Urteil des OLG Hamm vom 29.01.2008

OLG Hamm: Rechtskraft: nicht rechtskräftig, wiedereinsetzung in den vorigen stand, verfügung, form, eintragung im handelsregister, unabhängigkeit des richters, eingriff, papier, vvv, generelle weisung

Dienstgericht NRW, DG-5/2007
Datum:
29.01.2008
Gericht:
Dienstgericht NRW
Spruchkörper:
Dienstgericht für Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
DG-5/2007
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 1 DGH 2/2008
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Präsidentin des Landgerichts
VVV vom 19. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
des Präsidenten des GGG vom 11. Juli 2007 unzulässige Maßnahme
der Dienstaufsicht ist.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; dem
Antragsgegner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung i.H.v. 110 v.H. des beizutreibenden Betrages
abzuwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
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Der Antragsteller ist Richter am Amtsgericht VVV. Dort ist er (unter anderem) mit der
Bearbeitung von Handelsregistersachen betraut. Am 22. Dezember 2006 bat der
Antragsteller den Geschäftsleiter des Amtsgerichts VVV, die Geschäftsstellen-
/Servicekräfte der Handelsregisterabteilung des Amtsgerichts zu veranlassen, ihm
elektronisch eingereichte Eingaben zum Handelsregister zukünftig in ausgedruckter
Form vorzulegen, weil er die Registersachen zum weitaus überwiegenden Teil zu
Hause bearbeite. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2006 lehnte der Direktor des
Amtsgerichts den Antrag ab und verwies zur Begründung im Wesentlichen darauf, dass
aufgrund der Neufassung des Handelsgesetzbuches das Handelsregister nur noch
elektronisch geführt werde. Die Einführung des elektronischen Handelsregisters
bezwecke, den Verfahrensablauf in jeder Hinsicht zu optimieren und überflüssigen
Arbeits- und Kostenaufwand zu vermeiden. Mit Blick auf die dadurch erfolgten
Einsparungen an Arbeitsleistungen sei den Gerichten ein reduzierter Umfang an
Personal zugewiesen worden. Die gewünschten Ausdrucke würden jedoch einen
erheblichen Aufwand an Arbeitszeit und Kosten verursachen. Das Druckvolumen würde
bei jedem Antrag mindestens zwanzig Seiten betragen; bei Verschmelzungen könnten
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leicht zweihundert bis dreihundert Seiten erreicht werden. Dieser zusätzliche
Arbeitsaufwand könne von den Servicekräften nicht nur zu dem Zweck geleistet werden,
einem Richter die Bearbeitung der Sachen zu Hause zu ermöglichen. Ein solcher
Ausdruck würde auch nicht unerhebliche Kosten verursachen, die bei der
Mittelzuweisung nicht mehr vorgesehen seien. Zudem würden bei nicht im System
gefertigten Eintragungsverfügungen, in denen auf Papiervorgänge Bezug genommen
würde, die Ausdrucke als Teil der Verfügung zum Hauptband genommen werden
müssen. Die damit erheblich "aufgeblähten" Akten würden zur Notwendigkeit weiterer
Archivräume führen, die nicht zur Verfügung stünden und zudem weitere Kosten
verursachen würden, was um so mehr gelte, wenn weitere Richter des Handelsregisters
in ähnlicher Weise verfahren wollten.
Mit Schreiben vom 2. Januar 2007 wandte sich der Antragsteller an die Präsidentin des
Landgerichts VVV und wies darauf hin, dass er in der Maßnahme des Direktors des
Amtsgerichts einen Eingriff in seine richterliche Unabhängigkeit sehe. Zur Begründung
verwies er auf ein Schreiben an den Direktor des Amtsgerichts vom gleichen Tage, mit
dem er geltend machte, dass die Arbeitsgrundlage in elektronischer Form die
richterliche Arbeitszeit deutlich erhöhe und mit Blick auf das den Registerrichter
treffende Haftungsrisiko nicht geeignet sei. Ein strukturiertes, fehlerminimierendes
Arbeiten sei bei einer elektronischen Arbeitsgrundlage in der Regel nicht möglich. Die
optimale Sachbearbeitung sei Teil der richterlichen Unabhängigkeit. Die Bearbeitung
insbesondere komplizierter Registervorgänge erfordere ein hohes Maß an
Konzentration. Zur Gewährleistung optimaler richterlicher Arbeitsergebnisse sei daher
die Sachbearbeitung außer Haus zu ermöglichen, weil Störungen im Dienstzimmer das
Arbeitsergebnis negativ beeinflussen könnten. Ferner sei die Arbeit am Computer-
Bildschirm deutlich konzentrationsmindernd und führe zu Ermüdungserscheinungen,
weshalb Pausen einzulegen seien. Ein Ausdruck der in elektronischer Form
eingereichten Anträge durch den Registerrichter selbst sei mit dem Grundsatz
sparsamer Haushaltsführung unvereinbar.
