Urteil des OLG Hamm vom 30.04.2003

OLG Hamm: ex nunc, treu und glauben, einlage, wirkung ex tunc, wichtiger grund, fristlose kündigung, anleger, arglistige täuschung, stillen, rückzahlung

Oberlandesgericht Hamm, 8 U 92/02
Datum:
30.04.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 92/02
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 3 O 316/01
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11.01.2002 verkündete
Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund unter
Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:
Das Versäumnisurteil der Kammer vom 05. Oktober 2001 wird
aufgehoben, soweit festgestellt wird, dass der zwischen den Parteien
geschlossene Ver-trag-Beitritts-Antrag vom 09.08.1999 nichtig ist und
die Beklagte hieraus keine Rechte herleiten kann. Die Klage wird
insoweit abgewiesen.
Im Übrigen bleibt das Versäumnisurteil mit der Maßgabe
aufrechterhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, auf den zuerkannten
Betrag 4 % Zinsen seit dem 31.03.2003 zu zahlen.
Die Kosten der ersten Instanz trägt die Beklagte in Höhe von 12 %, die
Kläge-rin in Höhe von 88 %, die Kosten des Berufungsverfahrens
werden der Kläge-rin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen,
die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht
zuvor die Gegenseit Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückzahlung einer von ihr als atypische
stille Gesellschafterini geleisteten Einlage. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird
auf die Entscheidung des Landgerichts Dortmund vom 11.01.2002 verwiesen. Das
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Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe ihren Beitritt zur Beklagten wegen
arglistiger Täuschung angefochten.
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Die Täuschung sei in dem Versprechen einer Mindestverzinsung von 6 % zu sehen.
Diese sei aus der Sicht der Klägerin als Garantiezusage zu bewerten gewesen, die von
der Beklagten in jedem Falle erfüllt werde und nicht als eine von der
Geschäftsentwicklung letztlich doch abhängige Prognose.
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Zudem liege auch ein wirksamer Widerruf des Beitrittsantrages nach dem
Haustürwiderrufsgesetz vor.
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Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft stünden der Anwendung des
Anfechtungsrechtes und des Haustürgeschäftewiderrufsgesetztes hier nicht entgegen,
da die Gefahr einer Gläubigerschädigung wegen eines erfolgreichen Verlaufes des
Beteiligungsmodells nicht bestehe. Der Feststellungsantrag sei ebenfalls zulässig und
begründet.
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Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht
eingelegten Berufung. Sie trägt hierzu vor:
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Es fehle an einer Täuschung im Sinne des § 123 BGB. Entgegen der Auffassung des
Landgerichts handele es sich bei der Mindestverzinsung nicht um eine von der
wirtschaftlichen Entwicklung unabhängige Garantiezusage, sondern, für den
verständigen Anleger erkennbar, um eine schuldrechtliche Verpflichtung der Beklagten.
Diese sei derzeit realisierbar. Allein die Möglichkeit, daß die Beklagte irgendwann in
Zahlungsschwierigkeiten geraten könne, rechtfertige nicht die Annahme einer
Täuschung.
8
Die Klägerin sei auch über die wirtschaftlichen Risiken der Beteiligung als atypischer
stiller Gesellschafter aufgeklärt worden. Im Emissionsprospekt befänden sich
Erläuterungen, daß der atypische stille Gesellschafter sowohl am Gewinn als auch am
Verlust der Gesellschaft beteiligt sei und daß das Risiko des Totalverlustes bestehe. Die
Beklagte habe nicht arglistig gehandelt, da die vertraglich zugesicherte
Mindestverzinsung auf einer begründeten Geschäftserwartung beruhe.
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Es sei auch kein wirksamer Widerruf nach dem HaustürWG gegeben. Die
Widerrufsbelehrung sei nicht zu beanstanden, sie falle sofort ins Auge und sei ohne
weiteres lesbar.
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Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft seien anwendbar.
