Urteil des OLG Hamm vom 22.11.2007

OLG Hamm: unrichtige angabe, duldung, staatsangehörigkeit, personenstand, russland, strafbarkeit, erneuerung, geburt, echtheit, form

Oberlandesgericht Hamm, 3 Ss 480/07
Datum:
22.11.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ss 480/07
Vorinstanz:
Amtsgericht Minden, 13 Ds 578/06
Schlagworte:
Falsche Identitätsangaben gegenüber Ausländerbehörde
Normen:
AufenthG §§ 95 Abs. 1 Nr. 5; 49 Abs. 2; StPO § 261
Leitsätze:
1.
Die bloße falsche Angabe des Personenstandes gegenüber der
Ausländerbehörde ist regelmäßig keine nach §§ 95 Abs. 1 Nr. 5, 49 Abs.
2 AufenthG strafbare unrichtige Angabe zur Identität.
2.
Bei Aburteilung wegen wiederholt unrichtiger Angaben zur Identität nach
bereits früherer Verurteilung wegen gleicher Falschangaben sind die
Vorgaben gem. Beschl. des BVerfG. v. 27.12.2006 - 2 BvR 1895/05 - zu
beachten.
3.
Generalpräventive Erwägungen sind nicht geeignet, im Rahmen der
Beweiswürdigung die Anforderungen an die richterliche
Überzeugungsbildung abzusenken.
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden
Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts
Minden zurückverwiesen.
G r ü n d e :
1
I.
2
Die Angeklagten sind vom Amtsgericht Minden jeweils wegen "Machens unrichtiger
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Angaben entgegen § 49 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz" (§ 95 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG) zu einer
Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 7 Euro verurteilt worden. Nach den Feststellungen
des Amtsgerichts stellten sie am 23.12.2005 beim Ausländeramt der Stadt N jeweils
einen Antrag auf Verlängerung ihrer Duldung. Dabei gaben sie jeweils wahrheitswidrig
an, sie seien in Q (Weißrussland) geboren, hätten die weißrussische
Staatsangehörigkeit und seien verheiratet. Tatsächlich seien sie unter den von ihnen
jeweils angegebenen Personalien nicht bekannt, insbesondere liege keine Eintragung
über eine Ehschließung dort vor.
Gegen das Urteil haben beide Angeklagten form- und fristgerecht (Sprung-)Revision
eingelegt und diese jeweils form- und fristgerecht mit der Rüge der Verletzung
materiellen Rechts begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat die Verwerfung
der Revision gem. § 349 Abs. 2 StPO beantragt.
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II.
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Die Revisionen beider Angeklagter haben mit der Sachrüge Erfolg.
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1.
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Ein Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs durch die (Vor-)Verurteilung des
Amtsgerichts Minden vom 19.08.2005 wegen "Machens unrichtiger Angaben zur
Beschaffung eines Aufenthaltstitels bzw. einer Duldung" in jeweils dreizehn Fällen ist
nicht eingetreten. Das Amtsgericht Minden hatte beide Angeklagten jeweils wegen
Verstoßes gegen § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG und 95 Abs. 2 Nr. 2 AuslG in 13 Fällen,
begangen zwischen Mai 2001 und Januar 2005 zu einer Gesamtgeldstrafe von jeweils
120 Tagessätzen zu je 7 Euro verurteilt. Grundlage der Verurteilung war, dass die
Angeklagten seinerzeit jeweils bei ihren Anträgen auf Duldung, Erneuerung bzw.
Verlängerung der Duldung wahrheitswidrig angegeben hatte, sie seien in Weißrussland
geboren, hätten die dortige Staatsangehörigkeit und seien miteinander verheiratet.
