Urteil des OLG Hamm vom 12.10.2010

OLG Hamm (kläger, eigenleistung, abschluss des vertrages, isolierung, teil, ausführung, grundwasser, wasser, hinweispflicht, stadt)

Oberlandesgericht Hamm, I-19 W 33/10
Datum:
12.10.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-19 W 33/10
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 4 O 389/09
Schlagworte:
Hinweispflicht, Aufklärungspflicht, Überwachungspflicht, Prüfungspflicht,
Bauträger, Bauvertrag, Eigenleistung
Normen:
§§ 634, 636, 280, 281 BGB
Leitsätze:
Hinweis-, Aufklärungs-, Überwachungs- und Prüfungspflichten des
Bauträgers gegenüber dem Besteller/Käufer eines zu errichtenden
Hauses/Hausgrundstücks, der die Abdichtung des Kellergeschosses in
Eigenleistung übernimmt.
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des
Landgerichts Hagen vom 5. August 2010 teilweise abgeändert.
Den Klägern wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt U für den
Klageantrag zu Ziff. 1, in Höhe von zuletzt 16.800 € nebst Zinsen, sowie
für die Klageanträge zu Ziff. 2 und 4 Prozesskostenhilfe ohne
Ratenzahlungsanordnung bewilligt.
Die Beiordnung erfolgt zu den Bedingungen eines im Bezirk des
Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwaltes.
Gründe:
1
I.
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Die Kläger machen gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus dem Bauvertrag
vom 04.12.2002 geltend, durch den sich die Beklagte zur Errichtung eines Hauses auf
dem von den Klägern mit Vertrag vom 12.12.2002 von der Stadt C erworbenen
Grundstück verpflichtet hat. Die Isolierung des Kellers des Gebäudes haben die Kläger
in Eigenleistung ausgeführt. Die Isolierung ist unzureichend, weil sie sowohl mit
ungeeignetem Material als auch nicht fachgerecht durchgeführt worden ist. Die Kläger
sind der Ansicht, die Beklagte hafte ihnen auf die Kosten für die Beseitigung des
Mangels sowohl unter dem Gesichtspunkt eines Planungsverschuldens als auch wegen
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der Verletzung von Hinweis- und Überwachungspflichten. Das Landgericht hat durch
den angefochtenen Beschluss den Prozesskostenhilfeantrag der Kläger
zurückgewiesen, soweit diese wegen der unzureichenden Kellerisolierung
Schadensersatzansprüche geltend machen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die
sofortige Beschwerde der Kläger.
II.
4
Die Beschwerde ist begründet. Den Klägern ist nach den zuletzt von ihnen
angekündigten Klageanträgen Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil die
Rechtsverfolgung der Kläger hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 ZPO.
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Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist davon auszugehen, dass die
Beklagte den Klägern gem. §§ 634, 636, 280, 281 BGB zum Schadensersatz wegen der
mangelhaften Isolierung deren Gebäudes gegen Feuchtigkeit verpflichtet ist.
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1.
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Ein Schadensersatzanspruch kommt wegen eines Planungsfehlers der Beklagten in
Betracht. Die der Umsetzung des Bauvorhabens zugrundeliegende und von der
Beklagten zu erbringende Planung ist insbesondere dann mangelhaft, wenn sie nicht
den Regeln der Technik bzw. Baukunst entspricht. Ein solcher Planungsfehler läge
dann vor, wenn die von der Beklagten vorgesehene Isolierung des Kellergeschosses
gegen Feuchtigkeit nach DIN 18195 Teil 6 Abschnitt 9 (Schutz vor zeitweise
aufstauendem Sickerwasser) aus technischer Sicht unzureichend war und statt dessen
Abdichtungsmaßnahmen wegen eines Lastfalles nach DIN 18195 Teil 6 Abschnitt 8
(Schutz vor drückendem Wasser) angezeigt waren.
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Ausgehend von dem seitens der Stadt C eingeholten Gutachten der I vom 15.02.2001
hat der Sachverständige I2 bei seinen Untersuchungen kein Grundwasser angetroffen.
