Urteil des OLG Hamm vom 03.01.2008

OLG Hamm: identifizierung, foto, geeignetheit, anhörung, bestandteil, täterschaft, gestaltung, sachprüfung, augenschein, beweiswürdigung

Oberlandesgericht Hamm, 3 Ss OWi 822/07
Datum:
03.01.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ss OWi 822/07
Vorinstanz:
Amtsgericht Essen, 56 OWi 90 Js 629/07 (205/07)
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden
Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Essen zurückverwiesen.
Gründe
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Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat in ihrer Antragsschrift ausgeführt:
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" I.
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Das Amtsgericht Essen hat die Betroffene durch Urteil vom 20.09.2007
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(Bl. 61 a ff d.A.) wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchst-
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geschwindigkeit gem. § 24 StVG i.V.m. §§ 41 Abs. 2, 49 StVO zu einer Geldbuße in
Höhe von 75,00 EUR verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.
Gegen dieses in Abwesenheit der Betroffenen verkündete und ihrem Verteidiger
am 08.10.2007 zugestellte (Bl. 65 d.A.) Urteil richtet sich ihre am 25.09.2007 bei
dem Amtsgericht Essen eingegangene Rechtsbeschwerde vom selben Tage (Bl 63
d.A.), die mit am 08.11.2007 bei dem Amtsgericht
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Essen eingegangenen Schriftsatz ihres Verteidigers vom selben Tage begründet
worden ist (Bl. 83 ff d.A.).
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II.
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Die gem. § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig
eingelegt und form- und fristgerecht begründet worden. Ihr ist auch in der Sache ein
zumindest vorläufiger Erfolg nicht zu versagen.
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a) Das Bußgeldverfahren ist nicht wegen des Eintritts der Verfolgungsverjährung
einzustellen. Die Verjährung ist durch die Anhörung der Betroffenen gem. § 33 Abs.
1 Nr. 1 OWiG unterbrochen worden. Aus dem der Betroffenen übersandten
Anhörungsbogen ergibt sich zweifelsfrei, dass sie als Betroffene einer
Verkehrsordnungswidrigkeit angehört werden sollte. Das Anschreiben diente auch
nicht lediglich der Ermittlung der Fahrerin. In dem Anhörungsbogen ist die Rubrik
"Anhörung", nicht aber "Fahreranfrage" angekreuzt worden.
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b) Jedoch ist das Urteil auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts
aufzuheben, weil die Urteilsgründe nicht den Anforderungen entsprechen, die nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an die Darlegung der
Beweiswürdigung zur Identifizierung des Betroffenen anhand der bei
Verkehrsüberwachungsmaßnahmen gefertigten Beweisfotos zu stellen sind.
Demzufolge müssen die Urteilsgründe dem Rechtsbeschwerdegericht die
Möglichkeit zur Prüfung der Geeignetheit des Fotos zur Identifizierung des
Betroffenen eröffnen (zu vgl. BGHSt 41, 376 ff). Dies kann in der Weise geschehen,
dass auf das bei den Akten befindliche Foto vom Tatrichter in den Urteilsgründen
gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG Bezug genommen wird. Eine
zusätzliche Beschreibung einzelner ldentifizierungsmerkmale ist dann entbehrlich.
Die Bezugnahme muss jedoch deutlich und zweifelsfrei sein, den Ausführungen
muss eindeutig zu entnehmen sein, dass das Foto zum Bestandteil der
Urteilsgründe gemacht werden soll. Das Rechtsbeschwerdegericht kann dann das
Foto aus eigener Anschauung würdigen und beurteilen, ob es als Grundlage der
Identifizierung geeignet ist. An einer solchen Verweisung auf das bei den Akten
befindliche Lichtbild fehlt es hier. In den Urteilsgründen wird lediglich darauf
hingewiesen, dass die Feststellungen (auch) auf dem "Lichtbild der
Geschwindigkeitsanzeige" beruhen. Hierbei handelt es sich lediglich um die
Beschreibung des Beweiserhebungsvorgangs, aufgrund dessen sich das
Arntsgericht seine Überzeugung von der Täterschaft der Betroffenen gebildet hat.
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Fehlt eine solche Verweisung, muss der Tatrichter durch eine ausführliche
Beschreibung der Bildqualität und der charakteristischen Identifizierungsmerkmale
der abgebildeten Person dem Rechtsbeschwerdegericht in
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gleicher Weise wie bei Betrachtung des Fotos die Prüfung ermöglichen,
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dass dieses zur Identifizierung geeignet ist (zu vgl. BGH NJW 1996, 1420;
BayObLG NZV 2000, 48, OLG Frankfurt, NZV 2002, 137; OLG Hamm
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NZV 2000, 428). Ausnahmsweise sind Ausführungen zur Bildqualität dann
entbehrlich, wenn sich aus der ins Einzelne gehenden Beschreibung der
individuellen Merkmale des Betroffenen zwanglos ergibt, dass die in Augenschein
genommenen Lichtbilder zur Identifizierung geeignet sind (zu vgl. BayObLG DAR
1996, 411 f; OLG Hamm, Beschluss vom 05.01.1999 - 4 Ss OWi 1484/98 -; OLG
Hamm, Urteil vom 30.01.1996 - 3 Ss OWi 1491/95 -). Diesen Anforderungen genügt
das angefochtene Urteil nicht. Ausführungen zur Bildqualität fehlen. Das Urteil
enthält die Auflistung von lediglich vier Merkmalen der Betroffenen, wobei die
Merkmale der "prägnanten Kinnpartie" und der "Falten und Furchen im
Halsbereich" unbestimmt sind und offen bleibt, worin die Prägnanz der Kinnpartie
bzw. die individuelle Besonderheit der Furchen liegen soll. Aus der knappen
Beschreibung der Merkmale lässt sich auch nicht darauf schließen, dass das
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Lichtbild zur Identifizierung generell geeignet ist, so dass auch nicht wegen der ins
Einzelne gehenden Beschreibung der Merkmale auf Ausführungen zur Bildqualität
verzichtet werden konnte. Insgesamt reichen die Ausführungen deshalb zur
Überprüfung der Geeignetheit des Radarfotos zur Identifizierung der Betroffenen
nicht aus.
Wegen dieses Darstellungsmangels ist das angefochtene Urteil mit den
Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung an das Amtsgericht Essen zurückzuverweisen."
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Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Sachprüfung
an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung.
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Ergänzend bemerkt der Senat, dass die richterliche Urteilsunterschrift (§ 275
Abs. 2 StPO) gerade noch den Anforderungen an eine solche genügt (vgl. dazu näher
BayObLG NStZ-RR 2003, 305 m.w.N.), eine etwas leserlichere Gestaltung derselben
aber zukünftig angezeigt erscheint.
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