Urteil des OLG Hamm vom 07.07.2009

OLG Hamm: vernehmung von zeugen, öffentliche verhandlung, verkündung, auflage, fahrverbot, anzeige, schalter, rechtsmittelbelehrung, verschulden, höchstgeschwindigkeit

Oberlandesgericht Hamm, 2 Ss OWi 828/08
Datum:
07.07.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ss OWi 828/08
Vorinstanz:
Amtsgericht Lüdenscheid, 82 OWi 353/07
Tenor:
Das Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 19. März 2009 – 82 OWi
353/07 – wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die
Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über
die
Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht
Lüdenscheid
zurückverwiesen.
Gründe:
1
I.
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Der Betroffene ist durch Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 19. März 2009
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– 82 OWi 353/07 – wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um
55 km/h (außerorts) in Tateinheit mit fahrlässigem Nichteinhalten des erforderlichen
Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug (weniger als 2/10 des halben
Tachoabstandes) zu einer Geldbuße in Höhe von 300,00 € mit der Gewährung einer
Ratenzahlung verurteilt worden. Darüber hinaus ist ein Fahrverbot von drei Monaten
angeordnet worden.
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Die Hauptverhandlung am 19. März 2009 hatte im Amtsgericht Lüdenscheid zunächst
im Sitzungssaal 125 begonnen, vor dem sich ein entsprechender Aushang über die
anstehenden Termine befand. Zu diesem Sitzungssaal waren sämtliche Beteiligte auch
für 13.00 Uhr geladen worden. Nach der Vernehmung von Zeugen wurde die Sitzung
zur Fortsetzung der Beweisaufnahme in Saal E 28 des Amtsgerichts Lüdenscheid
fortgeführt. Weder vor diesem Sitzungssaal noch vor dem Saal 125 befand sich ein
Aushang bezüglich des fortgesetzten Hauptverhandlungstermins. Nach der Fortsetzung
der Beweisaufnahme durch Inaugenscheinnahme eines Videobandes, Vernehmung
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eines weiteren Zeugen und der Gutachtenerstattung des Sachverständigen wurden die
Schlussvorträge gehalten. Nach einer kurzen Unterbrechung der Sitzung wurde diese
– nach Aufruf - zur Urteilsverkündung in Saal E 28 fortgesetzt. Während der
Sitzungsunterbrechung hatten unter anderem der Betroffene und sein Verteidiger den
Sitzungssaal verlassen. Vor dem Saal stellten sie fest, dass die vor dem Saal installierte
Lichtzeichenanlage in rotem Licht "Nicht-öffentliche Verhandlung" zeigte. Dieser
Umstand wurde der Amtsrichter erst nach der Urteilsverkündung und der
Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt.
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Über den Ablauf fertigte der Amtsrichter unter dem 23. März 2009 einen Vermerk an, der
unter anderem folgenden Inhalt hat:
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"(...) Nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung verließen der Betroffene und
sein Verteidiger den Verhandlungssaal. Als ich noch dabei war, die
Anweisungsvordrucke für Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher zu
unterschreiben, kehrte der Verteidiger mit seinem Mandanten in den Sitzungssaal
zurück und wies darauf hin, dass außen vor dem Sitzungssaal in rot "nicht öffentliche
Sitzung" aufleuchtete.
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Ich habe daraufhin den am Richtertisch angebrachten Schalter überprüft. Tatsächlich
war der Schalter nach rechts auf "nicht öffentlich" statt nach links auf "öffentlich"
eingestellt.
9
(...)
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Tatsächlich bin ich jederzeit davon ausgegangen, dass jedermann die Möglichkeit hatte,
an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Wenn davon ausgegangen wird, dass während
der Hauptverhandlung außen vor dem Verhandlungssaal in rotem Licht "nicht öffentliche
Sitzung" aufleuchtete, so handelt es sich um eine Fehleinstellung, die von mir
übersehen worden ist. Bis nach der Urteilsverkündung habe ich keinen Hinweis von
Personen, die sich zwischenzeitlich außerhalb des Verhandlungssaales aufgehalten
haben, erhalten, dass dort der Schriftzug "nicht öffentlich" aufleuchten würde. Zu
erwähnen ist, dass Betroffener und Verteidiger vor der Urteilsverkündung einige Minuten
außerhalb des Verhandlungssaals verbracht haben und dort die Leuchtschrift "nicht
öffentlich" gegebenenfalls hätten wahrnehmen können. Jedenfalls haben sie bei
Wiedereintritt zur Urteilsverkündung hierauf nicht hingewiesen."
