Urteil des OLG Hamm vom 19.02.2002

OLG Hamm: erwerbstätigkeit, abänderungsklage, rechtsprechungsänderung, fahrtkosten, einkünfte, nettoeinkommen, beendigung, urlaub, umzug, vollstreckbarkeit

Oberlandesgericht Hamm, 2 UF 337/00
Datum:
19.02.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 UF 337/00
Vorinstanz:
Amtsgericht Tecklenburg, 1 F 89/00
Tenor:
Die Berufung des Klägers und die Anschlußberufung der Beklagten
gegen das am 25. Mai 2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts -
Familiengericht - Tecklenburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden zu 7/10 dem Kläger und zu
3/10 der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
- Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §543 Abs. 1 ZPO abgesehen. -
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Entscheidungsgründe:
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Berufung und Anschlußberufung haben keinen Erfolg.
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Die Rechtsmittel der Parteien sind zwar zulässig, im Ergebnis aber nicht begründet.
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1.
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Nach teilweiser Rücknahme der Berufung im Senatstermin am 13.12.2001 verfolgt der
Kläger mit der Berufung seine Abänderungsklage nur noch mit dem Ziel weiter, seine
Verpflichtung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts an die Beklagte von 1.134,00 DM
auf 567,00 DM monatlich ab dem 01.03.2000 herabzusetzen.
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Die Abänderungsklage ist gemäß §323 Abs. 1 ZPO zulässig, da der Kläger die
nachträgliche Veränderung derjenigen tatsächlichen Umstände behauptet, die für die
Festsetzung des nachehelichen Unterhalts im Senatsurteil vom 12.01.1999 - 2 UF
222/97 OLG Hamm - maßgeblich waren. Denn er beruft sich im wesentlichen einerseits
darauf, die Beklagte sei aufgrund einer zwischenzeitlichen Besserung ihres
Gesundheitszustandes nunmehr in der Lage, ihren Unterhaltsbedarf durch eigene
Erwerbstätigkeit in weiterem Umfang selbst zu decken. Andererseits behauptet er eine
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deutliche Verringerung seines Einkommens durch die Beendigung seines
Arbeitsverhältnisses zum Druckhaus zum 31.12.1999.
Die Abänderungsklage erweist sich jedoch auch im Berufungsrechtszug als
unbegründet, denn die behaupteten Abänderungsgründe liegen nicht vor.
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a)
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Eine wesentliche Änderung der Bedürftigkeit der Beklagten ist nicht gegeben. Die
Beklagte ist nach wie vor nicht in der Lage, ihren Unterhaltsbedarf in weiterem Umfang
als bisher durch eigene Erwerbstätigkeit zu decken.
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Die Einkommensverhältnisse der Beklagten aus ihrer Teilzeittätigkeit haben sich
ausweislich der von ihr vorgelegten Verdienstabrechnungen in den Jahren 2000 und
2001 nicht verbessert. Sie liegen mit durchschnittlich 1.435,46 DM netto monatlich im
wesentlichen in der Größenordnung, wie sie bereits dem Senatsurteil vom 12.01.1999
zugrundegelegt wurden. Auch ein zwischenzeitlicher Wechsel des Arbeitgebers hat
keine Einkommenssteigerung erbracht.
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Der Beklagten ist auch nicht fiktiv ein weiteres erzielbares Einkommen zuzurechnen,
denn sie ist krankheitsbedingt nach wie vor nicht zu weitergehender Erwerbstätigkeit in
der Lage.
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Das vom Senat eingeholte schriftliche Sachverständigengutachten des Prof Dr. med. ...
vom 03.07.2001 kommt nämlich aufgrund einer Untersuchung der Beklagten mit
nachvollziehbaren Erwägungen zu dem Ergebnis, daß die Beklagte aufgrund ihres
Zustandsbildes wegen ihrer depressiven Symptomatik auch nach März 2000 weiter
daran gehindert ist, vollschichtig erwerbstätig zu sein.
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Der Senat folgt den nachvollziehbar begründeten Erwägungen des Sachverständigen,
gegen die der Kläger keine durchgreifenden Bedenken vorgebracht hat.
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b)
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Auch ein Absinken des Einkommens des Klägers und damit eine verringerte
Leistungsfähigkeit ist im Ergebnis nicht feststellbar.