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Ein Strafklageverbrauch liegt dann vor, wenn das frühere Verfahren, wegen der Tat, die
Gegenstand des jetzigen Verfahrens ist, vollständig abgeschlossen ist. Die
Sperrwirkung reicht so weit, wie die Sachentscheidung auf Grund der Anklage und des
Eröffnungsbeschlusses geboten war (Meyer-Goßner 50. Aufl. Einl Rdn. 171, 173). Die
frühere Verurteilung durch das AG Minden bezog sich jeweils auf unrichtige Angaben
bezüglich des Geburtsorts in Weißrussland, der weißrussischen Staatsangehörigkeit
und des Familienstandes bei Anträgen auf Duldung bzw. Verlängerung oder
Erneuerung der Duldung im Zeitraum von Mai 2001 bis Januar 2005. Das vorliegende
Verfahren bezieht sich hingegen auf falsche Angaben im Rahmen einer Antragstellung
auf Verlängerung der Duldung am 23.12.2005, also vier Monate nach der oben
genannten Verurteilung. Hierbei handelt es sich um einen Lebenssachverhalt, der nicht
von der früheren Verurteilung erfasst ist. Zwar haben die Angeklagten nach den – nur
teilweise rechtsfehlerfrei getroffenen – amtsgerichtlichen Feststellungen bei der neuen
Antragstellung am 23.12.2005 die gleichen falschen Angaben gemacht wie früher. Indes
ist die neue Antragstellung schon rein zeitlich nicht von der früheren Verurteilung
umfasst. Es handelt sich auch um ein neues, willensgetragenes Tätigwerden der
Angeklagten durch die erneute Antragstellung. Diese fand statt in einem Verfahren, das
ein anderes Verfahrensziel hatte (nämlich Verlängerung der Duldung nach Erlöschen
einer bisherigen Duldung für die Zeit nach dem 23.12.2005) als die früheren Verfahren.
Durch die neuerlich falschen Angaben sollte auch für die Zukunft ein
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Abschiebungshindernis i.S.d. § 60a AufenthG begründet werden.
2.
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Die Verurteilung der beiden Angeklagten hält aber in mehrfacher Hinsicht rechtlicher
Überprüfung nicht Stand.
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Nach § 95 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG macht sich strafbar, wer (vorsätzlich) entgegen
12
§ 49 Abs. 1 AufenthG a.F. (§ 49 Abs. 2 AufenthG n.F., Fassung durch das Gesetz vom
20.07.2007 (BGBl I S. 1566) die dort geforderten Angaben nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig macht, wenn die Tat nicht bereits nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG strafbar
ist.
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Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 AufenthG hat das Amtsgericht zu
Unrecht bejaht.
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a) Soweit das Amtsgericht der Strafbarkeit zu Grunde legt, dass die Angeklagten
wahrheitswidrig angegeben hätten, sie seien in Q (Weißrussland) geboren
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und hätten die weißrussische Staatsangehörigkeit, ist die Beweiswürdigung
rechtsfehlerhaft, da sie lückenhaft (vgl. dazu BGH NStZ 1983, 277, 278; OLG Hamm
Beschl. v. 02.08.2007 – 3 Ss 319/07; OLG Hamm Beschl. v. 29.08.2001 – 2 Ss 488/01)
ist.
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Das Amtsgericht stützt seine Feststellungen darauf, dass das weißrussische
Außenministerium in einer verlesenen Verbalnote bescheinigt habe, dass eine
Eintragung über die Eheschließung der Angeklagten nicht vorhanden sei. Dem
Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe vermag der Senat noch mit hinreichender
Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Angeklagten angegeben haben sollen, sie seien
miteinander verheiratet und dass die Eheschließung bereits in Weißrussland erfolgte.
Anhaltspunkte dafür, dass auch die Angaben zu Geburtsort und Staatsangehörigkeit
falsch sind, ergeben sich im übrigen aus dem angefochtenen Urteil nicht. Worauf das
Amtsgericht seine Überzeugung stützt, dass die Angaben der Angeklagten zu
Geburtsort und Staatsangehörigkeit der Wahrheit zuwider erfolgten, erschließt sich aus
dem Urteil nicht.
