Urteil des OLG Hamm vom 21.08.2006

OLG Hamm: aufenthalt im ausland, verwaltung, persönlichkeitsrecht, geburt, nachlässigkeit, registrierung, namensänderung, anzeige, zgb, öffentlich

Oberlandesgericht Hamm, 15 W 183/05
Datum:
21.08.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 183/05
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 7 T 129/04
Tenor:
Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts
Essen vom 05.03.2004 werden aufgehoben.
Der Antrag des Beteiligten zu 3) auf Berichtigung des Geburteneintrags
wird als derzeit unbegründet zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren
Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.
Gründe
1
I.)
2
Der Beteiligte zu 1), der Sohn der Beteiligten zu 2) und 3), ist wie diese türkischer
Staatsangehöriger. Er wurde auf eine von dem Beteiligten zu 3) unterzeichnete
schriftliche Anzeige hin mit dem Vornamen Inal in das Geburtenbuch eingetragen. Die
spätere Eintragung in das türkische Personenstandsregister erfolgte hingegen mit dem
Vornamen Inan. Mit diesem Namen wuchs der Beteiligte zu 1) in der Folgezeit auf. U.a.
wurde er unter diesem Namen auch schulisch erfasst.
3
Die Beteiligten zu 2) und 3) haben, seinerzeit noch als gesetzliche Vertreter des
Beteiligten zu 1), die Berichtigung des Geburteneintrags beantragt. Der Beteiligte zu 4)
ist dem Antrag entgegen getreten. Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben und
den Standesbeamten angewiesen, in dem Geburtenbuch einen –näher ausformulierten-
Randvermerk einzutragen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich die
Unrichtigkeit des Eintrags zwar nicht feststellen lasse, das Persönlichkeitsrecht des
Beteiligten zu 3), der sich mit dem "falschen" Name identifiziere, jedoch die Abänderung
gebiete. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 4) hat das Landgericht mit der
Begründung zurückgewiesen, der Eintrag im Geburtenbuch sei falsch, da der Akt der
Vornamensgebung nach dem maßgebenden türkischen Recht erst mit der Eintragung in
das dortige Personenstandsregister abgeschlossen gewesen sei.
4
II.)
5
Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 49 Abs.1 S.1, 48 Abs.1 PStG, 27, 29
FGG statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des
Beteiligten zu 4) ergibt sich unmittelbar aus § 49 Abs.2 PStG, ohne dass es auf eine
Beschwer ankäme.
6
Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung (§§ 45 Abs.1, 49
Abs.2, 48 Abs.1 PStG, § 27 Abs.1 FGG, § 546 ZPO) nicht stand.
7
Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass dem Standesbeamten
vorliegend kein Beurkundungsfehler unterlaufen ist. Auch lässt sich, wovon die
Vorinstanzen ebenfalls ausgegangen sind, nicht feststellen, dass der beurkundete
Name im Zeitpunkt der Geburtsanzeige nicht dem Willen der Eltern entsprochen hätte.
Dahingehende Feststellungen lassen sich schon deshalb nicht treffen, weil die
Beteiligten zu 2) und 3) an die damaligen Abläufe ersichtlich keine konkreten
Erinnerungen mehr haben.
8
Allerdings vermag der Senat die Auffassung des Landgerichts, der Eintrag im
Geburtenbuch sei falsch, da die Ausübung des Namensbestimmungsrechts erst mit dem
Eintrag in dem türkischen Personenstandsregister bindend geworden, der tatsächliche
Name also der dort angegebene Name Inan sei, nicht zu teilen.
9
Im Ansatz ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Beilegung
des Vornamens gemäß Art.10 Abs.1 EGBGB nach türkischem Recht richtet, das diese
Verweisung nach seinen privatrechtlichen Kollisionsregeln auch annimmt.
10
Unzutreffend ist jedoch die Annahme des Landgerichts, die Bindungswirkung der
Vornamenswahl trete erst mit der Eintragung in das türkische Personenstandsregister
ein. Sie verkennt, dass diese Eintragung hier nach türkischem Recht auf der Grundlage
der durch das Standesamt ausgestellten Geburtsurkunde erfolgen musste. Art.9 S.1 des
türkischen Personenstandsgesetzes vom 05.05.1972 bestimmt, dass die Registrierung
der Personenstandsangelegenheiten türkischer Staatsangehöriger mit Aufenthalt im
Ausland durch Anzeige an das nächste türkische Generalkonsulat erfolgt. Die Sätze 2
und 3 dieser Vorschrift lauten in deutscher Übersetzung:
11
"Wenn jedoch nach örtlicher Gesetzgebung vorgesehen ist, dass Ausländer ihre
Personenstandsangelegenheiten durch die örtlich zuständige Stadtverwaltung oder das
Personenstandsamt registrieren lassen, so muss ein diesbezüglicher Nachweis von der
zuständigen Behörde … dem Generalkonsul zwecks Registrierung der
Personenstandsangelegenheit, vorgelegt werden. Die Konsulate stellen auf dieser
Grundlage jeweils formgerechte Geburts-, Sterbe- oder Heiratsurkunden aus …".
