fahrerlaubnis besaß.
Es hatte dann über ein Jahr stillgestanden und war erst am 10.06.1992 auf die Beklagte
zugelassen und von ihr versichert worden. Die Wartungsarbeiten hatte der Ehemann der
Beklagten zusammen mit Bekannten erledigt. Wenige Wochen nach der Zulassung mußte
sich die Beklagte zu einer stationären Behandlung ins Krankenhaus begeben, und nach
ihrer Entlassung hat sie das Fahrzeug bis zu seinem Verschwinden Anfang August 1992
nicht mehr geführt. Ihre Angabe im Senatstermin, sie wisse nicht, ob das Fahrzeug eine
fünfstellige oder sechsstellige Kilometeranzeige gehabt habe, erschien glaubhaft. Aus den
Aussagen der Zeugen U und N C ergibt sich, daß die Angabe, das Fahrzeug habe ca.
80.000 km zurückgelegt, vom Ehemann der Beklagten stammte. Wenn sie sich auf dessen
Angaben verlassen hat, so kann unter diesen besonderen Umständen nicht festgestellt
werden, daß ihr die Unrichtigkeit dieser Angabe bekannt war.
Ihr kann auch nicht als Obliegenheitsverletzung vorgeworfen werden, daß sie nicht bereits
im Zuge der Regulierung die Klägerin darauf hingewiesen hatte, daß es nach den
Umständen nahe lag, daß L2 sich in den Besitz des Fahrzeugs gesetzt hatte. Zum einen
steht nicht fest, daß bereits zum damaligen Zeitpunkt sich für die Beklagte der Verdacht
gegen L2 bereits so sehr verdichtet hatte, daß sie hiervon ungefragt hätte Mitteilung
machen müssen. Zum anderen hat sie die in dem Schadensmeldefragebogen gestellte
Frage der Klägerin, von wem das Fahrzeug vor seinem Verschwinden zuletzt abgestellt
worden sei, zutreffend damit beantwortet, daß L2 der letzte Fahrer gewesen war. Damit
hatte sie der Klägerin durchaus Anhaltspunkte für weitere Nachforschungen geliefert, wenn
diese weiteren Aufklärungsbedarf gesehen hätte.
2.2
Soweit der Ehemann der Beklagten während der Regulierung gegenüber der Klägerin
unzutreffende Angaben gemacht hat, sind diese der Beklagten nicht zuzurechnen.
Es spricht allerdings vieles dafür, daß er wußte, daß er mit den gegenüber dem Zeugen U
angegebenen 80.000 km deutlich zu tief gegriffen hatte. Aber selbst wenn es ihm
angesichts der oben erläuterten besonderen Umstände nicht bewußt gewesen sein sollte,
daß die Laufleistung des Fahrzeugs jedenfalls schon doppelt so hoch gelegen,hatte, so
hätte er nicht einfach eine willkürliche Angabe ohne hinreichend konkrete Anhaltspunkte
machen dürfen, was er seiner Bekundung vor dem Landgericht zufolge getan hat. Denn
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wer sich gegenüber dem Versicherer hinsichtlich einer auf-kärungspflichtigen Tatsache
eindeutig und uneingeschränkt festlegt, dessen Kenntnis der eigenen Ungewißheit steht
der Kenntnis der Unrichtigkeit gleich (vgl. OLG Hamm - 20. ZS r + s 95, 208) .
Sein Fehlverhalten kann aber der Beklagten auch dann nicht zugerechnet werden, wenn
ihre objektive falsche Angabe darauf zurückzuführen ist, daß er sie entsprechend informiert
hat. Denn er war nicht ihr Wissenserklärungsvertreter (zum Begriff vgl. BGH VersR 93, 960;
Lücke, VersR 96, 785, 801; Knappmann, NJW 94, 3127 m.w.N.). Denn die Beklagte hat mit
der von ihr unterzeichneten Schadenanzeige eine eigene Erklärung gegenüber der
Klägerin abgegeben. Wenn sie die darin enthaltene Falschinformation von ihrem Ehemann
bezogen hatte, so wurde er dadurch nicht zum Wissenserklärungsvertreter, dessen falsche
Angaben sie sich zurechnen lassen müßte. Eine Zurechnung kann auch nicht nach § 79
VVG erfolgen, denn der Ehemann der Beklagten war keine mitversicherte Person i.S.d.