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Sofern das Amtsgericht der Auffassung sein sollte, dass in derartigen Fällen geringere
Anforderungen an die Überzeugungsbildung zu stellen seien, worauf die unklaren
Ausführungen zum "Maßstab der Überzeugungsbildung", wonach es einer wachsenden
Tendenz zur Verschleierung der Identität und Staatsangehörigkeit generalpräventiv
entgegenzuwirken gelte, hindeuten, gehen diese Ausführungen ersichtlich an der Sache
vorbei und sind rechtlich nicht haltbar. Generalpräventive Erwägungen sind auf der
Rechtsfolgenseite, nach Überzeugung von der Schuld der Angeklagten, zu
berücksichtigen (vgl. § 47 Abs. 1 StGB bzw. § 45 Abs. 3 StGB). Sie können aber nicht zu
einer Absenkung des erforderlichen Grades der Überzeugungsbildung des Richters
führen.
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b) Auch die einzig verbleibende, rechtsfehlerfrei festgestellte unrichtige Angabe
hinsichtlich der Eheschließung der Angeklagten erfüllt nicht die Voraussetzungen für
eine Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG iVm. § 49 Abs. 1 AufenthG a.F.
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(§ 49 Abs. 2 AufenthG n.F.). Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich
zwar noch hinreichend entnehmen, dass beide Angeklagten jeweils im Rahmen einer
schriftlichen Antragstellung die inkriminierten Angaben gemacht haben und dass diese
Angaben "auf Verlangen" der Ausländerbehörde gemacht wurden (vgl. UA S. 7). Indes
reicht nicht jegliche falsche Angabe zur Herbeiführung der Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1
Nr. 5 AufenthG. Das zeigt sich schon an dem Vergleich mit § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG.
Letzterer setzt ganz allgemein unrichtige oder unvollständige Angaben voraus (enthält
dafür allerdings zusätzliche subjektive Voraussetzungen), ersterer nur solche i.S.v. § 49
Abs. 1 AufenthG a.F. (§ 49 Abs. 2 AufenthG n.F.).
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Die Täuschung über die Eheschließung ist jedoch allenfalls in – hier nicht festgestellten
- Ausnahmefällen eine Angabe i.S.d. § 49 Abs. 1 AufenthG a.F. (§ 49 Abs. 2 AufenthG
n.F.). Nach dieser Vorschrift muss es sich um Angaben des Ausländers "zu seinem
Alter, seiner Identität und Staatsangehörigkeit" handeln.
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Mit "Identität" ist die "nachzuweisende Echtheit einer Person" (vgl. Duden,
Fremdwörterbuch, Stichwort "Identität") gemeint. Diesem Identitätsbegriff entspricht die
Regelung des § 49 Abs. 3 AufenthG, denn danach können bei Bestehen von "Zweifel
über die Person" des Ausländers bestimmte Maßnahmen "zur Feststellung seiner
Identität" getroffen werden. Es ist nach der Gesetzesfassung nicht erforderlich, dass die
Identität als solche falsch benannt wird (also jemand vorgibt ein anderer zu sein). Es
reicht aus, wenn einzelne Umstände, die der Feststellung der Identität dienen, unrichtig
benannt werden. In § 49 Abs. 1 AufenthG a.F. (§ 49 Abs. 2 AufenthG n.F.) sind nämlich
Angaben "zur" Identität (abzugrenzen von einer Angabe "der" Identität) gefordert.
