Urteil des OLG Hamm vom 21.09.2006

OLG Hamm: barvergütung, werbung, versicherer, versicherungsnehmer, selbstbehalt, gefahr, aufwand, unternehmen, reparaturkosten, gutachter

Oberlandesgericht Hamm, 4 U 86/06
Datum:
21.09.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 86/06
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 8 O 10/06
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 6. April 2006 verkündete
Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg wird
zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,- EUR abzuwenden, falls
nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
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I.
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Der Kläger ist eine Wettbewerbsvereinigung im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Die
Beklagte repariert gewerblich Kraftfahrzeuge. Die Beklagte warb am 27. September
2005 in der Zeitung "..." mit einer Werbeanzeige, in der sie von einem Hagelschaden
betroffene Autofahrer ansprach (vgl. Bl.5). Sie bot bei einer Hagelschadenreparatur, und
zwar einer Kasko-Abwicklung ab 1.000,-- EUR Schaden neben einem kostenlosen
Leihfahrzeug, Tagesterminen und Fahrzeugreinigung auch 150,- EUR in Bar an.
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Der Kläger hat in dieser Werbung einen Verstoß gegen die §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in
Verbindung mit § 263 StGB gesehen. Er hat gemeint, dem Kunden werde ein Vorteil
verschafft, der auf Kosten des Versicherers gehe, weil dieser über die tatsächliche Höhe
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des entstandenen Schadens getäuscht werde. Mit der Klage hat er von der Beklagten
verlangt, es bei Meidung der üblichen Ordnungsmittel zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken der Förderung des Absatzes oder des
Bezugs von Waren- oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremdem
Unternehmens anzukündigen:
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"Mit dieser Anzeige erhalten sie bei Hagelschadenreparatur 150,00 EUR in Bar*
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*Kasko-Abwicklung ab 1.000,- EUR Schaden".
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Die Beklagte hat sich gegen die Klage verteidigt. Sie hat gemeint, die beanstandete
Werbung sei nicht unlauter. Dieser Fall sei nicht zu vergleichen mit den von der
Rechtsprechung bislang entschiedenen Fällen, in denen bei der Reparatur von
Windschutzscheiben die teilweise Erstattung des Selbstbehalts durch die
Reparaturbetriebe zugesagt worden sei. Bei Hagelschäden stünden die Kosten für die
Reparatur für die Beteiligten immer schon vorher fest, weil –anders als im Falle eines
Glasschadens- in allen Fällen auf Veranlassung der eintrittspflichtigen Versicherung
zunächst ein Schadensgutachten eingeholt werde. Deshalb komme in Fällen eines
Hagelschadens eine Aufspaltung in einen vom Versicherten tatsächlich gezahlten und
einen der Versicherung gemeldeten Reparaturpreis nicht in Betracht. Es komme noch
hinzu, dass Versicherer wie etwa die E ihren Versicherungsnehmern die
Selbstbeteiligung von 150 € erlassen, wenn diese den Hagelschaden bei einem von der
Versicherung vorgeschlagenen Unternehmen beseitigen lassen. Die
Versicherungswirtschaft werde deshalb nicht getäuscht, wenn der feststehende
Reparaturpreis von ihr eingefordert und dem Kunden der Selbstbehalt von ihr, der
Beklagten, aus dem Gewinn erstattet werde. Es sei wirtschaftlich gleich, ob die
Versicherer selbst auf den Selbstbehalt verzichteten oder ob die Erstattung eines
Betrages in gleicher Höhe durch den Reparaturbetrieb erfolge, bei dessen Beauftragung
die Versicherung den Selbstbehalt einfordere.