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Mit Schreiben vom 19. Januar 2007 teilte die Präsidentin des Landgerichts dem
Antragsteller mit, nichts zu seinen Gunsten veranlassen zu können. Einen Eingriff in die
richterliche Unabhängigkeit vermöge sie nicht festzustellen. Durch den Bescheid des
Direktors des Amtsgerichts würde dem Antragsteller eine bestimmte Arbeitsweise weder
vorgeschrieben noch untersagt. Es sei ihm weiterhin möglich, die elektronischen
Eingaben zum Handelsregister in der von ihm gewünschten Papierform zu bearbeiten,
indem er die Eingaben selbst ausdrucke.
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Hiergegen erhob der Antragsteller am 26. Februar 2007 Widerspruch und machte unter
Bezugnahme auf seine bisherigen Eingaben wiederum einen Eingriff in seine
richterliche Unabhängigkeit geltend. Der Hinweis auf die Möglichkeit, Eingaben selbst
auszudrucken, trage seinem Ansinnen keine Rechnung. Der ihm zur Verfügung
stehende Drucker sei zu langsam, sodass ihm der Ausdruck unzumutbar sei. Es
entspreche zudem der richterlichen Unabhängigkeit, die Art der Bearbeitung selbst zu
wählen. Es sei daher unzulässig, von ihm zu verlangen, die Eingaben selbst
auszudrucken. Die Maßnahme sei auch deswegen rechtswidrig, weil der personelle
Aufwand der Servicekräfte angesichts der technischen Ausstattung der Verwaltung
lediglich in zumutbarer Weise erhöht sei. Ihm sei der Ausdruck dagegen schon unter
zeitlichen Vorgaben kaum möglich und dies sei zudem nicht kostengünstiger.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2007 wies der Präsident des KKK den
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Widerspruch des Antragstellers als unbegründet zurück und führte im Wesentlichen aus:
In den Bescheiden des Direktors des Amtsgerichts und der Präsidentin des
Landgerichts läge keine die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers
beeinträchtigende Maßnahme der Dienstaufsicht i.S.d. § 26 Abs. 3 des Deutschen
Richtergesetzes (DRiG). Es sei bereits zweifelhaft, ob überhaupt eine Maßnahme der
Dienstaufsicht vorliege, soweit mit der Umstellung auf eine elektronische
Registerführung einschließlich der elektronischen Anmeldungen Änderungen der
Arbeitsläufe innerhalb des Gerichts zwangsläufig verbunden seien. Damit
einhergehende mögliche Beschwernisse und Veränderungen der Arbeitsbedingungen
stellten keine gegen den Antragsteller oder auch nur eine bestimmte Gruppe von
Richtern gerichtete Maßnahme der Dienstaufsicht dar. Auswirkungen auf die richterliche
Unabhängigkeit oder gar deren Beeinträchtigung seien mit der Veränderung der
Arbeitsabläufe nicht verbunden. Dem Antragsteller bleibe es unbenommen, in
elektronischer Form eingereichte Dokumente ganz oder teilweise selbst auszudrucken,
soweit ihm dies im Einzelfall erforderlich erscheine. Eine generelle Weisung an die
Geschäftsstellen bzw. Serviceeinheiten des Gerichts, sämtliche elektronisch
eingehenden Anmeldungen unbeschadet ihres Umfangs und der Notwendigkeit im
Einzelfall auszudrucken und dem Antragsteller in Papierform zur Bearbeitung
vorzulegen, würde der vom Gesetzgeber beabsichtigten Beschleunigung und
Vereinfachung des Verfahrens widersprechen. Es sei kein Eingriff in die richterliche
Unabhängigkeit, wenn der Antragsteller seine Arbeit nicht mehr vom häuslichen
Arbeitsplatz aus erledigen könne. Zwar sei der Richter nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs nicht zur Einhaltung allgemein festgesetzter Dienstzeiten
verpflichtet, da aus der der Richterschaft gewährleisteten Unabhängigkeit folge, dass sie
ihre Arbeit nicht innerhalb fester Dienstzeiten und nicht an Gerichtsstelle zu erledigen
bräuchten. Das Richterdienstgericht habe aber betont, dass dies nur gelte, soweit nicht
bestimmte Tätigkeiten die Präsenz des Richters im Gericht erforderten, wie etwa
Sitzungen, Beratungen, Sofort- und Eilsachen, aber auch die Abwicklung des
Dezernats. Sofern letztere Tätigkeit durch die gesetzgeberische Entscheidung zur
Abkehr von der papiergebundenen Registerführung und deren Umstellung auf
elektronische Form in größerem Umfang als bisher die Arbeit des Richters an seinem
PC-unterstützten Arbeitsplatz im Gericht erfordere, sei dies hinzunehmen und nicht mit
einem Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit verbunden. Diese bleibe in jedem Falle
gewahrt, da es dem Richter unbenommen sei, sich etwa umfänglichere
Registeranmeldungen auszudrucken und diese sodann auch am häuslichen
Arbeitsplatz zu bearbeiten und etwaige Eintragungen oder sonstige Entscheidungen
dort vorzubereiten. Dass die Änderungen der Arbeitsabläufe möglicherweise in Teilen
zu einem in zeitlicher Hinsicht erhöhten Arbeitsaufwand führe, stelle eine Frage der
Bewertung der Geschäftsvorfälle und der sich daran anschließenden
Personalbedarfsberechnung, nicht aber eine solche der richterlichen Unabhängigkeit
dar.
