Urteil des OLG Hamm vom 12.08.1988
OLG Hamm (stationäre behandlung, heilbehandlung, private krankenversicherung, ärztliche untersuchung, operation, behandlung, untersuchung, versicherungsrecht, krankenversicherung, krankheit)
Oberlandesgericht Hamm, 20 W 42/88
Datum:
12.08.1988
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 W 42/88
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 3 O 271/87
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 1.800,- DM festgesetzt.
Gründe
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Die Beschwerde ist nach §127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässig, aber nicht begründet, weil das
Landgericht die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Zahlungsklage (§114
S. 1 ZPO) zu Recht verneint hat.
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1.
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Nach §2 Abs. 1 S. 2 der dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und
Krankenhaustagegeldversicherung (Musterbedingungen des Verbandes der privaten
Krankenversicherung; MBKK 76) wird für Versicherungsfälle, die vor Beginn des
Versicherungsschutzes eingetreten sind, nicht geleistet. Nach §1 Abs. 2 S. 2 MBKK 76
beginnt der Versicherungsfall - das ist nach §1 Abs. 2 S. 1 MBKK 76 die medizinisch
notwendige Heilbehandlung - mit der Heilbehandlung.
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Nach gefestigter Rechtsprechung ist "Heilbehandlung" jegliche ärztliche Tätigkeit, die
durch die betreffende Krankheit verursacht worden ist, sofern die Leistung des Arztes
von ihrer Art her in den Rahmen der medizinisch notwendigen Krankenpflege fällt und
auf die Heilung oder Linderung der Krankheit abzielt, mag auch dieses Endziel erst
nach Unterbrechungen oder mit Hilfe weiterer Ärzte erreicht werden.
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Die Heilbehandlung beginnt mit der ersten Inanspruchnahme einer solchen ärztlichen
Tätigkeit (BGH Versicherungsrecht 78, 271, 272). Zur Behandlung einer Krankheit
gehört nicht nur die unmittelbare Heiltätigkeit, sondern auch schon die erste ärztliche
Untersuchung, die auf die Erkennung des Leidens abzielt, ohne Rücksicht darauf, ob
sofort oder erst nach weiteren Untersuchungen eine endgültige und richtige Diagnose
gestellt und mit den eigentlichen Heilmaßnahmen begonnen worden ist (BGH
Versicherungsrecht 78, 362, 364). Diese Auslegung trägt dem Umstand Rechnung, daß
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es andernfalls dem Versicherungsnehmer möglich wäre, zunächst eine ärztliche
Diagnose und Beratung über mögliche Behandlungsformen einzuholen, sodann eine
Krankenversicherung abzuschließen bzw. eine bestehende Krankenversicherung zu
erhöben und dann erst nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Wartezeit die
Heilbehandlung beginnen zu lassen, um den Versicherungsschutz in Anspruch nehmen
zu können (vgl. dazu BGH Versicherungsrecht 78, 271, 272, für einen Fall
zahnärztlicher Behandlung).
Um dem hiermit umschriebenen subjektiven Risiko zu begegnen, ist es auch
gerechtfertigt, den Beginn einer ambulanten Behandlung als Beginn der (versicherten)
Heilbehandlung anzusehen, wenn ausschließlich die Kosten einer stationären
Behandlung versichert sind (so Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz 24. Aufl.
1988, §1 MBKK Anm. 3; BGH Versicherungsrecht 78, 362, 364; OLG Hamm - Senat -
Versicherungsrecht 88, 127; Bach/Moser, private Krankenversicherung, 1984, §1 MBKK
Rdnr. 59).
7
2.
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Versicherungsbeginn der von der Antragstellerin abgeschlossenen Zusatzversicherung
für stationäre Heilbehandlung und der Krankenhaustagegeldversicherung war unstreitig
der 01.07.1984. Am 04.06.1984 hatte die Antragstellern jedoch bereits die Frauenärztin
... wegen starker Regelblutungen aufgesucht, eines Leidens, das schön 1981/82 zu
einem operativen Eingriff geführt hatte. Mit diesem Arztbesuch am 04.06.1984, also vor
Versicherungsbeginn, begann die Heilbehandlung, die dann im Februar/März 1985 mit
der stationären Behandlung und Operation fortgesetzt wurde, für die die Antragstellerin
Versicherungsschutz begehrt.
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a)
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Nach der schriftlichen Auskunft der Frauenärztin soll der Antragstellerin schon anläßlich
der Untersuchung vom 04.06.1984 eine Operation empfohlen worden sein, die
allerdings noch nicht dringlich erschien. Für die Richtigkeit dieser Darstellung spricht
der Umstand, daß die Antragstellerin wenig später, am 27.06.1984, den Antrag auf
Abschluß der Zusatzversicherung und der Krankenhaustagegeldversicherung stellte.
11
b)
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Darauf kommt es aber nicht einmal entscheidend an. Selbst wenn die Frauenärztin - wie
die Antragstellerin behauptet - noch keine Operation empfohlen haben sollte, bliebe der
Umstand, daß die Antragstellerin sich am 04.06.1984 wegen der Beschwerden
untersuchen ließ, die später stationär und operativ behandelt wurden.
13
c)
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Die Antragstellerin wird voraussichtlich keinen Erfolg mit ihrem Argument haben, die
Behandlungsbedürfigkeit der am 04.06.1984 untersuchten Beschwerden sei
zwischenzeitlich weggefallen; die Operation, die Anlaß für die stationäre Behandlung
war, habe andere Beschwerden zur Ursache gehabt. Nicht nur die Frauenärztin ... hat
ausgeführt, die Antragstellerin sei am 04.06.1984 "wegen der zur OP führenden
Beschwerden" zur Untersuchung gekommen. Auch der Chefarzt ... hat diesen
Ursachenzusammenhang bestätigt. In seinem von der Antragstellerin vorgelegten und
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für ihre Behauptung in Bezug genommenen Schreiben vom 05.11.1985 heißt es, die
stationäre Behandlung sei wegen "rezidivierender Blutungsstörungen" erfolgt, die schon
1982 operativ behandelt worden seien und 1984 Anlaß zur Untersuchung durch Frau ...
gegeben hätten. Die Operation sei durch die "in seitlichen Abständen auftretenden
therapieresistenten Regelstörungen" indiziert gewesen.
Daraus folgt, daß die von der Antragstellerin behauptete zwischenzeitliche Besserung
der Beschwerden zum Krankheitsbild gehört und nicht den Schluß auf eine neue
Erkrankung Anfang 1985 zuläßt, die mit der von 1984 nicht in Zusammenhang stünde.
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Nach dem Schreiben vom 05.11.1985 trifft es auch nicht zu, daß - wie die Antragstellerin
weiter behauptet - die Operation erst durch die festgestellte Gebärmuttervergrößerung
veranlaßt worden sei. Abgesehen davon, daß auch diese Gebärmuttervergrößerung
nach der Darstellung in dem zitierten Schreiben bereits bei der Untersuchung 1984
festgestellt wurde, wird in dem Schreiben ausdrücklich festgestellt, sie habe die
Operation nicht indiziert, weil die Vergrößerung nur gering gewesen sei und keine
Beschwerden verursacht habe.
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