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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass
die Beklagte unlauter handele, weil sie potentiellen Kunden mit der Barvergütung für
Reparaturaufträge in Zusammenhang mit Hagelschäden bei Kaskoabwicklung die
Möglichkeit biete, ihre eintrittspflichtige Versicherung über die Höhe des Schadens zu
täuschen. Nach der Werbung der Beklagten betrage der tatsächliche Reparaturpreis für
einen Kaskoschaden in Höhe von 1.000 € für den Kunden nur 850 €, weil es aus
dessen Sicht nur auf den Betrag ankomme, den er letztlich für die Reparatur aufwenden
müsse. Die der eintrittspflichtigen Versicherung vorgelegte Reparaturrechnung weise
dagegen einen Betrag von 1.000 € auf. Diese laufe dadurch Gefahr, den geltend
gemachten Hagelschaden mit einem zu hohen Betrag zu regulieren, weil sie von der
Barvergütung nichts wisse. Damit gewähre sie dem Versicherungsnehmer einen
Vermögensvorteil, auf den dieser keinen Anspruch habe. Die Versicherung kenne den
tatsächlichen Reparaturpreis auch nicht deshalb, weil sie nach der Behauptung der
Beklagten immer ein Gutachten in Auftrag gebe, bevor der Reparaturauftrag erteilt
werden könne. Diese Behauptung sei unsubstantiiert, weil die denkbaren
Versicherungen im Inland wie im Ausland nicht zu überschauen seien und es auch
keine allgemeine Übung gebe, solche Schäden immer begutachten zu lassen. Im
Übrigen müsste auch eine Begutachtung nicht zwingend dazu führen, dass der
geschätzte Reparaturaufwand mit den tatsächlich anfallenden Kosten übereinstimme.
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Die Beklagte greift das Urteil mit der Berufung an. Sie meint, die vom Landgericht
vertretene Ansicht, die Versicherung werde bei der Gewährung der Barvergütung bei
Erteilung eines Reparaturauftrags über die Höhe des vom Versicherten
aufzubringenden Betrages getäuscht, verkenne die Besonderheiten der Reparatur und
Regulierung von Hagelschäden. Die Reparaturkosten lägen bei Hagelschäden
wesentlich höher als bei Glasschäden, insbesondere wenn es dabei um den Austausch
der Windschutzscheibe gehe. Deshalb würden die Hagelschäden auch schon vor der
Reparatur durch einen von der Versicherung beauftragten Sachverständigen
begutachtet. Die Versicherung kenne nach der Erstattung des Gutachtens die
entstehenden Kosten, die der Reparaturbetrieb auch nicht überschreiten könne. Sie sei
gerade deshalb nicht in Gefahr, dass sie den in der Rechnung ausgewiesenen Betrag
zu Unrecht als den tatsächlichen Reparaturpreis betrachten könne. Es komme daher
nicht zu dem Phänomen eines gespaltenen Preises. Die Beklagte bestreitet, dass von
der Werbung auch ausländische Versicherte angesprochen würden. Sie verweist
nochmals darauf, dass die Versicherungswirtschaft ihrerseits regulierend in den
Wettbewerb eingegriffen habe, indem sie gegenüber ihren Versicherungsnehmern auf
die Selbstbeteiligung verzichte, wenn diese ganz bestimmte Reparaturwerkstätten
aufsuchten. Der Wettbewerb werde deshalb nicht beeinträchtigt, wenn andere
Werkstätten den Versicherten eine Barvergütung in Höhe des Selbstbehaltes aus ihrem
Gewinn zahlen würden.
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Die Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt mit näheren Ausführungen das angefochtene Urteil. Er meint, dass gemäß
§ 13 Abs. 5 AKB der Versicherer auch bei Hagelschäden nur die erforderlichen Kosten
der Wiederherstellung ersetze, und zwar bei Kaskoschäden abzüglich der vereinbarten
Selbstbeteiligung. Dabei komme es auf die Höhe des Schadens und darauf, ob vor der
Reparatur von der Versicherung ein Gutachten eingeholt werde, nicht an. Selbst wenn
die Kosten durch einen Sachverständigen geschätzt worden seien, seien nur die
tatsächlich berechneten Kosten von der Versicherung zu ersetzen, wenn sie bei der
vollständigen Reparatur geringer ausgefallen wären. Hier gehe es auch nur um Fälle, in
denen die vom Sachverständigen errechneten Kosten tatsächlich nicht aufgewandt
worden seien. Dann bestehe die Gefahr, dass der Versicherer den in der Rechnung
ausgewiesenen Reparaturpreis für den tatsächlichen Reparaturpreis halte, obwohl der
Versicherungsnehmer tatsächlich nur 150 € weniger aufgewandt habe. Es könne auch
nicht darauf abgestellt werden, dass die Versicherungswirtschaft teilweise mit
Unternehmen kooperiere und bei deren Einschaltung auf den Selbstbehalt verzichte.
Insoweit handele es sich um eine freiwillige Entscheidung der entsprechenden
Versicherung.
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II.
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Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg, weil dem Kläger der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch zusteht. Die beanstandete Werbung der Beklagten stellt einen
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Gesetzesverstoß dar, der wettbewerbswidrig ist.