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Aus der von ihr vorgelegten Abschichtungsbilanz ergebe sich ein negatives
Abschichtungsergebnis des Klägerin in Höhe von 628,85 EUR.
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Die Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
14
Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und trägt vor, eine Täuschung im Sinne
des § 123 BGB sei darin zu sehen, daß die Beklagte eine Mindestverzinsung von 6%
zugesagt habe, gleichzeitig aber darauf hingewiesen habe, dass es zu einem
Totalverlust der Einlage kommen könne. Damit fehle der Mindestverzinsung jedoch die
Grundlage.
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Es liege auch ein wirksamer Widerruf nach dem HaustürWG vor. Selbst wenn die
Klägerin lediglich eine Abschichtungsbilanz fordern könne, würde diese ergeben, dass
das Guthaben der Klägerin 2.400 DM betrage.
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Entscheidungsgründe:
19
Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie hat hinsichtlich des Feststellungsantrages
und der Zinsen teilweise Erfolg.
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Die Klägerin kann nicht Rückzahlung der Einlage verlangen. Sie hat aber Anspruch auf
Zahlung des sich per 26.07.2000 zu ihren Gunsten stellenden
Auseinandersetzungsguthabens in Höhe von 2400 DM (1227,10 Euro).
21
1.
22
Zu Recht wendet sich die Beklagte gegen die Auffassung des Landgerichts, ein
Rückgewähranspruch bezüglich der Einlage sei gemäß § 3 HaustürWG gegeben. Die
Klägerin hat ihre Beitrittserklärung nicht innerhalb der Wochenfrist des § 1 Abs. 1
HaustürWG widerrufen. Die Frist begann am 09.08.1999 zu laufen, da die
Widerrufsbelehrung den Anforderungen des § 2 Abs. 1 S. 2 HaustürWG genügte. Sie
entsprach insbesondere dem Deutlichkeitsgebot des § 2 Abs. 1 S. 2 HaustürWG. Die
Widerrufsbelehrung hob sich in unübersehbarer Weise von dem übrigen Text ab, die zu
leistende Unterschrift bezog sich gerade auf die Belehrung. Die Belehrung war
eingerahmt, farblich unterlegt und vollständig in Fettdruck gehalten. Der Effekt des
Hervorhebens wurde in dem Antragsformular auch nicht dadurch zunichte gemacht, daß
sich die Beklagte der Elemente des Fettdrucks oder der farblichen Unterlegung zum Teil
auch an anderer Stelle des Formulars bediente. Dadurch, daß die Widerrufsbelehrung
farblich unterlegt und als einziger vollständiger Absatz fettgedruckt war, zog sich der
Blick geradezu auf sie. Die Belehrung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie weist
darauf hin, daß die Frist erst mit der Aushändigung der Widerrufsbelehrung beginnt,
aber auch darauf, daß das der Beitritts-Antrag binnen einer Woche nach
Unterzeichnung schriftlich widerrufen werden kann. Diese Formulierung ist nicht zu
beanstanden.
23
2.
24
Der Senat läßt offen, ob sich ein Anspruch der Kläger auf Rückzahlung der geleisteten
Einlage aus § 812 Abs. 1 BGB ergibt. Für ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten
gemäß § 138 BGB, das zur Nichtigkeit des Vertrages führen könnte, sind bereits keine
hinreichenden Anhaltspunkte vorhanden. Es kann auch dahinstehen, ob die Beklagte
die Kläger arglistig getäuscht hat, indem sie ihnen eine Mindestverzinsung in Höhe von
6 % jahresdurchschnittlich zusagte, schließlich auch, ob der Vertrag der Kläger wegen
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fehlender Eintragung in das Handelsregister gem. §§ 292 f. AktG unwirksam und
insoweit ein Anspruch der Kläger gegeben war (vgl. hierzu OLG Hamm, NZG 2003,
S.229 f.)