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Gegen das Urteil, das seinem Verteidiger am 03. April 2009 zugestellt wurde, hat der
Betroffene durch anwaltlichen Schriftsatz vom 23. März 2009 – eingegangen bei dem
Amtsgericht per Telefax am selben Tag – Rechtsbeschwerde eingelegt. Diese hat er
durch weiteren anwaltlichen Schriftsatz vom 04. Mai 2009 – eingegangen per Telefax
bei dem Amtsgericht am selben Tage – begründet und beantragt, das angefochtene
Urteil aufzuheben und (die Sache) zur erneuten Verhandlung an ein anderes
Amtsgericht zurückzuverweisen.
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Zur Begründung hat der Betroffene unter anderem ausgeführt, es liege ein Verstoß
gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz (§§ 338 Nr. 6 StPO, 169, 173 Abs. 1 GVG) vor; die
Urteilsverkündung und zumindest wesentliche Teile der öffentlichen Sitzung hätten nicht
öffentlich stattgefunden. Wegen der Einzelheiten der weiteren Begründung wird auf den
anwaltlichen Schriftsatz vom 04. Mai 2009 verwiesen.
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Die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm hat unter dem 18. Juni 2009 Stellung
genommen und beantragt wie beschlossen.
14
II.
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Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist
zulässig, insbesondere innerhalb der Wochenfrist nach § 79 Abs. 4 OWiG eingelegt
sowie innerhalb der Frist nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG in Verbindung mit §§ 345, 43
Abs. 2 StPO formgerecht begründet worden. Sie hat in der Sache mit einer insofern
zulässig ausgeführten Verfahrensrüge Erfolg.
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Zwar ist die Verfahrensrüge unzulässig, soweit sie das Fehlen eines Hinweises am
ursprünglichen Sitzungssaal 125 auf die Fortsetzung der Hauptverhandlung in Saal E
28 sowie das Fehlen eines entsprechenden Aushanges über die fortzusetzende
Hauptverhandlung dort rügt (§§ 79 Abs. 3, 344 Abs. 2 S. 2 StPO). Die Verfahrensrüge
scheitert insofern daran, dass nicht mitgeteilt worden ist, aus welchem Grund jeweils der
Aushang eines Hinweises vor den Sitzungssälen unterblieben ist. Allein die Tatsache,
dass ein solcher Aushang jeweils fehlte, begründet nämlich für sich genommen die
Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit nicht. Voraussetzung ist vielmehr
zusätzlich, dass der Vorsitzenden oder das Gericht den Verstoß zu vertreten haben, das
heißt bei Anwendung der der Bedeutung des Öffentlichkeitsgrundsatze angemessenen
Sorgfalt und Umsicht bemerken und Abhilfe schaffen konnten (BGH, Urteil vom 10. Juni
1966 – 4 StR 72/66 -, zitiert nach juris Rn. 4 und 6, abgedruckt in: NJW 1966, 1570;
BGH, Beschluss vom 28. November 1994 – 5 StR 611/94 -, zitiert nach juris
Orientierungssatz, abgedruckt in: NStZ 1995, 143-144).
mitgeteilt werden müssen, ob eine Anordnung des Vorsitzenden zur Fertigung
entsprechender Aushänge für beide Sitzungssäle unterblieben ist oder ob eine solche
Anordnung durch den Protokollführer oder Wachtmeister nicht ausgeführt und warum
dies von dem Vorsitzenden nicht bemerkt wurde. Ohne diese Angaben kann ein
erhebliches Verschulden des Vorsitzenden nicht festgestellt werden, welches
Voraussetzung für die Annahme des absoluten Revisionsgrundes nach § 338 Nr. 6
StPO ist (vergleiche dazu: Beschluss des 1. Strafsenats des OLG Hamm vom 17.
Oktober 2006 – 1 Ss 453/06 – mit weiteren Nachweisen).