12
Auch nach türkischem Recht hätte die Geburt und damit die Vornamenswahl daher
entsprechend der Beurkundung durch das deutsche Standesamt in das türkische
Personenstandsregister eingetragen werden müssen (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2003,
1690 = StAZ 2003, 82).
13
Der Senat kann sich bei der derzeitigen Sachlage auch nicht der Auffassung des
Amtsgerichts anschließen, wonach vorliegend mit Rücksicht auf das allgemeine
Persönlichkeitsrecht des Beteiligten zu 1) (Art.2 GG) ausnahmsweise eine Änderung der
14
Schreibweise des Vornamens im Berichtigungsverfahren geboten ist, obgleich sich die
gesetzlichen Voraussetzungen einer Berichtigung nicht feststellen lassen.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 11.04.2001 (StAZ 2001,
207ff) Folgendes ausgeführt:
15
"Geschützt durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist der Name eines Menschen,
der Ausdruck der Identität sowie Individualität des Namensträgers ist und sich als
solcher nicht beliebig austauschen lässt. Er begleitet vielmehr die Lebensgeschichte
seines Trägers, die unter dem Namen als zusammenhängende erkennbar wird. Der
Einzelne kann daher grundsätzlich verlangen, dass die Rechtsordnung seinen Namen
respektiert und schützt. Eine Namensänderung beeinträchtigt die Persönlichkeit und
darf nicht ohne gewichtigen Grund gefordert werden. Dabei ist der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit zu wahren (vgl. BVerfGE 78, 38 <49>; 84, 9 <22>; 97, 391 <399>).
Dies gilt nicht nur für den von der Rechtsordnung zugelassenen und somit rechtmäßig
erworbenen, sondern auch für den von einem Menschen tatsächlich geführten Namen,
wenn sich mit diesem Namen eine Identität und Individualität des Namensträgers
herausgebildet und verfestigt hat und sich im Vertrauen auf die Richtigkeit der
Namensführung auch herausbilden durfte.
16
Zwar gebietet das Rechtsstaatsprinzip und das aus ihm folgende Gebot der Beachtung
des Vertrauensschutzes nicht, dass jegliche einmal entstandene Vertrauensposition
Bestand haben muss; es nötigt aber zu der an den Kriterien der Verhältnismäßigkeit
vorzunehmenden Abwägung zwischen den Belangen des Allgemeinwohls, wie etwa
der Wiederherstellung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, und den Interessen des
Einzelnen am Fortbestand einer Rechtslage, auf die er sich eingerichtet hat und auf
deren Fortbestand er vertraute (vgl. BVerfGE 59, 128 <166>).
17
Insofern ist auch der tatsächlich geführte Name jedenfalls dann vom Schutz des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfasst, wenn er über einen nicht unbedeutenden
Zeitraum die Persönlichkeit des Trägers tatsächlich mitbestimmt hat und ein
entsprechender Vertrauenstatbestand vorliegt. Dagegen muss das öffentliche Interesse
an der Richtigkeit von Eintragungen in Personenstandsurkunden abgewogen werden
…"
18
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so hat das Amtsgericht
zunächst zutreffend darauf abgestellt, dass der Beteiligte zu 1) praktisch ab dem
Zeitpunkt seiner Geburt nur noch mit dem Vornamen Inan benannt worden ist und sich
daher über nunmehr rund 20 Jahre mit diesem Namen identifiziert hat, was besonders
schwer wiegt, da dieser Zeitraum die kindliche Entwicklung und damit die Zeit der
Persönlichkeitsbildung umfasst. Dass der Beteiligte zu 1) die Namensabweichung nicht
zu vertreten hat, liegt auf der Hand. Auch kann nicht in Zweifel gezogen werden, dass
der Beteiligte zu 1) jedenfalls während seiner Kindheit auf die Richtigkeit seiner
Namensführung vertraut hat. Dieser Vertrauenstatbestand ist zwar nicht durch die
Personenstandsbehörden begründet, aber auch von Seiten der deutschen Verwaltung,
nämlich jedenfalls der Schulbehörde bestätigt und verstärkt worden.