Er hat jedoch zugleich darauf hingewiesen, dass mit Blick auf eine mögliche
Schichtenwasserführung in der oberflächennahen Auflockerungszone des Baugrundes
in einem gering durchlässigen Baugrund in einer mit nicht bindigem durchlässigen
Boden verfüllten Baugrube das Grundwasser bis zur Geländeoberfläche ansteigen
könne. Aus diesem Grund hat der Sachverständige empfohlen, Kellergeschosse im
Baugrund gegen drückendes Grundwasser in Form einer Wannenkonstruktion aus WU
Beton bis zur Geländeoberfläche abzudichten. Falls erforderlich, sei für die Aufnahme
von Hangwasser auch eine Ringdränage ausreichend. Die Erfordernisse seien von der
Lage der Gebäude im Gelände und den projektspezifischen Randbedingungen
abhängig und bei Vorlage konkreter Planungen festzulegen.
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Demgegenüber erscheinen nach der Stellungnahme der J GmbH vom 22.09.2003 – bei
der hier nicht gegebenen Möglichkeit einer Dränage in das öffentliche
Entwässerungssystem - Maßnahmen gegen von außen stauendes Schicht- und
Sickerwasser mindestens nach DIN 18195, T 6 A9 und Errichtung einer WU-Sohlplatte
erforderlich, aber wohl auch ausreichend.
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Der Sachverständige K hat konkret bezogen auf das Grundstück der Kläger während
einer Beobachtungszeit von April 2008 bis August 2009 kein Grundwasser in dem von
ihm angelegten Kontrollschacht festgestellt. Lediglich nach Starkregenfällen seien mit
einer Zeitverzögerung von 4 bis 10 Stunden Feuchtigkeit und kleinere
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Wasseransammlungen im Kontrollschacht angetroffen worden. Dies deute nach
Auffassung des Sachverständigen darauf hin, dass es sich bei der Hanglage des
Grundstücks innerhalb des Baugebiets um zeitweise aufstauendes Sickerwasser
handele, wie es im Lastfall der DIN 18195, Teil 6 Punkt 9 hinsichtlich des
Abdichtungserfordernisses beschrieben sei. Gleichwohl hat der Sachverständige auf
das bestehende Risiko hingewiesen, dass es – wie bereits vom Sachverständigen I2
beschrieben – im Zuge der Einpendelung der Grundwasserströme bzw.
Hangwasserströme im Bereich der an die Baugrube angrenzenden
Formationsschichten zeitweise zu drückendem Wasser kommen könne.
Danach ist davon auszugehen, dass die konkrete Grundstückssituation zwar aktuell
andere Abdichtungsmaßnahmen für das aufstehende Gebäude als nach DIN 18195,
Teil 6 Punkt 9 nicht erfordert. Offen bleibt aber, ob in Zukunft eine andere
Wasserhaltungssituation infolge veränderter Grundwasser- bzw. Hangwasserströme
aus technischer Sicht bereits jetzt darüber hinausgehende Abdichtungsmaßnahmen
zum Schutz des aufstehenden Gebäudes erforderlich macht. Das Landgericht wird
daher durch Beauftragung eines geeigneten Sachverständigen Feststellungen dazu
treffen müssen, ob im Zeitpunkt der Planung und Errichtung des Gebäudes die
Annahme eines Lastfalles nach DIN 18195 Teil 6 Punkt 9 zutreffend war, oder ob die
Möglichkeit einer Veränderung – ggfalls mit welcher Wahrscheinlichkeit - in der
Wasserhaltungssituation bestand. Sofern letzteres vom Sachverständigen bejaht wird,
ist weiter der Frage nachzugehen, ob vor diesem Hintergrund aus technischer Sicht nur
der weiterreichende Schutz auch vor drückendem Wasser mit Blick auf die übliche
Nutzungsdauer des Gebäudes einer Ausführung nach den anerkannten Regeln der
Baukunst und Technik entsprach.