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Die Rechtsbeschwerde beanstandet indes in einer den Anforderungen der §§ 79
Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Weise zu Recht, dass die Vorschriften
über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, soweit die
Urteilsverkündung in nicht öffentlicher Sitzung stattgefunden hat (§ 338 Nr. 6 StPO in
Verbindung mit § 173 Abs. 1 GVG), da auf der vor dem Sitzungssaal angebrachten
elektronischen Anzeige in roter Schrift der Schriftzug "nicht öffentliche Sitzung"
leuchtete. Dies stellte eine faktische Beschränkung der Öffentlichkeit dar – worauf
bereits die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 18. Juni 2009
zutreffend hingewiesen hat -, da sich
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– weitere – interessierte Zuhörer von dieser Anzeige vom Betreten des Sitzungssaales
abhalten lassen konnten. Dies beruhte auch auf einem Verschulden des Gerichts, da
der Amtsrichter die Einstellung des entsprechenden Schalters der Lichtanzeige nicht
kontrolliert hat und damit seine Sorgfaltspflicht bezüglich der Wahrung der Öffentlichkeit
nicht hinreichend erfüllt hat, wie auch die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer
Stellungnahme zutreffend ausgeführt hat.
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Zwar wird teilweise die Ansicht vertreten, dass der auch im Bußgeldverfahren geltende
Grundsatz der öffentlichen Verhandlung (Saarländisches OLG, Beschluss vom
25. Mai 2007 – Ss (B) 22/2007 (20/07) -, zitiert nach juris Leitsatz 1 und Rn. 9 mit
weiteren Nachweisen), zu der auch die Urteilsverkündung gehört (Hanack, in: Löwe-
Rosenberg, StPO, 25. Auflage, § 338 Rn. 112 mit zahlreichen weiteren Nachweisen)
wegen der geringeren Bedeutung des Bußgeldverfahrens für die Allgemeinheit und
seiner im Vergleich zum Strafverfahren vereinfachten Ausgestaltung Einschränkungen
unterworfen sei (dafür: Seitz, in: Göhler, OWiG, 15. Auflage, § 71 Rn. 56 a mit
Aufzählung der dazu entstandenen Kasuistik unter Rn. 56 b mit zahlreichen weiteren
Nachweisen; dagegen vergleiche den Nachweis bei Saarländisches OLG , Beschluss
vom 25. Mai 2007 – Ss (B) 22/2007 (20/07) -, zitiert nach juris Rn. 9). Da eine solche
Fallkonstellation vorliegend nicht gegeben ist, brauchte der Senat sich mit dieser Frage
indes nicht zu beschäftigen. Die Verkündung des Urteilssatzes ist jedoch nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen "schlechthin unzulässig"
(Beschluss vom 22. Mai 1953 – 2 StR 539/52 -, abgedruckt in: BGHSt 4, 279, 280/281
mit ausführlicher historischer Herleitung; Beschluss vom 08. Juli 1970 – 3 StR 129/70 -,
zitiert nach juris Rn. 3; anders: BVerwG, Beschluss vom 16. September 1983 – 8 CB
49/83: Kein Fall der zulassungsfreien Verfahrensrevision, wenn lediglich die
Urteilsverkündung unter Verletzung der Öffentlichkeitsvorschriften stattgefunden hat).
Dies ergibt sich aus der ausdrücklichen Regelung des § 173 Abs. 1 GVG in der
Zusammenschau mit dem Umkehrschluss aus § 173 Abs. 2 GVG, wonach für die
Verkündung der Urteilsgründe die Öffentlichkeit nur durch besonderen Beschluss
ausgeschlossen werden kann (BGH, Beschluss vom 08. Juli 1970 – 3 StR 129/70 -,
zitiert nach juris Rn. 2).
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Eine Heilung dieses Mangels durch Wiederholung der Urteilsverkündung unter
Einhaltung des Öffentlichkeitsgrundsatzes (vergleiche dazu: Meyer-Goßner, StPO, 51.
Auflage, § 173 GVG Rn. 3 in Verbindung mit § 174 Rn. 10) hat nicht stattgefunden.