19
Die Frage, ob der Beteiligte zu 1) sich das Verhalten der Beteiligten zu 2) und 3)
zurechnen lassen muss, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Grundsätzlich
wird sich allerdings derjenige, dessen von der Personenstandseintragung abweichende
Namensführung auf eigene Nachlässigkeit oder gar Eigenmächtigkeit zurückgeht, nicht
20
erfolgreich auf den Schutz des Art.2 GG berufen können. Auch wenn man davon
ausgeht, dass der Beteiligte zu 1) sich in diesem Zusammenhang das jedenfalls durch
eine erhebliche Nachlässigkeit gekennzeichnete Verhalten der Beteiligten zu 2) und 3)
zurechnen lassen muss, kann dem hier angesichts des Zeitraums der tatsächlichen
Namensführung, der wie bereits herausgestellt, die Zeit der kindlichen
Persönlichkeitsbildung umfasst, keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen.
Gegen das danach durchaus grundrechtlich geschützte Interesse des Beteiligten zu 1)
ist die rechtliche Ordnungsfunktion der Personenstandseinträge sowie das
Gemeinschaftsinteresse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung abzuwägen. Dabei
mag der Ordnungsfunktion hier im Hinblick auf die langfristige tatsächliche
Namensführung des Beteiligten zu 1) kein besonderes Gewicht zukommen. Bedeutung
hat jedoch der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Das
personenstandsrechtliche Berichtigungsverfahren setzt eine unrichtige Eintragung
voraus. Es ist daher grundsätzlich nicht angängig, entgegen Wortlaut und Zweck des
Gesetzes eine rechtlich korrekte Eintragung im Wege des Berichtigungsverfahrens
abzuändern. Auch ein verfassungsrechtlich geschützter Vertrauenstatbestand allein
genügt für eine derartige Verfahrensweise jedenfalls solange nicht, als andere
Möglichkeiten bestehen, dem Grundrecht des Betroffenen Geltung zu verschaffen, mag
die alternative Verfahrensweise auch aufwändiger und umständlicher sein. Danach wird
ein deutscher Staatsangehöriger, auch wenn alle weiteren o.a. Voraussetzungen für die
Annahme eines grundrechtlich geschützten Vertrauenstatbestandes vorliegen, in aller
Regel auf den Weg eines Namensänderungsverfahrens (§§ 11, 1 NamensändG) zu
verweisen sein.
21
Im vorliegenden Fall besteht diese Möglichkeit allerdings nicht. Gemäß § 1
NamensändG kann eine öffentlich-rechtliche Namensänderung nur bei deutschen
Staatsangehörigen oder Staatenlosen mit Wohnsitz oder Aufenthalt in Deutschland
durchgeführt werden. Darüber hinaus hat sich die Bundesrepublik Deutschland durch
den Beitritt zum Übereinkommen über die Änderung von Namen und Vornamen vom 4.
September 1958 (BGBl. 1961 II S. 1055, 1076) völkerrechtlich verpflichtet, keine
öffentlich-rechtliche Änderung von Namen oder Vornamen eines Staatsangehörigen
eines anderen Vertragsstaates zu bewilligen (vgl. § 126 DA). Zu den Vertragsstaaten
des Übereinkommens zählt auch die Türkei. Da der Beteiligte zu 1) nach den
Feststellungen der Vorinstanzen allein die türkische Staatsangehörigkeit hat, ist ein
Namensänderungsverfahren nach Maßgabe des NamensändG nicht möglich.
22
Möglich erscheint es jedoch, den türkischen Registereintrag im Hinblick auf den Verstoß
gegen Art.9 des türkischen Personenstandsgesetzes (vgl. oben) auf den Namen Inal
berichtigen zu lassen (Art.39ff türk. ZGB vom 22.11.2001) und sodann in der Türkei ein
gerichtliches Namensänderungsverfahren (Art.27 ZGB) durchzuführen. Dessen
Ergebnis könnte sodann gemäß § 30 PStG dem Geburteneintrag beigeschrieben
werden. Solange sich diese Möglichkeit nicht ausschließen lässt, d.h. solange die
Beteiligten zu 1) bis 3) ein solches Verfahren nicht mit bestandskräftig negativem
Ausgang durchgeführt haben, besteht aus Sicht des Senats kein hinreichender Grund,
das Gesetz auf einen Sachverhalt anzuwenden, der die gesetzlichen Voraussetzungen
nicht erfüllt.
23
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 131, 30 KostO.
24