Denn ein Anspruch auf Rückzahlung der Einlage ist jedenfalls nach den Grundsätzen
der fehlerhaften Gesellschaft ausgeschlossen. Danach wird ein fehlerhafter Beitritt eines
Gesellschafters in eine Gesellschaft zum Schutze der übrigen Gesellschafter und der
Gesellschaftsgläubiger als wirksam angesehen und läßt sich nicht mit Wirkung ex tunc
beseitigen. Diese Grundsätze gelten nach ständiger Rechtsprechung des BGH auch für
alle Formen der stillen Gesellschaft (vgl. BGH, NJW 1993, S. 2107).
26
Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft sind hier anwendbar, da die Gesellschaft
durch die Zahlung der Beiträge seitens der Klägerin im Verhältnis zwischen den
Parteien in Vollzug gesetzt worden ist.
27
Die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft beanspruchen selbst bei einem durch
arglistige Täuschung im Sinne des § 123 BGB motivierten Beitritt Geltung. Es stehen
grundsätzlich keine überwiegenden Interessen anderer entgegen. Es muß nicht
entschieden werden, ob diese Rechtsfigur bei besonders schwerwiegenden Fällen und
Folgen arglistiger Täuschung nicht eingreift (dies offenlassend: BGH, NJW-RR 1988,
Seite 1379). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, da nicht ersichtlich ist, daß die Beklagte
die Klägerin in besonders verwerflicher Form arglistig getäuscht hat, und da den
Interessen der Klägerin dadurch Genüge getan werden kann, daß eventuelle
Schadensersatzsansprüche bei einer Auseinandersetzungsrechnung berücksichtigt
werden können.
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Von der Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft kann auch nicht
ausnahmsweise wegen fehlenden Schutzbedürfnisses der Mitgesellschafter oder
Gesellschaftsgläubiger abgesehen werden.
29
3.
30
Der fehlerhaft zu einer in Vollzug gesetzten Gesellschaft Beigetretene hat jedoch ein
Kündigungsrecht und kann seine Mitgliedschaft durch einen ex nunc wirkenden Austritt
beenden (vgl. BGH, NJW 2001, S. 2718, 2720; 1971, S. 375, 377).
31
Der Klägerin steht daher, worauf sie sich jedenfalls in der Berufungbegründung auch
gestützt hat, Auszahlung des sich aus einer Auseinandersetzungsrechnung ergebenden
Auseinandersetzungsguthabens zu, das sich in Korrektur der von der Beklagten
erstellten Auseinandersetzungsrechnung jedenfalls in Höhe der eingeklagten
Forderung als berechtigt erweist.
32
a.
33
Die Klägerin ist aus der Gesellschaft ausgeschieden. Sie hat den mit der Beklagten
geschlossenen Vertrag durch Schreiben vom 26.07.2000 wirksam aus wichtigem
Grunde gekündigt.
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Ein wichtiger Grund für eine Kündigung lag vor, da die Beklagte bei Abschluß des
Vertrages ihre Aufklärungspflichten gegenüber der Klägerin in erheblichem Maße
verletzt hat.
35
aa.
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Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, die Klägerin richtig und vollständig über
diejenigen tatsächlichen Umstände zu informieren, die für den Anlageentschluß von
besonderer Bedeutung waren (BGH, NJW 1981, S. 1449; NJW 1992, S. 228, 230) und
die den Anleger in die Lage versetzen, das Risiko seiner Kapitalbeteiligung korrekt
einzuschätzen. Dabei richteen sich die Art und der Umfang der Informationen nach dem
entsprechenden Adressatenkreis. Adressat der Beklagten waren hier Kleinanleger, die
mit entsprechenden Investitionen keine Erfahrungen hatten.
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Die Pflichten des Anlagevermittlers gelten auch für die Beklagte selbst, die den
Anlagevermittler mit der Akquisition für ihr Projekt beauftragt hat. Gerade in Anlagen des
nicht gesetzlich regulierten "grauen" Kapitalmarktes ist der Investierende auf die richtige
und vollständige Information über das Anlageprojekt besonders angewiesen (vgl.
Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, § 7 Rndr. 61 f.)