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Sofern sich danach die Erforderlichkeit einer anderen als der zur Ausführung
gekommenen Isolierung ergibt, stellt sich die Frage der Sowiesokosten. Der
Aufwendungs- oder Schadensersatzanspruch des Bestellers ist stets um die
Mehrkosten, um die die Bauleistung bei einer ordnungsgemäßen Ausführung von
vornherein teurer geworden wäre, zu kürzen. Dabei ist bei der Ermittlung der
Sowiesokosten von der zur Bauzeit üblichen, aus damaliger Sicht sicher zum Erfolg
führenden Arbeitsweise auszugehen. Die Darlegung, welche Mehrkosten bei von
Beginn an fachgerechter Herstellung angefallen wären, obliegt dem Schädiger. Da die
Beklagte bislang hierzu keine konkreten Angaben gemacht hat, ist der von den Klägern
mit zuletzt 16.810,70 € netto bezifferte Schadensbetrag (nach Berücksichtigung von den
Klägern selbst bereits in Abzug gebrachter Sowiesokosten) vorläufig ungekürzt
zugrundezulegen. Die von dem Landgericht geäußerten Bedenken hinsichtlich der
Substantiierung der einzelnen Schadenspositionen teilt der Senat nicht. Die Aufstellung
Bl. 159 d.GA genügt den Anforderungen an eine ausreichende Substantiierung. Die
Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angegebenen Beträge obliegt einem
Sachverständigen.
13
2.
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Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand kommt die Haftung der Beklagten zum
Schadensersatz unter einem weiteren Gesichtspunkt in Betracht. Ein Anknüpfungspunkt
für eine solche Haftung ergibt sich dann, wenn der Beklagten schuldhaft vorzuwerfen ist,
dass sie in Bezug auf die von den Klägern erbrachte Eigenleistung bestehende
Prüfungs- und Anzeigepflichten verletzt hat.
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Auch außerhalb des VOB Vertrages ist anerkannt, dass den Nachunternehmer
gegenüber dem Bauherrn eine Prüfungs- bzw. Anzeigepflicht hinsichtlich der
Mangelhaftigkeit vom Vorunternehmer erbrachter Leistungen treffen kann. Verletzt der
Bauunternehmer eine bestehende Prüfungs- und Hinweispflicht, macht das seine an
sich ordnungsgemäße Bauleistung mangelhaft, falls ein Fachmann den Mangel der
Vorarbeit erkennen konnte (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rn. 1526).
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Diese Grundsätze sind entsprechend auf den vorliegenden Fall anzuwenden, der sich
im Kern nur darin unterscheidet, dass die Vorleistungen hier nicht durch einen
gewerblichen Unternehmer, sondern durch den Bauherrn selbst in Eigenleistung
erbracht worden sind. Dies gilt hier um so mehr, als hier ein wichtiger Bauabschnitt
betroffen war, von dessen fachgerechter Ausführung das Gelingen des
Gesamtbauwerks entscheidend abhing. Dem steht auch nicht entgegen, dass die
Beklagte ausweislich Ziff. 38 des zum Vertrag genommenen Baudurchspracheprotokolls
darauf hingewiesen hat, dass sie keinerlei Bauaufsicht- bzw. -leitung für Arbeiten
übernimmt, die der Bauherr in Eigenleistung übernimmt. Gleichlautende Regelungen
enthalten die Vertragsbestandteil gewordenen Vertragsbedingungen unter Ziff. 2 Abs. 1
und Ziff. 6. Eine Freizeichnung von der daneben bestehenden Prüfungs- und
Hinweispflicht ist dadurch nicht erfolgt.
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Für die mangelhafte Eigenleistung der Kläger haftet die Beklagte allerdings nur dann,
wenn die Mangelhaftigkeit der Isolierungsarbeiten für die Beklagte erkennbar war. Dies
ist zwischen den Parteien streitig. Nach den Feststellungen des Sachverständigen K
haben die Kläger ein ungeeignetes Material verwandt, weil dieses nach der
Produktbeschreibung nur zur Abdichtung gegen nicht stauendes Sickerwasser geeignet
ist. Weiterhin hat der Sachverständige handwerkliche Fehler in der Ausführung der
Isolierung festgestellt. Denn die Abdichtung sei teilweise nur bis zur Oberkante der
Bodenplatte – teilweise bestehe eine 3 – 4 cm breite Lücke – geführt. Das Landgericht
wird daher – ggfls. durch Sachverständigengutachten - aufzuklären haben, ob die
Mängel dieser Eigenleistung für die Beklagte erkennbar waren.