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Zwar hat sich das im Senatsurteil vom 12.01.1999 der Bedarfsbemessung
zugrundegelegte Nettoeinkommen des Klägers von zuletzt 4.662,00 DM monatlich
durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Druckhaus ... infolge des
arbeitsgerichtlichen Vergleichs vom 20.08.1999 spätestens ab dem 01.02.2000
verringert, indem der Kläger nachfolgend zunächst nur Arbeitslosengeld, später, nach
Aufnahme der Umschulungsmaßnahme, Übergangsgeld erzielte. Auch die ab dem
08.01.2001 vom Kläger erzielte Vergütung aus der Tätigkeit als Ausbilder beim
Berufsförderungswerk ... ist geringer. Zu berücksichtigen ist jedoch, daß der Kläger von
seinem früheren Arbeitgeber im Januar 2000 eine Abfindung für den Verlust des
Arbeitsplatzes in Höhe von 65.000,00 DM brutto erhalten hat. Der entsprechende
Nettobetrag beläuft sich nach Angaben des Klägers auf 43.430,53 DM. Bei
Heranziehung dieser Abfindung ist der Kläger für den hier streitbefangenen Zeitraum ab
März 2000 und auch über den 31.12.2001 hinaus auch bei Zugrundelegung seiner
tatsächlich erzielten geringeren laufenden Einkünfte als leistungsfähig zur Zahlung des
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im Senatsurteil vom 12.01.1999 errechneten Unterhalts anzusehen Abfindungen, die bei
Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, haben Lohnersatzfunktion. Sie dienen dazu,
daß für einen Übergangszeitraum die bisherigen wirtschaftlichen Verhältnisse des
Verpflichteten aufrechterhalten werden können. Sie sind daher nach ständiger
Rechtsprechung des BGH so zu verteilen, daß der angemessene Bedarf des
Berechtigten und des Verpflichteten nach den früheren ehelichen Lebensverhältnissen
in bisheriger Höhe sichergestellt werden kann (so BGH in FamRZ 1987 S. 359 ff.).
Die Abfindung ist daher so zu verteilen, daß die Einkünfte des Klägers nach seinem
Ausscheiden beim Druckhaus ... möglichst lange soweit aufgestockt werden, daß das
zuletzt erzielte bedarfsprägende Einkommen des Klägers erreicht wird. Erst nach dem
vollständigen Verbrauch der Abfindung auf diese Weise kann eine Anpassung an die
dann gegebenen Einkommensverhältnisse in Betracht kommen (vgl. BGH a.a.O.).
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Der Kläger kann sich dabei nicht darauf berufen, er habe den Abfindungsbetrag zur
vorzeitigen Ablösung eines erst nach der Scheidung aufgenommenen Darlehns und zur
Anschaffung eines neuen Gebrauchtwagens verbraucht. Beide Ausgaben sind in
Anbetracht der Ungewissen zukünftigen Einkommenssituation als unterhaltsbezogen
leichtfertig anzusehen. Als Arbeitsloser benötigte der Kläger zudem zunächst überhaupt
kein Fahrzeug. Wer die Abfindung aber leichtfertig verbraucht, kann sich
unterhaltsrechtlich nicht auf Leistungsunfähigkeit insoweit berufen (so OLG München,
FamRZ 1998, S. 559 f.).
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Die Abfindung ist auch durch Verrechnung auf den bisherigen streitbefangenen
Unterhaltszeitraum entgegen der Ansicht des Klägers noch nicht aufgebraucht. Sie ist
nämlich nach Ansicht des Senats wie folgt zu verrechnen. Das zuletzt vom Kläger
erzielte Einkommen beim Druckhaus ... betrug nach seinen Angaben im Jahre 1999
abzüglich Fahrtkosten als berufsbedingte Aufwendungen 4.426,47 DM netto.
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Die Abweichung zu dem im Senatsurteil vom 12.01.1999 genannten Betrag ist durch die
im Jahre 1997 gezahlte Steuererstattung, die dort hinzugerechnet wurde, zu erklären.
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In der Zeit vom 01.02.2000 bis 09.04.2000 bezog der Kläger Arbeitslosengeld in Höhe
von 2.389,40 DM monatlich.
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Vom 10.04. bis 21.06.2000 bezog er Unterhalts-/Übergangsgeld in gleicher monatlicher
Höhe. Dieses wurde ab 22.06.2000 auf 2.559,12 DM monatlich erhöht.