1) Der Unterlassungsantrag und das ihm folgende Verbot sind hier bestimmt genug im
Sinne des § 253 Abs.2 Nr.2 ZPO. Es ist hinreichend deutlich, dass es um die Werbung
mit einer Barvergütung in Höhe von 150 € für Hagelschadenreparaturen bei
Kaskoschäden ab 1.000 € und die Durchführung der so beworbenen Aktionen geht.
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2) Ein Unterlassungsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3, 4
Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 263 StGB.
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a) Die Klagebefugnis des Klägers folgt aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und wird auch von der
Beklagten nicht in Zweifel gezogen.
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b) Der Unterlassungsanspruch setzt nach § 8 Abs. 1 UWG voraus, dass die Werbung
der Beklagten und die Durchführung der beworbenen Aktion unlautere
Wettbewerbshandlungen im Sinne des § 3 UWG sind. Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt
unlauter in diesem Sinne, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch
dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Eine
solche Marktverhaltensregelung stellt auch der Betrugstatbestand des § 263 StGB dar
(vgl. Senat, Urteil vom 1. März 2005 - 4 U 174/04; Baumbach/Hefermehl,
Wettbewerbsrecht, 24. Auflage, § 4 Rdn. 11.179). Ein Wettbewerber begeht somit auch
einen Wettbewerbsverstoß, wenn er in betrügerischer Weise auf den Wettbewerb
einwirkt.
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c) Die Beklagte hat durch Teilnahme an einem Betrug ihres Auftraggebers zu Lasten der
eintrittsverpflichteten Versicherung in betrügerischer Weise auf den Wettbewerb
eingewirkt, indem sie den von einem Kasko-Hagelschaden ab 1000,- € betroffenen
Kunden eine Barvergütung in Höhe von 150 € angeboten hat, falls diese ihr den
Reparaturauftrag erteilen. Nach § 13 Abs. 5 AKB ersetzt der Versicherer auch bei
solchen Beschädigungen eines Fahrzeuges die für die Wiederherstellung erforderlichen
Kosten. Erforderlich ist im Regelfall der Reparaturaufwand in einer Fachwerkstatt, die
den Schaden fachgerecht behebt. Wenn dem Geschädigten aber vorab ein Betrag von
150,- € ausgezahlt wird, stellt sich für ihn der Reparaturaufwand als um diesen Betrag
geringer dar. Wenn der Versicherung der tatsächliche Aufwand mitgeteilt wird, ohne
dass sie von der Barvergütung weiß, erliegt sie dem Irrtum, der Versicherungsnehmer
müsse den in Rechnung gestellten Betrag voll bezahlen. Deshalb legt sie ihrer
Regulierung dann den vollen Betrag zugrunde und zieht von dem vollen Betrag den
Selbstbehalt ab. Wäre sie davon informiert worden, dass ihrem Versicherungsnehmer
150 € vorab erstattet worden sind, hätte sie dies bei der Regulierung berücksichtigt und
der Erstattung nur den Reparaturaufwand abzüglich der 150 € zugrunde gelegt und
davon noch einmal den Selbstbehalt abgezogen. Das Rechenbeispiel des Klägers auf
Seite 2 der Berufungsbegründung (Bl. 82 d.A.) macht dies in Zahlen deutlich. Im
vorliegenden Fall gibt es also ebenso wie bei dem vom Senat entschiedenen
Glasschadensfall einen gespaltenen Preis des Reparaturunternehmens. Während dem
Versicherungsnehmer im Ergebnis tatsächlich 150 € weniger abverlangt werden, wird
gegenüber der Versicherung der volle Reparaturaufwand geltend gemacht. Die
Versicherung soll und wird der Regulierung somit einen überhöhten Preis
zugrundelegen. Die beworbene Barvergütung zielt damit auch hier auf einen Betrug zu
Lasten des Versicherers.