§ 10 Abs. 2 b AKB; Eigentümerin des versicherten Fahrzeugs war vielmehr unstreitig die
Beklagte. Er war auch nicht ihr versicherungsrechtlicher Repräsentant. Als solcher ist nur
derjenige anzusehen, dem die Risikoverwaltung der versicherten Sache umfassend auf
eine gewisse Weise übertragen ist (vgl. BGH r + s 93, 321; VersR 93, 828; Bundschuh,
ZGesVersW 93, 39, 47; Römer, NZV 93, 249; Knappmann, NJW 94, 3147; Lücke, VersR
93, 1098). Daß dies im vorliegenden Fall geschehen wäre, ergibt sich aus den
vorgetragenen Umständen nicht; die Ehegatteneigenschaft begründet als solche keine
Repräsentanz (vgl. BGH VersR 65, 425; OLG Karlsruhe VersR 91, 1048).
Da im Rückforderungsprozeß dem Versicherer der volle Nachweis für die Voraussetzung
seiner Leistungsfreiheit obliegt (vgl. BGH r + s 93, 327 = VersR 93, 1007; r + s 95, 81), ist
nach den obigen Ausführungen davon auszugehen, daß dem Grunde nach die
Kaskoentschädigung zu Recht gezahlt worden ist.
3.
Die Leistung ist aber ohne Rechtsgrund erfolgt, soweit sie auf der Bewertung beruhte,
welcher eine Laufleistung von lediglich 80.000 km zugrundelag, während bei
Zugrundelegung der zutreffenden mindestens doppelt so hohen Laufleistung das Fahrzeug
deutlich niedriger bewertet worden wäre. Denn die Klägerin brauchte die
Kaskoentschädigung lediglich nach dem objektiven Wiederbeschaffungswert zu leisten. Da
das Fahrzeug nicht mehr für eine Bewertung zur Verfügung steht, hatte die Ermittlung in
Anwendung des § 287 ZPO zu erfolgen. Der Senat hat sich bei seiner Schätzung an den
Bewertungen des Zeugen U orientiert, der dem Fahrzeug bei einer Laufleistung von 80.000
km einen Wiederbeschaffungswert von 15.100,- DM und bei einer Laufleistung von 202.319
km einen Wiederbeschaffungswert von 5.300,- DM zugemessen hat. Maßgeblich für die
Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes sind indessen Laufleistung und
Fahrzeugzustand zum Zeitpunkt der Entwendung. Insoweit geht der Senat - wie oben
ausgeführt - davon aus, daß das Fahrzeug im August 1992 jedenfalls das Doppelte der in
der Schadensmeldung angegebenen Laufleistung aufgewiesen hat, und daß der bei der
Wiederauffindung festgestellte schlechte Zustand zu einem erheblichen Teil auf den
Gebrauch in L Besitzzeit zurückzuführen ist. Eine wesentlich höhere Laufleistung kann
aber angesichts der eingeschränkten Zuverlässigkeit von L Angaben und mit Rücksicht auf
die im Rückforderungsprozeß bestehende Beweislastverteilung nicht zugrundegelegt
werden. Damit erweist sich der von der Klägerin in der Berufungsbegründung
vorgenommene Wertansatz von 7.000,- DM als zu niedrig. Dem Senat erschien ein an den
Bewertungen des Sachverständigen U orientierter Zwischenwert von 8.600,- DM für den
Entwendungszeitpunkt Anfang August 1992 sachgerecht.
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Bei einem Wiederbeschaffungswert von 8.600,00 DM
hätte unter Berücksichtigung der
Selbstbeteiligung von 300,00 DM
die Beklagte lediglich einen Ver-
sicherungsanspruch von 8.300,00 DM
gehabt. Die Leistung der Klägerin von 14.800,00 DM
ist somit in Höhe von 6.500,00 DM
ohne Rechtsgrund erfolgt.
Auf ihren Rückforderungsanspruch
muß sich die Klägerin den von ihr
erzielten Restwerterlös von 1.400,00 DM
anrechnen lassen, so daß die
Beklagte ihr gem. § 812 BGB 5.100,00 DM
zu erstatten hat.
Die Klägerin hat keine Ansprüche auf Erstattung der im Zuge des Regulierungsverfahrens
aufgewandten Kosten, denn insoweit hat sie keine ungerechtfertigten Leistungen an die
Beklagte erbracht, und nach den obigen. Ausführungen liegen mangels feststellbarer
Kenntnis der Beklagten von der Unrichtigkeit ihrer Angaben in der Schadensmeldung die
Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB nicht
vor.
Die Zinsentscheidung und die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 288
BGB, §§ 92, 708 Nr. 10, 713, 546 ZPO.