Urteil des OLG Hamm vom 12.02.2003

OLG Hamm: negative feststellungsklage, vorläufiger rechtsschutz, hauptsache, klagerücknahme, stufenklage, einzelrichter, prozessökonomie, beendigung, trennung, analogie

Oberlandesgericht Hamm, 10 WF 20/03
Datum:
12.02.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 WF 20/03
Vorinstanz:
Amtsgericht Gütersloh, 16 F 887/02
Tenor:
1. Die Sache wird vom Einzelrichter auf den Senat übertragen.
2. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 8. Januar 2003
wird der Beschluss des Amtsgerichts Gütersloh vom 5. Dezember 2002
abgeändert.
Die im Beschluss des Amtsgerichts Gütersloh vom 29. Oktober 2002
enthaltene An-ordnung über Trennungs- und Kindesunterhalt ist seit
dem 27. November 2002 außer Kraft getreten.
Die Kosten der sofortigen Beschwerde trägt die Antragstellerin nach
einem Be-schwerdewert von bis 300 €.
Gründe zu 2.:
1
I.
2
Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner am 29. Oktober 2002 eine einstweilige
Anordnung gemäß § 644 ZPO auf Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt erwirkt.
Gleichzeitig hat sie im Hauptsacheverfahren Stufenklage erhoben. Nachdem sich die
Parteien kurz darauf versöhnt haben und die Antragstellerin am 7. November 2002 die
eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Antragsgegner wieder hergestellt hat, haben die
Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Antragsgegner hat
daraufhin beantragt, gemäß § 620 f ZPO festzustellen, dass die einstweilige Anordnung
außer Kraft getreten ist.
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Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil die übereinstimmende
Erledigungserklärung von § 620 f ZPO nicht erfasst werde und eine analoge
Anwendung dieser Vorschrift nicht geboten erscheine. Dagegen richtet sich die sofortige
Beschwerde des Antragsgegners, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.
4
II.
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Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 620 f Satz 3 ZPO statthaft und auch ansonsten
zulässig; sie hat auch in der Sache Erfolg. Antragsgemäß ist durch Beschluss
auszusprechen, dass die einstweilige Anordnung außer Kraft getreten ist, und zwar seit
Eingang des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 26. November 2002, mit dem er
sich der Erledigungserklärung der Antragstellerin angeschlossen hat.
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1.
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Nach § 644 Satz 1 ZPO kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, während
eine Unterhaltsklage anhängig ist. Nach § 644 Satz 2 ZPO gelten die §§ 620 a bis 620 g
ZPO entsprechend. § 620 f ZPO regelt, wann die einstweilige Anordnung außer Kraft
tritt, nämlich u.a. beim Wirksamwerden einer anderweitigen Regelung, wenn die Klage
zurückgenommen wird oder wenn das Eheverfahren nach § 619 ZPO in der Hauptsache
als erledigt anzusehen ist.
8
a.
9
Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Hauptsache (Stufenklage)
übereinstimmend für erledigt erklärt. Darin liegt allerdings keine "anderweitige
Regelung" i.S.d. § 620 f ZPO. Denn diese setzt – wegen des Begriffs "Regelung" – nach
allgemeiner Ansicht eine Entscheidung oder Vereinbarung voraus, die entweder die
einstweilige Anordnung unmittelbar erfasst oder eine Aussage über den jeweiligen
materiellen Anspruch enthält (vgl. Baumbach/Albers, ZPO, 60. Aufl., § 620 f Rn.2
m.w.N.). Diese Voraussetzung erfüllt die übereinstimmende Erledigungserklärung nicht.
10
b.
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Auch ist die Klage im vorliegenden Fall nicht "zurückgenommen" worden. Nach Ansicht
des Senats ist die übereinstimmende Erledigungserklärung – im Wege einer analoger
Anwendung – der Klagerücknahme aber gleich zu stellen. Denn die Wirkungen beider
Prozesshandlungen sind – abgesehen von der hier nicht interessierenden ggf.
unterschiedlichen Kostenfolge – weitgehend identisch. Die Erledigungserklärung zielt
wie die Rücknahmeerklärung darauf ab, den Rechtsstreit ohne Sachentscheidung zu
beenden, und beläßt die Chance, später erneut zu klagen (vgl. Musielak/Foerste, ZPO,
3. Aufl., § 269 Rn.2). Bereits ergangene, noch nicht rechtskräftige Entscheidungen
werden in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO wirkungslos, ohne dass
es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf (Musielak/Wolst, a.a.O., § 91 a Rn. 18;
Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., Rn. 12). Dies rechtfertigt es, im Rahmen des § 620 f
ZPO beide Prozesshandlungen gleich zu behandeln.
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Es ist zudem zu berücksichtigen, dass § 620 f ZPO einen Fall der Erledigung erwähnt,
nämlich die gesetzliche Erledigung durch Tod des Ehegatten (§ 619 ZPO). Dann tritt die
einstweilige Anordnung – wie im Falle der Klagerücknahme - außer Kraft. Nach
überwiegender Meinung in der Literatur gelten gleiche Folgen bei der beiderseitigen
Erledigungserklärung und bei einseitiger Erledigung mit entsprechender gerichtlicher
Feststellung (vgl. MüKo-Finger, ZPO, 2. Aufl., § 620 f Rn. 8; Gießler, Vorläufiger
Rechtsschutz in Ehe-, Familien- und Kindschaftssachen, 3. Aufl., Rn. 206).
13
c.
14
Nach alledem ist unter Berücksichtigung des Normzwecks des § 620 f ZPO das Fehlen
einer ausdrücklichen Regelung betreffend die Verfahrensbeendigung durch
übereinstimmende Erledigungserklärung als Gesetzeslücke zu sehen, die durch
Analogie zu schließen ist. Ob Anknüpfungspunkt dabei die ausdrücklich erwähnte
Klagerücknahme oder die gesetzliche Erledigung nach § 619 ZPO ist, kann
dahingestellt bleiben, da beides zum gleichen Ergebnis führt.
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Schließlich spricht für das hier gefundene Ergebnis auch das Gebot der
Prozessökonomie. Denn es wäre wenig sinnvoll, den Antragsgegner mit seinem
Begehren, die einstweilige Anordnung außer Kraft zu setzen, auf eine aufwändige
negative Feststellungsklage zu verweisen, mit dem Antrag, dass er nach Beendigung
der Trennung nicht mehr zum Trennungs- und auch nicht mehr zum Kindes(bar-
)unterhalt verpflichtet sei.
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III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
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