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Der Personenstand dient im Regelfall nicht der Identifizierung einer Person. Das zeigt
sich bereits daran, dass der Personenstand nach § 1 PersAuswG nicht in das
Ausweispapier aufgenommen wird. Der Feststellung der Identität dienen regelmäßig die
Angaben zu Vornamen, Familiennamen und gegebenenfalls Geburtsnamen, Ort und
Zeit der Geburt sowie die Angabe der Anschrift (OLG Hamm NJW 1988, 274 – zu § 111
OWiG -). Der Personenstand ist wegen möglicher Wechsel und wegen möglicherweise
unterschiedlichen Definitionen in fremden Kulturkreisen ein eher wenig geeignetes
Identifizierungsmerkmal zum Nachweis der "Echtheit" einer Person. Indiziell spricht
auch Nr. 49.1.4. der vorläufigen Anwendungshinweise
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zum AufenthG dagegen (abgedruckt bei Renner, Ausländerrecht 8. Aufl. zu § 49
AufenthG). Dort ist der Personenstand als Identitätsmerkmal nicht aufgeführt. Dass nach
§ 111 OWiG auch eine falsche Angabe zum Familienstand bußgeldbewehrt ist, steht
dem Auslegungsergebnis nicht entgegen. Geschütztes Rechtsgut dieser Vorschrift ist
nicht nur das staatliche Interesse an der Identitätsfeststellung einer Person, sondern
auch das staatliche Interesse an der Kenntnis weiterer Personenangaben, um staatliche
Aufgaben ordnungsgemäß durchführen zu können (vgl. OLG Hamm NJW 1988, 274;
KK-OWiG-Rogall, 3. Aufl. § 111 Rdn. 4). Soweit teilweise in der Literatur ausgeführt
wird, dass auch das Vortäuschen einer ehelichen Lebensgemeinschaft eine unrichtige
Angabe sei (vgl. Renner, 8. Aufl. § 95 AufenthG
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Rdn. 18), bezieht sich dies ersichtlich auf den früheren § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG, dem der
heutige § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufentG entspricht. Im Rahmen des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG
ist die Problematik aber eine andere. Er ist in objektiver Hinsicht weiter gefasst, verlangt
dafür aber zusätzliche subjektive Merkmale, wobei sich diese nach der zum Tatzeitpunkt
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geltenden Gesetzesfassung nur auf die Erlangung eines Aufenthaltstitels, nicht aber
einer Duldung bezogen.
Der Senat will nicht ausschließen, dass im Ausnahmefall auch einmal die Angabe des
Personenstands zur Feststellung der Identität notwendig sein kann. Das kommt in
Betracht, wenn bei mehreren Personen mit im übrigen gleichen Identitätsmerkmalen
(wie Name, Vorname, Tag und Ort der Geburt etc.) die Unterscheidung nur über den
Personenstand möglich ist. Dass ein solcher Fall hier vorliegt, ist vom Amtsgericht aber
nicht festgestellt.
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c) Anhaltspunkte für eine Strafbarkeit nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG in der zum
Tatzeitpunkt gültigen Fassung (Fassung vom 30.07.2007, gültig vom 01.01.2005 bis
zum 27.08.2007 – juris -) ergeben sich aus den Feststellungen, soweit sie
rechtsfehlerfrei getroffen wurden, nicht. Insbesondere erfasste die Vorschrift zum
Tatzeitpunkt (anders als die aktuelle Gesetzesfassung) noch nicht die Falschangaben
zur Erlangung einer Duldung sondern nur solche zur Erlangung eines Aufenthaltstitels,
zu denen aber die Duldung nicht gehört (vgl. § 4 Abs. 1 AufenthG).
27
3.
28
a) Wegen der aufgezeigten Rechtsfehler, auf denen das Urteil auch beruht, war es
aufzuheben und an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen
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(§ 354 Abs. 2 StPO).
30
b) Der neue Tatrichter wird insbesondere auch zu prüfen haben, ob die
Voraussetzungen, die das Bundesverfassungsgericht an die Wahrung des in der
Menschenwürde gem. Art. 1 Abs. 1 GG verankerten Schuldprinzips in Fällen derartiger
"wiederholender Verurteilungen" stellt (BVerfG, Beschl. v. 27.12.2006
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– 2 BvR 1895/05), gewahrt sind. Danach muss insbesondere geprüft und begründet
werden, dass der Täter "einen neuen, von dem ersten qualitativ verschiedenen, weil die
vorausgegangenen Verurteilungen außer Acht lassenden Tatentschluss gefasst hat"
(BVerfG, a.a.O. Rdn. 31).
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Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass zur revisionsgerichtlichen Überprüfung, ob
ggf. eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit den Strafen aus einer früherern
Verurteilung in Betracht kommt, grundsätzlich die Angabe erforderlich ist, wann die
Vorverurteilung rechtskräftig geworden ist bzw. wann das letzte Urteil, in dem die
zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten (ggf.
ein Berufungsurteil), ergangen ist (vgl. dazu BGH NStZ 2002, 590).
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Die Schriftsätze der Verteidiger vom 18.11.07 lagen vor und waren Gegenstand der
Beratung.
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