38
bb.
39
Eine hinreichende Information der Klägerin über die Risiken der bei der Beklagten
getätigten Kapitalanlage ist nicht erfolgt. Selbst wenn, was streitig ist, die Klägerin das
Emmissionsprospekt erhalten haben sollte, hätte sich aus dem Inhalt des Prospektes
keine hinreichende Information der Klägerin ergeben. Dass mündlich eine
weitergehende Information erfolgt ist, behauptet die Beklagte selbst nicht.
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Die Aufklärungspflicht erstreckt sich auch auf solche Umstände, von denen zwar noch
nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten
Zweck gefährden werden (vgl. BGH, NJW 1992, S. 228). Danach war hier ein klarer und
unmissverständlicher Hinweis auf das Risiko erforderlich, das sich insbesondere aus
dem extremen Missverhältnis zwischen Grundkapital und stillen Einlagen ergibt und auf
die hieraus entstehende Gefahr, daß die verbindlich zugesicherte Mindestverzinsung
von 6 % nicht erfüllt werden.
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Soweit die Beklagte ergebnisunabhängig die zugesagten 6 % Mindestverzinsung nicht
erwirtschaftet, müßte sie die zugesagte Verpflichtung aus ihrem eigenen Vermögen
erfüllen. Dies wäre jedoch letztlich nur das bestehende Grundkapital in Höhe von
100.000,00 DM. Soweit die von der Beklagten in ihrem Prospekt angeführten
Planzahlen zugrundegelegt würden, würde sich dass stille Kapital im Jahre 2010 auf 27
Mio. DM belaufen. Für den Fall, dass diese Zahlen erreicht werden, würde die Beklagte
ihren stillen Gesellschaftern pro Jahr allein 1.620.000 DM schulden, also einen Betrag,
der in keiner Weise durch das Vermögen der Gesellschaft gedeckt ist. Selbst, wenn nur
die Hälfte der geplanten Einlagen erreicht würden und das Ergebnis eines Jahres 1
Prozentpunkt hinter der Zusicherung zurückbliebe (5 % statt 6%), so würde die Beklagte
den stillen Gesellschaftern 135.000 DM schulden, also wiederum einen Betrag, der ihr
haftendes Grundkapital übersteigt.
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Für die Anleger besteht somit das ganz erhebliche Risiko, daß die Beklagte aufgrund
des Mißverhältnisses von Eigen- und Fremdkapital nicht in der Lage sein wird, den
zugesagten Anspruch auf ergebnisunabhängige Verzinsung zu erfüllen, wenn die
Erträge ergebnisabhängig nicht erwirtschaftet werden. Das Risiko steigert sich
gravierend dadurch, daß nur eine jahresdurchschnittliche Verzinsung für die
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Vertragslaufzeit zugesagt ist, weshalb eine Inanspruchnahme aus diesem Versprechen
erst nach vielen Jahren in Frage kommen kann, wenn definitiv feststeht, daß diese
Durchschnittsverzinsung nicht mehr erreicht werden kann. Das wird bei der
Vertragslaufzeit von 30 Jahren allenfalls nach 15 bis 20 Jahren der Fall sein. In dieser
Zeit hat die Beklagte nach ihrer Unternehmensplanung aber so viele stille Beteiligungen
eingeworben, daß ihr Eigenkapital dann in weitaus höherem Maße unzureichend sein
kann als oben dargelegt. Auf dieses spezifische Risiko ist von der Beklagten auch nach
eigenem Vortrag an keiner Stelle hingewiesen worden. Zwar hat die Beklagte in ihrem
Prospekt darauf hingewiesen, daß sich mit einer Kapitalanlage generell das Risiko des
Teil- oder sogar des Totalverlustes der Einlage und der Gewinnansprüche ergibt. Der
allgemeine Hinweis auf das generelle Risiko des Teil- oder Totalverlustes der Einlage
bei unerwartet negativem Verlauf der Investitionen oder einer Insolvenz der Beklagten
ist jedoch nicht ausreichend, weil die Beklagte ja gerade für den Fall des nicht
planmäßigen Verlaufes die Zusicherung einer Mindestverzinsung gibt und diese mit
werbendem und anpreisendem Charakter deutlich herausstellt. Sie muß insoweit auch
über die spezifischen Risiken belehren, die diesem Garantieversprechen im Hinblick auf
die Zusammensetzung ihrer Kapitalausstattung anhaften. Insbesondere kann sie, bei
dem von ihr angesprochenen Anlegerkreis, nicht erwarten, daß die Anleger über
ausreichende wirtschaftliche Kenntnis verfügen und einen genügenden Überblick über
wirtschaftliche Zusammenhänge haben, um diese Gefahren selbst aus den Zahlen der
Unternehmensplanung auf Seite 6 des Emissionsprospektes zu erkennen.