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d) Dem steht auch nicht entgegen, dass es sein mag, dass die Versicherungen bei
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Hagelschäden jedenfalls in der Regel vor der Reparatur ein Gutachten einholen und
nach Vorlage des Gutachtens eine exakte Vorstellung davon haben, in welcher Höhe
Reparaturkosten anfallen können. Selbst wenn nach einer solchen Begutachtung die
Reparaturwerkstätten gehalten sind, den geschätzten Betrag nicht nennenswert zu
überschreiten, wird damit der Reparaturaufwand nicht festgelegt. Es gibt keinen
objektiven Reparaturpreis in diesem Sinne. Werden höhere Kosten erforderlich, so sind
die höheren Kosten auch zu erstatten. Ist der Reparaturaufwand aber geringer als vom
Gutachter angenommen, so wird nicht etwa der geschätzte Schadensbetrag erstattet,
sondern der tatsächliche –geringere- Aufwand. Stimmen die geschätzten Kosten und
der tatsächliche Aufwand überein, so wird der einheitliche Betrag erstattet, weil er der
tatsächliche Reparaturaufwand ist. Legt man das zugrunde, so wird bei Zahlung der
Barvergütung ohne Kenntnis der Versicherung in jedem Fall ein zu hoher
Reparaturaufwand in Rechnung gestellt. Wenn der Betrag dem vom Gutachter
geschätzten Betrag entspricht oder darunter liegt, wird sich das in jedem Fall auch zu
Lasten der Versicherung auswirken, weil sie den höheren Reparaturaufwand, der die
gezahlten 150 € nicht berücksichtigt, ohne weiteres der Regulierung zugrunde legt. Die
Versicherung zahlt dann einen höheren Betrag völlig unabhängig davon, dass sie schon
über eigene Vorstellungen von der mutmaßliche Schadenshöhe verfügte.
e) Es kommt auch nicht darauf an, ob einzelne Versicherungen wie die E dadurch in den
Wettbewerb eingegriffen haben mögen, dass sie ihren Versicherungsnehmern den
Erlass der Selbstbeteiligung für den Fall angeboten haben, dass diese bestimmte
Reparaturwerkstätten beauftragen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob ein solches
Verhalten kartellrechtlich oder wettbewerbsrechtlich zulässig ist oder nicht. Selbst wenn
es nicht zulässig sein sollte und das Marktverhalten der Marktteilnehmer wesentlich
beeinflussen könnte, berechtigte das die Beklagte nicht, ihrerseits an einem
betrügerischem Verhalten von Versicherungsnehmern gegenüber allen möglichen
Versicherungen, die solche Praktiken anwenden oder auch nicht, mitzuwirken. Eine
solche Quasi-Aufrechnung von völlig unterschiedlichen Verhaltensweisen ist nicht
möglich.
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f) Dem oben schon angesprochenen ausreichenden Einfluss des Betrugstatbestandes
auf das Marktgeschehen steht im vorliegenden Fall auch nicht entgegen, dass es bei
dem beabsichtigten Versicherungsbetrug um einen Vermögensschaden des
betreffenden Versicherers geht und nicht des Kunden. Der Versicherer ist vielmehr im
Hinblick auf die beworbene Reparaturleistung als geschützter Marktteilnehmer
anzusehen, weil er durch die Besonderheiten der Kaskoversicherung in Bezug auf die
Preisgestaltung gleichsam in die Rolle des Kunden des Reparaturunternehmens rückt.
Da den Kunden und Versicherungsnehmer wirtschaftlich nur der Selbstbehalt
interessiert, der der Höhe nach immer gleich bleibt, kommen Preisvergünstigungen –wie
oben auch schon ausgeführt- im Ergebnis nur dem Versicherer zugute. Damit werden
die Abwicklung des Versicherungsverhältnisses und etwaige täuschende Erklärungen
des Versicherungsnehmers in diesem Verhältnis ausreichend eng in dessen
Geschäftsbeziehung mit dem Reparaturbetrieb einbezogen.
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g) Wird durch das Werbeverhalten ein Betrug der Kunden und Versicherungsnehmer
ermöglicht, liegt auch kein Bagatellfall vor.
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h) Auch das Durchführungsverbot ist gerechtfertigt. Nicht nur die Werbung, sondern
auch das mit der beanstandeten Werbung versprochene Verhalten selbst stellt sich als
wettbewerbswidrig dar. Denn gerade die Barvergütung ermöglicht das betrügerische
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Verhalten, das gegen § 263 StGB verstößt, der als marktregelnde Vorschrift im Sinne
des § 4 Nr. 11 UWG auch den Versicherer als Marktteilnehmer im Sinne des § 2 Abs. 1
Nr. 2 UWG schützt.
Die Revision war nach § 543 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO ebenso wie in der Sache 4 U 174 / 04
des Senats im Hinblick auf die Fortbildung des Rechts in Bezug auf § 4 Nr. 11 UWG
zuzulassen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Ziff. 10, 711
ZPO.
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