Der Antragsteller hat am 15. August 2007 bei dem erkennenden Gericht unter
Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens Antrag auf gerichtliche
Entscheidung gestellt. Hierzu macht er im Wesentlichen geltend: Es gäbe zwar die
Grundentscheidung des Gesetzgebers, dass das Handelsregister nur noch elektronisch
geführt werde; dies habe aber an sich keine Auswirkungen auf die Sachbehandlung
innerhalb des Gerichts, sondern betreffe das "Wie" der Bearbeitung der elektronischen
Eingaben. Demgemäß gebe es eine rein elektronische Akte nicht. Auch beim
Amtsgericht VVV werde zu jeder Zeit eine Akte angelegt, in der die Papiereingaben
bearbeitet würden; nach dem Gesetz über das elektronische Handelsregister seien nur
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Anmeldungen im engeren Sinne nebst Anlagen elektronisch einzureichen. Ihm sei eine
reine Sachbearbeitung am Computer nicht mit der für eine richterliche Sachbehandlung
nötigen Sorgfalt möglich; er sehe sich nicht in der Lage, ohne den von ihm gewünschten
Ausdruck eine Registeranmeldung zu prüfen. Es greife auch in seine richterliche
Unabhängigkeit ein, wenn er diese Unterlagen, die für seine Arbeit zwingend
erforderlich seien, selbst ausdrucken müsse. Abgesehen davon, dass seine
Büroausstattung hierfür nicht ausgelegt sei, werde er insoweit bei der Bearbeitung der
Druckaufträge an seinen Arbeitsplatz gebunden. Während des Ausdrucks könne er
andere Arbeiten nicht erledigen. Dadurch sei er nicht mehr in der Erledigung seiner
Arbeit frei, müsse an seinem Arbeitsplatz verbleiben und seine Arbeitskraft werde durch
Tätigkeiten belastet, die mit seiner richterlichen Tätigkeit nichts zu tun hätten. Der
Hinweis des Antragsgegners darauf, dass Mittel für die von ihm – dem Antragsteller –
gewünschte Verfahrensweise nicht zur Verfügung stünden, verfange nicht. Mittel hätten
zur Verfügung zu stehen. Zudem habe der Hauptrichterrat der Einführung von
Personalcomputern am richterlichen Arbeitsplatz nur mit dem ausdrücklichen Vorbehalt
zugestimmt, dass es dem jeweiligen Richter selbst überlassen bleibe, ob er mit dem
System arbeiten wolle oder nicht.
Der Antragsteller beantragt,
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unter Aufhebung des Bescheides der Präsidentin des Landgerichts VVV
vom 19. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des
Präsidenten des KKK vom 11. Juli 2007 festzustellen, dass die Ablehnung
des Antrags, Anmeldungen zum Handelsregister in gedruckter Form durch
die Geschäftsstelle zur Verfügung gestellt zu bekommen, als Maßnahme der
Dienstaufsicht unzulässig ist.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen.
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Eine Maßnahme der Dienstaufsicht, die den Antragsteller in seiner richterlichen
Unabhängigkeit beeinträchtige, liege nicht vor. Gegenstand der gerichtlichen
Überprüfung sei die – etwaige – Maßnahme der Dienstaufsicht, die diese durch den
Widerspruchsbescheid erfahren habe. Auf das im Bescheid des Direktors des
Amtsgerichts enthaltene Argument zusätzlicher Kosten, die durch den Papierausdruck
entstünden und die bei der Mittelzuweisung nicht mehr vorgesehen seien, sei der
Widerspruchsbescheid nicht gestützt. Die Weigerung der Präsidentin des Landgerichts,
den Direktor des Amtsgerichts zu veranlassen, den Geschäftsablauf in
Handelsregistersachen so zu gestalten, dass die in elektronischer Form zum
Handelsregister eingereichten Anträge generell durch die Geschäftsstelle ausgedruckt
und dem Antragsteller ausnahmslos in gedruckter Form vorgelegt würden, stelle schon
keine Maßnahme der Dienstaufsicht dar, beeinträchtige aber zumindest nicht die
richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers. Aufgrund der Neufassung des
Handelsgesetzbuches werde das Handelsregister nur noch elektronisch geführt. Die mit
der Umstellung verbundenen Änderungen der Arbeitsabläufe beruhten damit auf einer
generellen Regelung des (Bundes-)Gesetzgebers, nicht aber auf einer
Verwaltungsentscheidung des Dienstherrn des Antragstellers. Auswirkungen auf die
richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers seien mit der Veränderung der
Arbeitsabläufe nicht verbunden. Dem Antragsteller bleibe es unbenommen, sich mit
dem ihm zur Verfügung stehenden Arbeitsplatzdrucker in elektronischer Form
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eingereichte Dokumente ganz oder teilweise selbst auszudrucken, soweit ihm dies im
Einzelfall aufgrund des Umfangs eingegangener Anmeldungen und zur besseren
Übersichtlichkeit der Bearbeitung erforderlich erscheine. Eine generelle Anweisung,
sämtliche elektronisch eingehenden Anmeldungen unbeschadet ihres Umfangs und
unbeschadet der Notwendigkeit im Einzelfall auszudrucken, widerspräche aber den mit
der Einführung der elektronischen Registerführung und Anmeldung verbundenen und
vom Gesetzgeber beabsichtigten Verfahrensbeschleunigungen und –vereinfachungen.