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In diesem Zusammenhang wird gegebenenfalls von Bedeutung sein, wann und auf
wessen Veranlassung der Arbeitsraum verfüllt worden ist. Ausgehend von Ziff. 35.3 des
Baudurchspracheprotokolls oblag diese Leistung der Beklagten. Sollte die Verfüllung
auf Veranlassung der Kläger erfolgt sein, so hätten diese damit der Beklagten die
Möglichkeit der Überprüfung der fachgerechten Ausführung der Eigenleistung
genommen.
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Sofern eine Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach gegeben sein sollte,
stellt sich auch hier die Frage der Sowiesokosten.
20
3.
21
Die Beklagte haftet den Klägern allerdings nicht wegen der Verletzung von Hinweis-
und Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Abschluss des Bauvertrages und
der Übernahme der Isolierungsarbeiten durch die Kläger in Eigenleistung. Auch
scheidet eine Haftung der Beklagten für die von den Klägern geltend gemachte
Verletzung von Überwachungspflichten aus.
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Eine Überwachungspflicht in Bezug auf die von den Klägern zu erbringende
Eigenleistung hat die Beklagte nicht übernommen. Denn die Beklagte hat in Ziff. 38 des
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zum Vertrag genommenen Baudurchspracheprotokolls darauf hingewiesen, dass sie
keinerlei Bauaufsicht- bzw. -leitung für Arbeiten übernimmt, die der Bauherr in
Eigenleistung erbringt. Gleichlautende Regelungen enthalten die Vertragsbestandteil
gewordenen Vertragsbedingungen unter Ziff. 2 Abs. 1 und Ziff. 6. Die Beklagte konnte
erwarten und durfte darauf vertrauen, dass die Kläger die erforderlichen Kenntnisse und
Fähigkeiten für das von ihnen übernommene Gewerk besitzen (vgl. OLG Hamm, OLGR
Hamm 1996, 206; Werner/Pastor a.a.O. Rn. 1506), oder auch darauf, dass sie jedenfalls
Personen mit entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnissen hinzuziehen.
Eine Überwachungspflicht hat die Beklagte auch nicht durch ihr an die Kläger
gerichtetes Schreiben vom 26.09.2003 begründet. Mit diesem Schreiben hat die
Beklagte den Klägern das Bodengutachten der J GmbH übersandt und mitgeteilt, dass
die Abdichtung nach DIN 18195 Teil 6 Abschnitt 9 erfolgen müsse. Diese Abdichtung
der Außenwände übernähmen, wie vereinbart, die Kläger in Eigenleistung. Zwar hat die
Beklagte dieses Schreiben mit dem Hinweis abgeschlossen, der Bauleiter werde ihnen
(den Klägern) hier hilfreich zur Seite stehen. Die Begründung einer
Überwachungspflicht für die Eigenleistung hat die Beklagte hierdurch jedoch nicht
übernommen. Der Inhalt des Schreibens ist nach den anerkannten Regeln gem. §§ 133,
157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen. Im Zeitpunkt der
Abfassung des Schreibens war der Bauvertrag unter Einschluss der
Eigenleistungsvereinbarung bereits geschlossen. Eines zusätzlichen Anreizes an die
Kläger zum Abschluss des Vertrages bedurfte es daher nicht. Vor diesem Hintergrund
ist der Hinweis der Beklagten ausschließlich als an die Kläger gerichtetes Hilfsangebot
zu verstehen, den Rat der Beklagten einzuholen, wenn seitens der Kläger hierzu Bedarf
bestand. Dass die Kläger eine entsprechendes Hilfestellung zu irgendeinem Zeitpunkt
abgefragt hätten, wird von den Klägern selbst nicht vorgetragen.