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Der aus der Abfindung aufzufüllende Unterschiedsbetrag beträgt somit für die Zeit von
Februar bis Juni 2000 jeweils monatlich 2.037,07 DM und für die Zeit von Juli bis
Dezember 2000 jeweils 1.867,35 DM
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Von der Abfindung wurden somit in 2000 5 × 2.037,07 DM und 6 × 1.867,35 DM =
21.389,45 DM verbraucht.
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Ab Januar 2001 ist der Kläger beim Berufsförderungswerk ... als Ausbilder tätig. Sein
monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen, beläuft sich nach seinen Angaben auf
3.360,35 DM.
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Abzusetzen sind davon als berufsbedingte Aufwendungen zunächst Mietkosten für ein
Zimmer in ... in Höhe von monatlich 389,70 DM. Solange das Arbeitsverhältnis nur
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befristet ist, sind dem Kläger diese Kosten zuzubilligen, da ein Umzug derzeit nicht
zumutbar ist.
Soweit der Kläger außerdem Fahrtkosten für Wochenendheimfahrten in Höhe von
577,76 DM monatlich zusätzlich geltend macht, ist dies nicht anzuerkennen, da die
berufsbedingten Aufwendungen dann in Bezug zu der Unterhaltsverpflichtung
unverhältnismäßig hoch wären.
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Unter Hinweis auf 1. Nr. 6 Abs. 2 der Hammer Leitlinien, Stand 01.07.2001, billigt der
Senat dem Kläger Fahrtkosten nur wie folgt zu:
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30 km zu je 0,48 DM = 14,40 DM, weitere 284 km zu je 0,18 DM = 51,12 DM, Summe je
Fahrt: 65,52 DM, an - unter Berücksichtigung von Urlaub - 46 Wochenenden: 3.013,92
DM : 12 = 251,16 DM.
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Es verbleiben somit 2.719,49 DM monatlich.
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Der Kläger hat desweiteren in 2001 eine Steuererstattung in Höhe von 16.850,73 DM
erhalten. Andererseits mußte er für die Beklagte nach eigenen Angaben Steuerlasten in
Höhe von insgesamt 11.717,51 DM zahlen. Es verblieben somit 5.132,86 DM, was
monatlich einer Einkommenserhöhung um 427,74 DM entspricht.
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Auszugehen ist somit von 3.147,23 DM monatlich.
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Hinsichtlich der Abfindung ergibt sich dann folgende Berechnung:
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4.426,47 DM - 3.147,23 DM = 1.279,24 DM. In 2001 wurde die Abfindung also mit 12 ×
1.279,24 DM = 15.350,88 DM verbraucht.
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Die restliche Abfindung beträgt somit noch 6.690,20 DM. Diese ist zukünftig
entsprechend für die zu leistenden Unterhaltszahlungen zu verrechnen.
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2.
38
Die Anschlußberufung der Beklagten, mit der sie im Wege einer
Abänderungswiderklage die Heraufsetzung des nachehelichen Unterhalts ab dem
01.11.2001 auf monatlich 1.631,81 DM einschließlich 233,45 DM als
Altersvorsorgeunterhalt begehrt, ist ebenfalls nicht begründet. Die mit der
Anschlußberufung verfolgte Abänderungswiderklage ist unzulässig. Denn die Beklagte
stützt ihr Abänderungsbegehren allein auf die Änderung der Rechtsprechung des BGH
zur Anwendung der Differenzmethode statt der Anrechnungsmethode bei der
Berechnung des nachehelichen Unterhalts (BGH in FamRZ 2001, S. 986 ff.).