Es werde nicht in Abrede gestellt, dass die Änderungen der Arbeitsabläufe in Teilen zu
einem in zeitlicher Hinsicht erhöhten Arbeitsaufwand führten. Diese Folge stelle sich
aber allein als Frage der Bewertung der Geschäftsvorfälle und der sich daran
anschließenden Personalbedarfsberechnung dar, beeinträchtige hingegen nicht die
richterliche Unabhängigkeit. Die konkrete Ausgestaltung der Arbeitsabläufe und des
Geschäftsgangs sei alleinige Organisationsaufgabe der Behördenleitung. Soweit deren
Entscheidungen und Anweisungen nicht den Wünschen und Forderungen des Richters
entsprächen, vermöge dies nicht schon einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit
zu begründen. Es werde rein vorsorglich bestritten, dass die Ordnungsmäßigkeit der
Vorerfassung durch die Geschäftsstelle/Serviceeinheit stets einen Ausdruck der
Unterlagen erfordere und dass der Selbstausdruck bei einer durchschnittlichen
elektronischen Anmeldung etwa zehn Minuten dauere.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt das Dienstgericht
auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug.
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Entscheidungsgründe:
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Der Antrag des Antragstellers hat Erfolg. Die aus dem Tenor ersichtliche Maßnahme der
Präsidentin des Landgerichts VVV stellt sich in Gestalt des Widerspruchsbescheides
des Präsidenten des KKK als unzulässige Maßnahme der Dienstaufsicht dar.
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Der Antragsteller macht – sinngemäß – geltend, die in den oben genannten Bescheiden
dokumentierte Weigerung des Direktors des Amtsgerichts VVV bzw. der
Landgerichtspräsidentin, ihm auf Anforderung auf elektronischem Wege bei Gericht
eingegangene Anmeldungen zum Handelsregister in auf Papier gedruckter Form
vorzulegen, verletze ihn in seiner richterlichen Unabhängigkeit. Das Vorbringen des
Antragstellers greift im Ergebnis durch; die vorgenannte Maßnahme – und nichts
anderes, insbesondere nicht die Frage, ob der Richter überhaupt verpflichtet ist, die vom
Dienstherrn zur Verfügung gestellt EDV zu nutzen,
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vgl. insoweit: Hessisches Ministerium der Justiz, Länderbericht – Hessen,
Stand Juni 2007, in dem der "unbedingte Schutz der richterlichen
Unabhängigkeit" unter anderem dadurch gewährleistet sein soll, dass ein
"Anschluss- und Benutzungszwang" nicht bestehe; Höbbel, Ausstattung der
Familienrichter mit EDV als Bedingung für die Bewältigung hoher Pensen,
veröffentlicht im INTERNET und (in gekürzter Fassung) in: DRiZ 2007, 46 f.,
der die Möglichkeit einer dahingehenden Anweisung verneint; Herrler, Neue
Steuerungsinstrumente – Richter zwischen Ökonomie und Unabhängigkeit
? –, veröffentlicht im INTERNET; Bericht des Hessischen
Datenschutzbeauftragten: Rahmenbedingungen für den IT-Einsatz in der
Justiz, www.datenschutz.hessen.de/Tb31 /K05P01.htm, der darauf hinweist,
dass es in der Rechtsprechung anerkannt sei, dass technische
Maßnahmen, die potenziell geeignet seien, die richterliche Unabhängigkeit
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zu beeinträchtigen, dann keinen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit
darstellten, wenn es dem Willen des Richters freistehe, von ihnen Gebrauch
zu machen oder nicht; Müller-Piepenkötter, JUDICA/TSJ – was bedeutet es
für Richter?, in: DRB Nordrhein-Westfalen, Ausgabe 3 aus 2005, S. 3 f.,4
ist alleiniger Gegenstand der dienstgerichtlichen Prüfung – greift in den Kernbereich der
richterlichen Unabhängigkeit ein.
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Die monierten Bescheide sind Maßnahmen der Dienstaufsicht i.S.d. § 37 Nr. 4
(Buchstabe e) des Richtergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesrichtergesetz – LRiG). Es ist in der Rechtsprechung der Richterdienstgerichte
geklärt, dass der Begriff "Maßnahme der Dienstaufsicht" im Interesse eines
wirkungsvollen Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit weit zu fassen ist. Es genügt
insofern jede Maßnahme der Dienstaufsicht führenden Stelle, die sich auch nur mittelbar
auf die Tätigkeit des Richters auswirkt.
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Vgl. Bundesgerichtshof (BGH) Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 25.