Die Beklagte hat zudem nicht hinreichend darauf hingewiesen, daß die von ihr
zugesagte 6 %ige ergebnisunabhängige Mindestverzinsung während der Laufzeit des
Vertrages nicht ausgezahlt wird und insoweit kein Entnahmerecht besteht. Eine
Auszahlung der Gewinnanteile erfolgt danach erst am Vertragsende der langfristig
geschlossenen Verträge. Darüber hinaus hat die Beklagte nicht hinreichend darüber
aufgeklärt, daß die Anleger das Verlust- und Insolvenzrisiko hinsichtlich der noch nicht
gezahlten Raten tragen. Die Zeichnungssumme ist in der Regel erst nach 15 bis 30
Jahren erreicht. Bei früherer Insolvenz wären die Anleger gemäß § 236 Abs. 2 HGB
eventuell verpflichtet, noch den gesamten Rest der Einlage zu zahlen. Zwar wird in dem
Prospekt der Beklagten § 236 Abs. 2 HGB erwähnt, für den von der Beklagten
angesprochenen Anlegerkreis ist jedoch das sich aus dieser Regelung ergebende
Risiko in keiner Weise ersichtlich. Die im Vertrag vereinbarte Dynamisierungsklausel,
nach der die Ratenbeiträge der stillen Gesellschafter, die sich als Rateneinleger
beteiligen, nach dem ersten vollen Beteiligungsjahr um jährlich 5 % angehoben und
somit dynamisiert werden, erhöht dieses vorstehende Risiko noch.
44
b.
45
Die Klägerin hat sich nicht nur auf die Rückzahlung der Einlage berufen, sondern
ausdrücklich auch die Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens geltend gemacht.
Sie hat insoweit vorgetragen, daß ein Auseinandersetzungsguthaben jedenfalls in Höhe
der Einlage vorhanden ist.
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Nach ihrem Prozessverhalten stützt die Klägerin diesen Vortrag auf die von der
Beklagten erstellte Auseinandersetzungsrechnung. Diese stellt zwar nicht auf den
konkreten Zeitpunkt des Ausscheidens zum 26.07.2000 ab, berücksichtigt vielmehr den
Stand per 31.12.1999. Jedoch behauptet die Klägerin keine konkrete Änderung für den
Zeitraum bis zum 26.07.2000.
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Die Berechnung der Beklagten weist ein Auseinandersetzungsguthaben nicht aus. Sie
kann in dieser Form nicht der Auseinandersetzung zugrunde gelegt werden und bedarf
der Korrektur. Die Beklagte hat ihrer Berechnung die vertraglichen Regelungen
zugrunde gelegt. Dies läßt jedoch unberücksichtigt, dass der Beklagten ein
pflichtwidriges Verhaltens zur Last fällt, das der Klägerin zur Forderung auf
Schadensersatz und zur fristlosen Kündigung Rechtfertigung gibt. In diesem Fall sind in
die Auseinandersetzungsrechnung zu Gunsten der Klägerin Schadensersatzansprüche
einzustellen (BGH, NJW 1971 S.377).
