Urteil des OLG Hamm vom 12.02.2002

OLG Hamm: unterrichtung, zusammenwirken, abklärung, form, geschäftsführer, belastung, feststellungsklage, auflage, gesellschaftsrecht, aktivlegitimation

Oberlandesgericht Hamm, 23 W 450/01
Datum:
12.02.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
23 W 450/01
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 41 O 120/96
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Die von dem Streithelfer der Beklagten an den Kläger zu erstattenden
Kosten werden anderweitig auf 11.342,70 EUR nebst 4 % Zinsen seit
dem 03. August 2001 festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde des Streithelfers der Beklagten und der
weitergehende Kostenfestsetzungsantrag des Klägers werden zurückge-
wiesen.
Der Streithelfer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens
nach einem Gegenstandswert bis zu 300 EUR.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der
Kläger nach einem Gegenstandswert bis zu 13.000 EUR.
G r ü n d e :
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Die als Erinnerung bezeichnete zulässige sofortige Beschwerde des Steithelfers der
Beklagten hat nahezu in vollem Umfang Erfolg.
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Die Kosten des im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof als Verkehrsanwalt
tätigen erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers sind bis auf den Betrag
einer Unkostenpauschale von 40,00 DM nicht prozessnotwendig angefallen; sie haben
insoweit außer Ansatz zu bleiben.
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Anknüpfungspunkt für die Zubilligung von Verkehrsanwaltskosten ist die Notwendigkeit,
den Prozessbevollmächtigten über den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu
unterrichten. Die Einschaltung von Verkehrsanwälten ist daher grundsätzlich nur für die
1. und 2. Instanz als Tatsacheninstanz gerechtfertigt. Eine Sachstandsunterrichtung des
Revisionsanwalts ist hingegen in der Regel nicht gefordert, da in der Revisionsinstanz
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das angefochtene Urteil lediglich anhand des vom Berufungsgericht festgestellten und
aus den Gerichtsakten ersichtlichen Sachverhalts auf Rechtsfehler überprüft wird (vgl.
OLG Hamm in JurBüro 1972, 782; Senatsbeschluss vom 04.11.1991 in 23 W 426/91
und vom 25.05.1992 in 23 W 236/92).
Nur wenn im Revisionsverfahren ausnahmsweise weiterer Sachvortrag erforderlich
wird, z.B. aufgrund einer Auflage des Revisionsgerichts (vgl. OLG Hamm RPfleger
1961, 260), der eine Unterrichtung des Revisionsanwalts über tatsächliche Umstände
notwendig macht, gilt etwas anderes.
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Im vorliegenden Fall ging es im Revisionsverfahren ausschließlich um Rechtsfragen
aus dem Gesellschaftsrecht, insbesondere des GmbH-Rechts, die sich in
Zusammenhang mit der streitigen Aktivlegitimation des Klägers im Rahmen der von ihm
angestrengten Feststellungsklage und dem Einwand der Nichtigkeit des vom Streithelfer
der Beklagten als damaligem Geschäftsführer der Beklagten zu 2) in Zusammenwirken
mit der Geschäftsführerin der Beklagten zu 1) vereinbarten
Grundstücksveräußerungsvertrages. Auflagen des Bundesgerichtshofs, das bisherige
Vorbringen zu bestimmten Punkten in tatsächlicher Hinsicht zu ergänzen, die eine
Unterrichtung des Revisionsanwalts des Klägers über tatsächliche Umstände
erforderlich gemacht hätten, sind nicht erfolgt. Die Revisionserwiderung des Klägers
enthält wohl aus diesem Grunde insgesamt keinen Tatsachenvortrag, der nicht bereits
Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen wäre. Auch dieser Umstand indiziert die
Entbehrlichkeit zusätzlicher Informationen an die Revisionsanwälte des Klägers. Die
Weiterleitung der im Schriftsatz vom 03.12.2001 angeführten Unterlagen und
Dokumente durch den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers an
dessen BGH-Anwälte war daher mangels Prozessnotwendigkeit im Sinne des § 91 ZPO
überflüssig. Eine Überbürdung der dadurch ausgelösten Verkehrsanwaltsgebühr (§ 52
BRAGO) auf den Streithelfer der Beklagten im Wege der Kostenfestsetzung verbietet
sich daher.
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Bei kostenbewusstem Verhalten hätte der Kläger seine Revisionanwälte schriftlich
beauftragt und im weiteren Verlauf des Revisionsverfahrens weiterhin auf schriftlichem
Wege oder fernmündlich den Kontakt zu ihnen aufrechterhalten. In diesem Falle wären
lediglich Porto- oder Telefonkosten angefallen. Hierfür ist ein Pauschbetrag von 40,00
DM in Ansatz zu bringen.
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Die dem Vortrag des Klägers zufolge notwendige Abklärung zusätzlicher Sach- und
Rechtsfragen aus Anlass des Widerspruchs des Pflegers der Beklagten gegen die
Revision ihres Streithelfers erforderte ebenfalls nicht der Einschaltung eines zweiten
Anwalts. Derartige Fragen sind grundsätzlich unmittelbar zwischen dem
Revisionsanwalt und seinem Mandanten zu erörtern. Der Hinweis des Klägers, durch
seine intensive juristische Aus- und Fortbildung sei er hieran gehindert gewesen, ist in
dieser Form mangels konkreter zeitlicher Angaben zu seiner damaligen
ausbildungsbedingten Einbindung und zeitlichen Belastung nicht nachvollziehbar und
damit nicht geeignet, die erhebliche Mehrkosten auslösende Inanspruchnahme eines
Verkehrsanwalts im dritten Rechtszug zu rechtfertigen.
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Nach alledem reduzieren sich die erstattungsfähigen Kosten des Klägers für das
Revisionsverfahren auf den Betrag von 22.184,40 DM (Kosten der Revisionsanwälte:
22.144,40 DM zzgl. Auslagenpauschale: 40,00 DM) entsprechend 11.342,70 EUR.
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Auf diesen letztgenannten Betrag war der angefochtene Beschluss abzuändern.
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Die Kostenentscheidung folgt aus Nr. 1953 der Anlage 1 zu § 11 GKG und § 92 Abs. 2
ZPO; die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 12 GKG, 3 ZPO.
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