Urteil des OLG Hamm vom 17.03.2005

OLG Hamm: vormerkung, berechtigung, eigentumswohnung, grundbuchamt, gegenforderung, abgabe, rechtsweggarantie, vergleich, eigentumsübertragung, vollzug

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 21 W 2/05
17.03.2005
Oberlandesgericht Hamm
21. Zivilsenat
Beschluss
21 W 2/05
Landgericht Essen, 9 O 11/04
Die Beschwerde der Beklagten vom 15. Dezember 2004 gegen den
Streitwertbeschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 18.
November 2004 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgeführenfrei; außergerichtliche Kosten
sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gem. § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde der Beklagten gegen den
Streitwertbeschluß des Landgerichts hat keinen Erfolg.
Die Klage war darauf gerichtet, daß die Beklagte den Notar Dr. S in I anweist, gem. § 2
Abs. 3 des Bauträgervertrages vom 13. März 2001 die Auflassung für die von den Klägern
für 380.000,00 DM erworbene Eigentumswohnung zu beurkunden. Entsprechend den nach
§ 7 Nr. 1 e des Bauträgervertrages von den Parteien unwiderruflich erteilten Vollmachten
sollten die Auflassungserklärungen von einer Notariatssekretärin des Notars abgegeben
werden. Die Beklagte hat die Zustimmung verweigert, weil die letzte Kaufpreisrate von
6.800,00 € offenstehe, deren Zahlung die Kläger wegen von ihnen behaupteter Mängel des
erworbenen Objekts abgelehnt haben.
Das Landgericht hat den Streitwert auf 195.000,00 € festgesetzt, weil der Wert der
Eigentumswohnung maßgeblich sei. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten,
die meint, entscheidend sei das mit der Klage verfolgte wirtschaftliche Interesse, das sich
auf den streitigen Restkaufpreis von 6.800,00 € beschränke. Wirtschaftlich sei es nur um
dessen Berechtigung gegangen.
Der Senat hält auch nach erneuter Überprüfung an seiner Rechtsauffassung fest, daß in
einem Falle, in dem es um die Auflassung als solche und damit um die Übertragung des
Grundeigentums geht, für die Streitwertbemessung entsprechend § 6 ZPO der volle Wert
des Grundeigentums maßgeblich ist (zum Meinungsstand s. z. B. Zöller-Herget, ZPO, 25.
Aufl., § 3 Rdnr. 16 zum Stichwort "Auflassung"). Dies gilt auch dann, wenn die Einigung
über den Eigentumsübergang daran scheitert, daß eine Auseinandersetzung lediglich über
die Berechtigung eines Teils des vereinbarten Kaufpreises besteht. Eine solche Sachlage
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ändert nichts daran, daß die Streitigkeit nach Meinung des Veräußerers einem
Eigentumserwerb zur Zeit insgesamt entgegensteht (s. Senatsbeschluß vom 16.07.2002 –
21 W 1/02 - BauR 2003, 132 = MDR 2002, 1458 = OLGR 2002, 427; s. auch
Senatsbeschlüsse vom 12.10.2004 – 21 W 34/04 – und 03.02.2005 – 21 W 4/05 -, an
denen die Beklagte beteiligt war). Dieser Erwägung kann die Beklagte nicht mit Erfolg
entgegenhalten, die Kläger hätten wegen der Eintragung einer Auflassungsvermerkung in
Form eines Anwartschaftsrechtes bereits eine übertragbare dingliche Position erworben, so
daß es auch dinglich nur noch um einen Resterwerb gegangen sei. Eine Vormerkung
hindert zwar eine dem Erwerber nachteilige Verfügung über das Grundeigentum. Die
mehrartige Eigentumsübertragung als solche hat aber trotz der Vormerkung vor der
Erklärung der Auflassung noch nicht begonnen. Ein Anwartschaftsrecht entsteht erst dann,
wenn die Auflassung vorliegt und der Erwerber beim Grundbuchamt den Antrag auf
Eigentumsumschreibung gestellt hat oder eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist
(BGH NJW 1982, 1639; BGH NJW 1984, 973; BGH NJW 1988, 1386).
Die Maßgeblichkeit des Wertes der streitigen Restforderung kann die Beklagte auch nicht
mit Erfolg aus der Entscheidung des BGH vom 06.12.2001 (NJW 2002, 648) herleiten. Der
BGH hat auf den Wert der Gegenforderung für einen Fall abgestellt, in dem es nach einer
bereits erklärten Auflassung nur noch um eine Zustimmung des Veräußerers zum Vollzug
der Auflassung ging. Wie bei einer Klage auf eine Auflassung selbst zu entscheiden ist, hat
der BGH ausdrücklich offengelassen. Diese Differenzierung entspricht der Rechtsprechung
des Senats, nach der – anders als hier – im Falle des Streits um eine Verpflichtung zur
Abgabe einer reinen Hilfserklärung der streitige Restkaufpreis maßgeblich ist (Beschluß
vom 25.01.2005 – 21 U 62/04; Beschluß vom 11.01.2005 – 21 U 34/04).
Die Rechtsprechung des Senats muß auch nicht zu unangemessen hohen
Kostenbelastungen der Parteien bei einer Auseinandersetzung um einen im Vergleich zum
Grundstückswert relativ geringen Restanspruch führen. Wie der Senat früher bereits
dargelegt hat, haben die Parteien die Möglichkeit, den Streitwert durch sachgerechte
prozessuale Anträge bzw. entsprechende vorprozessuale Maßnahmen auch im Falle einer
noch nicht erteilten Auflassung gering zu halten (s. die oben bereits zitierten
Senatsbeschlüsse vom 16.07.2002 und 03.02.2005). Auch deshalb ist durch die
Rechtsprechung des Senats die Rechtsweggarantie des Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz
nicht beeinträchtigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.