September 2002 – RiZ (R) 2/01 –, NJW 2003, 282 f. = DRiZ 2003, 88 f.;
Urteil vom 16. November 1990 – RiZ 2/90 –, DRiZ 1991, 61 ff. = NJW 1991,
1103 ff.
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Dies ist mit der hier streitgegenständlichen Weigerung des Direktors des Amtsgerichts
bzw. der Landgerichtspräsidentin, dem Antragsteller auf elektronischem Wege
eingehende Anmeldungen zur Eintragung im Handelsregister in ausgedruckter Form
vorlegen zu lassen, der Fall. Es ist offensichtlich und bedarf keiner näheren Darlegung,
dass diese Maßnahme geeignet ist, das zukünftige dienstliche Verhalten des
Antragstellers zu beeinflussen,
21
vgl. zu diesem Kriterium der Maßnahme der Dienstaufsicht: BGH
Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 16. November 1990 – RiZ 2/90 –,
NJW 1991, 1103 ff..
22
Der rechtlichen Einordnung der vorgenannten Weigerung als Maßnahme der
Dienstaufsicht steht nicht entgegen, dass das Verfahren zur Anmeldung von
Eintragungen zum Handelsregister bundesgesetzlich vorgegeben bzw. landesrechtlich
im Verordnungswege geregelt ist. Soweit der Antragsgegner auf die mit den genannten
Regelungen verbundene gesetzgeberische Intention verweist und meint, die mit der
Umstellung auf die elektronische Registerführung verbundene Änderung der
Arbeitsabläufe stelle sich als generelle Regelung des Gesetzgebers, nicht aber als
anfechtbare Maßnahme der Dienstaufsicht dar, greift dieses Vorbringen im Ergebnis
nicht durch. Dies folgt bereits daraus, dass die genannten gesetzlichen Regelungen
lediglich bestimmen, wie Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister
"einzureichen" sind und dass das Handelsregister in maschineller Form als
automatisierte Datei geführt wird. Damit ist aber nicht normiert, wie der jeweilige
Registerrichter seine richterliche Tätigkeit zu erledigen hat. Zudem ist Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens nicht die angesprochene gesetzliche Regelung des
Handelsgesetzbuches, sondern die auf den Einzelfall des Antragstellers bezogene
vorgenannte konkrete Maßnahme des Amtsgerichtsdirektors bzw. der
Landgerichtspräsidentin.
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Auch in der Sache greift der Prüfungsantrag des Antragstellers durch. Die Sachlage
24
stellt sich dem erkennenden Dienstgericht so dar, dass der Antragsteller im Kern für sich
zu der Überzeugung gelangt ist, dass er zur ordnungsgemäßen Bearbeitung sämtlicher
auf elektronischem Wege eingehenden Anmeldungen von Eintragungen zum
Handelsregister einen Ausdruck der Anträge auf Papier benötigt. Diese subjektive
Einschätzung ist – vorbehaltlich einer hier nicht ersichtlichen offensichtlich fehlerhaften
(etwa willkürlichen) Amtsausübung des Antragstellers – einer Überprüfung durch die
Dienstaufsicht grundsätzlich nicht zugänglich und von allen Beteiligten zur
Gewährleistung der richterlichen Unabhängigkeit hinzunehmen. Ist der
sachbearbeitende Richter der Auffassung, seine richterliche Tätigkeit unter
Zuhilfenahme der ihm zur Verfügung gestellten elektronischen Arbeitsmittel nicht
ausführen zu können –
vgl. zur Einbeziehung aller Verfahrensentscheidungen, auch wenn sie der
eigentlichen Rechtsfindung nur mittelbar dienen, in den Kernbereich der
richterlichen Tätigkeit: Joeres, Die sachliche Unabhängigkeit des Richters
in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, DRiZ 2005, 321 ff. (323 f.)
m.N.a.d.Rspr. –
25
und insoweit auf einen Ausdruck auf Papier angewiesen zu sein, hat der Dienstherr ihm
diese Möglichkeit der Sachbearbeitung zur Gewährleistung der richterlichen
Unabhängigkeit zu eröffnen.
26
Vgl. BGH Dienstgericht, Urteil vom 24. November 1994 – RiZ (R) 4/94 –,
NJW 1995, 731, zur Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit
durch Anordnungen der Dienstaufsicht, die einen Richter veranlassen
können, sein Diensttelefon nicht in dem
von ihm
gehaltenen Umfang zu benutzen, etwa weil die Erfüllung der Anweisungen
unmöglich, schwierig oder auch nur besonders lästig ist, die richterliche
Unabhängigkeit beeinträchtigen können.