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Da es sich bei dem Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit um einen absoluten
Rechtsbeschwerdegrund handelt (§ 338 Nr. 6 in Verbindung mit § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG),
ist – auch davon auszugehen, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht (ebenso:
Saarländisches OLG, Beschluss vom 25. Mai 2007 – Ss (B) 22/2007 (20/07) – zitiert
nach juris Rn. 18). Es ist mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben. Zwar
kann die unter Verstoß gegen § 173 Abs. 1 GVG stattgefundene Verkündung des Urteils
grundsätzlich keinen Einfluss auf die Entscheidung des Gerichts über die Schuld
beziehungsweise die Rechtsfolge haben, die bereits vor der Verkündung gefallen ist.
Jedoch sind auch Fälle denkbar, in denen das Urteil letztlich auf Tatsachen beruht, die
bei Eintritt des Verfahrensfehlers der nicht öffentlichen Verkündung noch nicht
feststanden. Denn es ist es möglich, noch während der Verkündung Beweisanträge zu
stellen, die das Gericht unter Umständen zu abweichenden Feststellungen zwingen
können. Zudem würde der absolute Revisions- beziehungsweise
Rechtsbeschwerdegrund bei anderer Sichtweise ausgehöhlt (Hanack, in: Löwe-
Rosenber, StPO, 25. Auflage, § 338 Rn. 112 in Verbindung mit § 353 Rn. 20 mit
weiteren Nachweisen).
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Das angefochtene Urteil war daher mit den zugrundeliegenden Feststellungen
aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über
die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Lüdenscheid
zurückzuverweisen (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 354 Abs. 2 StPO). Für die Verweisung an eine
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andere Abteilung des Amtsgerichts Lüdenscheid oder gar an ein anderes Amtsgericht
besteht kein Anlass.
Hinsichtlich des Fahrverbotes weist der Senat noch auf Folgendes hin:
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Da Tattag der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeiten bereits der 12. April 2007 war, wird
sich das Amtsgericht mit der Frage befassen müssen, ob es noch der Einwirkung auf
den Betroffenen durch die Verhängung eines Fahrverbotes bedarf. Das Fahrverbot nach
§ 25 Abs. 1 StVG hat nach dem Willen des Gesetzgebers vor allem eine
Erziehungsfunktion. Es ist als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme gedacht und
ausgeformt (BVerfGE 27, 36, 42; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Juli 2005 – 3 Ss OWi
104/05 -; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage, § 25 StVG Rn. 11
mit weiteren Nachweisen). Das Fahrverbot kann daher seinen Sinn verloren haben,
wenn zwischen dem Verkehrsverstoß und dem Wirksamwerden seiner Anordnung ein
erheblicher Zeitraum liegt und in der Zwischenzeit kein weiteres Fehlverhalten des
Betroffenen im Straßenverkehr festzustellen ist (OLG Hamm, Beschluss vom 26. Juli
2005
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– 3 Ss OWi 104/05 -). Wann bei langer Verfahrensdauer allein oder zusammen mit
anderen Umständen ein Fahrverbot dennoch gerechtfertigt kann, ist eine Frage des
Einzelfalls, die einen gewissen Beurteilungsspieltraum eröffnet. In der obergerichtlichen
Rechtsprechung ist eine Tendenz erkennbar, den Sinn des Fahrverbots in Frage zu
stellen, wenn die zu ahndende Tat mehr als zwei Jahre zurückliegt (OLG Hamm,
Beschluss vom 05. August 2003 – 3 Ss OWi 441/03 -; BayObLG, NZV 2004, 210; OLG
Naumburg, ZfS 2003, 96;OLG Düsseldorf, MDR 2000, 829; OLG Köln, NZV 2000, 217,
218; OLG Dresden, Beschluss vom 06. Mai 2003 – Ss (OWi) 565/02 - ). Im Rahmen der
Einzelfallprüfung ist dabei auch zu berücksichtigen, worauf die lange Verfahrensdauer
beruht, insbesondere ob hierfür maßgebliche Umstände im Einflussbereich des
Betroffenen liegen oder Folge gerichtlicher oder behördlicher Abläufe sind (OLG Hamm,
Beschluss vom 26. Juli 2005 – 3 Ss OWi 104/05 -; BayObLG, NZV, 210).
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