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Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte die Klägerin, die eine sichere Anlageform
wählen wollte, den fraglichen Vertrag nicht abgeschlossen. Ein Schaden ist der Klägerin
somit jedenfalls in Höhe der von ihr aufgrund des Vertragsschlusses geleisteten Agio-
Zahlungen entstanden.
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Diese sind im Rahmen der Auseinandersetzungsbilanz nach Auffassung des Senats als
Schadensposition anzusehen und daher nicht in Abzug zu bringen. Darüber hinaus hat
sich die Beklagte bei der Erstellung ihrer Auseinandersetzungsbilanz darauf berufen,
dass die Klägerin aufgrund ihres vorzeitigen Ausscheidens nicht an dem Vermögen,
den stillen Reserven und dem Geschäftswert des Inhaber-Unternehmens beteiligt sind.
Der Klägerin stand hier jedoch aufgrund der unzureichenden Aufklärung durch die
Beklagte jedenfalls ein Grund für eine fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses zu.
Die Beklagte kann sich nach Treu und Glauben bei der Erstellung der
Auseinandersetzungsbilanz nicht auf eine vertragliche Regelung berufen, die für den
Fall des grundlosen vorzeitigen Ausscheidens in den Vertrag aufgenommen wurde.
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Geht man von dem eigenen Vortrag der Beklagten aus, nach dem es sich bei ihr um ein
zwar noch in der Verlustphase befindliches, aber durchaus prosperierendes
Unternehmen mit künftiger Gewinnerwartung handelt, ist zur Überzeugung des Senats
nicht davon auszugehen, dass unter Berücksichtigung des Vermögens, der stillen
Reserven und des Geschäftswerts noch der von der Beklagten im Übrigen nicht
nachvollziehbar dargestellte Verlust in Höhe von 1022,55 Euro verbliebe. Die Klägerin
hat daher unter Berücksichtigung des ihr entstandenen Schadens und der von der
Beklagten erstellten Auseinandersetzungsbilanz, einen Auseinandersetzungsanspruch
in Höhe jedenfalls der von ihr geleisteten Einlage.
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4.
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Der Zinsanspruch der Klägerin rechtfertigt sich nach § 291 BGB. Mit dem Anspruch auf
Zahlung des Abfindungsguthabens ist die Beklagte nicht schon durch das
Mahnschreiben in Verzug geraten. Die Beklagte schuldet nur Rechtshängigkeitszinsen,
diese auch nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem eine nachvollziehbare Abrechnung Seitens
der Klägerin vorgelegt wurde. Dies war nicht vor dem 31.1.2001 der Fall, dem Tag der
Vorlage der Abrechnung seitens der Beklagten.
53
5.
54
Der von der Klägerin geltend gemachte Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des
Vertragsverhältnisses war aus den oben unter Ziff. 1 und 2 dargelegten Gründen
zurückzuweisen, das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien wurde durch die
Kündigung ex nunc, nicht ex tunc beendet.
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6.
56
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO. Soweit der Klägerin
die Kosten der Berufungsinstanz in voller Höhe auferlegt wurden, hat sie ihren Anspruch
erstmals in der Berufungsinstanz mit dem Anspruch auf Auszahlung eines
Auseinandersetzungsguthabens begründet. Eine nachvollziehbare Berechnung dieses
Guthabens lag in erster Instanz auch nicht vor, sondern erfolgte erst mit der von der
Beklagten selbst in zweiter Instanz vorgelegten Abschichtungsbilanz. Da das Erstellen
einer entsprechenden Bilanz von der Klägerin vor Erhebung der Zahlungsklage hätte
geltend gemacht werden können, sind ihr gem. § 97 Abs. 2 ZPO die Kosten des
Verfahrens aufzulegen.
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Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen, weil der Senat die Frage,
inwieweit Schadensersatzansprüche, die aufgrund fehlerhafter Aufklärung der Anleger
entstanden sind, im Rahmen der Abschichtungsbilanz zu berücksichtigen sind, für
grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet.
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