Urteil des OLG Hamm vom 23.10.2009

OLG Hamm (zpo, beweisverfahren, beschwerde, antrag, ausdrücklich, gesuch, gesetz, gutachter, sache, meinung)

Oberlandesgericht Hamm, 19 W 26/09
Datum:
23.10.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 W 26/09
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 22 OH 1/06
Schlagworte:
Obergutachten, sofortige Beschwerde, selbständiges Beweisverfahren
Normen:
§§ 412, 492, 567 ff ZPO
Leitsätze:
Die sofortige Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung über
den Antrag auf Einholung eines Obergutachtens ist im selbständigen
Beweisverfahren unzulässig.
Tenor:
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 2.
Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hagen vom 6.7.2009 wird
als unzulässig verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin
nach einem Beschwerdewert von 300.000 €.
3. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird zugelassen.
Gründe:
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I.
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Zwischen den Parteien besteht Streit über werkvertragliche Gewährleistungsrechte. Auf
Antrag der Antragstellerin holte das Landgericht im vorliegenden selbständigen
Beweisverfahren betreffend den Schwimmbereich des Freibades I2 in I ein schriftliches
Sachverständigengutachten nebst späterer schriftlicher Ergänzungen ein. Auf die
weiteren beiderseitigen Einwendungen hin hörte das Landgericht den
Sachverständigen ergänzend mündlich im Termin am 10.9.2008 an. Anschließend wies
es den am 8.9.2008 gestellten Antrag der Antragsgegnerin auf Einholung eines
Obergutachtens zu der Beweisfrage 1 des Beweisbeschlusses vom 24.3.2006 durch
den angefochtenen Beschluss vom 6.7.2009 mit der Begründung zurück, dass die
Voraussetzungen hierfür nach § 412 ZPO nicht vorlägen, weil der Gutachter alle Fragen
hinreichend und mit zutage getretener Sachkompetenz beantwortet habe und auch
keine Anhaltspunkte dafür beständen, dass ein anderer Gutachter über bessere
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Erkenntnismöglichkeiten verfüge.
Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde, mit der sie
ihr Ziel der Einholung eines Obergutachtens im selbständigen Beweisverfahren weiter
verfolgt.
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II.
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Die Beschwerde ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen (§ 572 II ZPO).
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Nach § 567 I ZPO findet die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangenen
Entscheidungen der Landgerichte statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist
(§ 567 I Nr. 1 ZPO) oder wenn es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht
erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch
zurückgewiesen worden ist, § 567 I Nr. 2 ZPO. Nach § 492 I ZPO erfolgt die
Beweisaufnahme im selbstständigen Beweisverfahren nach den für die Aufnahme des
betreffenden Beweismittels generell geltenden Vorschriften, so dass das Gericht nach §
412 I ZPO eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere
Sachverständige anordnen kann, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. Eine
Beschwerdemöglichkeit gegen eine ablehnende Entscheidung ist nicht im Gesetz
ausdrücklich bestimmt. Durch eine ablehnende Entscheidung wird auch nicht ein das
Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen. Für das Hauptsacheverfahren ist
allgemein anerkannt, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, wenn eine Anordnung
im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts steht und einen Antrag nicht erfordert (Zöller-
Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 567 Rn. 35), und zwar auch dann, wenn ein Antrag gestellt ist.
Eine derartige Bestimmung enthält der hier maßgebliche § 412 I ZPO.
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Es kann nicht im selbstständigen Beweisverfahren eine Beschwerde abweichend von
diesem allgemeinen Grundsatz für statthaft erachtet werden. Der Senat folgt insoweit der
immer noch herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. zuletzt OLG
Schleswig BECKRS 2009 12561 mit Überblick zum Streitstand). Ebenso wie im
Hauptsacheverfahren hat das Gericht auch im selbstständigen Beweisverfahren, in dem
es nicht die Sache rechtlich zu würdigen und zu entscheiden hat, von Amts über weitere
Erhebungen nach § 412 I ZPO zu befinden (BGH VersR 2006, 95). Eine insoweit
ablehnende Entschließung mag im selbstständigen Beweisverfahren abschließenden
Charakter haben, während im Hauptsacheverfahren durch Rechtsmittel geltend
gemacht werden kann, dass das Gericht die Sachentscheidung zu Unrecht ohne weitere
Erhebungen getroffen habe. Die Abgrenzung rechtfertigt sich jedoch aus Sicht des
Senats namentlich über die unterschiedliche Verfahrensfunktion. Das vorliegende
Beweisverfahren dient lediglich der tatsächlichen Feststellung ggfls. gekoppelt mit der
Möglichkeit der Vermeidung eines Rechtsstreits (§ 485 II 2 ZPO). Der Streit über die
erforderliche Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens nach § 412 I ZPO
gehört in das Hauptsacheverfahren, in dem unter konkreter Rechtswürdigung des
Einzelfalls die Frage der Beweisbedürftigkeit geprüft wird. Im selbständigen
Beweisverfahren darf eine solche Prüfung nicht vorgenommen werden. Die gegenteilige
Auffassung führt zu einer Überfrachtung des selbständigen Beweisverfahrens.
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Aus der von der Antragsgegnerin angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs
(VersR 2006, 95) folgt nichts anderes, weil dort die hier interessierende Frage
ausdrücklich unentschieden gelassen worden ist (Nr. 3 der Gründe).
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Der Senat hat die Parteien vorab auch auf die Möglichkeit einer Verwerfung der
Beschwerde als unzulässig hingewiesen und ihnen dazu Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.
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3. Die Rechtsbeschwerde war nach § 574 II, III ZPO im Hinblick auf die vom Standpunkt
des Senats abweichende obergerichtliche Rechtsprechung zuzulassen, wie schon mit
dem vorgenannten Hinweis mitgeteilt.
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