27
Ist dies mit einem aus Sicht der Gerichtsverwaltung unzumutbarem (tatsächlichen oder
finanziellen) Aufwand verbunden, mag dies zu entsprechenden Überlegungen im
Rahmen des zukünftigen Einsatzes des Richters führen und zudem im Rahmen der
dienstlichen Beurteilung Erwähnung finden
28
– vgl. zur Zulässigkeit von Bemerkungen zur Arbeitsweise des Richters im
Rahmen der dienstlichen Beurteilung: Schnellenbach, Die dienstliche
Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. Auflage (2006),
Loseblattsammlung, Ordner 1, Randnummer 643 –;
29
solange der Richter aber mit einem Dezernat betraut ist, für dessen Bearbeitung er – der
Richter – willkürfrei meint, zur sachgerechten Bearbeitung auf einen Papierausdruck
angewiesen zu sein, stellt sich die Weigerung der Justizverwaltung, ihm diese
Möglichkeit zu eröffnen, als Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit dar. Das
Aktenstudium gehört zum Kern der richterlichen Tätigkeit; meint der betreffende Richter
willkürfrei, auf ein Aktenstudium "herkömmlicher Art" angewiesen zu sein,
30
– zu sog. "negativen Praktikabilitätseffekten" der Elektronisierung der
Verwaltung und Justiz vgl. auch: Britz, Elektronische Verwaltung –
Elektronische Verwaltungsjustiz, in: Dokumentation des 15. Deutschen
Verwaltungsrichtertages Weimar 2007, S. 237 ff. (242 f.) –
31
stellt sich jede Maßnahme des Dienstherrn, die diese von dem betreffenden Richter
willkürfrei für erforderlich gehaltene Arbeitsweise faktisch ver- oder auch nur behindert,
als unzulässige Einflussnahme im Bereich des Kerns der richterlichen Tätigkeit dar.
32
Vgl. zur Einbeziehung von Zwischenentscheidungen des Richters auf dem
Wege der Rechtsfindung, welche die Art und Weise der rechtlichen
Bearbeitung des Streitstoffes betreffen, in den Kernbereich der
Rechtsprechung: BGH Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 27. Januar
1995 – RiZ (R) 3/94 –, DRiZ 1995, 352.
33
Dies ergibt sich aus Folgendem: Nach der Rechtsprechung der Richterdienstgerichte
bedeutet richterliche Unabhängigkeit, dass der Richter seine Arbeit grundsätzlich nach
Maßgabe seiner individuellen Arbeitsgestaltung verrichten kann. So braucht er seine
Arbeit nicht innerhalb fester Dienstzeiten zu erledigen, sondern kann sie im Interesse
einer sachgerechten Bearbeitung der seiner Entscheidung unterliegenden Fälle
entsprechend seinem individuellen Arbeitsrhythmus selbst einteilen, was dazu führt,
dass er nicht verpflichtet ist, seine Arbeit an Gerichtsstelle zu erledigen. Vielmehr ist es
dem Richter unbenommen, auch außerhalb des Gerichtsgebäudes und außerhalb der
für den nichtrichterlichen Dienst geltenden Dienstzeiten zu arbeiten, wenn dies
seiner
individuellen Arbeitsgestaltung entspricht. Es ist es Sache der Justizverwaltung, dem
Richter hierfür die sachlichen Voraussetzungen zur Verfügung zu stellen.
34
Vgl. BGH Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 25. September 2002, a.a.O.
35
Soweit der Dienstherr neue Techniken in der Justizverwaltung einführt und auch dem
Richter zur Verfügung stellt, dürfte dies – obwohl nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens – im Grunde rechtlich nicht zu beanstanden sein;
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vgl. zur Entscheidung des Richters, einen Protokollführer beizuziehen oder
ein Tonbandaufnahmegerät zu bedienen: BGH Dienstgericht, Urteil vom 18.
August 1987 – RiZ (R) 3/87 –, NJW 1988, 417 f..
37
Es ist zur Überzeugung des Dienstgerichts insoweit grundsätzlich zulässig, zur
Erleichterung des Geschäftsbetriebes (technische) Neuerungen einzuführen, die auch
die richterliche Tätigkeit faktisch berühren; der Kernbereich der richterlichen Tätigkeit
wird nicht schon dadurch berührt, dass sich das Medium, das die Informationen zur
Entscheidungsfindung liefert, ändert, wenn also statt der papiernen Akte eine
elektronisch geführte Akte eingeführt wird.
38
Vgl. Oehlerking, Eröffnungsvortrag zum EDV-Ge-richtstag 2005 in
Saarbrücken, "Justizkommunikationsgesetz – eine Herausforderung für die
zukünftige Gestaltung von Prozessabläufen!" –, veröffentlicht im Internet.
39
Soweit mit der Benutzung der vom Dienstherrn zur Verfügung gestellten technischen
Ausstattung des Richterarbeitsplatzes eine Papierbesorgung und/oder
Druckpatronenbesorgung durch den Richter verbunden ist, stellt sich dies dem Gericht
als eine derart zu vernachlässigende Begleiterscheinung üblicher Büroarbeit dar, dass
allein darin eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit kaum gesehen
werden kann. Gleiches gilt für den Umstand, dass sich der Richter – will er die ihm zur
Verfügung gestellte EDV-Technik benutzen – im Gerichtsgebäude aufhalten muss;
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allein dieser Umstand – der zudem nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist –
dürfte sich noch nicht als Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit darstellen.