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Dabei handelt es sich nicht um einen zulässigen Abänderungsgrund im Sinne von §323
Abs. 1 ZPO. Danach kann eine Abänderung des Urteils verlangt werden, wenn sich
diejenigen Verhältnisse nachträglich geändert haben, die für die Verurteilung zur
Entrichtung der Leistungen, für die Bestimmung der Höhe der Leistungen oder der
Dauer ihrer Entrichtung maßgebend waren. Ob darunter nur Änderungen tatsächlicher
Art, wie z.B. eine Änderung der Einkommensverhältnisse, oder auch die Änderung der
bislang gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere der ständigen
Rechtsprechung des BGH zur Berechnungsmethode fallen, ist in Rechtsprechung und
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Literatur sehr umstritten. Die wohl überwiegende Meinung sieht eine
Rechtsprechungsänderung allein nicht als zulässigen Abänderungsgrund im Sinne von
§323 Abs. 1 ZPO ah, da es sich nicht um eine Änderung der tatsächlichen Grundlagen
des abzuändernden Urteils, sondern lediglich um eine mögliche Änderung der
rechtlichen Beurteilung der in tatsächlicher Hinsicht unveränderten Verhältnisse
handele (vgl. zum Streitstand BGH in FamRZ 2001, S. 1687 ff., 1689 mit zahlreichen
weiteren Nachweisen; Wendl/Staudigl-Thalmann, Unterhaltsrecht, 5. Aufl. §8 Rn. 158 c;
Büttner, NJW 2001, S. 3244 ff., 3246).
Teile der Literatur wollen dagegen - insbesondere im Lichte der wirklich grundlegenden
Änderung der BGH-Rechtsprechung im Urteil vom 13.06.2001 (FamRZ 2001, S. 986 ff.)
- auch bei Urteilen die Rechtsprechungsänderung als alleinigen Abänderungsgrund
ausreichen lassen (Gottwald in FamRZ 2001, S. 1691 f.; Scholz in FamRZ 2001, S.
1061 ff., 1064; Luthin, FamRZ 2001, S. 1065 jeweils mit weiteren Nachweisen).
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Zur Begründung wird angeführt, daß die Änderung der Rechtsprechung des BGH derart
gravierende Folgen aufwerfe, daß diese einer Gesetzesänderung oder einer
Entscheidung des BVerfG praktisch gleichkomme.
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In der BGH-Rechtsprechung ist diese Frage bislang offengelassen (BGH, FamRZ 1990,
S. 1091, 1094 und S. 3020, 3022). Im zuletzt genannten Urteil wird lediglich eine
Änderung der Rechtsprechung aufgrund eines Urteils des BVerfG als ausreichend
angesehen, da dieser Rechtsprechung Gesetzesrang zukomme.
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Eine neuere BGH-Entscheidung zu diesem Problem nach Erlaß des Urteils vom
13.06.2001 ist bislang bezüglich der Abänderung von Urteilen, anders als bei
Vergleichen,- soweit ersichtlich - nicht ergangen. BGH FamRZ 2001, S. 1687 ff. hat
diese Frage ausdrücklich offen gelassen.
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Der Senat schließt sich der erstgenannten Ansicht an, da nicht jede Änderung der
Rechtsprechung derart weitreichende Konsequenzen hat und anderenfalls zwischen
einfachen und grundlegenden Änderungen der Rechtsprechung nicht ausreichend
unterschieden werden kann Der Schutz der Rechtskraft gegen leichtfertige
Durchbrechung verdient insoweit den Vorrang. Auch ist die angewandte
Berechnungsmethode letztlich lediglich als rechtliche Bewertung der gegebenen
Tatsachen anzusehen und kann bei Urteilen - anders als bei Vergleichen - nicht selbst
zur Tatsachengrundlage werden. Schließlich besteht auch ein qualitativer Unterschied
zwischen einer bloßen Rechtsprechungsänderung und einer vom Gesetzgeber
beabsichtigten Rechtsänderung, dem Rechnung zu tragen ist.
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Andere Abänderungsgründe werden von der Beklagten nicht vorgebracht.
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Der Senat hat erwogen, wegen der Frage der Zulässigkeit der Abänderungswiderklage
die Revision zuzulassen. Davon wurde jedoch abgesehen, da die Beklagte bereits
mitgeteilt hat, sie werde voraussichtlich nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung
zum 31.12.2001 arbeitslos werden. Es wird deshalb ohnehin in Kürze eine
Neuberechnung des nachehelichen Unterhalts wegen veränderten Einkommens
erforderlich werden, zumal auch die Abfindung des Klägers in absehbarer Zeit
verbraucht sein wird. Deshalb kommt dieser Frage vorliegend keine grundsätzliche
Bedeutung i.S.v. §546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu, da es nur um einen kurzen
Übergangszeitraum von wenigen Monaten geht.
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3.
48
Die Kostenentscheidung beruht auf §§92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1, 515 Abs. 3 S. 1 ZPO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §708 Nr. 10 ZPO.
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