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Auch eine Hinweispflichtverletzung scheidet nach vorläufiger Bewertung aus. Der
Beklagten oblag zwar grundsätzlich der Hinweis an die Kläger, dass die Ausführung
von Abdichtungsarbeiten handwerkliche Fähigkeiten und Spezialkenntnisse
voraussetzt, über die jedenfalls nicht selbstverständlich jeder Laie verfügt, und bei deren
Kenntnis gleichwohl handwerkliche Ausführungsfehler auftreten können. Denn die
unzureichende Abdichtung eines Bauwerks gegen die unterschiedlichen Lastfälle nach
DIN 18195 sind, wie dem Senat aus seiner Praxis heraus bekannt ist, immer wieder
Ursache für Durchfeuchtungsschäden. Die Beklagte ist der ihr obliegenden
Hinweispflicht aber in ausreichendem Maße nachgekommen.
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Die Beklagte hat die Kläger mehrfach auf die Bedeutung und die Anforderungen an eine
ordnungsgemäße Abdichtung des Baukörpers hingewiesen. Ziff. 35.2 des
Baudurchspracheprotokolls enthält den Hinweis an die Kläger, dass für den Fall, dass
eine Drainage nicht eingebaut werden könne und anfallendes Wasser das Bauwerk
gefährde, bauliche Maßnahmen in Form einer Wannenausbildung zu ergreifen seien.
Mit an die Kläger gerichtetem Schreiben vom 24.09.2003 hat die Beklagte die Kläger
darauf hingewiesen, dass allein die Ausführung der von den Klägern in Auftrag
gegebenen wasserdichten Fundamentplatte nicht den Schluss auf einen wasserdichten
Keller zulasse. Die vorgesehene Mauerwerkskeller sei nicht mit einer
Wannenausbildung vergleichbar. Mit Blick auf die Abdichtung hat die Beklagte darauf
hingewiesen, dass die senkrechte Isolierung gegen aufstauendes Sickerwasser nach
DIN 18195 Teil 6 Absatz 9 erfolgen müsse und zusätzlich der Einbau einer Drainage
angezeigt sei. Für den Fall, dass eine Drainage nicht gelegt werden könne, hat die
Beklagte die Kläger darauf hingewiesen, dass es ratsam sei, auf die Unterkellerung des
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Gebäudes zu verzichten oder aber andere geeignete Maßnahmen zum Schutz des
Gebäudes zu ergreifen. Die vorstehend wiedergegebenen Hinweise der Beklagten
waren – zumal sich das Erfordernis einer fachgerechten Abdichtung des Baukörpers
jedem Bauherrn ohne weiteres erschließt und die Kläger zudem im Kaufvertrag mit der
Stadt C auf mögliches Grund- und Schichtenwasser und das Erfordernis einer
wasserundurchlässigen Abdichtung hingewiesen worden waren - ausreichend, den
Klägern die Bedeutung einer fachgerechten Isolierung des Baukörpers gegen
Feuchtigkeit vor Augen zu führen. Der mehrfach erteilte Hinweis auf die DIN 18195 Teil
6 Abschnitt 9 beinhaltete den erforderlichen Hinweis darauf, in welcher Weise die
Abdichtung zu erfolgen hatte. Diese Hinweise waren ausreichend, selbst wenn die
Kläger als Laien nicht in der Lage gewesen sein sollten, die ihnen erteilten Hinweise auf
die DIN 18195 und den dort näher beschriebenen Lastfall in technischer Hinsicht
inhaltlich voll zu erfassen. In diesem Fall waren die Kläger jedenfalls durch den Hinweis
auf den anstehenden Lastfall nach DIN 18195 hinreichend sensibilisiert um zu
erkennen, dass die fachgerechte Abdichtung des Bauwerks Fachkenntnisse
voraussetzte, über die sie nicht verfügten. Die Auswahl des – entgegen dem von der
Beklagten erteilten Hinweis - ungeeigneten Abdichtungsmaterials durch die Kläger
erfolgte sodann nach der von ihnen in einem Baumarkt in Anspruch genommenen
Beratung.
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