Die grundsätzliche Zulässigkeit, der Richterschaft eine neue Technik zur Verfügung zu
stellen, findet ihre Entsprechung aber nicht in einer ausnahmslos gegebenen Pflicht des
Richters, diese Technik auch tatsächlich zur Anwendung zu bringen. Mit Blick auf die
vom erkennenden Gericht allein zu prüfende richterliche Unabhängigkeit – der vom
Antragsteller geltend gemachte Vorbehalt des Hauptrichterrates bezüglich der
Freiwilligkeit des Einsatzes von Computern dürfte im Ansatz allein für eine
personalvertretungsrechtliche Betrachtung von Relevanz sein, würde mithin allenfalls
auf eine "einfache" Rechtswidrigkeit der Maßnahme führen – findet die Erwartung des
Dienstherrn, der Richter werde die ihm zur Verfügung gestellte neue Technik zur
Optimierung des Arbeitsablaufs auch tatsächlich anwenden, vielmehr dort ihre Grenze,
wo die gewünschte Anwendung der neuen Technik die richterliche Unabhängigkeit im
Einzelfall beeinträchtigt,
41
vgl. zur Benutzung von Vordrucken zur Erleichterung des
Geschäftsbetriebes: Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz,
Kommentar, 5. Auflage (1995), Rdnr. 23 zu § 26,
42
wobei es – wie oben dargelegt – nicht auf die Einschätzung der Justizverwaltung (vgl.
insoweit die Ausführungen im Widerspruchsbescheid zur Möglichkeit des Ausdrucks
"umfänglicherer Registeranmeldungen" und der "Notwendigkeit im Einzelfall"), sondern
auf die willkürfreie Einschätzung des jeweiligen Richters ankommt.
43
Das Gericht verkennt nicht, dass es eine Vielzahl von Richterinnen und Richtern geben
dürfte, die in vergleichbarer Situation anders empfinden mögen als der Antragsteller und
es zudem eine Vielzahl von anders strukturierten richterlichen Dezernaten geben dürfte,
bei deren Bearbeitung sich die vom Antragsteller beschriebenen Schwierigkeiten nicht
stellen, sodass die Richter sich in der Lage sehen, eine Sachbearbeitung unter
Anwendung der vom Dienstherrn zur Verfügung gestellten EDV durchzuführen. Kommt
der Richter aber im Einzelfall zu der Erkenntnis, dass das neue Arbeitsmittel zur
sachgerechten Vorbereitung der eigentlichen richterlichen Tätigkeit nach seinem – nicht
willkürlichen – Dafürhalten nicht genügend ist, steht es ihm frei, auf andere –
herkömmliche – Arbeitsmittel zurückzugreifen, auch wenn dies den Vorstellungen der
Justizverwaltung betreffend die Optimierung des Arbeitsablaufs nicht entspricht.
44
Vgl. zu Fragen der Steuerung richterlicher Tätigkeit im Rahmen der
Umstetzung der sog. "Neuen Steuerungsmodelle": Papier, Die richterliche
Unabhängigkeit und ihre Schranken, Festvortrag aus Anlass des 40.
Geburtstages des Vereins der Verwaltungsrichterinnen und
Verwaltungsrichter Baden-Württemberg, Internetadresse:
www.hefam.de/koll/pap200402.html.
45
Der Feststellung eines Eingriffs in die richterliche Unabhängigkeit steht es nicht
entgegen, dass es dem Antragsteller freigestellt ist, die von ihm gewünschten
Ausdrucke auf Papier im Einzelfall selbst anzufertigen. Dies folgt – und zwar
unabhängig von der Büroausstattung des Richters im Einzelfall und unabhängig von
Kosten- oder Effektivitätsgesichtspunkten – bereits daraus, dass der planmäßige und
ständige Ausdruck von Dokumenten eine typische Hilfstätigkeit der Verwaltung zur
Unterstützung des Richters ist, die vom Richter – wenn er diese Aufgaben nicht von sich
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aus zur Optimierung des täglichen Geschäftsablaufs erledigen will – nicht als
Daueraufgabe verlangt werden kann.
Vgl. zur Wirksamkeit einer Anordnung, wonach der Richter Verfahrensakten
nach der Bearbeitung auf die Geschäftsstelle zu bringen habe:
Verwaltungsgericht (VG) Berlin, Urteil vom 15. Januar 2001 – VG 26 A
81.99 –, DRiZ 2002, 93 ff.; dass., Urteil vom 9. Oktober 2007 – VG 26 A
145.05 –; BDVR-Rund-schreiben 2007, 169 ff.; vgl. weiterhin: Berlit: E-
Justice: Chancen und Herausforderungen in der freiheitlich demokratischen
Gesellschaft, veröffentlicht im Internet, unter Hinweis auf den Workshop
"Moderne Technik und richterliche Unabhängigkeit" auf dem deutschen
Richter- und Staatsanwaltstag 2007 in Würzburg, wonach zum Teil vertreten
worden ist, dass die richterliche Unabhängigkeit bereits dann beeinträchtigt
sei, wenn sich bei Anwendung des EDV-Verfahrens durch den Richter
dessen Arbeitsaufwand erhöhe.
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Zudem wäre mit einer Vorgabe, solche Ausdrucke nur im Einzelfall und nur im Falle der
Notwendigkeit/Erforderlichkeit selbst vorzunehmen, der zulässige Rahmen wiederum
überschritten. Wann der Ausdruck eingehender Anträge zur Anmeldung im
Handelsregister auf Papier zur Durchführung der richterlichen Tätigkeit "erforderlich"
erscheint, ist, wie bereits dargelegt, allein der nicht willkürlichen Einschätzung des
Richters im Einzelfall vorbehalten und kann grundsätzlich nicht auf den Fall einer von
wem auch immer zu beurteilenden "objektiven" Notwendigkeit oder auf den Einzelfall
beschränkt werden. In diesem Zusammenhang vermag das Dienstgericht dem
Vorbringen des Antragstellers nicht zu entnehmen, dass dieser generell auf einem
Ausdruck sämtlicher eingehender Anträge besteht.
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Ob das – rechtlich nicht zu beanstandende – Verhalten des Antragstellers reaktionslos
hingenommen werden muss, bedarf im vorliegenden dienstgerichtlichen Verfahren
keiner Beantwortung. Das Verhalten des Richters, die ihm zur Verfügung gestellte EDV
nicht oder nur sehr eingeschränkt tatsächlich zu benutzen, mag aber unter Umständen
z.B. hinreichender Anlass sein, den weiteren konkreten dienstlichen Einsatz des
Richters im Rahmen der Geschäftsverteilung zu überdenken; solange der Richter aber
zur Ausübung des ihm aktuell zur Bearbeitung übertragenen Dezernats meint, auf einen
Ausdruck der in elektronischer Form eingehenden Dokumente auf Papier angewiesen
zu sein, ist die Einschätzung des Richters – abgesehen von offensichtlichen
Willkürentscheidungen – zu respektieren.
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Das Gericht braucht vor diesem Hintergrund die Frage, ob die Weigerung des
Antragsgegners, dem Antragsteller Ausdrucke auf Papier zur Verfügung zu stellen, auch
deshalb in die richterliche Unabhängigkeit eingreift, weil der Antragsteller – wie er es in
seinem Antrag vom 22. Dezember 2006 formuliert hat – die Registersachen zum
weitaus überwiegenden Teil zu Hause bearbeiten will, nicht zu entscheiden. Denn es ist
jedenfalls so, dass dieser Beweggrund nicht isoliert zu betrachten ist, sondern nur eines
von mehreren Motiven des Antragstellers ist. Auch insoweit dürfte es allerdings der
Rechtsprechung der Richterdienstgerichte zu entnehmen sein, dass es dem Richter mit
Blick auf eine ordnungsgemäße Sachbearbeitung grundsätzlich frei steht, auch
außerhalb des Gerichtsgebäudes zu arbeiten, wenn er dies für erforderlich hält. Ob der
Umstand, die Eintragungen in das elektronische Handelsregister – wenn die
Anmeldungen denn auf Papier ausgeduckt sind – zu Hause lediglich vorbereiten zu
können, in die richterliche Unabhängigkeit eingreift, braucht im vorliegenden Verfahren
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nicht entschieden zu werden, weil die hier monierten Maßnahmen sich allein auf die
Frage, ob eingehende Anmeldungen zum Handelsregister dem Antragsteller in
Papierform vorgelegt werden müssen, beschränken.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 146 LRiG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO; die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf §§ 167
VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Rechtsmittelbelehrung:
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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an den Dienstgerichtshof für
Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats
nach Zustellung dieses Urteils bei dem Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht
Düsseldorf (Neubrückstraße 3, 40213 Düsseldorf oder Postfach 10 11 40, 40002
Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
einzulegen. Die Berufungsschrift muss das angefochtene Urteil bezeichnen und einen
bestimmten Antrag enthalten.
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An Stelle der Berufung kann bei dem Dienstgericht für Richter unter Übergehung der
Berufungsinstanz auch Revision an das Richterdienstgericht des Bundes bei dem
Bundesgerichtshof eingelegt werden. Die Einreichung der Revision bedarf nach
Maßgabe des § 134 VwGO der schriftlichen Zustimmung des Rechtsmittelgegners und
einer nur auf Antrag möglichen Zulassung durch das Dienstgericht für Richter. Die
Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Sie ist innerhalb eines weiteren
Monats zu begründen (§ 139 Abs. 1 und 2 VwGO).
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Ferner ergeht folgender
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 2 des
Gerichtskostengesetzes (GKG) auf 5.000,- € festgesetzt.
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Rechtsmittelbelehrung:
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Gegen die Festsetzung des Streitwertes kann schriftlich oder zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Dienstgericht für Richter bei dem
Landgericht Düsseldorf Beschwerde eingelegt werden, über die der Dienstgerichtshof
für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen
wird.
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Die Mitwirkung eines Bevollmächtigten, besonders eines Rechtsanwalts oder eines
Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes
mit Befähigung zum Richteramt, ist im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich.
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Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird,
nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren
sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser
Frist festgesetzt worden, so kann sie innerhalb eines Monats nach Zustellung oder
formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-
€ nicht übersteigt.
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Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden.
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War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist
ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat,
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen
zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen,
welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres,
von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht
mehr beantragt werden.
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